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Urteil

S 11 KR 517/18

SG Koblenz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2019:0918.S11KR517.18.00
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine (vollständige) Übernahme von Kosten für einen Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurs ist bei Kindern § 33 Abs 1 S 5 SGB V. (Rn.31) 2. Die Rollstuhlversorgung muss sich den wachsenden Anforderungen anpassen und der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes Rechnung tragen. Eine Gebrauchsschulung bei Erhalt des Hilfsmittels im frühkindlichen Alter kann bei Kindern deshalb nur als Teil-Schulung angesehen werden. (Rn.34) 3. Wird entwicklungsbedingt eine erweiterte Nutzung des Rollstuhls erforderlich, muss eine Anpassung an die neuen Nutzungsbedingungen erfolgen. Die Gebrauchsschulung ist dann als Erst-Schulung anzusehen. Eine bevorstehende Einschulung ist dazu jedenfalls ein hinreichender Anlass. (Rn.34) 4. Die Schulung ist nicht zwangsläufig im Rahmen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist eine ärztliche Betreuung während der Schulung nicht erforderlich, kann die Schulung auch durch einen dafür eigens konzipierten Kurs (zB des Deutschen Rollstuhl-Sportverbandes) erfolgen. (Rn.36) 5. Die Kosten für einen solchen Kurs sind nicht nur für das Kind, sondern auch für ein Elternteil oder eine vergleichbare Vertrauensperson als Begleitung zu übernehmen. Ohne eine Begleitperson, die während der Kurszeit die Pflege und Erziehung übernimmt, ist die Teilnahme des Kindes an einem solchen Kurs nicht denkbar. (Rn.40)
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides vom 28.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch die Restkosten in Höhe von 521,00 € für den vom 19.08.2017 bis 25.08.2017 durchgeführten Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurs zu erstatten. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine (vollständige) Übernahme von Kosten für einen Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurs ist bei Kindern § 33 Abs 1 S 5 SGB V. (Rn.31) 2. Die Rollstuhlversorgung muss sich den wachsenden Anforderungen anpassen und der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes Rechnung tragen. Eine Gebrauchsschulung bei Erhalt des Hilfsmittels im frühkindlichen Alter kann bei Kindern deshalb nur als Teil-Schulung angesehen werden. (Rn.34) 3. Wird entwicklungsbedingt eine erweiterte Nutzung des Rollstuhls erforderlich, muss eine Anpassung an die neuen Nutzungsbedingungen erfolgen. Die Gebrauchsschulung ist dann als Erst-Schulung anzusehen. Eine bevorstehende Einschulung ist dazu jedenfalls ein hinreichender Anlass. (Rn.34) 4. Die Schulung ist nicht zwangsläufig im Rahmen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist eine ärztliche Betreuung während der Schulung nicht erforderlich, kann die Schulung auch durch einen dafür eigens konzipierten Kurs (zB des Deutschen Rollstuhl-Sportverbandes) erfolgen. (Rn.36) 5. Die Kosten für einen solchen Kurs sind nicht nur für das Kind, sondern auch für ein Elternteil oder eine vergleichbare Vertrauensperson als Begleitung zu übernehmen. Ohne eine Begleitperson, die während der Kurszeit die Pflege und Erziehung übernimmt, ist die Teilnahme des Kindes an einem solchen Kurs nicht denkbar. (Rn.40) 1. Unter Abänderung des Bescheides vom 28.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch die Restkosten in Höhe von 521,00 € für den vom 19.08.2017 bis 25.08.2017 durchgeführten Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurs zu erstatten. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Klage ist zulässig. Dabei ist Gegenstand der Klage nunmehr allein noch die Frage, ob der Kläger die Restkosten in Höhe von 521,00 € für den von ihm vorverauslagten Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs von der Beklagten erstattet verlangen kann. Hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Verdienstausfalls wurde die Klage nicht fortgeführt. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten wurde das Verfahren abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Die noch verbliebene Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständige Erstattung der entstandenen Kosten für den von ihm in Begleitung seines Vaters durchgeführten Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs in der Zeit vom19.08.2017 bis 25.08.2017. Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2017, mit dem von dem Gesamtbetrag von 1.031,00 € lediglich 510,00 € bewilligt wurden, war insoweit abzuändern und die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 521,00 € zu verurteilen. Als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch kommt vorliegend nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Danach gilt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der danach in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, ständige Rechtsprechung). Der Anspruch ist gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung bestand, die selbst beschaffte Leistung notwendig war und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.09 - B 3 KR 20/08 R = Breithaupt 2010, 914 mwN). Vorliegend hat der Kläger nachgewiesen, dass er einen Gesamtbetrag von 1.031,00 € an den DRS für den streitgegenständlichen Kurs gezahlt hat. Laut Bestätigung des DRS ist der Betrag dort am 06.07.2017 gebucht worden. Auch ist der sog. Beschaffungsweg eingehalten. Auf seinen Antrag vom 04.04.2017 hat der Kläger zunächst den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2017 abgewartet. Der Kurs selbst begann am 19.08.2017. Nach den obigen Angaben ist eine Buchung des Kurses durch die Eltern des Klägers um den 6.7.2017 herum erfolgt. Insofern kann der Kläger – nachdem ihm inzwischen von der Beklagten insgesamt 510,00 € erstattet wurden – noch 521,00 € geltend machen. Rechtsgrundlage für den primär verfolgten Leistungsanspruchs ist dabei § 33 SGB V, aus dem sich der Anspruch des Klägers unmittelbar und in vollem Umfang ergibt. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [HHVG] vom 04.04.2017, in Kraft getreten zum 11.04.2017 [= neue Fassung], der im Wesentlichen dem § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V [= alte Fassung] entspricht, auf den sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bezieht) umfasst der Versorgungsanspruch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels selbst auch zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Vorliegend ist der Kläger mit einem Hilfsmittel (= Rollstuhl) zu Lasten der Beklagten versorgt. Dieses Hilfsmittel ist erforderlich, um seine Behinderung auszugleichen. Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Spina bifida, die es ihm nicht erlaubt, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Selbst mit einem Rollator und unter gleichzeitiger Verwendung verordneter Orthesen kann er nach Angaben des Vaters lediglich eine Strecke von max. 40 m alleine zurücklegen. Nicht umsonst ist für den Kläger ein GdB von 100 mit den Merkzeichen B, G, H und aG festgestellt. Mit der Erstversorgung im April 2015 zu Lasten der Beklagten ist der Kläger seit seinem 4. Lebensjahr auf einen Rollstuhl angewiesen. Ob der Kläger bei der Erstbereitstellung des Rollstuhls von Seiten des Leistungserbringers (= Sanitätshaus) eine Schulung an diesem Hilfsmittel erhalten hat, ist dem Gericht nicht bekannt. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Vorliegend war jedenfalls eine neue Gebrauchsunterweisung erforderlich, deren Kosten von § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) erfasst sind. Zum Nachweis der Erforderlichkeit hat der Kläger eine Verordnung des Kinderneurologischen Zentrums M. vom 28.03.2017 vorgelegt. Die Verordnung weist den „Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs vom 19.08.-25.08.2017“ als eine von den behandelnden Ärzten als notwendig erachtete Therapie aus. Als Therapieziele sind „Hilfsmittelgebrauchsschulung, Förderung der Selbstständigkeit und Mobilität“ des Klägers angegeben. Der von den Eltern des Klägers gebuchte Kurs ist zur Überzeugung des Gerichts geeignet, dieses Therapieziel zu erfüllen. Nach den eingereichten Broschüren des DRS sowie den vorgelegten konkreten Programminhalten für die Schulung vom 19.08. bis 25.08.2017 in L. richtet sich der Kurs speziell an rollstuhlbedürftige Kinder und ihre Eltern. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass es für den Kläger zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, Rollstuhltechniken zu erlernen, die ihm den eigenständigen Besuch einer Regelschule ab dem 6. Lebensjahr ermöglichen sollten. Hierfür war der streitgegenständliche Kurs gut geeignet: Die Programminhalte umfassten explizit die Vermeidung von Stürzen, das Überwinden von Hindernissen (insbesondere unter Anwendung des sog. „Kippelns“), die Benutzung von Rolltreppen und Aufzügen mit und ohne Hilfe, das Befahren unterschiedlicher Oberflächen, die sichere Bewältigung abschüssiger Wegstrecken sowie die dafür erforderliche Kräftigung der kindlichen Armmuskulatur durch tägliches Schwimmen. Das Erlernen dieser Techniken war zur Überzeugung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt sinnvoll und erforderlich, um die Einschulung des Klägers in eine Regelschule zu ermöglichen. Dabei ergibt sich der Anspruch auf Versorgung mit einem solchen Kurs zu Lasten der Krankenkasse zur Überzeugung des Gerichts unmittelbar aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.). Die Mobilitätsschulung am Hilfsmittel Rollstuhl im Alter von sechs Jahren ist insoweit als Erst-Schulung anzusehen. Soweit Kinder bei Erhalt eines Rollstuhles im frühkindlichen Alter vom Leistungserbringer in dessen Benutzung eingewiesen werden, so kann es sich zwangsläufig nur um eine Teil-Schulung gehandelt haben, da das Kind zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Alters nur zu einer eingeschränkten Nutzung des Hilfsmittels in der Lage war. Die selbständige Nutzung des Rollstuhls umfasst im frühkindlichen Alter allein das Bewegen innerhalb eines geschützten Bereiches, wie z.B. der Wohnung oder des Kindergartens. Für größere Entfernungen ist es erforderlich, dass das Kind von seinen Eltern bzw. einer anderen Begleitperson geschoben wird. Gleiches gilt für die Überwindung von Hindernissen (z.B. Bordsteinen). Ein ausschließlich eigenständiger Gebrauch des Rollstuhls ist dem Kind in diesen Fällen schon aufgrund fehlender eigener Muskelkraft nicht möglich. Erst mit zunehmendem Alter wächst die Fähigkeit zum selbständigen Gebrauch des Hilfsmittels. Damit korreliert allerdings auch eine gewisse Notwendigkeit: Das Kind muss in die Lage versetzt werden, den Rollstuhl ohne fremde Hilfe zu benutzen. Relevant wird dies – wie im vorliegenden Fall – insbesondere für den Schulbesuch. Die Hilfsmittelversorgung muss sich diesen (im wahrsten Sinne des Wortes) wachsenden Anforderungen anpassen und der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes Rechnung tragen. Wird entwicklungsbedingt eine neue Hilfsmittelversorgung erforderlich, weil das Kind einen größeren Rollstuhl benötigt, so dürfte unbestritten sein, dass in diesem Fall eine neue Erst-Schulung zu Lasten der Krankenversicherung erfolgt. Diese wird – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – bei Ausgabe des Hilfsmittels durch den Leistungserbringer vollzogen. Gleiches muss gelten, wenn bedingt durch die Entwicklung des Kindes eine erweiterte Nutzung der Hilfsmittelmöglichkeiten erforderlich ist. Ausgetauscht werden muss in diesem Fall nicht das Hilfsmittel, vielmehr muss der Gebrauch des bestehenden Hilfsmittels an die neuen Nutzungsbedingungen angepasst werden. Bei Kindern ist dies der natürlichen Entwicklung geschuldet, die sowohl beim nicht-behinderten als auch beim behinderten Kind mit einem größeren Aktionsradius und einer höheren Selbständigkeit einhergeht. Die Kosten für die Gebrauchsschulung unter den geänderten Nutzungsbedingungen sind genauso nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) von der Krankenkasse zu übernehmen (mit ähnlicher Argumentation aus dem Bereich des Behinderungsausgleichs bei Erwachsenen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 – L 9 KR 103/13 = juris, für den Fall der Neu-Installation einer sprachgesteuerten Umfeldsteuerung als Hilfsmittelanpassung nach Umzug eines querschnittsgelähmten Versicherten). Dass eine solche Schulung, die bei Kindern naturgemäß nicht durch einmaliges Vorführen, sondern nur durch mehrmaliges Üben unter alltagsangepassten Bedingungen erreicht wird, nicht durch den Leistungserbringer (= Sanitätshaus) erbracht werden kann, versteht sich von selbst, lässt sich aber nachvollziehbar und überzeugend auch den Schilderungen über den Kursverlauf entnehmen, die der Vater des Klägers dem Gericht anhand der eingereichten Kursunterlagen dargetan hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 ist eine solche Schulung nicht zwangsläufig im Rahmen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, in denen gezielte Schulungsmaßnahmen zur Bedienung eines Rollstuhls unter ärztlicher Anleitung nach einem gezielten therapeutischen Konzept stationär in einer Reha-Klinik durchgeführt werden müssten (siehe dazu beispielsweise das Urteil des LSG Thüringen vom 28.02.2017 – L 6 KR 713/13 = juris, dem das von der Beklagten genannte Urteil des SG Nordhausen vom 21.01.2013 – S 6 KR 4573/11 zugrunde lag). Es handelt sich dann aber um Fälle, in denen – zusätzlich zu einer Rollstuhlversorgung – weitere Einschränkungen hinzukommen, die eine ärztliche Betreuung erforderlich machen (dort: Schulterbeschwerden). In diesen Fällen ist ggf. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme die geeignete Leistung, um eine an die zusätzlichen körperlichen Einschränkungen angepasste Nachschulung am Hilfsmittel durchzuführen. Für den Kläger trifft dies jedoch nicht zu. Soweit sich die Beklagte für ihre Ablehnung der Kostenübernahme auf die von ihr zitierte Entscheidung des LSG Thüringen stützt (Beschluss vom 31.01.2017 – L 6 KR 977/15 ER = juris mit dem Orientierungssatz „Rollstuhlmobilitätstraining ist ein zusätzliches, über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehendes Trainingsangebot“), so trägt dies für den vorliegenden Fall nicht. Wenn das LSG Thüringen einen Anordnungsanspruch für die Gewährung des begehrten Rollstuhl-Mobilitätstrainings mangels gesetzlicher Grundlage verneint, so lag dem der Fall eines 40-jährigen Mannes zugrunde, der nach sieben Jahren erfolgter Rollstuhlversorgung einen gelenk- und muskelschonenderen Gebrauch des Rollstuhls erlernen wollte. Unabhängig davon, dass auch eine solche Nach-Schulung für Erwachsene sinnvoll sein kann, lässt diese Entscheidung keine Rückschlüsse für den hier vorliegenden Fall zu. Für den Kläger ergibt sich die gesetzliche Grundlage unmittelbar aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) als entwicklungsbedingte Erst-Schulung am Hilfsmittel Rollstuhl. Im Ergebnis folgt das Gericht damit der Auffassung des vom Kläger zitierten SG Oldenburg in seinem Urteil vom 20.08.2014 (Az. S 6 KR 412/12, eingereichte anonymisierte Kopie auf Bl. 45 ff. der Gerichtsakte). Auch dort war Gegenstand der Entscheidung ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Teilnahme an einem Mobilitäts- und Rollstuhlkurs des DRS für ein Kind mit Begleitperson. Das SG Oldenburg hat den Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V für ein 2009 geborenes und Anfang 2012 mit einem Rollstuhl versorgtes Kind für einen Mitte 2012 stattfindenden Kurs „im Rahmen einer Einzelfallentscheidung“ bejaht. Das SG Oldenburg hielt es für sinnvoll und erforderlich, das Kind auch unter Einbeziehung der Mutter schon zu diesem frühen Zeitpunkt zu Lasten der Krankenkasse schulen zu lassen, dies insbesondere „im Hinblick auf die Nutzung des Rollstuhls in Krippe und Kindergarten und zur Vermeidung von Stürzen“ sowie “zum Erlernen von Rollstuhltechniken und zum Abbau der Angst“. Die Kammer möchte unterstreichen, dass es sich keineswegs um Einzelfallentscheidungen handelt, nach denen rollstuhlversorgten Kindern und ihren Eltern grundsätzlich ein Anspruch auf Mobilitätsschulungen am Hilfsmittel Rollstuhl zusteht. Mit dem SG Oldenburg geht die Kammer davon aus, dass es im wohlverstandenen Interesse der Krankenkasse ist, wenn die von ihr hilfsmittelversorgten Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrem Alter Rollstuhltechniken erlernen, die dem sicheren Umgang mit dem Hilfsmittel dienen. Für den Einzelfall ist jeweils nachzuweisen, dass entwicklungsbedingt die Notwendigkeit für eine erneute Schulung besteht. Dies war hier für den Kläger jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Einschulung als hinreichender Anlass der Fall. Die Kosten für einen solchen Mobilitäts- und Trainingskurs gelten für das versicherte Kind einschließlich einer Begleitung durch ein Elternteil oder eine vergleichbare Vertrauensperson. Abgesehen davon, dass solche Angebote des DRS nur möglich sind, wenn die Kinder in Begleitung anreisen und von den Eltern während der gesamten Kurszeit pflegerisch und erzieherisch Tag und Nacht versorgt werden, ist das Ziel der Schulung auch nur dann erreichbar, wenn die Eltern in die Schulung mit einbezogen werden. Dies ist nachvollziehbar auch den Kursinhalten zu entnehmen, die darauf fußen, dass die Eltern die Kinder begleitend unterstützen, um Ihnen im Alltag Hilfestellung geben zu können. Ohne eine Teilnahme des Vaters (bzw. einer anderen Begleitperson) wäre der Kläger vorliegend nicht in der Lage gewesen, überhaupt an dem Kurs teilzunehmen. Der Anspruch auf Gebrauchsausbildung nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) bezieht sich daher auch auf die Person, mit deren Hilfe das Kind in die Lage versetzt wird, das verordnete Hilfsmittel zu nutzen (so auch SG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2014, a.a.O). Insofern ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) ein Anspruch auf Erstattung der Gesamtkosten in Höhe von 1.031,00 € für den Kläger und den ihn begleitenden Vater. Von diesen stehen noch 521,00 € aus. Diese Kosten hat die Beklagte zu erstatten. Ob sich dieser Anspruch im Übrigen auch bereits aus § 13 Abs. 3a SGB V ergibt, kann vorliegend dahinstehen. Zwar wäre nach den Regelungen des § 13 Abs. 3a Sätze 1 bis 6 SGB V hier die Drei-Wochen-Frist abgelaufen, da die Beklagte über den bei ihr am 06.04.2017 eingegangen Antrag erst am 28.04.2017 und damit – ohne vorherige fristverlängernde Mitteilungen an den Kläger - nach Fristablauf am 27.04.2017 entschieden hat. Auch wäre der Antrag aufgrund der Verordnung und unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen hinreichend bestimmt genug. Allerdings wird von Seiten des BSG angenommen, dass über § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V der Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion für Hilfsmittel nach § 33 SGB V jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn diese zum Behinderungsausgleich dienen und somit den für die medizinischen Rehabilitation geltenden Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unterfallen (so BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R = BSGE 125, 189; ebenso mit weiteren Ausführungen zur konkreten Abgrenzung LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2018 – L 5 KR 21/18 = juris). . Da der Kläger seinen Versorgungsanspruch bereits aus § 33 Abs.1 Satz 5 SGB V n.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V a.F.) unmittelbar herleiten kann, war dem Kostenerstattungsanspruch und damit der (Rest-) Klage jedenfalls nach § 13 Abs. 3 SGB V stattzugeben. Soweit der Kläger zunächst zusätzlich noch Zinsansprüche geltend gemacht hatte, so wäre dazu eine Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB I abzuwarten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der dafür notwendige Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Hinsichtlich des Berufungsstreitwertes sind dabei die 521,00 € maßgeblich, die dem Kläger zugesprochen werden. Die Berufung war jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an einem Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurs. Der am … 2011 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit seiner Geburt an einer sog. Spina bifida. Er ist nur eingeschränkt in der Lage, sich ohne Rollstuhl fortzubewegen. Er besitzt Orthesen sowie einen Rollator, die zu Lasten der Beklagten verordnet sind. Unter Zuhilfenahme dieser Hilfsmittel kann sich der Kläger alleine ca. 40 m fortbewegen. Der Kläger ist seit seinem 4. Lebensjahr (April 2015) zu Lasten der Beklagten mit einem Rollstuhl versorgt. Für den Kläger ist ein Pflegegrad 3 zuerkannt. Außerdem ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen B, G, aG und H festgestellt. Mit Schreiben vom 04.04.2017, eingegangen bei der Beklagten am 06.04.2017, beantragten die Eltern des Klägers die Bewilligung eines Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurses für ihren Sohn einschließlich Begleitung und führten dazu als Begründung aus: „Wir möchten die Selbstständigkeit unseres Sohnes fördern“. Dem Antrag waren eine Verordnung des Kinderneurologischen Zentrums M. vom 28.03.2017 sowie eine Kostenkalkulation des Deutschen Rollstuhl-Sportverbandes (DRS) beigefügt. Die Kostenkalkulation wies einen Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs für Kinder, Jugendliche und Erwachsene für die Zeit vom 19. bis 25.08.2017 in L. für einen Teilnehmer mit Begleitperson zu einem Preis von 1131,00 € aus. Mit Bescheid vom 28.04.2017 teilte die Beklagte dem Vater des Klägers mit: „Gerne übernehmen wir die Kosten des beantragten Kurses für Ihren Sohn in Höhe von 510,00 €.“. Mit Schreiben vom 11.05.2017 bedankten sich die Eltern des Klägers für die Kostenzusage und baten, auch die Kosten für die Begleitperson zu übernehmen. Der Kläger (zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt) könne aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht alleine an dem Kurs teilnehmen. Am 26.07.2017 schrieb der Vater des Klägers an die Beklagte: „Hiermit beantragen wir die Übernahme des Verdienstausfalls für die Begleitperson, um die regelmäßig anfallende Pflege unseres fünf Jahre alten Sohnes zu gewährleisten. Eine Teilnahme ist sonst nicht möglich! Den Pflegeaufwand kann der DRS nicht leisten! Die Begleitung wird in diesem Fall von mir übernommen.“. Er verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des SG Oldenburg vom 20.08.2014 (Az. S 6 KR 412/12). Mit Bescheid vom 11.08.2017 teilte die Beklagte dem Vater des Klägers mit, dass eine Kostenübernahme des Verdienstausfalls während des Rollstuhltrainings nicht erfolgen könne. Bei dem Urteil des SG Oldenburg handele es sich um einen speziellen Einzelfall. Für die Entscheidungen der Krankenkasse würden nur Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) Berücksichtigung finden. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11.09.2017, eingegangen bei der Beklagten am 13.09.2017, Widerspruch ein. Es wurde beantragt 1. in Abänderung des Bescheides vom 28.04.2017 die weiteren Kosten des Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurses des DRS in der Zeit vom 19.08.2017 bis 25.08.2017 in Höhe von 621,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.08.2017 zu zahlen; 2. in Abänderung des Bescheides [vom 11.08.2017] der Begleitperson C. R. (Vater) Verdienstausfall für den Zeitraum vom 19.08.2017 bis 25.08.2017 nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.08.2017 wegen der begleitenden Teilnahme am Rollstuhl-Mobilitätstrainingskurses des DRS in L. zu gewähren; 3. dem Versicherungsnehmer Fahrtkosten in Höhe von 116,40 € zu erstatten. Hinsichtlich des Verdienstausfalls wurde angegeben, dass der Vater des Klägers für die Zeit des Kurses von seinem Arbeitgeber ohne Lohnzahlung freigestellt worden sei. Die geltend gemachten Fahrtkosten errechneten sich aus 2 x 194 km = 388 km x 0,30 €, wobei die einfache Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Veranstaltungsort L. 194 km betrage. Da der Vater des Klägers die Kosten der Veranstaltung inzwischen aus eigenen Mitteln verauslagt habe, ergebe sich der Anspruch aus § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Beklagte legte die Unterlagen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor. In seiner Stellungnahme vom 12.10.2017 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die Verordnung nicht hinreichend medizinisch begründet sei. Dem Kläger sei bereits mehrjährig eine geeignete Rollstuhlversorgung bereitgestellt worden. Der Kläger sei nach dem aktuellen Pflegegutachten versiert und vertraut mit dem Gebrauch des Rollstuhls. Ein Behinderungsausgleich sei mit dem Rollstuhl erreicht worden. Ein Mobilitätstraining sei medizinisch nicht indiziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger begehre die vollständige Kostenübernahme für einen Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs für sich sowie die Kostenübernahme für die Teilnahme seines Vaters als Begleitperson. Außerdem sei im laufenden Widerspruchsverfahren zusätzlich die Kostenübernahme für den entstandenen Verdienstausfall des Vaters beantragt worden. Die Versorgung richte sich nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Dieser Anspruch umfasse auch die Ausbildung in den Gebrauch eines Hilfsmittels. Die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels erfolge grundsätzlich vom Leistungserbringer im Rahmen der Hilfsmittelabgabe. Mit der Einweisung durch den Hilfsmittellieferanten sei der gesetzliche Anspruch des Versicherten nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt. Sofern im Einzelfall gezielte Schulungsmaßnahmen des Versicherten notwendig seien, müssten diese unter ärztlicher Anleitung nach einem gezielten therapeutischen Konzept durchgeführt werden. Hierfür seien üblicherweise stationäre Reha-Kliniken zuständig. Die Beklagte bezog sich dabei auf ein Urteil des SG Nordhausen vom 21.01.2013 (Az. S 6 KR 4573/11). Das beantragte Mobilitätstraining übersteige das Maß des Notwendigen. Unter Berufung auf die Stellungnahme des MDK vom 12.10.2017 führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits mehrjährig mit einem Rollstuhl versorgt sei; hierdurch sei ein Behinderungsausgleich erreicht. Die Verordnung des Mobilitätstrainings sei nicht hinreichend begründet und daher nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, warum ein spezielles Training nach fünf Jahren Erkrankung über sieben Tage erfolgen müsse. Die Beklagte verwies auf eine Entscheidung des LSG Thüringen vom 31.01.2017(Az. L6 KR 977/15 ER). Danach sei für einen Mobilitäts- und Rollstuhltrainingskurs keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Von der Krankenkasse könne lediglich die Einweisung in den Gebrauch des Rollstuhls verlangt werden. Die Beklagte habe sich zu Gunsten des Klägers an den Kosten mit 510,00 € beteiligt. Eine Kostenübernahme darüber hinaus sei nicht möglich. Für die Kostenübernahme des Verdienstausfalles fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das SGB V sehe eine Kostenübernahme für Verdienstausfall wie in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vor. Hiergegen richtet sich die am 22.06.2018 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass Anlass für die Durchführung des Mobilitäts- und Rollstuhltrainings für den Kläger die bevorstehende Einschulung gewesen sei. Der Kläger habe bis dahin einen Regelkindergarten besucht. Dort sei ihm im Rahmen der erzieherischen Betreuung eine Verwendung seiner Hilfsmittel (Orthesen, Rollator und Rollstuhl) mit Fremdhilfe möglich gewesen. Für den Sommer 2018 sei die Einschulung in eine Regelschule vorgesehen gewesen. Dazu habe der Kläger den selbstständigen Umgang mit dem Rollstuhl erlernen müssen. Eine Schulung mit dem Rollstuhl habe der Kläger bis dahin nicht erhalten. Bei dem Kurs sei es insbesondere um Techniken gegangen, mit denen Hindernisse im Schulalltag überwunden werden könnten (z.B. Bordsteine) bzw. mit denen der Kläger die Gefahr von Stürzen mit dem Rollstuhl minimieren konnte. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beklagte die anteilig bewilligten Kosten in Höhe von 510,00 € bisher nicht erstattet habe. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers verschiedene Unterlagen vorgelegt, u.a. Fotoaufnahmen von dem absolvierten Kurs, erläuternde Unterlagen des DRS, eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Vaters vom 14.09.2018 über die Gewährung unbezahlten Urlaubs in der Zeit vom 21.08. bis 25.08.2017, bei dem der Verdienstausfall 413,33 € betrage, sowie das von ihm zitierte Urteil des SG Oldenburg vom 20.08.2014. Vorgelegt wurde auch ein Schreiben des DRS zur Anmeldung für den streitgegenständlichen Kurs, der eine Kursgebühr von 1.031,00 € ausweist. Den Anmeldeunterlagen war ein exemplarisches Programm des Wochenkurses beigefügt. Vom Kläger wurden außerdem umfangreiche Lichtbilder sowie Programmzettel des konkreten Kurses eingereicht. Die Klägerseite hat im Folgenden klargestellt, dass für den Kurs ein Beitrag in Höhe von 1.031,00 € gezahlt worden sei. Der Zahlungsbetrag sei am 06.07.2017 beim DRS gebucht worden. Hierzu wurde eine Bestätigung des DRS vom 15.10.2018 vorgelegt. Der zunächst geltend gemachte Betrag von 621,00 € wurde daraufhin in Höhe von 100,00 € zurückgenommen und auf 521,00 € reduziert. Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der zugesagte Betrag von 510,00 € nunmehr ausbezahlt werde. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 wurde der Vater des Klägers zum Inhalt des absolvierten Kurses befragt. Er hat erklärt, dass der Kurs von großem Nutzen gewesen sei. Insbesondere habe sein Sohn das „Kippeln“ gelernt, so dass er sich freier selbstständig mit dem Rollstuhl habe bewegen und sich damit auch von seinen Eltern habe lösen können. In Bezug auf die geltend gemachten Kursgebühren hat die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung sich auch bereits aus § 13 Abs. 3a SGB V ergebe, da eine Fristversäumnis der Beklagten vorliege. Mit den Beteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung die Frage des Verdienstausfalls erörtert. Die Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass es insoweit an einer eigenen Anspruchsgrundlage im SGB V fehle. Eine Geltendmachung wäre aber ggf. als Kinderpflegekrankengeld über § 45 SGB V möglich. Es wurde insoweit anheimgestellt, bei der Beklagten einen neuen Antrag zu stellen. Der Klägervertreter hat daraufhin erklärt, dass der Antrag nicht aufrechterhalten werde. Der Prozessbevollmächtigte beantragt nunmehr, 1. den Bescheid vom 28.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Restkosten für das Rollstuhl- und Mobilitätstraining in der Zeit vom 19.08.2017 bis 25.08.2017 (= insgesamt 1.031,00 €) in Höhe von 521,00 € zu erstatten; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.09.2017 Fahrtkosten in Höhe von 116,40 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihren Bescheiden und erklärt, ein Anspruch auf Erstattung der Restkosten für den Trainingskurs bestehe nicht. Hierzu sei auf die Stellungnahme des MDK vom 12.10.2017 zu verweisen, wonach der Kläger bereits sicher im Umgang mit dem Rollstuhl gewesen sei und sich an diesen gewöhnt habe. In Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten hat die Vorsitzende mitgeteilt, dass auf den Antrag vom 13.09.2017 bisher keine Entscheidung der Beklagten vorliege. Insoweit sei die Klage unzulässig, da es am Vorverfahren fehle. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren insoweit abgetrennt, als der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten beantragt. Das Verfahren wurde unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die darin enthaltenen Feststellungen sowie das Vorbringen der Beteiligten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.