Urteil
S 11 AS 684/07
Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2008:0521.S11AS684.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 01.01.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 95,74 € monatlich gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung hat. 2 Die geborene Klägerin absolviert seit dem 01.08.2006 eine Berufsausbildung zur Buchhändlerin bei der T. 3 Seitens der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit G, wurde der Klägerin mit Bescheid vom 31.08.2006 Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 ff. SGB III gewährt. Ausgehend von einem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 507,00 € sowie dem Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen in Höhe von 45,00 € war seitens der Agentur für Arbeit G ein Gesamtbedarf in Höhe von 250,00 € festgestellt worden. Unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 510,32 € ergab sich ein Auszahlungsbetrag bezüglich der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 42,00 €. 4 Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfsbedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten. 5 Die Klägerin legte den Bescheid der Agentur für Arbeit G vom 31.08.2006 sowie die Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die monatlichen Bezüge vor. Ebenso legte sie die Mietbescheinigung vor. Danach beträgt die Miete für die 26 qm große Wohnung inklusive der Nebenkosten 330,00 €. 6 Auf Nachfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit G mit, im Rahmen des ermittelten Bedarfs für den Lebensunterhalt seien insgesamt als Kosten für die Unterkunft 197,00 € berücksichtigt worden. 7 Mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen die Kosten für Unterkunft und Heizung ausreichend bestreiten. 8 Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung ihres Einkommens sowie eine Bedarfsberechnung vor. Insgesamt errechnete sie einen ungedeckten Bedarf von 102,98 €. 9 Mit Bescheid vom 13.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin würden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 330,00 € monatlich entstehen. Unter Berücksichtigung der Heizkosten sowie unter Abzug des Kostenanteils für die Warmwassererzeugung würden sich die Kosten der Grundmiete sowie der Nebenkosten auf 309,20 € belaufen, sie seien daher auch unter Berücksichtigung des neuen Mietspiegels der Stadt K nicht angemessen. Die angemessenen Unterkunftskosten würden insgesamt 292,74 € betragen. Die ungedeckten Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 € könnte die Klägerin ohne Schwierigkeiten von dem ihr zufließenden Kindergeld in Höhe von 154,00 € bestreiten. 10 Am 30.08.2007 ist die Klage bei Gericht eingegangen. 11 Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten ermittelten angemessenen Kosten für die Wohnung würden anerkannt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten ermittelten angemessenen Kosten in Höhe von 292,74 € ergebe sich bei ihr ein ungedeckter Bedarf zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 95,74 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das Kindergeld dabei nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Anwendung der allgemeinen Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen würden aufgrund des § 19 Abs. 2 SGB II ausscheiden. Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II bemesse sich ihr Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II sei daher nicht erlaubt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 01.01.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu übernehmen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie macht geltend, eine Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II scheide schon deshalb aus, weil die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Im Übrigen könnte die Klägerin die verbleibenden ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 95,74 € selbst aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen decken. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der Verwaltungsakte. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist erfolgreich. 19 Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 95,74 € monatlich. 20 Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - Bundesgesetzblatt I, 1706) erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II unter anderem Auszubildende, die Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BaföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Abs. 2a ausgeschlossen ist. 21 In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II im Falle der Klägerin erfüllt sind. 22 Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der Beklagten ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die der Klägerin für die 26 qm Wohnung entstehenden Kosten inklusive der Nebenkosten in Höhe von 330,00 € bzw. unter Abzug des Kostenanteils für die Warmwassererzeugung von insgesamt 309,20 € nicht angemessen sind. 23 Da die Klägerin aber selbst die von der Beklagten ermittelten angemessenen Kosten in Höhe von 292,74 € ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, besteht insofern zwischen den Beteiligten kein Streit. Insofern legt das Gericht dann auch seiner Berechnung diese 292,74 € als angemessene Unterkunftskosten zugrunde. 24 Ausgehend von diesen angemessenen Unterkunftskosten ergibt sich unter Berücksichtigung der bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 197,00 € ein ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 €. 25 Auf diesen Betrag hat die Klägerin dann auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten. 26 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine weitergehende Einkommensberechnung nicht vorgenommen werden. Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.03.2008 - L 8 B 130/07 - sowie Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007 - L 9 AS 215/07 ER -, Juris,). Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass in die Leistungen für Auszubildende teilweise Unterkunftskosten lediglich in nicht bedarfsdeckender Höhe eingerechnet sind und dies insbesondere bei einer nach § 22 Abs. 7 SGB II vorausgesetzten Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahlen zu einer Bedarfsunterdeckung führt. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/1410 Seite 24) zielt die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II insbesondere auf BaföG beziehende Studierende, die im Haushalt der Eltern leben und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen (vgl. Hessisches LSG a. a. O.). Der Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II lässt allerdings nicht erkennen, wie die Hilfeleistungen zu berechnen sind, insbesondere ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist. Nach der Systematik des Gesetzes hängt der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., mit weiterem Nachweis). Maßgeblich für diese Auslegung ist auch für das hiesige Gericht, dass § 22 Abs. 7 SGB II selbst lediglich einen Querverweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vornimmt. Andere Normen des SGB II werden an dieser Stelle nicht mit in Bezug genommen. Daraus kann nur der objektivierbare gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Berechnung der Höhe des Zuschusses Bedeutung haben soll (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.). Zum anderen wird der gesetzgeberische Wille auch aus der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deutlich, wonach der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.). In Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG Mecklenburg-Vorpommern geht das Gericht insofern dann auch davon aus, dass der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II letztlich eine außerhalb der Grundsicherung stehende Materie darstellt, die nur eher zufällig im SGB II mitgeregelt worden ist. 27 Mithin ist davon auszugehen, dass die ungedeckten Unterkunftskosten ohne erneute Prüfung des Bedarfs und Anrechnung des Einkommens zu ermitteln sind. Mit der Bestimmung des § 22 Abs. 7 SGB II ist daher nur die Aufstockung der Unterkunftsleistungen bis zur Bedarfsdeckung beabsichtigt. Dass Leistungen nach vorheriger Ausschöpfung von nach BaföG anrechnungsfreiem Einkommen erbracht werden sollen, kann dagegen der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). 28 Da mithin nach Ermittlung der ungedeckten Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 € keine weitere Berechnung, insbesondere keine Berücksichtigung eines etwaigen Einkommens wie z. B. das von der Beklagten geltend gemachte Kindergeld vorzunehmen ist, ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 30 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen.