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Beschluss

S 6 AS 725/11 ER

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2011:0607.S6AS725.11ER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vollständigen Reisekosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinem in den USA lebenden Sohn in der Zeit vom 09.06. bis 19.06.2011 zu übernehmen, hat keinen Erfolg. 2 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebotes zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die Ausnahme bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die für den Fall des Unterbleibens der Leistung drohenden Nachteile für den hiervon Betroffenen schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Sach- und Rechtslage grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). 3 Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Dabei bedeutet die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen zunächst nur, dass sich das Gericht nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen machen muss, sondern ein geringerer Grad der Überzeugung genügt. 4 Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtschutz nicht erreichbar ist und ein Abwarten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, Komm., 9. Auflage, § 86b Rd.-Nr. 31). 5 Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Beschluss LSG Baden-Württemberg v. 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B in juris). 6 Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. 7 Unabhängig davon, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, fehlt es jedenfalls an dem Vorliegen eines Anordnungsanspruches. 8 Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller am 01.06.2011 geltend gemachten Reisekosten im Rahmen des Umgangsrechtes mit seinem in den USA lebenden Sohn kommt alleine § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 03.06.2010 geltenden Fassung in Betracht. Gründend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - wurde durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.2010 (Bundesgesetzblatt I, 671, Art. 3a und Art. 4 Abs. 2), die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes mit der Einführung der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 9 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Reisekosten bezüglich seines Umgangsrechtes mit seinem Sohn in den USA - bezogen auf den Leistungsbewilligungszeitraum - überhaupt um einen laufenden Bedarf handeln kann. Auch wenn die Kosten des Umgangsrechtes in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung nicht enthalten sind (vgl. BSG in BSGE 97, 242), bewegen sich jedenfalls die vorliegend vom Antragsteller geltend gemachten Kosten bezüglich der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit dem in den USA lebenden Sohn in einem unangemessenen hohen Bereich. Aufgrund der Entfernung zum aktuellen Wohnort des Sohnes und den dabei bezüglich der Reisewege anfallenden Flugkosten ist nach Überzeugung des Gerichtes trotz der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10B ER eine Rechtfertigungskontrolle anhand des Maßstabes der Sozialüblichkeit angezeigt. Gerade in den Fällen, in den die Ausübung des Umgangsrechtes durch eine große Entfernung erschwert wird, ist nach dieser Sozialüblichkeit zu fragen. Insofern ist zu prüfen, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung sein Umgangsrecht ausüben würde (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 12.11.2007 - L 8 SO 90/07 ER). Gerade in Kenntnis der Entfernung und der bislang angefallenen und der für den vom Antragsteller aktuell geplanten Flug in die USA anfallenden Kosten in Höhe von 769,90 € ist das Gericht davon überzeugt, dass ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil allenfalls einmal pro Jahr unter normalen Umständen sein Umgangsrecht wahrnehmen würde. Entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 ist das Gericht gerade davon überzeugt, dass ein solcher im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung gerade nicht viermal im Jahr die entsprechenden Kosten für Flüge in die USA aufbringen würde. Trotz des grundrechtlich geschützten Umgangsrechtes ist in Kenntnis der Prüfung der Sozialüblichkeit insofern davon auszugehen, dass aufgrund des vom Antragsteller in der Zeit vom 25.02.2011 bis 05.03.2011 durchgeführten Besuchs seines Sohnes in den USA infolge der hierbei nicht unerheblich anfallenden Kosten ein vollschichtig Erwerbstätiger unter Berücksichtigung der Sozialüblichkeit in der Regel im selben Kalenderjahr 2011 keinen weiteren Umgang mit dem Sohn wahrnehmen würde. 10 Insofern vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 beschwert ist. Diesbezüglich ist für das Gericht auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in zutreffender Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung auf weitere Gesichtspunkte hingewiesen hat. Ausgehend von der Tatsache, dass der Antragsteller sich im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 08.01.2011 - genehmigt - in Paraguay bei seinen Eltern aufgehalten und sich in der Zeit vom 25.02.2011 bis 05.03.2011 bei seinem Sohn in den USA aufgehalten hat, war er mithin insgesamt bereits im Jahr 2011 17 Tage ortsabwesend. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in Kenntnis des § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verfügbarkeit während eines Urlaubes nur dann gewährleistet sind, wenn der Urlaub drei Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Da es insofern entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl auf das Kalenderjahr ankommt und im übrigen auch - ausgehend vom Wortlaut des § 3 der Erreichbarkeitsanordnung - sehr wohl jeder Wochentag für die Berechnung der drei Wochen heranzuziehen ist, war der Antragsteller im Jahr 2011 bereits - genehmigt - 17 Tage ortsabwesend. Ausgehend von der Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 ist jedenfalls nach Ablauf des 12.06.2011 und somit von 4 weiteren Tagen die Obergrenze von 21 Tagen Ortsabwesenheit erreicht. Da im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen ist, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 3 der Erreichbarkeitsanordnung gegeben ist, müssten insofern ab dem 13.06.2011 die Leistungen eingestellt werden, so dass dem Begehren des Antragstellers auf Übernahme der vollständigen Reisekosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in der Zeit vom 09.06. bis 19.06.2011 infolge des Wegfalls einer generellen Leistungsberechtigung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II nicht entsprochen werden konnte. 11 Mithin ist jedenfalls kein höherer Anspruch auf Kostenerstattung als im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 geschehen, gegeben, so dass der Antrag abzulehnen ist.