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Urteil

S 34 AS 1134/10

SG Kiel 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2012:0918.S34AS1134.10.0A
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Leitsätze
Zur Höhe der angemessenen Betriebskosten; Addition der Durchschnittswerte aus der Übersicht der Betriebskosten im Kieler Mietspiegel
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2010 (W 299/10) verurteilt, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR zu erbringen. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Gegen diese Entscheidung wird die Berufung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Höhe der angemessenen Betriebskosten; Addition der Durchschnittswerte aus der Übersicht der Betriebskosten im Kieler Mietspiegel 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2010 (W 299/10) verurteilt, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR zu erbringen. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Gegen diese Entscheidung wird die Berufung zugelassen. II. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 16.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers in Höhe von 310,00 EUR bruttokalt zu Unrecht nicht als Bedarf anerkannt. Die tatsächlichen Kosten für die Heizung werden als Bedarf anerkannt. Ausgangspunkt für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft sind die tatsächlichen Aufwendungen, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, solange und soweit diese angemessen sind. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf und dessen Auslegung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lebensstandard, der durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesichert werden soll, annähernd dem Lebensstandard entspricht, den Bezieher unterer Erwerbseinkommen führen. Die Kammer schließt sich der vom BSG in seinen Urteilen immer wieder verwendeten Produkttheorie an (zuletzt Urteil des BSG vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R), nach der das angemessene Maß aus einem Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und Standard entspricht. Zunächst bedarf es danach der Feststellung, welche Größe die gemietete Wohnung aufweist. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Zur Bestimmung der angemessenen Größe der von Leistungsbeziehern angemieteten oder anzumietenden Wohnung kann auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung zurückgegriffen werden (u.a. BSG a.a.O.). Nach Nr. 8.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozW 2004, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2004, S. 548, 558) gilt für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm als angemessen. Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. In den Vergleichsmaßstab für die Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards d. Kl. kann das gesamte Kieler Stadtgebiet mit einbezogen werden. Das ist im Hinblick auf die räumliche Größe der Stadt Kiel angemessen. Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann der für das gesamte Stadtgebiet erstellte Mietspiegel herangezogen werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09 R). Dabei ist einhellige Ansicht, dass für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich nur Mieten im unteren Bereich in Betracht kommen (bereits benannte Urteile des BSG vom 19.10.2010 und 20.12.2011; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O.). Ein schlüssiges Konzept liegt nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, in juris Rdn. 19). Danach sind folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen: Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Ein schlüssiges Konzept liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O) ist es zulässig, auf Daten aus einem qualifizierten Mietspiegel zurückzugreifen. „Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 28)“ (BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R Rn 24 in der Veröffentlichung bei juris). Für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises kann daher auf den qualifizierten Mietspiegel (vgl. § 558 d BGB) der Stadt Kiel zurückgegriffen werden. Dieser ist nämlich nach der zitierten Rechtsprechung des BSG als vorrangige Erkenntnisquelle heranzuziehen (vgl. BSG a.a.O.). Die Kammer geht von einer Repräsentativität und Validität der Datenerhebung aus. Diese werden auch dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes der Stadt K. an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren (Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holsteinischer Wohnungsunternehmen, Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein von Kiel und Umgebung e.V., Industrie- und Handelskammer zu Kiel, Kieler Mieterverein e. V., Landesverband Freier Wohnungsunternehmen e. V., Immobilien Verband Deutschland (IVD)). Der Kieler Mietspiegel kann nach seiner Veröffentlichung ab dem Monat angewendet werden, der dem der Veröffentlichung folgt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09). Die Mietspiegel 2008, der am 18.11.2008 veröffentlicht wurde, kann daher ab dem Monat Dezember 2008 angewendet werden. Bei der Berechnung ist hinsichtlich der Auswahl der ausschlaggebenden Referenzwerte zu berücksichtigen, dass dem Hilfebedürftigen grundsätzlich nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. BSG aaO). Das bedeutet zwar nicht, dass der Hilfesuchende auf die allerniedrigste Stufe des Wohnraums zu verweisen ist, eine Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach unter dem Durchschnitt liegenden Wohnraum ist aber in jedem Fall zulässig. Bei der Bestimmung des angemessenen Wohnraums ist auch zu beachten, dass Bezieher von staatlichen Sozialleistungen nicht besser gestellt werden können und sollen als Erwerbstätige mit geringem Einkommen, das nur knapp oberhalb der maßgeblichen Grenze zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit liegt. Dieser Personenkreis unternimmt regelmäßig erhebliche Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten, um den für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommensanteil zu erhöhen. Insofern ist nach Ansicht der Kammer eine Verweisung auf preislich im unteren Drittel liegenden Wohnraum in jedem Fall und nach wie vor angemessen (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09). Dies bedeutet bezogen auf den nunmehr erschienenen Kieler Mietspiegel von 2008 (vgl. nachstehende Tabelle) für den maßgeblichen Bereich von Wohnungen der Größe zwischen 45 und 60 Quadratmetern eine Berücksichtigung von 193 der insgesamt in diesem Segment (Zeilen b und f, Summe aus den Werten der Feldbesetzung) erfassten 578 Wohnungen. Dabei sind die Werte der Feldbesetzung der hinsichtlich ihrer Durchschnittswerte am niedrigsten bewerteten Felder in aufsteigender Reihenfolge so lange zu addieren, bis eine Gesamtzahl von mindestens 193 Wohnungen erreicht ist. Konkret sind also die Werte der Felder f1 (74 Wohnungen, Mittelwert 4,56 Euro), b1 (110, 4,79 Euro) und b2 (96, 4,79 Euro) zu berücksichtigen, da damit bereits 280 Wohnungen in die Berechnung einfließen. Aus den Mittelwerten dieser Felder des Mietspiegels ist wiederum ein gewichteter Mittelwert zu ermitteln. Damit werden die jeweiligen Mittelwerte unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Wohnungsstichprobe gewichtet. Der aus einer größeren Anzahl von Wohnungen ermittelte Durchschnittswert erhält so ein entsprechend größeres Gewicht als ein Durchschnittswert, der nur anhand weniger Wohnungen ermittelt worden ist. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgender Berechnungsmethode: Dabei stehen MW für Mittelwert sowie FB für Feldbesetzung. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein maßgeblicher Wert für den angemessenen Nettoquadratmeterpreis von 4,73 EUR. Eine solche Gewichtung ist nach der Rechtsprechung des BSG zulässig, da die Gewichtung nicht nach Bauklassen erfolgte (Urteile vom 19.10.2010, 20.12.2011). Der ermittelte Wert von 4,73 EUR bietet ausweislich des Mietspiegels auch die Möglichkeit, weitere Wohnungen aus anderen Segmenten anzumieten, die ebenfalls als angemessen anzusehen sind, da der ermittelte Wert insofern über dem dortigen unteren Spannenwert liegt. In diesem Zusammenhang sind nämlich auch Wohnungen der Größe bis 45 qm (Zeilen b und f des Kieler Mietspiegels) nicht grundsätzlich unangemessen, da der Wert von 60 Quadratmetern nach der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (VwV-SozWo 2004 aaO.) insofern lediglich einen Regelhöchstwert darstellt. Es besteht also kein Anspruch auf eine 50 qm große Wohnung, vielmehr sind Hilfebedürftige grundsätzlich auch auf kleinere Wohnungen verweisbar, jedenfalls so lange nicht (nahezu) ausschließlich erheblich kleinere Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Juni 2007 zur Unangemessenheit von Wohnraum mit ca. 30 qm für einen Ein-Personen-Haushalt, Az. L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist somit möglich, eine kleine, aber sehr gut ausgestattete Wohnung anzumieten, wenn der Einzelne auf dieses Verhältnis wert legt. Dies folgt unmittelbar aus der Produkttheorie des BSG, das den größenangemessenen Maximalwert lediglich zur Berechnung des Produkts heranzieht (vgl. BSG aaO.). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die Berechnungsmaßstäbe des Beklagten zur Mietobergrenze nicht mit den Ausführungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar seien so ist dem zumindest für die Obergrenze für die Bruttokaltmiete nicht zu folgen. Insbesondere ist der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen, dass eine Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards über den den Verhandlungen der Vertragsparteien unterliegenden Preis ausdrücklich nicht stattzufinden habe. Das BSG hat in seinen jüngsten Urteilen die Auswertung der im Mietspiegel abgebildeten Preise pro Quadratmeter nicht für unzulässig erklärt, sondern lediglich kritisiert, nach welchen Kriterien die in die Berechnung einbezogenen Werte ausgewählt wurden und dass sie jeweils eine nur beschränkte Aussagekraft besitzen und keine Verteilung über den gesamten Vergleichsraum sicherstellen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R Rn 28 bis 32 in der Veröffentlichung bei juris; Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R Rn 26 bis 28). Es ist danach darauf zu achten, dass die Leistungsberechtigten nicht durch die Auswahl bestimmter Felder faktisch auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt werden. Diese Gefahr bietet die vom Beklagten gewählte und vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht dem Grunde nach bestätigte Vorgehensweise jedoch nicht. Sofern darauf verwiesen wird, es sei auch nicht zulässig, auf den arithmetischen Mittelwert aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete abzustellen, so hat das BSG eine solche Vorgehensweise in seiner Entscheidung vom 19.10.2010 in der Tat für unzulässig erklärt, soweit sich aus dem für den verfahrensgegenständlichen Berliner Mietspiegel ausgewerteten Datenmaterial nicht ergibt, dass die ausgewählte Bauklasse über das gesamte Stadtgebiet verteilt sei. Das vom Beklagten gewählte und vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 dem Grunde nach bestätigte Konzept stellt jedoch gerade nicht auf Baualtersklassen ab. Auch für die Auffassung, dass der gewichtete Mittelwert aus allen Mittelwerten der Zeilen b und f des Mietspiegels zu bilden sei, wobei die Gewichtung anhand des Verhältnisses der Anzahl der den einzelnen Feldern zuzuordnenden Wohnungen vorzunehmen sei, so ergibt sich kein zwingender Grund dafür, dieses Konzept anstelle der des Beklagten zu verwenden. Denn die Kritik des BSG vom 19.10.2010 bezog sich auf den Berliner Mietspiegel, der in den jeweiligen Rasterfeldern gerade nicht erkennen lässt, wie hoch die Anzahl der ausgewerteten Wohnungen jeweils war. Die Kritik am Konzept des Beklagten und der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.04.2011 (a.a.O.), dass nach der Entscheidung des BSG vom 20.12.2011 (Az. B 4 AS 19/11 R) eine Gewichtung nicht anhand der Feldbesetzungsangaben im Mietspiegel vorgenommen werden könne, sondern vielmehr das dem Mietspiegel zugrunde liegende Datenmaterial darauf hin untersucht werden müsse, ob es Aussagen darüber enthält, wie viele Wohnungen einer durch die jeweiligen Mietspiegelfelder repräsentierten Art, Lage und Ausstattung tatsächlich vorhanden sind, geht fehl, da die Kritik des BSG den Mietspiegel Duisburg betraf, der – ebenso wie der Berliner Mietspiegel – nicht erkennen lässt, wie viele Wohnungen zur Bestimmung der Spannenwerte und der Mittelwerte ausgewertet wurden. Gerade diese Aussagen sind dem Kieler Mietspiegel jedoch zu entnehmen. Das BSG hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass es zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen qualifizierten Mietspiegel ausreicht, wenn ein repräsentativer Rücklauf von Datensätzen in Höhe von in der Regel 30 Angaben für die durch die jeweiligen Tabellenfelder beschriebenen Wohnungstypen vorhanden ist. Nach dem Konzept des Beklagten wird eine Mehrzahl von Feldern mit einer jeweils ausreichenden Anzahl ausgewerteter Daten und einer insgesamt sehr hohen Anzahl von Wohnungen in die Berechnung einbezogen. Dieser Umstand erhöht die Aussagekraft des ermittelten Wertes und stellt in einem besonderen Maß sicher, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich in dem Wert der Mietobergrenze wiederspiegeln. Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berechnung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnittswerte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt werden und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersichten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden können. Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut F. erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010). Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichprobenartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards bestimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es möglicherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durchschnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr begünstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzufließen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32; insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete). Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren betriebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausgeschlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § 2 Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere - dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste - Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschächte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,15 EUR auch erfasst. Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2008 ergibt einen Wert in Höhe von 1,89 EUR pro Quadratmeter. Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,73 EUR und des Betriebskostenpreises in Höhe von 1,89 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmietpreis in Höhe von 6,62 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 331,00 EUR. Die tatsächlichen Bruttokaltmietkosten des Klägers liegen mit 310,00 EUR unter diesem Wert. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtsansicht der Kammer zur Bestimmung des in die Berechnung der abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzubeziehenden Anteils für Betriebskosten von der Auffassung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 – L 11 AS 123/09 – abweicht. I. Der Kläger steht seit Dezember 2005 im Leistungsbezug. Er bewohnt eine 46 qm große Zwei-Zimmerwohnung in der B....straße, für die eine Kaltmiete in Höhe von 273,0 € vereinbart wurde. Daneben sind Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 37,00 € sowie Vorauszahlungen für Heizung in Höhe von 50,00 € zu entrichten. Mit Schreiben vom 29.04.2008 wurde der Kläger aufgefordert, seine Kosten der Unterkunft binnen sechs Monaten zu senken. Nach Ablauf des Zeitraums würden nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von 273,00 € bruttokalt übernommen werden. Der Kläger blieb in der Wohnung wohnen. Mit Bescheid vom 16.09.2009 wurden für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 laufende Leistungen bewilligt. Dabei wurden 301,50 € Bruttokaltmiete als Kosten der Unterkunft und 50,00 € als Heizkosten anerkannt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2009 Widerspruch ein. Er begehrte die Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 360,00 €, davon 310,00 € bruttokalt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2010 zurückgewiesen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien nur für einen Übergangszeitraum berücksichtigungsfähig gewesen. Danach seien nur noch die angemessenen Kosten übernahmefähig. Der Beklagte gehe bei der Festlegung der Mietobergrenzen davon aus, dass der notwendige Unterkunftsbedarf unterhalb des durchschnittlichen Unterkunftsaufwandes der Gesamtbevölkerung liege, weil Bezieher unterdurchschnittlicher Einkommen regelmäßig erhebliche Anstrengungen zu unternehmen hätten, Wohnungen in einem unterdurchschnittlichen Mietzinsniveau anzumieten. Die Regel-Höchstbeträge orientieren sich am Kieler Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel habe am 14.05.2009 beschlossen, der Rechtsprechung des Sozialgerichts Schleswig zu folgen und ohne Baualtersklassendifferenzierung eine Mietobergrenze in Höhe von 301,50 € als Handlungsgrundlage heranzuziehen. Ab 01.06.2009 gelte die aktuelle Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt in Höhe von 301,50 €. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 08.07.2010 bei Gericht eingegangenen Klage. Er vertritt die Auffassung, dass die Berechnungsmaßstäbe des Beklagten zur Mietobergrenze nicht mit den Ausführungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar seien. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei vorgeschrieben, die abstrakte Angemessenheitsgrenze am Durchschnittspreis einfacher Wohnungen festzumachen. Die Angemessenheitsgrenze bestimme sich daher am Durchschnittspreis von Wohnungen, die im Hinblick auf die Kriterien Lage, Ausstattung und Beschaffenheit einfachen Anforderungen genügen. Festzustellen sei daher zunächst die Menge der in diesem Sinne einfachen Wohnungen. Aus deren Preisen sei der Durchschnitt zu ermitteln. Wesentlich sei, ausschließlich auf objektivierbare Kriterien abzustellen (Lage, Ausstattung, Beschaffenheit). Eine Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards über den Preis finde ausdrücklich nicht statt. Der Verhandlung der Vertragsparteien unterliegende Kriterien wie Mietpreis seien nicht Gegenstand objektiver Feststellungen. Wenn von dem Mietpreis auf den Standard einer Wohnung geschlossen werde, dann unterliege man zwei Gedankenfehlern: Diese Vorgehensweise unterstelle die durch nichts belegte und tatsächlich nachweislich falsche Behauptung, dass billige Wohnungen immer auch einfache Wohnungen sind. Zum anderen sei der Gedankengang nicht ergebnisoffen. Daher sei auch nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 zu dem Aktenzeichen L 11 AS 123/09 zu folgen. Die Behauptung, billiger Wohnraum sei einfacher Wohnraum werde durch die Daten im Kieler Mietspiegel wiederlegt. Das BSG erlaube in seiner Entscheidung vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R) nicht die Bestimmung des einfachen Standards anhand der Mietpreishöhe. Es sei auch nicht zulässig, auf den arithmetischen Mittelwert aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete abzustellen. Die Differenzierung nach Bauklassen sei auch nicht ohne weiteres zulässig, wenn sich nicht nachvollziehen lasse, dass sich alle Baualtersklassen auf das gesamte Vergleichsgebiet verteilen. Insgesamt sei daher der gewichtete Mittelwert aus allen Mittelwerten der Zeilen b und f des Mietspiegels zu bilden, wobei die Gewichtung anhand des Verhältnisses der Anzahl der den einzelnen Feldern zuzuordnenden Wohnungen vorzunehmen sei. Daraus errechne sich ein Nettokaltmietzins in Höhe von 5,35 € pro Quadratmeter. Für eine Wohnung von 50 qm Größe errechne sich ein angemessener Nettokaltmietzins in Höhe von 267,33 €. Dazu seien Betriebskosten in Höhe von 50 qm mal 1,37 € zu addieren, so dass eine Mietobergrenze für die angemessenen Bruttokaltmietkosten in Höhe von 335,83 € anzuerkennen sei. Der Kläger beantragt daher, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2010 (W 299/10) zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR zu erbringen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die praktizierte Vorgehensweise weiterhin für zulässig. Die Kammervorsitzende hat Ermittlungen zu dem Datenmaterial angestellt, das den Angaben zu den durchschnittlichen Betriebskosten in der Tabelle 1 im Kieler Mietspiegel zugrunde liegt. Angeschrieben wurden der Herausgeber des Kieler Mietspiegels, die Vermieter J., W., H. sowie der K. Mieterverein und das Unternehmen F.. Für die Antworten wird auf die in der Akte befindlichen und den Beteiligten zur Verfügung gestellten Unterlagen verwiesen. F. antwortete, dass in die Datenerhebung für den Mietspiegel 2008 insgesamt 1.366 und für den Mietspiegel 2010 insgesamt 1.424 Betriebskostenabrechnungen ausgewertet wurden. Am 18.09.2010 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem lagen auch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vor. Für die Einzelheiten der Ausführungen der Beteiligten wird im Übrigen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.