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Urteil

S 13 AS 109/05

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2006:0420.S13AS109.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 08.12.2004 und vom 26.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 200,-- € monatlich zu zahlen. 2. Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klage ist auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 gerichtet. 2 Die am ... 1981 geborene Klägerin zu 1) wohnt gemeinsam mit ihrer am ... 2003 geborenen Tochter, die Klägerin zu 2) in einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden 65 qm großen Mietwohnung. 3 Vor dem 01.01.2005 stellte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sich und die Klägerin zu 2). In dem Antragsformular ist angegeben, sie habe wegen der Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern keine Mietzahlung zu erbringen; für Heizkosten zahle sie 50 € und für Nebenkosten 60 € monatlich. An Einkommen verfüge sie über Unterhaltsvorschuss in Höhe von 122 €, Unterhalt von 70 € sowie Kindergeld in Höhe von 154 €. 4 Mit nur an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 08.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 420,30 €. Mit weiterem nur an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 26.01.2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 420,30 €. Dabei setzte sie jeweils als Bedarf Regelleistungen von 345 € und 207 €, einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung von 124 €, Unterkunftskosten von 60 € und Heizkosten von 50 € abzüglich eines Warmwasseranteils von 19,70 € an. Diesem Bedarf stellte sie ein Einkommen von 346 € aus Unterhaltsvorschuss, Unterhalt und Kindergeld gegenüber. 5 Gegen beide Bescheide legte die Klägerin zu 1) fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie wohne im Haus ihrer Eltern. Für die Wohnung bestehe ein Mietvertrag ab dem 01.08.2002; sie zahle auch tatsächlich die Miete von 200 € für die im Elternhaus angemietete Wohnung. Ihre Eltern seien im Rahmen ihrer Hausfinanzierung auf die Mietzahlungen angewiesen. In der Vergangenheit sei ihr Hilfe zum Lebensunterhalt und danach Wohngeld gewährt worden. 6 Mit nur an die Klägerin zu 1) adressiertem Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung war angegeben, die Mietkosten seien nicht bedarfserhöhend berücksichtigen, da der Unterkunftsbedarf durch tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern bzw. Großeltern der Klägerinnen gedeckt werde. Dies gelte selbst dann, wenn diese nach ihrem Einkommen und Vermögen nicht unterhaltspflichtig seien. Denn die einvernehmliche Aufnahme in das Haus, die im Abschluss des vorgelegten Mietvertrags liege, decke insoweit den Unterkunftsbedarf als Teil der bürgerlich-rechtlichen Unterkunftsverpflichtung. Die gewählte rechtliche Konstruktion eines Mietvertrags ändere hieran nichts, da selbst dann, wenn aufgrund des rechtlich wirksamen Mietvertrags eine Pflicht zur Mietzinszahlung bestehen sollte, die hieraus resultierenden Mietzinseinnahmen jedenfalls geeignet seien, die Leistungsfähigkeit der Eltern im Sinne des § 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] zu steigern, was die Klägerin dann den Mietzinsforderungen entgegenhalten könne. Dabei liege wegen des tatsächlichen Bewohnens der elterlichen Wohnung in der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche auch eine "bereite Möglichkeit" den Unterkunftsbedarf zu decken. 7 Am 22.06.2005 hat die Klägerin zu 1) die vorliegende Klage erhoben, der die Klägerin zu 2) am 28.11.2005 beigetreten ist. Die Klägerinnen tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorgerichtlichen Vorbringens vor, seit Abschluss des Mietvertrags zum 01.08.2003 seien die Mietzahlungen geleistet worden; zum Nachweis dessen haben die Klägerinnen den Mietvertrag vom 27.07.2003 sowie Kontoauszüge der Klägerin zu 1) in Kopie vorgelegt. Das von ihnen zur Hälfte bewohnte, zur anderen Hälfte an einen fremden Mieter vermietete Haus sei von ihren Eltern bzw. Großeltern vor 15 Jahren als Altersruhesitz erworben worden; die Mieteinnahmen seien in die Finanzierung des Hauses eingebunden. Die Eltern bzw. Großeltern seien nicht unterhaltspflichtig, da sie noch drei weitere, im Elternhaus lebende Kinder finanziell unterstützen müssten. 8 Die Klägerinnen beantragen, 9 die Bescheide vom 08.12.2004 und vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 200 € monatlich zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest und trägt vor, von den Eltern bzw. Großeltern der Klägerinnen werde Unterhalt in Form der grundmietefreien Bereitstellung der Wohnung gewährt. Aus diesem Grund seien die Regelungen über den Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II nicht einschlägig. Zudem sei die Unterhaltsfähigkeit der Eltern bzw. Großeltern der Klägerinnen derzeit völlig ungeklärt. Im Übrigen erscheine es als unbillig, wenn mit steuerfinanzierten Sozialleistungen an die im elterlichen Haus lebenden Klägerinnen das Vermögen der Eltern bzw. Großeltern der Klägerinnen vermehrt werde, indem diese hiermit ihre Schuldverpflichtungen reduzierten. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Bescheide vom 08.12.2004 und vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, denn die Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 200 € zahlt. 15 Gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 28 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerinnen unstreitig vor, weswegen die Beklagte den Klägerinnen mit den angefochtenen Bescheiden auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt hat; insoweit bedarf es also keiner weiteren Ausführungen. Streitig ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerinnen allein, ob die von diesen mietvertraglich geschuldete Kaltmiete von 200 € monatlich als Bedarf anzusetzen ist. Dies ist indes der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 200 € monatlich. 16 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist die von den Klägerinnen mietvertraglich geschuldete Kaltmiete von 200 € unstreitig angemessen. Die Klägerinnen haben auch durch Vorlage des Mietvertrags und von Kontoauszügen zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie Mietzahlungen in dieser Höhe seit mehreren Jahren tatsächlich geleistet haben. Es bestehen also keine Zweifel daran, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich anfallen (dies im Unterschied zu dem dem Beschluss des VG Koblenz vom 19.01.2000 - 5 K 2388/99.KO - zugrunde liegenden Sachverhalt). 17 Den damit nachgewiesenen Unterkunftskostenbedarf der Klägerinnen können diese entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf andere Weise decken. 18 So kann zunächst die einvernehmliche Aufnahme der Klägerinnen in die Wohnung ihrer Eltern bzw. Großeltern entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Gewährung von Naturalunterhalt angesehen werden, da die Unterkunft nicht kostenfrei, sondern nur gegen Zahlung von Miete zur Verfügung gestellt werden sollte. 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Klägerinnen auch nicht darauf verwiesen werden, die mietvertragliche Mietzinsforderung ihrer Eltern bzw. Großeltern gegen eigene Unterhaltsansprüche aufzurechnen. Es ist bereits völlig ungeklärt, ob die Klägerinnen überhaupt zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern bzw. Großeltern haben. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass diese noch drei weitere im elterlichen Haushalt lebende Kinder haben, so dass durchaus Zweifel an ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Leistungsfähigkeit auch nicht ohne weiteres aus der Einkommenssteigerung infolge der Mietzinseinnahmen (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.1998 - 12 M 5666/97 -). Insoweit ist nämlich zu sehen, dass beim Bestehen eines unterhaltsrechtlichen Mangelfalls das zusätzlich erzielte Einkommen der Eltern nach dem Unterhaltsrecht auf alle - wohl teilweise gegenüber der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügende Klägerin zu 1) privilegierten - unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen wäre und daher keinesfalls den Klägerinnen allein zugute käme. Selbst wenn aber eine unterhaltsrechtliche Prüfung das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerinnen in Höhe des Kaltmiete ergeben würde, könnte den Klägerinnen eine Aufrechnung dieses Unterhaltsanspruchs gegen die Mietzinsforderung nicht aufgegeben werden. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass nach der Regelung des § 33 Abs. 2 SGB II Unterhaltsansprüche von Verwandten - einschließlich der Unterhaltsansprüche von Enkelkindern und von volljährigen Kindern mit abgeschlossener Berufsausbildung - nur überleitungsfähig sind, wenn sie vom Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Hiermit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Grundsicherungsleistungen gegenüber Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten nur dann nachrangig sind, wenn diese vom Leistungsempfänger freiwillig geltend gemacht werden. Mit dieser gesetzlichen Wertung stände es aber in Widerspruch, wenn der mietzinspflichtig in einer Unterkunft des unterhaltsverpflichteten Verwandten lebende Leistungsempfänger über den Umweg der Gewährung herabgesetzter Leistungen ohne Unterkunftskosten faktisch dazu gezwungen würde, gegen seinen Willen seinen Unterhaltsanspruch in Höhe des Mietzinses geltend zu machen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.