Urteil
S 6 KNR 16/05
Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2005:0914.S6KNR16.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Klage wird der Bescheid vom 03.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Witwenrente zu gewähren. 2. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung der großen Witwenrente. 2 Die 1944 geborene Klägerin war seit dem 16.09.2004 mit dem Versicherten H T verheiratet. Am 06.10.2004 verstarb der Versicherte. 3 Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung der Witwenrente. In einem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass sie herausstellen möchte, dass es sich bei ihnen nicht um eine Eheschließung aus Versorgungsgründen gehandelt habe. Sie habe mit ihrem Ehemann seit 1996 zusammen gelebt. Die seinerzeit angestrebte Eheschließung sei wegen der Alkoholprobleme des Versicherten immer wieder hinausgeschoben worden. Seit einer im Frühsommer 2002 mit dem Wohnmobil durch die skandinavischen Länder durchgeführten Reise habe der Versicherte nicht mehr getrunken und sie habe ihm sodann wieder vertraut. Nach der Reise hätten sie beschlossen, gemeinsam in T eine Wohnung zu nehmen und auch zu heiraten. Nach einem Urlaub auf Teneriffa im Dezember 2002 habe der Versicherte im Januar 2003 über Unwohlsein geklagt. Nachdem zunächst ein Diabetes festgestellt worden sei, sei im Mai ein Pankreastumor diagnostiziert worden. Nach einer Behandlung u. a. in der Kurklinik F sei der Versicherte seit dem 15.11.2003 in T gemeldet gewesen. Als die Chemotherapie nicht mehr stationär habe verabreicht werden müssen, sei der Versicherte ambulant alternierend in einer onkologischen Spezialpraxis in L und in T behandelt worden. Aufgrund einer MRT-Untersuchung am 22.04.2004 sei festgestellt worden, dass sich der Tumor in seiner Größe verringert habe und die früher festgestellte Leberfiliae auch einfache Zysten sein könnten. Sie hätten daran geglaubt, dass der Krebs besiegt worden sei. Sie hätten ein Auto gekauft und die Hochzeit in die Wege geleitet. Hierbei sei festgestellt worden, dass eine Abstammungsurkunde noch im Standesamt B I beantragt werden musste. Trotz mehrfacher telefonischer Anfragen in B sei die Urkunde erst am 17.08.2004 ausgestellt worden. Anschließend sei der Tag der Eheschließung auf den 16.09.2004 festgelegt worden. Die Hochzeitsreise sollte eine Schiffsreise sein, die vom 25.11.2004 bis 13.12.2004 dauern sollte. Die Klägerin legte verschiedene beweisdienliche Unterlagen vor und sie verwies noch darauf, dass sie von ihren beiden Renten gelebt hätten. 4 Nach Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen über die Krankheitsentwicklung des Versicherten sowie einer Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinärztin Frau Dr. R, L, und nach Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. M lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2004 die beantragte Rentengewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, nach den gegebenen Umständen sei die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegt, da zum Zeitpunkt der Eheschließung die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten bekannt und absehbar war, dass er nur eine begrenzte Lebenserwartung haben würde. 5 Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, bei der Beurteilung sei noch zu berücksichtigen, dass sie wegen der Gewährleistung der Betreuung des Versicherten im Mai 2004 ihre vorgezogene Altersrente beantragt habe und dafür einen Abschlag von 14,7 % bis an ihr Lebensende habe hinnehmen müssen. Auch sei zu beachten, dass nach dem positiven Befund von April 2004 hoffnungsvoll davon ausgegangen werden konnte, dass der Versicherte, wenn auch eine begrenzte, so doch eine erhöhte Lebenserwartung hatte. Dass sie nicht ein Jahr oder länger verheiratet gewesen seien, habe an den besonderen Umständen in der langen Partnerschaft gelegen. Einen Arztbrief von Prof. Dr. S, M-L-Universität H-W, legte die Klägerin vor. 6 Nach Vorlage einer weiteren Stellungnahme von Dr. M wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2005 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Unterstellung des Vorliegens einer Versorgungsehe könnte im Einzelfall widerlegt werden, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen war. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Ehegatte durch ein unvorhergesehenes Ereignis, wie einen Unfall, plötzlich verstirbt oder ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Vorliegend sei der Versicherte innerhalb der Jahresfrist verstorben. Anhand der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befundberichte sei zu ersehen, dass bei dem Versicherten im Juni 2003 im Rahmen einer stationären Behandlung ein Pankreaskopfkarzinom festgestellt worden sei. Eine Operation habe nicht mehr durchgeführt werden können. Schon zum damaligen Zeitpunkt sei absehbar gewesen, dass der Versicherte nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben würde. Nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes sei es im September 2004 bereits absehbar gewesen, dass der Versicherte nur noch eine kurze Zeit zu leben hatte. Aus dem zuletzt vorgelegten Bericht der M-L-Universität H-W würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer Versorgungsehe habe somit nicht widerlegt werden können. 7 Am 17.02.2005 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Die Klägerin macht geltend, die Ehe mit ihrem früheren Ehemann sei am 17.01.1998 rechtskräftig geschieden worden. Der Versicherte habe bis zu seinem Tod eine monatliche Rente in Höhe von 1.542,85 € erhalten. Sie selbst sei im April 2004 60 Jahre geworden. Da sie zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei und die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente infolge von Arbeitslosigkeit erfüllt hatte, habe sie diese Rente beantragt. Mit einem Abschlag von ca. 15 % habe sie diese Rente dann im August 2004 erstmals erhalten. Hintergrund der Rentenbeantragung sei auch gewesen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in T gewohnt habe und sich dort auch habe regelmäßig beim Arbeitsamt melden müssen. Aufgrund der Wohnortferne zu ihrem Ehemann, der zwischen L und H gewohnt habe, sei es für sie insofern schwierig gewesen, sich um ihren kranken Lebensgefährten zu kümmern. Damit sie dies besser machen konnte, habe sie trotz des Abschlags die Rente beantragt. Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass sie nur wegen einer möglichen Versorgung durch die Witwenrente ihren Lebensgefährten geheiratet haben soll. Im Übrigen verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und die bereits vorliegenden Unterlagen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid vom 03.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Witwenrente zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, die Einkommensverhältnisse hätten sich durch die Eheschließung insoweit geändert, dass zu der eigenen Rente der Klägerin die höhere Rente des Versicherten hinzugetreten sei. Der Versorgungsgedanke könnte somit durchaus gesehen werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der Verwaltungsakte. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist erfolgreich. 15 Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dies zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist, erübrigen sich dahingehend weitere Ausführungen. 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente nicht an § 46 Abs. 2a SGB VI. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. 17 Diese gesetzliche Bestimmung ist mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden und entspricht den Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und des Bundesversorgungsgesetzes (§ 38 Abs. 2 BVG) sowie den entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. 18 Die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als ein Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Widerlegt ist sie, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. KassKomm, § 46 SGB VI RdNr. 46b, m. w. N.). 19 Zunächst ist also bei entsprechend kurzer Ehedauer vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. 20 Da die Heirat am 16.09.2004 erfolgte und der Versicherte am 06.10.2004 verstarb, ist zunächst aufgrund der nur sehr kurzen Ehedauer, die weniger als ein betrug, vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. In diesem Zusammenhang wäre es auch unerheblich gewesen, wenn die Eheschließung, so das Vorbringen der Klägerin, bereits im April 2004 hätte erfolgen können. Auch unter Berücksichtigung eines solchen Hochzeitstermins wäre die Jahresfrist noch nicht verstrichen gewesen. 21 Nach Überzeugung des Gerichts ist aber die Vermutung der Versorgungsehe widerlegt. Hiervon ist gerade dann auszugehen, wenn sich bei einer Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu beschaffen. 22 Nach Auffassung des Gerichts ist eine ausreichende eigene Versorgung der Klägerin als Hinterbliebene grundsätzlich geeignet, die Rechtsvermutung der so genannten Versorgungsehe zu widerlegen. Vorliegend verfügte die Klägerin im Zeitpunkt des Todes der Versicherten über eine eigene Altersrente in Höhe von 978,55 €. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass, wie die Klägerin glaubhaft vorgebracht hat, sie im Zeitpunkt der Rentenbeantragung bzw. -gewährung einen Rentenabschlag in Höhe von ca. 15 % hinnehmen musste, um zu diesem Zeitpunkt die Altersrente zu erhalten. Nach ihrem Vorbringen nahm sie diesen Abschlag hin, um sich nicht weiter als Arbeitslose ständig beim Arbeitsamt arbeitslos melden zu müssen und um die Betreuung des Versicherten besser gewährleisten zu können. 23 Im Zeitpunkt des Todes erhielt der Versicherte selbst eine Altersrente in Höhe von 1.538,89 €. Hierbei handelte es sich zwar um eine wesentlich höhere Rente. Bei dem tatsächlichen Rentenbezug der Klägerin in Höhe von 978,55 € ist aber grundsätzlich von einer ausreichenden und nicht unerheblichen eigenen Versorgung auszugehen. Zwar würde die eigene Versorgung der Klägerin durch das Hinzukommen der Witwenrente verbessert, grundsätzlich ist aber aufgrund der tatsächlichen Höhe der eigenen Altersrente von einer ausreichenden Versorgung der Klägerin auszugehen. 24 Neben diesem rein finanziellen Aspekt sprechen weitere Argumente gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Eine solche würde gerade dann nicht vorliegen, wenn u. a. die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung des ständig auf Pflege angewiesenen Versicherten erfolgt oder auch im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar waren (VDR-Kommentar § 46 Nr. 9 SGB VI). 25 Nach Überzeugung des Gerichts sprechen vorliegend zahlreiche Aspekte gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Gerade der zeitliche Ablauf stellt für das Gericht ein maßgebliches Indiz dar. 26 Ausweislich der Mitteilungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R wurde bei dem Versicherten im Mai 2003 ein Pankreaskopfkarzinom mit zwei Lebermetastasen festgestellt. Anschließend wurden Chemotherapien durchgeführt. Vom 16.12.2003 bis 18.12.2003 befand sich der Versicherte im Universitätsklinikum L. Dort wurde ein Plastikstent bei In-Stent-Stenose eingelegt. Ausweislich des Berichts des Universitätsklinikums L musste der Stent alle drei Monate gewechselt und im Übrigen die Chemotherapie fortgesetzt werden. Ein Stentwechsel erfolgte sodann in der Zeit vom 11.05.2004 bis 13.05.2004 wiederum im Universitätsklinikum L. Ausweislich des Berichts erfolgte dies komplikationslos mit gutem Gallenabfluss ins Duodenum. Der Versicherte wurde bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen. 27 In der Zeit vom 13.09. bis 14.09.2004 wurde der Versicherte durch Prof. Dr. S, M-L-Universität H-W, stationär behandelt. Die Chemotherapie wurde im Rahmen einer Studie dort fortgesetzt. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. S ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt bei dem Versicherten ein exzellenter Allgemeinzustand mit kontrollierter Tumorerkrankung (ja sogar Tumorrückgang) bestanden hat. Prof. Dr. S führt in der Stellungnahme sogar weiter aus, dass die Erkrankung exzellent stabilisiert war. 28 Die von der Klägerin und dem Versicherten bereits zuvor in die Wege geleitete Heirat fand dann tatsächlich am 16.09.2004 statt. Nach der Hochzeit wurde der Versicherte am 20.09.2004 wiederum im Universitätsklinikum L stationär aufgenommen. Ausweislich des Berichts wurde bei dem Versicherten ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand mit transfusionspflichtiger Anämie und chronischen abdominalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken sowie mit deutlicher Belastungsdyspnoe festgestellt. Aufgrund verschiedener Untersuchungen erschien den dort behandelnden Ärzten als wahrscheinlichste Blutungsquelle eine diffuse gastrointestinale Blutung infolge einer eingeschränkten Gerinnung als Folge der ausgeprägten hepatischen Metastasierung. Die Schmerzmedikation wurde angepasst und am 24.09.2004 wurde der Versicherte in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. 29 In Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. M mag es zwar sein, dass aufgrund des Berichts des Universitätsklinikums L über die stationäre Behandlung vom 20. bis 24.09.2004 absehbar war, dass der Versicherte nur noch eine sehr kurze Lebenserwartung haben würde. In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die während dieses stationären Aufenthalts getroffenen Erkenntnisse erst nach der Hochzeit am 16.09.2004 getroffen wurden. Andererseits hat aber gerade Prof. Dr. S aufgrund der stationären Behandlung vom 13.09. bis 14.09.2004 mitgeteilt, dass bei dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt ein exzellenter Allgemeinzustand mit kontrollierter Tumorerkrankung bestanden hat. 30 In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R mitgeteilt hat, dass während des Behandlungszeitraums von Juli 2003 bis September 2004 sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisierte und die Gewichtszunahme von 65 kg auf 80 kg den guten Allgemeinzustand belegt habe. Diese Fachärztin für Allgemeinmedizin führte des Weiteren an, dass auch alle anderen medizinischen Daten wie Labor- und Immunwerte sowie die MRT-Untersuchungen für einen Rückgang der Tumorerkrankung gesprochen hätten. Für sie kam der Tod des Versicherten am 06.10.2004 völlig überraschend, nachdem Ende September/Anfang Oktober es zu einem akuten Leberversagen gekommen ist. 31 Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Aspekte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen der Krebserkrankung des Versicherten nicht vorhersehbar waren. Es mag zwar sein, so die Auffassung von Dr. M, dass im September 2004 es absehbar war, dass der Versicherte nur noch eine sehr kurze Lebenserwartung haben würde. Diese Erkenntnis kann sich aber alleine aufgrund der Erkenntnisse anlässlich der stationären Behandlung vom 20. bis 24.09.2004 ergeben, mithin nach der Eheschließung. 32 Dass im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen der Krankheit für die Klägerin und den Versicherten nicht vorhersehbar waren, ergibt sich noch aus anderen Aspekten. 33 Abgesehen davon, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit Anfang April 2004 die Anmeldung zur Eheschließung angestrebt haben, wegen des Fehlens einer Abstammungsurkunde dies aber erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung vom 17.08.2004 möglich war, ist auch die im April 2004 vorgenommene Anschaffung eines PKW von Bedeutung. Darüber hinaus war für die Zeit vom 25.11.2004 bis 13.12.2004 eine Karibik-Kreuzfahrt geplant, die am 22.07.2004 gebucht und am 17.08.2004 angezahlt wurde. 34 Als weiterer besonderer Umstand des Falles ist vorliegend schließlich zu bedenken, dass die Ehegatten vor der Eheschließung bereits etwa 8 Jahre zusammen gelebt haben, eine frühere Eheschließung aber wegen einer vorhandenen Alkoholerkrankung des Versicherten nicht zustande kam. 35 Insgesamt hat die Klägerin unter Berücksichtigung aller Aspekte ausreichend nachgewiesen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht gegeben ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind deshalb rechtswidrig, der Klägerin ist die große Witwenrente ab der Antragstellung zu gewähren. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.