Urteil
S 3 AL 102/21
SG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2023:0821.S3AL102.21.00
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Tenor
1. Der Bescheid vom 30.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 20.06.2021 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid vom 30.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 20.06.2021 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 ist rechtswidrig. Die Klägerin wird hierdurch in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab 20. Juni 2021 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Nach § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, 1. wer arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist umfasst daher die Zeit vom 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2021. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie von einem Leistungsträger …Krankengeld…beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ua eine laufendende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2020 Krankengeld bezogen. Vom 01. Januar bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 war sie arbeitsunfähig, hat aber kein Krankengeld bezogen. Der Leistungsbezug von Krankengeld vom 16. Februar 2021 bis 09. Mai 2021 und vom 11. Mai 2021 bis 24. Mai 2021 war trotzdem noch als „unmittelbar“ vorhergehend anzusehen. Die Beklagte sieht in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend an - was schon aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden ist -, aber keinen Zeitraum, der darüber hinausgeht Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III schließen es indes nicht aus, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen. Dem Begriff "unmittelbar" ist nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten "Höchstdauer", zu entnehmen (BSG v 23.07.2017, B 11 AL 3/16 R, Rz.19). Aus der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 SGB III ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Begriff "unmittelbar" allein im Sinne eines rein zeitlichen und nicht auch eines sachlichen Zusammenhangs auszulegen ist (BSG, ebenda, Rz. 19). Solche ergeben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BSG ebenda, Rz. 20). Ist danach der in § 26 Abs 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird. Dabei sind die Besonderheiten der einzelnen in § 26 Abs. 2 SGB III geregelten Tatbestände zu beachten (BSG, ebenda, Rz. 21). Der allgemeine Sinn und Zweck von § 26 Abs. 2 SGB III ist die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift bewirkt durch die ausdrückliche Anordnung der Versicherungspflicht während des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen, dass Personengruppen erweiterter Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vermittelt wird, die nicht nach § 25 SGB III - insbesondere als Beschäftigte - versicherungspflichtig sind (BSG, ebenda, Rz. 22). Der danach weitergehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt (vgl. auch BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 4, Rd Nr. 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend) (BSG, ebenda, Rz. 25). Dies ist bei der vorliegenden Unterbrechung von sechs Wochen nicht der Fall. Die Klägerin gab an und dies ist auch durch eine entsprechende Auskunft bei der Krankenversicherung der Klägerin dokumentiert, war durchgehend im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis 24. Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Nur im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 bezog sie kein Krankengeld, weil sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei der Krankenversicherung eingereicht hat. Damit hat sie in keinem Fall dokumentiert und zum Ausdruck gebracht, dass sie sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe. Aus den Gesamtumständen wurde deutlich, dass sie dem Kreis der dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen nach wie vor zugehörig ist. Sie hat nach der Unterbrechung sowohl Krankengeld bezogen, auch war sie hiernach versicherungspflichtig beschäftigt. Somit ist ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall die Sachlage gegeben, dass eine enge Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit, wie von der Beklagten vorgenommen, dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht würde. Die Unterbrechung von sechs Wochen ist unschädlich für die Annahme eines Anschlusstatbestandes. Somit hat die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt, da sie in der Rahmenfrist 368 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Da die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, im Übrigen unstreitig, vorgelegen haben, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die 1995 geborene Klägerin meldete sich am 19. Juni 2021 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vorhergehend war sie vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 bei der Firma D. Company GmbH und vom 1. August 2020 bis 7. Dezember 2020 bei E. versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 8. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020, vom 16. Februar 2021 bis 9. Mai 2021 und vom 11. Mai 2021 bis 24. Mai 2021 bezog sie Krankengeld. Vom 25. Mai 2021 bis 19. Juni 2021 war Sie wiederum versicherungspflichtig beschäftigt bei E. Vom 1. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, ohne indessen Krankengeld zu beziehen. Ausweislich einer telefonischen Auskunft der Barmer vom 29. Juli 2021 war ein Krankengeldanspruch wegen zu spät eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen Ruhens ausgeschlossen. Durch Bescheid vom 30. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Klägerin sei in den letzten 30 Monaten vor dem 20. Juni 2021 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und hätte deswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Hiergegen richtete sich der am 3. August 2021 erhobene Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Die Klägerin erfülle die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 20. Juni 2021. Die Rahmenfrist umfasst daher die Zeit vom 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2021. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 271 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen die Widerspruchsführerin versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III war. Für folgende Zeiten seien keine Versicherungspflichtverhältnisse nachgewiesen. Sie konnten daher nicht berücksichtigt werden: - 01.01.2021 bis 15.02.2021 und 10.05.2021 bis 10.05.2021: Die Klägerin sei in diesen Zeiträumen nicht gegen Arbeitsentgelt bei E. beschäftigt. Krankengeld hat sie in diesen Zeiträumen auch nicht bezogen. -16.02.2021 bis 09.05.2021 und 11.05.2021 bis 24.05.2021: Der Krankengeldbezug in diesen Zeiträumen sei nicht versicherungspflichtig, weil die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Leistung nicht versicherungspflichtig war und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte (§ 26 SGB Abs. 2 SGB III). Die Klägerin habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate (=360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Hiergegen richtet sich die am 8. September 2021 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, innerhalb der Rahmenfrist habe sie 368 Kalendertage und zwar in folgenden Zeiträumen zurückgelegt: ·01.11.19 bis 31.01.20: 92 Tage bei D. Company GmbH ·01.08.20 bis 07.12.20 129 Tage bei E. ·08.12.20 bis 31.12.20 24 Tage Krankengeldbezug · 16.02.21 bis 09.05.21 83 Tage Krankengeldbezug ·11.05.21 bis 24.05.21 14 Tage Krankengeldbezug · 25.05.21 bis 19.06.21 26 Tage bei E. Die Annahme, der Krankengeldbezug ab dem 16.03.21 sei nicht versicherungspflichtig, ist falsch. Sie habe unmittelbar vor dem Anspruch in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 20.06.2021 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bestimme, dass Krankengeld als Versicherungspflichtverhältnis zu werten ist, wenn die Leistungsbezieherin unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war. Zutreffend sei zwar, dass der Begriff der Unmittelbarkeit nicht starr zu betrachten ist. Es müssten jedoch Umstände, die von der Klägerin nicht zu beeinflussen waren, vorgelegen haben, um auch einen längeren Zeitraum der Unterbrechung als unmittelbar berücksichtigen zu können. Solche Umstände werden von der Beklagten nicht erkannt. Das Gericht hat den Sachverhalt am 14. Februar 2023 mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.