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Gerichtsbescheid

S 6 KNK 115/04

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2005:0222.S6KNK115.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Sterbegeld. 2 Die Klägerin ist die Ehefrau des Verstorbenen, der bis zu seinem Tod bei der Beklagten krankenversichert war. 3 Am 7.9.2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung des Bestattungsinstituts die Gewährung von Sterbegeld. 4 Mit Bescheid vom 8.9.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Sterbegeld ab, weil der bisher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Anspruch auf Sterbegeld durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung ab dem 1.1.2004 entfallen sei. 5 Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Anspruch auf Sterbegeld sei durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht wirksam gestrichen worden und er bestehe über den 1.1.2004 hinaus fort. Die maßgeblichen §§ 58 und 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht ausdrücklich aufgehoben worden. 6 Mit Bescheid vom 16.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 sei der Anspruch auf Sterbegeld für alle Todesfälle, die ab dem 1.1.2004 eingetreten sind, weggefallen. Bis zum 31.12.2003 sei der Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung im 3. Kapitel, und zwar im 7. Abschnitt des Fünften Sozialgesetzbuchs geregelt gewesen. Dieser Abschnitt habe den Untertitel „Sterbegeld" getragen. Da nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er ua aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, für nach dem 1.1.2004 eintretende Todesfälle ein Sterbegeld nicht mehr gezahlt werden sollte, habe dieser durch das GKV-Modernisierungsgesetz die bis zum 31.12.2003 bestehende Rechtsgrundlage dadurch aufgehoben, indem der 7. Abschnitt den Untertitel „Zahnersatz" erhielt. Nach Artikel 37 Abs 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes ist dieses Gesetz am 1.1.2004 in Kraft getreten. In Abs 8 sei zwar geregelt, dass die §§ 55, 58 Abs 1, 2 und 4 sowie § 59 erst am 1.1.2005 in Kraft treten, jedoch beziehe sich diese Ausnahmeregelung von dem generellen Inkrafttreten am 1.1.2004 nur auf den 7. Abschnitt mit dem Untertitel „Zahnersatz". Auf den 7. Abschnitt mit dem Untertitel „Sterbegeld" kann sie sich nicht beziehen, weil dieser zum 31.12.2003 komplett weggefallen ist. 7 Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung werde auch durch die §§ 11 Abs 1 SGB V, 21 Abs 1 Nr 5 SGB I belegt. Diese Vorschriften würden eine Aufzählung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten, ein Anspruch auf Sterbegeld sei in diesen Bestimmungen aber nicht geregelt. 8 Am 13.12.2004 ist die Klage bei Gericht eingegangen. 9 Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, dass durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz der Anspruch auf Sterbegeld nicht wirksam gestrichen worden sei. Die maßgeblichen §§ 58 und 59 SGB V seien nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Vielmehr sei dieser Gesetzesabschnitt gemäß Artikel 1 Nr 36 Gesundheitsmodernisierungsgesetz neu gefasst und mit zwei neuen Paragraphen überschrieben worden. Deren Regelungen würden jedoch gemäß Artikel 37 Abs 8 des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes erst zum 1.1.2005 in Kraft treten. Zwar sei gleichfalls durch die schon ab dem 1.1.2004 wirkende Änderung das Sterbegeld in der Aufzählung der Leistungsarten des § 11 SGB V gestrichen worden. Der eigentliche Anspruch auf Sterbegeld resultiere aber aus den §§ 58 und 59 SGB V. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid vom 8.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Sterbegeld nach dem Verstorbenen zu bewilligen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf ihren bisherigen Standpunkt. 15 Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich der Erteilung eines Gerichtsbescheides angehört. Bedenken wurden nicht vorgebracht. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht entscheidet nach § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 18 Die zulässige Klage ist erfolglos. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld nach ihrem verstorbenen Ehemann, weil zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse nicht mehr zur Zahlung von Sterbegeld verpflichtet war. 20 Durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2477) war mit Wirkung ab dem 1.1.1989 das SGB V anstelle der bisher einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Kraft gesetzt. Der 7. Abschnitt des 3. Kapitels trug die Überschrift „Sterbegeld". Gemäß § 58 SGB V in der ab dem 1.1.1989 geltenden Fassung wurde beim Tod eines Versicherten ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1.1.1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hatte. Gemäß § 59 SGB V betrug das Sterbegeld beim Tod eines Mitglieds ursprünglich 2.100,00 DM, beim Tod eines nach § 10 Versicherten 1.050,00 DM. 21 Mit Wirkung ab dem 1.1.2002 wurde durch Artikel 1 Nr 7 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23.10.2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2702) die Angabe „2.100,00 DM" durch „1.050,00 Euro" und die Angabe „1.050,00 DM" durch „525,00 Euro" ersetzt. 22 Mit Wirkung ab dem 1.1.2003 wurde durch Artikel 1 Nr 4 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002 (Bundesgesetzblatt I, Seite 4637) die Höhe des Sterbegeldes auf 525,00 Euro bzw 262,50 Euro reduziert. 23 Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2190) wurde der 7. Abschnitt neu gefasst. Gemäß Artikel 1 Nr 36 GMG lautet die Überschrift seit dem 1.1.2004: „7. Abschnitt. Zahnersatz". 24 Der neu gefasste 7. Abschnitt regelt in den §§ 55 bis 57 das Leistungs- und Vergütungsrecht zahnprothetischer Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die §§ 58 und 59 in der Fassung des GMG betreffen den ursprünglich geplanten zusätzlichen Versicherungsbeitrag für Zahnersatzleistungen sowie den damit zusammenhängenden Finanzausgleich für härtefallbedingte Mehraufwendungen der Krankenkassen. Der zusätzliche Beitrag für Zahnersatzleistungen sollte erstmals im Jahr 2005 ausschließlich von den Versicherten geleistet werden (§ 58 Abs 1 SGB V) und seine Höhe jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgesetzt werden (§ 58 Abs 3 SGB V). 25 Nach Verkündung des GMG wurde diese gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes als ineffektiv verworfen. Durch das am 1.10.2004 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz" wurde die zum 1.1.2005 vorgesehene Neufassung von § 58 Abs 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V aus dem GMG entfernt und der bereits seit dem 1.1.2004 geltende § 58 Abs 3 SGB V unmittelbar aufgehoben. Hintergrund dieser Regelung ist, dass entgegen der ursprünglichen Fassung des GMG die Versorgung mit Zahnersatz Teil des Leistungskatalogs der GKV bleiben soll. 26 Durch das GMG wurde - entgegen der Auffassung der Klägerin - das Sterbegeld zum 1.1.2004 aus dem Leistungskatalog in den §§ 21 Abs 1 SGB I und 11 Abs 1 SGB V gestrichen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass sich im GMG keine Vorschrift findet, welche explizit die Aufhebung der alten § 58, 59 SGB V zum Sterbegeld anordnet. Gleichwohl besteht kein entsprechender Anspruch mehr. 27 Legte man die klägerische Auffassung zugrunde, so würden sich in dem seit dem 1.1.2004 mit „Zahnersatz" überschriebenen 7. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB V neben den Vorschriften, die seit dem 1.1.2004 auch inhaltliche Regelungen über den Zahnersatz treffen (§§ 56, 57, 58 Abs 3 SGB V), bis zum 31.12.2004 zugleich Regelungen über einen Anspruch auf Sterbegeld zu finden. Besonders deutlich wird die Sinnwidrigkeit dieses Verständnisses von der Vorgehensweise des Gesetzgebers des GMG, wenn man sich unter Berücksichtigung dieser Auffassung den seit dem 1.1.2004 maßgeblichen Regelungsgehalt des § 58 SGB V vor Augen führt. Diese Vorschrift trägt seit dem 1.1.2004 die Überschrift „Beitrag für Zahnersatz". In dem ebenfalls zum 1.1.2004 in Kraft getretenen § 58 Abs 3 SGB V enthält diese Vorschrift eine Regelung über die Höhe des gesonderten Beitrages für Zahnersatz. Die von der Klägerseite angenommene Fortgeltung des § 58 SGB V in der ursprünglichen Fassung hätte zur Folge, dass man innerhalb derselben Vorschrift ferner Regelungen über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sterbegeld vorfände. Diese wären zudem keinem konkreten Absatz des § 58 SGB V nF zuzuordnen, da das GMG insoweit keine Zuordnung (etwa des Inhalts „der bisherige Wortlaut wird Abs 1") vorsieht. 28 Gerade dies spricht für eine vollständige Verdrängung des § 58 SGB V aF durch die Neufassung zum 1.1.2004. 29 Hilfsweise kann sich der Fortbestand des Anspruchs auf Sterbegeld über den 31.12.2003 hinaus auch nicht auf § 59 SGB V aF als Anspruchsgrundlage stützen. Dieser These ist entgegenzuhalten, dass dadurch der Unterschied zwischen einer anspruchsbegründenden Norm und einer anspruchskonkretisierenden Norm verwischt wird. Während § 58 SGB V aF den Anspruch auf Sterbegeld zu begründen vermochte und insofern die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen enthielt, handelt es sich bei § 59 SGB V aF um eine lediglich anspruchszugehörige Norm, die selbst keine Anspruchsgrundlage bildet, aber den Anspruchsinhalt und die Art der Anspruchserfüllung regelt. Allein aus der Regelung des § 59 SGB V aF wird weder ersichtlich, wer Leistungsempfänger ist noch an welchen weiteren Voraussetzungen, die über den Tod des Versicherten hinausgehen, der Anspruch geknüpft ist. 30 Gegen den Anspruch auf Fortgeltung des Sterbegeldanspruchs über den 1.1.2004 hinaus stützt sich die Beklagte zu Recht auch auf die Streichung des Sterbegeldes in § 11 Abs 1 Satz 2 SGB V aF und § 21 Abs 1 Nr 5 SGB I aF. Aus diesen Bestimmungen wird mehr als deutlich, dass die Absicht gegeben war, das Sterbegeld schon zum 1.1.2004 entfallen zu lassen. 31 Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld schon deswegen, weil der Gesetzgeber die Vorschriften über das Sterbegeld zum 1.1.2004 trotz insoweit fehlender ausdrücklicher Anweisung aufgehoben hat. Artikel 1 Nr 36 GMG („im 3. Kapitel wird der 7. Abschnitt wie folgt gefasst: …") ordnet die Neufassung des gesamten Abschnitts an. Diese Neufassung soll ausweislich der Regel des Artikels 37 Abs 1 GMG zum 1.1.2004 erfolgen. Daher hat nicht nur die alte Abschnittsüberschrift „Sterbegeld", sondern auch die Regelungen des Sterbegeldes in §§ 58, 59 SGB V aF haben gleichzeitig ihre Geltung verloren. Nach den Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 38 Abs 3 GGO II (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, RdNr 627 ff, herausgegeben vom BMJ, 2. Auflage 1999) wird mit dem Änderungsbefehl wird/werden wie folgt gefasst „Der Wortlaut einer Gliederungseinheit, also hier eines Abschnitts ganz gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht". Nach diesem Handbuch ist es in der Regel überflüssig, den bisherigen Text vorher ausdrücklich aufzuheben, denn der neu gefasste Wortlaut tritt an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Nach diesem Handbuch ist es in der Regel überflüssig, den bisherigen Text vorher ausdrücklich aufzuheben, denn der neu gefasste Wortlaut tritt an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Die Neufassung schließt die Aufhebung mithin mit ein. Die bisherigen Vorschriften des 7. Abschnitts werden also vollständig aufgehoben und durch einen neuen Wortlaut ersetzt. 32 Nach alledem fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Sterbegeld, so dass die Klage abzuweisen ist. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.