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Urteil

S 2 KA 178/16

Sozialgericht Kiel, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGKIEL:2019:0220.S2KA178.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für die Quartale I/2012 bis I/2015. 2 Der Kläger (Psychologischer Psychotherapeut) stellte am 11. Januar 2016 den Antrag auf Korrektur bzw. Nachvergütung für alle gültigen Honorarbescheide ab 1. Januar 2012. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom September 2015 sei auch für ihn anzuwenden. 3 Mit Bescheid vom 7. April 2016 wies die Beklagte (Kassenärztliche Vereinigung) den Antrag zurück. Für die Quartale I/2012 bis I/2015 seien keine Widersprüche eingelegt worden, so dass die Honorarbescheide bestandskräftig seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu Entscheidungen der KV nach § 44 Abs. 2 SGB X könne keine Neubescheidung mit Nachvergütung erfolgen. Die Honoraranteile für diese Quartale seien verbraucht. Die Krankenkassen hätten eine Nachschusspflicht verneint. 4 Dagegen legte der Kläger am 18. April 2016 Widerspruch ein. Es sei nicht einsehbar, warum nur die klagenden Kollegen höhere Leistungen erhalten, die übrigen jedoch nicht. Er verwies auf die Vorbehaltsklauseln in den Honorarbescheiden. 5 Den Widerspruch wies die Beklagte am 1. Juni 2016 zurück. Sie wiederholte ihre Ausführungen und betonte, die finanziellen Auswirkungen einer Nachvergütung auf die aktuell zu vergütenden Vertragsärzte in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellt zu haben. 6 Dagegen richtet sich die am 1. Juli 2016 eingegangene Klage. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft entschieden. Eine rückwirkende Änderung des EBM sei nicht sinnvoll, wenn die Betroffenen nicht von ihr profitierten. Eine Ermessensreduktion sei auch dadurch eingetreten, dass deren Mitglieder darauf vertrauen dürften, die ihnen zustehende Vergütung zu erhalten. Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, zu diesem Zweck Rückstellungen zu bilden. Das sei offensichtlich unterblieben, obwohl die Diskussionen bekannt gewesen seien. Aufgrund der Rückwirkung liege ein atypischer Fall vor, der sich zugunsten des Klägers hätte auswirken müssen. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid vom 07. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Honorarabrechnungen des Klägers für den Zeitraum erstes Quartal 2012 bis erstes Quartal 2015 unter Berücksichtigung bereits geleisteter Honoraranteile für diesen Zeitraum neu zu bescheiden und weitere Honoraranteile an den Kläger auszuzahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte nimmt auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. 12 Der Kammer lagen die Verwaltungsvorgänge vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 14 Die Entscheidung der Beklagten vom 7. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 ist rechtmäßig. 15 Die Beklagte hat die Korrektur der Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale I/2012 bis I/2015 auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X zu Recht abgelehnt. 16 Nach § 44 Abs. 2 S. 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, im Übrigen - d. h. wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X handelt - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da Honoraransprüche der Vertragsärzte keine Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X sind (siehe nur BSG Urteil vom 18.03.1998, B 6 KA 16/97 R), kommt § 44 Abs. 2 SGB X zur Anwendung. Die Honorarbescheide für die Quartale I/2012 bis I/2015 sind nach der rückwirkenden EBM-Änderung rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB X. Da der Kläger die Korrektur für die Vergangenheit begehrt, steht die Korrektur nach Satz 2 im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, die Entscheidung der Beklagten auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht über- oder unterschritten und auch nicht in fehlerhafter Weise davon Gebrauch gemacht. 17 Die Beklagte hat die Korrektur für alle Quartale zunächst zu Recht mit dem Argument abgelehnt, der Verwaltungsaufwand sei zu hoch und aus Gründen der Gleichbehandlung auch alle anderen Betroffenen neu bescheiden zu müssen, dieses jedoch aus finanziellen Erwägungen heraus nicht zu tun, da für die Nachvergütung der Kläger und der anderen Betroffenen nicht mehr auf Honoraranteile der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Quartale I/2012 bis I/2013 zurückgegriffen werden könnte, sondern dazu in die Honoraranteile der aktuell zu vergütenden Vertragsärzte eingegriffen werden müsste, und für die Quartale II/2013 bis I/2015 keine Finanzierungspflicht der Krankenkassen gesehen wird und eine Bereitschaft der Krankenkassen auch nicht bestanden habe. 18 Diese Argumentation der Beklagten steht für die Quartale I/2012 bis I/2013 im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Entscheidung vom 17.09.2008, Az. B 6 KA 28/07 R) zu einer vergleichbaren Fallgestaltung – Psychotherapeut begehrt die Korrektur bestandskräftiger Honorarbescheide, nachdem Kollegen eine Korrektur erstritten haben. Die Kammer macht sich die Ausführungen unter Rn 43 bis 44 bei juris zu eigen: 19 „Bei der Ausübung von Ermessen und bei dessen Überprüfung ist die Struktur der zu treffenden Ermessensentscheidung zu beachten. Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Behörden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft zu korrigieren, nicht besteht (vgl zB BVerfGE 117, 302, 315 mwN; BVerfG <Kammer>, NVwZ 2008, 550, 551; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13]: "Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme") . Dies gilt in besonderem Maße im Vertragsarztrecht. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr 13, jeweils RdNr 43) . Ausgehend von dem Ausnahmecharakter der Möglichkeit, gegenwärtige Gesamtvergütungsanteile für vergangene Honoraransprüche zu verwenden, ist die Ausübung des Ermessens des § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X dahingehend, dass eine Bescheidkorrektur - und also auch die Gewährung von Nachvergütungen - abgelehnt wird, im Regelfall nicht zu beanstanden. Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 6 RdNr 19). 20 Aus dieser Struktur der gemäß § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung folgt, dass diese im Falle von Anträgen auf vertragsärztliche Nachvergütungen für Leistungen in früheren Quartalen nur in atypischen Fällen im Sinne einer Bescheidkorrektur und Nachvergütung vorgeprägt sein kann (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 6 RdNr 14) . Ein solcher atypischer Fall kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die KÄV "direkten oder indirekten Einfluss" (BSG aaO RdNr 14) auf ihre Mitglieder genommen hätte, von der Einlegung von Rechtsbehelfen abzusehen. Ein direkter Einfluss kann zB in gezielten Äußerungen der KÄV an ihre Mitglieder liegen, insbesondere wenn sie in Rundschreiben mitgeteilt hätte, alle Mitglieder würden unabhängig von einer individuellen Widerspruchseinlegung gleichgestellt, oder wenn sie jedenfalls sinngemäß hätte erkennen lassen, sie wäre froh über nicht zu viele Widerspruchsverfahren und werde die Leistungserbringer, die keine Rechtsbehelfe ergreifen, letztlich gleichstellen (BSG aaO RdNr 15) . Gleiches gilt, wenn sich die KÄV in solcher Weise individuell gegenüber einem einzelnen Arzt geäußert hätte. Ein indirekter Einfluss kann zB dann angenommen werden, wenn die KÄV gegenüber Berufsverbänden angekündigt hätte, die Rechtmäßigkeit der Honorierung unabhängig von der individuellen Widerspruchseinlegung zu überprüfen.“ 21 Die Beklagte durfte die finanziellen Auswirkungen in den Mittelpunkt ihrer Ermessenserwägungen stellen. Die Krankenkassen haben gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung zur Übernahme von Nachvergütungen für Leistungen des Kapitels 35.2 aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 43. Sitzung vom 22. September 2015, die die Beklagte auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 SGB X für bestandskräftige Honorarbescheide für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auszahlen würde. 22 Ein solcher Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Krankenkassen ergibt sich weder aus der Honorarvereinbarung für 2012 noch aus den Honorarvereinbarungen für 2013 und 2014, 2015. 23 Für die Quartale I/2012 bis I/2013 wurden die Leistungen des Kapitels 35.2 EBM aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert. Die Beklagte bildet nur in beschränktem Umfang Rückstellungen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Rückstellungen für der Höhe nach ungewisse höhere EBM-Bewertungen mit Rückwirkung zu bilden, die auch für eine Nachvergütung bestandskräftig abgerechneter Leistungen ausreichen, besteht nicht. Die Ausführungen des BSG erlangen unmittelbar Geltung. 24 Der Passus in Teil B II letzter Absatz auf Seite 12 Honorarvereinbarung für 2013 (HV 2013) bzw. gleichlautend in der Teil B II vorletzter Absatz HV 2014/2015 begründet diese Verpflichtung auch nicht für die Quartale II/2013 bis I/2015. Dort heißt es: „Nachvergütungen für vertragsärztliche Leistungen aus Vorquartalen werden nach den Bedingungen des entsprechenden Abrechnungsquartals vergütet und fließen dementsprechend in die Rechnungslegung gegenüber den Krankenkassen ein“. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass eine Zahlung der Differenz zwischen der alten EBM-Bewertung und der neuen EBM-Bewertung eine Nachvergütung im Sinne dieses Wortes darstellen würde, da sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt als mit dem ursprünglichen Honorarbescheid. Es würde sich auch um Nachvergütungen für Leistungen aus Vorquartalen handeln, wenn nur diese beiden Wörter isoliert betrachtet werden. 25 Die Kammer hat im Urteil vom 20. Februar 2019, Az. S 2 KA 58/17 zu dieser Passage in Teil B II letzter Absatz ausgeführt: 26 „Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die streitige Passage eine Formulierung in einem Vertrag zwischen der Beklagten und den – beigeladenen – Krankenkassen ist. Zwischen diesen Beteiligten geschlossene Verträge unterliegen zunächst ihrer vertraglichen Gestaltungsbefugnis. Zu beachten haben sie Vorgaben des SGB V zur Finanzierung der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen. Wenn zwischen den am Vertrag Beteiligten Streit um die Auslegung des Vertrages besteht, ist dieser nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Wenn sich die Beteiligten dieser Honorarvereinbarung jedoch einig sind, was mit einer vertraglichen Klausel gemeint ist und zwischen ihnen kein Streit besteht, bedarf es der Auslegung durch das Gericht nicht. Die Beklagte und die Beigeladenen, die sich geäußert haben, sind sich darüber einig, dass der streitige Passus in Teil B II letzter Absatz nur Nachvergütungen für vertragsärztliche Leistungen aus Vorquartalen betrifft, in denen die Behandlungsfälle gemäß der Honorarabrechnungsordnung der Beklagten nachträglich im Folgequartal zum eigentlichen Abrechnungs- bzw. Leistungsquartal bei der Beklagten eingereicht wurden. Dabei handelt es sich um Behandlungsfälle, die der Beklagten bekannt sind. Die Vergütung für diese Behandlungsfälle wird erst während eines späteren Quartals abgeschlossen. 27 Die beteiligten Vertragspartner waren sich jedoch einig, dass dieser Passus nicht für Nachvergütungen gilt, die die Beklagte für bereits bestandskräftig abgeschlossene Behandlungsfälle aufgrund der rückwirkenden Änderung des EBM zahlt. Das ist auch nachvollziehbar. 28 Zunächst ist nachvollziehbar, dass die beteiligten Vertragspartner in diesem Passus lediglich eine Vereinbarung zum Verfahren für die Abrechnung nachträglich eingereichter Behandlungsfälle gegenüber den Krankenkassen getroffen haben. Vereinbart wurde, dass für diese die Bedingungen des Abrechnungsquartals gelten würden. 29 Nach diesem Passus werden ferner dann diese Nachvergütungen für nachträglich zur Abrechnung eingereichte Fälle gezahlt, wenn die Beklagte als Kassenärztliche Vereinigung diese gegenüber den Vertragsärzten als diesen zustehendes Honorar feststellt und auszahlt. Dieser Passus ermöglicht es den Vertragsärzten, für nachgereichte Behandlungsfälle eine Vergütung zu erhalten; das Risiko der Vergütung nachträglich zur Abrechnung gebrachter Behandlungsfälle wird nicht auf die Vertragsärzte und die Kassenärztliche Vereinigung übertragen. Der Beklagten wird mit diesem Passus gleichzeitig eine „verfahrenstechnisch selbständige Entscheidungsbefugnis“ eingeräumt, diese nachgereichten Behandlungsfälle zu vergüten und sich bei den Krankenkassen zu refinanzieren. Dieser Verfahrensablauf wurde bei Vertragsschluss vereinbart in Kenntnis der EBM-Bewertungen für die unter Teil II 1) bis 23) genannten Leistungen. Mit der Kenntnis der seinerzeitigen EBM-Bewertungen war gleichzeitig – denklogisch – eine der Vereinbarung vorangegangene Überlegung der beteiligten Vertragspartner dazu einhergegangen, welche Kosten die extrabudgetäre Vergütung dieser Leistungen prognostisch mit sich bringen. Unter Berücksichtigung aller anderen Finanzierungsverpflichtungen der Krankenkassen für alle dem SGB V unterfallenden Leistungen wirkt sich eine solche Kalkulation letztlich auch mittelbar auf die Höhe der MGV für die Finanzierung der budgetierten Leistungen aus. 30 Spätere Nachvergütungen für Leistungen, die im EBM rückwirkend für dreieinhalb Jahre höher bewertet werden, konnten in diese Überlegungen zu Teil B II bei Vertragsschluss im März 2013 nicht einfließen. Dass die Krankenkassen für Leistungen des Kapitels 35.2 in den Fällen, in denen die Psychotherapeuten in Erwartung einer Neubewertung im EBM Widerspruch eingelegt und Klage erhoben haben, nach Rechnungstellung durch die Beklagte gleichwohl eine Nachvergütung vornehmen, liegt schlichtweg daran, dass für diese Leistungserbringer der Honoraranspruch noch nicht bestandskräftig mittels Honorarbescheid festgestellt wurde und die extrabudgetäre Vergütung dieser Leistungen dazu führt, dass die Beklagte den Krankenkassen die gezahlten Nachvergütungen daher in Rechnung stellen kann. Es handelt sich dabei ausweislich des überstimmend bekundeten Willens der Vertragspartner zu Sinn und Zweck des diskutierten Passus nicht um eine Nachvergütung im Sinne von Teil B II letzter Absatz, da es sich nicht um nachträglich zur Abrechnung eingereichte Behandlungsfälle handelt. Die Abrechnung folgt aus der noch nicht eingetretenen Bestandskraft für die Honorierung rechtzeitig zur Abrechnung gebrachter Behandlungsfälle. 31 Für bestandskräftig festgestellte Honoraransprüche würde der Passus nach dem Willen der Vertragspartner in Teil B II letzter Absatz zum Tragen kommen, wenn ein Vertragsarzt nachträglich Behandlungsfälle zur Abrechnung einreicht. Wenn die Beklagte sich dafür entscheidet, diese nach § 44 Abs. 2 SGB X nachzuvergüten, könnte sie diese Nachvergütung den Krankenkassen in Rechnung stellen, da der Passus nicht danach differenziert, ob die „vertragsärztlichen Leistungen aus Vorquartalen“ in diesem einvernehmlich verstandenen Sinne vor oder nach Eintritt der Bestandskraft zur Abrechnung gestellt werden. 32 Wenn jedoch die Beklagte nach § 44 Abs. 2 SGB X Nachvergütungen für bestandskräftig festgestellte Honoraransprüche aufgrund einer nachträglichen Höherbewertung des EBM leistet, dann handelt es sich nicht um eine Nachvergütung für nachträglich zur Abrechnung eingereichte Behandlungsfälle, sondern um eine nachträglich höhere Honorierung für seinerzeit abschließend zur Abrechnung eingereichte Behandlungsfälle. Dieser Fall ist nach dem übereinstimmend erklärten Willen der Vertragspartner der Honorarvereinbarung nicht erfasst. Es bedarf keiner Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 61 SGB X, § 157 BGB). Da beide Vertragspartner übereinstimmend erklärten, für ihre Rechtsbeziehung bei Vertragsschluss diesen Willen gehabt zu haben, kann nicht ein Dritter, in diesem Fall ein Vertragsarzt, geltend machen, dass die vertraglichen Formulierungen zwischen der Beklagten als Kassenärztlicher Vereinigung und den Beigeladenen als Krankenkassen einen anderen Regelungsgehalt haben sollen, selbst wenn es hier nicht um die Ausgestaltung der MGV geht (dazu BSG, Urteil vom 31. August 2005, B 6 KA 6/04 R), sondern um extrabudgetär vergütete Leistungen. Der Vertragsarzt kann die Beklagte nicht dazu verpflichten, diese verfahrenstechnische Vereinbarung – quasi wider besseren Wissens - so zu verstehen, dass eine Nachvergütung in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn sie als Kassenärztliche Vereinigung nach § 44 Abs. 2 SGB X allein und ohne Rücksprache mit den Krankenkassen die Entscheidung trifft, rückwirkende EBM-Änderungen nachzuvergüten und diese dann den Krankenkassen als ihres Erachtens vereinbarungsgemäß geleistet nach Teil B II letzter Absatz HV 2013 in Rechnung zu stellen. Gerade vor dem Hintergrund der vorhandenen Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakten und deren Durchbrechung nur unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich im Übrigen keine Verkehrssitte, die zu einer Auslegung nach dem Willen der Kläger führen müsste. 33 Der Vertragsarzt kann auch nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung verlangen, diesbezüglich das Schiedsamt nach § 89 SGB V zu bemühen. Ein Fall von § 89 Abs.1a SGB V liegt auch nicht vor, da es im SGB V keine explizite gesetzliche Verpflichtung der Partner der Gesamtverträge gibt, für den Fall der rückwirkenden Änderung der EBM-Bewertung im extrabudgetären Bereich eine besondere Vereinbarung zu treffen, dass nach Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 44 Abs. 2 SGB X eine Finanzierungspflicht der Krankenkassen besteht. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des partiellen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vergleichbar § 59 SGB X, der auf Antrag der Beklagten zu einer Anpassung der Honorarvereinbarung durch das Schiedsamt hätte führen müssen, um eine Regelungslücke im Vertrag für diesen Fall zu schließen. Die Nachvergütung ärztlicher Leistungen trotz bestandskräftig abgeschlossener Honorarfestsetzungsverfahren gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt ist kein solcher Fall, da die Entscheidung der Beklagten nach § 44 Abs. 2 SGB X in ihrem Ermessen steht. Da sie keine Verpflichtung zur Nachvergütung trifft, entsteht für sie auch keine unangemessene und nicht bedachte Härte, die zu einer nachträglichen ergänzenden Finanzierungsklausel führen müsste. 34 Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte und der Beklagten gegen die Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus dem EBM selbst, da dieser nur den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt, § 87 Abs. 2 SGB V. Es handelt sich nur um eine relative und abstrakte Bewertung. Einzig feststehende Größe ist – wie im § 87 Abs. 2 S. 1 SGB V vorgesehen – das wertmäßige Verhältnis der im Bewertungsmaßstab aufgeführten Leistungen zueinander. Dahingehend unterscheidet sich der EBM von der Gebührenordnung für Ärzte. 35 Die Beklagte hat auch nicht – vergleichbar einer Gewerkschaft – lediglich die monetären Interessen ihrer Mitglieder zu wahren, sondern sie ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB V ebenso zur Wahrung der Beitragssatzstabilität verpflichtet wie die Krankenkassen.“ 36 Im Fall des Klägers lag auch kein atypischer Fall vor, wie ihn das BSG beschrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss darauf genommen hat, ob Psychotherapeuten Widerspruch einlegen und Klage erheben oder nicht sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben sogar zunächst Widerspruch eingelegt, jedoch keine Klage erhoben. 37 Allein der Umstand der Rückwirkung der EBM-Änderung begründet – trotz seiner Einmaligkeit – keinen atypischen Fall, der dazu führt, dass die Kassenärztliche Vereinigung für die Quartale I/2012 bis I/2013 vorsorglich eine Rückstellung aus der MGV für die Nachvergütung bestandskräftiger Honorarbescheide hätte bilden müssen. Sie hätte auch nicht aus der – ihr in den Quartalen II/2013 bis I/2015 zur Verfügung gestandenen – MGV Rückstellungen dafür bilden müssen, die in diesen Quartalen extrabudgetär vergüteten Leistungen im Fall einer rückwirkenden Änderung der EBM-Bewertung für bestandskräftige Honorarbescheide nachvergüten zu können. Denn die MGV war in diesen Quartalen gerade nicht für die Vergütung von Leistungen des Kapitels 35.2 bestimmt. Sie wurden extrabudgetär vergütet. Würde die Beklagte MGV-Anteile zurücklegen, um nachträglich extrabudgetäre Leistungen nachzuvergüten, würde sie gegen die Honorarvereinbarung mit den Krankenkassen verstoßen und die MGV zweckwidrig verwenden. Dieses ist auch nicht den Vertragsärzten gegenüber gerechtfertigt, deren Leistungen aus der MGV zu vergüten sind. Der Restpunktwert für die budgetüberschreitenden Leistungsanteile im Mehrleistungsbereich würde ungerechtfertigterweise sinken. 38 Eine Nachvergütungspflicht ergibt sich auch nicht aus Vorbehaltsklauseln in den Honorarbescheiden, die lediglich Befugnisse der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Korrektur zu Unrecht erbrachter Leistungen ermöglichen sollen. 39 Nach allem war die Klage abzuweisen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 VwGO.