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Urteil

S 4 U 2/18

SG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKASSE:2020:0618.S4U2.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig. Der Kläger begehrt zum einen die Änderung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Folge der BK 4203 festzustellen sowie die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Der Bescheid vom 14.12.2018 - Gewährung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit - ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und ersetzt die zuvor ergangenen und angefochtenen Bescheide, mit denen zunächst Verletztenrente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017, beide in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2018, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die im Klageantrag benannte Gesundheitsbeeinträchtigung Folge der anerkannten BK 4203 ist (s. unter 1.). Ferner hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von mind. 50 v.H. (s. unter 2.). 1. Die vom Kläger im Klageantrag bezeichnete obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) ist nicht durch die BK 4203 verursacht bzw. auch nicht mitverursacht worden und deshalb auch nicht als Folge der BK anzuerkennen. a) Grundsätzlich ist die Frage, ob dem Versicherten über die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die BK unmittelbar, ein Anspruch auf Zuerkennung darüber hinausgehender, weiterer Folgen zusteht, ein materiell-rechtlicher Anspruch zu sehen, der isoliert im Klagewege verfolgt werden kann (s. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 5.7.2011 – B 2 U 17/10 R -). Vorliegend hat die Beklagte bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13.1.2017 das Vorliegen der BK 4203 beim Kläger anerkannt. Eine über die BK hinaus bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung kann im Rahmen der ausfüllenden Kausalität nur dann als Unfallfolge anerkannt werden, wenn sie kausal im Sinne des Unfallversicherungsrechts durch die BK selbst verursacht wurde. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines Versicherungsfalles – wozu gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII auch eine BK gehört - entschädigt, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach welcher jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. condicio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung im Unfallversicherungsrecht auf einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (s. BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris). Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st Rspr, s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; ferner zB BSG, Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 -, BSGE 94, 269). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass das Merkmal des „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen (etwa BSG, Urteil vom 2.4.2009 – B 2 U 29/07 -, Rn. 16, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichenBedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R -, Rn 15, juris). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch die BK (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob die BK selbst - und nicht nur eine andere, unfallunabhängige Ursache - wesentlicheBedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG zu Arbeitsunfällen: Urteil vom 09.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn 13 ff., juris) b) Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze fehlt es an der erforderlichen Kausalität für das vom Kläger als BK-Folge geltend gemachte gesundheitliche Leiden. In ihrer Entscheidung stützt sich die Kammer maßgeblich auf das im Auftrag des Gerichts erstellte lungenfachärztliche Gutachten von Dr. J. Dieser hat überzeugend nach persönlicher Untersuchung des Klägers und Auswertung der Akten auf seinem Fachgebiet die Diagnose einer COPD vom Schweregrad 2 bei langjährigem, bis zuletzt fortgeführten Inhalationsrauchen sowie ein leichtgradiges Lungenemphysem mit mittelgradiger chronischer Lungenüberblähung und eine leichte Diffusionsstörung festgestellt. Einen ursächlichen Zusammenhang dieser Erkrankung mit der malignen Erkrankung der Nase sieht der Sachverständige ausdrücklich nicht. Ganz deutlich formuliert er, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung kein Bestandteil der BK 4203 selbst ist und es physiologisch überhaupt nicht zu erklären ist, wie es zu dieser Obstruktion kommen könnte. Ergänzend weist der Sachverständige darauf hin, dass weder die Krebserkrankung noch die durchgeführte Therapie inklusive zweifacher Operationen in der Lage sind, solche Gesundheitsbeeinträchtigung zu verursachen. Die Erkrankung erklärt der Sachverständige allein und für das Gericht nachvollziehbar mit dem Inhalationsrauchen, denn bereits vor der Diagnose des Karzinoms wurde bei dem Kläger lungenfachärztlicherseits zweifelsfrei eine COPD vom Schweregrad 1 bei Inhalationsrauchen festgestellt. Soweit der Kläger dennoch der Auffassung ist, dass die COPD aufgrund seiner starken mindestens 3-stündlichen täglichen Nasenpflege, der damit verbundenen Körperhaltung sowie der damit in Verbindung stehenden verstärkten Atemtätigkeit verursacht ist, kann dem die Kammer nicht folgen. Ein solcher, vom Kläger angenommener Kausalzusammenhang ist nicht medizinisch fundiert begründbar. Insoweit kann die laienhafte, nicht durch eine ärztliche Einschätzung gestützte Argumentation des Klägers das von Dr. J. erstellte fachärztliche Gutachten nicht erschüttern. Insbesondere lässt Dr. J. in seiner Kausalitätsbeurteilung auch keinerlei Zweifel aufkommen, sondern äußert sich ganz deutlich dahingehend, dass ein Kausalzusammenhang der BK 4203 zur COPD nicht besteht. Demgemäß hat Dr. J. auf seinem Fachgebiet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt. Mithin war die Anerkennung der COPD als BK-Folge abzulehnen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - hier einer Berufskrankheit - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Beklagte gewährt dem Kläger bereits - mit dem zuletzt ergangenen Bescheid vom 14.12.2018 - Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 40 v.H. Einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer höheren MdE ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Die MdE bezeichnet gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt; dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R -, Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R -). In welchem Ausmaß die Unfallfolgen die Erwerbsmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsleben beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie nach Erkenntnissen auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Zur Einschätzung der MdE sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 22/87 -; BSG, Urteil vom 30.6.1998 - B 2 U 41/97 R -). Die Erfahrungswerte sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (BSG, Urteil vom 19.12.2000 – B 2 U 49/99 R). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und des Umstands, dass die vom Kläger begehrte Unfallfolge der COPD nicht als solche anzuerkennen war, besteht kein Anspruch auf eine höhere Bewertung der ihm zuzuerkennende MdE. Hierbei orientiert sich das Gericht an dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen HNO-ärztlichen Gutachten von Dr. K. Dieser ist nach persönlicher Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 27.11.2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE weiterhin mit 40 v.H. einzuschätzen ist. Hierbei hat er zu Recht die Vorgaben in der medizinwissenschaftlichen Literatur in den Blick genommen. Entsprechend den einschlägigen Tabellen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 18.6.1.7, S. 1173) kommt er für die Kammer nachvollziehbar zu einer MdE von 40 v.H. Bei seiner Bewertung hat er die schwere chronische Schleimhautentzündung mit erheblicher Pflegebedürftigkeit der Nase in den Vordergrund gestellt. Dies sieht die Kammer ebenso und orientiert sich - wie Dr. K. - an Kategorie II der vorgenannten Tabellen. Nach Schönberger (a.a.O.) wird innerhalb Kategorie II eine MdE von 40-60 v.H. vergeben, wenn nach Tumorentfernung und eventuell adjuvanter Strahlentherapie erhebliche Funktionsstörungen mit eventuellen sekundären Komplikationen vorliegen wie eine „schwere chronische Schleimhautentzündungen mit erheblicher Pflegebedürftigkeit der Nase“ genannt, was bei dem Kläger tatsächlich vorliegt. Die anderen dort erwähnten Komplikationen wie Entstellungen der äußeren Nase und/oder Gesicht, Folgen einer Strahlentherapie, Augenmotilitätsstörungen sind jedoch nicht gutachterlich als kausal durch die BK verursacht festgestellt worden. Ebenso fehlt es am Vorliegen von Nervenläsionen die auf die neck-dissection zurückzuführen sind. In der Gesamtbetrachtung der anerkannten Folgen der BK lässt sich daher eine höhere MdE nicht ableiten. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Folgen der bei dem Kläger anerkannten Berufskrankheit - BK - Nr. 4203 (= Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz) und die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Der 1965 geborene Kläger machte eine Tischlerlehre und arbeitete von 1984-1990 in diesem Beruf. Danach war er in weiteren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, wo er auch teilweise Holzstäuben ausgesetzt war (Montage von Holzhäusern, Küchenmontage). Seit 1997 war er bei seinen beruflichen Tätigkeiten keinen Holzstäuben ausgesetzt, außer gelegentlich während seiner Beschäftigung in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014. Der Kläger befand sich im Jahr 2015 wegen Verdachts auf eine chronische Rhinosinusitis in HNO-ärztlicher Behandlung. Nach Überweisung in das Klinikum Kassel wurde dort bei dem Kläger ein Andenokarzinom der Nasennebenhöhle diagnostiziert. Das Klinikum meldete den Verdacht des Vorliegens der BK 4203 an die Beklagte. Im Januar 2016 fand eine Tumorresektion statt sowie einen Monat später eine Lymphknotenentfernung (neck dissection bds.). Es folgten eine Radiochemotherapie und eine Anschlussheilbehandlung in C-Stadt. Im Juli 2016 wurde bei dem Kläger eine endonasale Strinhöhlendrainage nach Draf mit Typ III-Drainage links durchgeführt. Die Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten ergaben, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4203 vorlägen. In der Folge beauftragte die Beklagte Prof. Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens. In ihrem Gutachten vom 26.7.2016 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass vorliegend auch die medizinischen Voraussetzungen einer BK 4203 vorlägen. Der Kläger sei tumorfrei, leide aber an Geruchsverlust, Geschmacksstörungen, Mund-Nasen-Trockenheit, Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, Augentränen und allgemeiner Kraft-und Antriebslosigkeit sowie fehlender Belastbarkeit; alles stehe im Zusammenhang mit der Therapie. Die MdE schätzte die Ärztin für die nächsten 3 Jahre mit 40 v.H. ein. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13.1.2017 das Vorliegen der BK 4203 mit Versicherungsfall am 5.1.2016 an. Als Unfallfolgen wurde anerkannt: "Operativ und radiochemisch therapeutisch behandeltes Adenokarzinom der linken Nasenhaupthöhle und der linken Siebbeinzellen, Geruchsverlust, Geschmacksstörungen, Mund- und Nasentrockenheit, Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, Augentränen." In der Folge beauftragte die Beklagte den Beratungsarzt Dr. H. mit der Prüfung der MdE. In seiner Stellungnahme vom 22.6.2017 schätzte er die MdE bei dem Kläger weiterhin mit 40 v. H. ein und verwies hierbei insbesondere auf den erheblichen Pflegebedarf der OP-Höhle und die Folgen der neck-dissection. Soweit der behandelnde HNO-Arzt des Klägers angegeben habe, eine bei dem Kläger vorliegende COPD sei Folge der OP von Juli 2016, widersprach der Beratungsarzt. Er stellte fest, dass bereits vor Beginn der Tumorerkrankung aufgrund langjährigen Nikotinabusus eine COPD bekannt gewesen sei. Mit Bescheid vom 7.7.2017 stellte die Beklagte Rente als vorläufige Entschädigung fest und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. ab 6.7.2017 (nach der Einstellung von Verletztengeld). Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Operativ und radiochemietherapeutisch behandeltes Adenokarzinom der linken Nasenhaupthöhle und der linken Siebbeinzellen mit erheblichen Pflegebedarf, Behinderung der Nasenatmung, Riechminderung, Geschmacksstörungen, Mund- und Nasentrockenheit, Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, Augentränen links, operative Entfernung der Lymphknoten im Halsbereich (neck-dissection). Als Unfallfolge abgelehnt wurde dagegen u.a. eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ohne nähere Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 zurückwies. Hiergegen hat der Kläger am 2.1.2018 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Er begehrt damit die Feststellung der bei ihm vorliegenden COPD als Folge der anerkannten BK und die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Zur Begründung trägt er vor, dass infolge der BK ein aufwändiges Nasenspülen von insgesamt 3-5 Stunden täglich erforderlich sei. Dieses Nasenspülen, das bis in die Stirnhöhle gehe, und die hierzu von ihm einzunehmende Haltung (stark vornübergebeugt) erforderten eine verstärkte Atemtätigkeit in dieser unphysiologischen Stellung. Dies habe Einfluss auf die COPD. Ferner benötige er eine Sehhilfe aufgrund des Karzinoms, und es lägen Beschwerden im HWS-Bereich vor, die aufgrund der Entfernung der Lymphknoten eingetreten seien. Zur Feststellung der MdE auf unbestimmte Zeit beauftragte die Beklagte Dr. K. mit der Erstellung eines HNO-ärztlichen Gutachtens (Gutachten vom 27.11.2018). Der Gutachter sah weiterhin eine MdE von 40 v.H. für gegeben und stellte hierbei auf die schwere chronische Schleimhautentzündung mit erheblicher Pflegebedürftigkeit der Nase sowie Riech- und Geschmacksverlust ab. Dieser Einschätzung folgend gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2018 Rente auf unbestimmte Zeit weiter nach einer MdE von 40 v.H. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2018 zu ändern und festzustellen, dass die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung eine Folge der anerkannten BK Nr. 4203 ist sowie ferner, die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat Dr. J. mit der Erstellung eines lungenfachärztlichen Gutachtens beauftragt (Gutachten vom 20.11.2019). Dieser diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine beim Kläger vorliegende COPD mit Schweregrad 2 mit leichter Diffusionsstörung. Einen ursächlichen Zusammenhang dieser Erkrankung mit der malignen Erkrankung der Nase sieht der Sachverständige nicht. Eine obstruktive Atemwegserkrankung sei kein Bestandteil der BK 4203, und es sei auch pathophysiologisch überhaupt nicht zu erklären, wie es zu dieser Obstruktion kommen könne. Bereits vor der Diagnose des Karzinoms sei lungenfachärztlicherseits zweifelsfrei eine COPD vom Schweregrad 1 bei Inhalationsrauchen festgestellt worden. Der Kläger habe das Rauchen zwischenzeitlich nicht aufgegeben, sondern lediglich reduziert. Auf lungenfachärztlichem Gebiet liege keine MdE vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und der Einzelheiten des Gerichtsgutachtens wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts gewesen sind.