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Urteil

S 2 U 252/07

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2009:0218.S2U252.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Skiunfall, den der Kläger am 04.02.2006 erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen ist. 2 Der 1966 geborene Kläger ist als Werkstattmonteur bei der Firma Z-Baumaschinen GmbH beschäftigt und Vorsitzender des Betriebsrates der Firma. Er nahm im Winter 2006 an einer Mitarbeiter-Skitour teil. Die Einladung erging seitens der Firmenleitung an alle 37 Mitarbeiter. 20 von ihnen nahmen an der Veranstaltung teil, die am 01.02.2006 begann und am 05.02.2006 endete. Die Unternehmensleitung war vertreten durch den Serviceleiter Edgar B und den Kläger als Betriebsratsvorsitzenden. Die teilnehmenden Mitarbeiter mussten zwei Tage Urlaub nehmen und sich an den Kosten für Übernachtung und Frühstück mit 9,00 € pro Tag und pro Person beteiligen sowie das Mittagessen selbst bezahlen. Die übrigen Kosten übernahm die Firma. 3 Am 04.02.2006 stürzte der Kläger beim Skifahren und zog sich eine Contusio genus rechts, einen Einriss des medialen Meniskus im Hinterhornbereich und eine Teilruptur des vorderen rechten Kreuzbandes zu. Die Beklagte, der der Unfall als Arbeitsunfall angezeigt wurde, lehnte es mit Bescheid vom 15.03.2007 ab, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Ihrer Meinung nach handelte es sich bei der Skitour nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebs, sondern um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung, an deren Kosten sich der Arbeitgeber beteiligt hatte. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Einladung zur Teilnahme an die Skitour sei an alle Mitarbeiter ergangen und es hätten nur Betriebsangehörige teilgenommen. 4 Mit Widerspruchbescheid vom 21.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 5 Mit der am 01.10.2007 eingegangenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter. 6 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 Leistungen wegen des Unfallereignisses vom 04.02.2007 aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das schädigende Ereignis vom 04.02.2006 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen. 13 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004, Az.: B 2 U 16/04 R, m. w. N.). Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch so genannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Teilnahme von Beschäftigten, etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen, dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Diese auf Richterrecht beruhende Einbeziehung solcher Aktivitäten in den Unfallversicherungsschutz muss aber eng begrenzt bleiben, zumal der Gesetzgeber sie bis heute und auch anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB II nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat. Sie ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Unternehmungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterliegen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des BSG von Folgendem auszugehen ist: 14 Die Veranstaltung muss eine solche des Betriebes, nicht nur einzelner Gruppen von Beschäftigten sein. Die Unternehmensleitung muss zwar nicht selbst als Veranstalter auftreten. Sie kann sich auch einer von Belegschaftsmitgliedern, etwa dem Betriebsrat initiierten und organisierten Zusammenkunft anschließen und deren Durchführung unterstützen. Eine solche Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderung (z. B: der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss mit ihr gewollt sein, zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. 15 Um das mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen verfolgte Ziel der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander erreichen zu können, muss die Veranstaltung grundsätzlich für sämtliche Beschäftigte des Unternehmens offen sein, bei Großbetrieben mindestens für alle Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten. Es reicht nicht aus, dass den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie, aber nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Zugleich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, da es gerade auch um die Stärkung und Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls von Unternehmensleitung und Belegschaft geht (BSG, a. a. O.). 16 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Skitour zwar von der Unternehmensleitung der Firma Z-Baumaschinen GmbH zumindest gebilligt und gefördert wurde und die Unternehmensleitung bei der Veranstaltung auch anwesend war. Auch diente die Veranstaltung der Pflege und Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Beschäftigten. Allerdings wendete sich die Veranstaltung vom Programm nicht an die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur an die sportinteressierten und sportlich aktiven Beschäftigten und war somit als rein wintersportliche Veranstaltung nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen. Dass die Veranstaltung nicht alle Beschäftigten ansprach, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen absoluter Mitarbeiterzahl (37) und Teilnehmerzahl (20). Es nahmen nämlich weniger als 2/3 der Mitarbeiter der Firma an der Skitour teil. Hinzukommt, dass sich die teilnehmenden Mitarbeiter nicht nur finanziell, sondern auch dadurch, dass sie sich zwei Tage Urlaub nehmen mussten, an den Kosten der Veranstaltung zu beteiligen hatten. Auch dieser Umstand unterstreicht den Freizeitcharakter der Veranstaltung. 17 Aus alledem folgt, dass die Skitour der Firma Z-Baumaschinen GmbH nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen war mit der Konsequenz, dass während dieser Veranstaltung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Teilnehmer nicht bestand. 18 Die Klage war demzufolge abzuweisen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.