Urteil
S 2 KR 550/19
SG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2024:0228.S2KR550.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.222,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 9. Oktober 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 24.222,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.222,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 9. Oktober 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 24.222,95 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist im Leistungserbringungsrecht und damit als Klage im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, Az.: B 3 KR 33/99 R; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: B 3 KR 11/01 R), da eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hatte keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Klageforderung, als sie am 8. Oktober 2018 aufrechnete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitige Behandlungsfall nicht auf der Grundlage des DRG-Systems abzurechnen. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch im unstreitigen Fall sind die Vorschriften der § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG i. V. m. mit der maßgeblichen Fallpauschalenvereinbarung (dazu BSG vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 84, SozR 4-5562 § 9 Nr. 20, Rn. 14). Rechtsgrundlage für die Verrechnung, eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB, ist § 69 SGB V i. V. m. mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BSG vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 7/16 R, SozR 4-7610 § 366 Nr. 1 Rn. 10 ff.). Die Aufrechnung setzt voraus, dass es sich um gleichartige, fällige bzw. bewirkbare Leistungen handelte, Gläubiger und Schuldner jeweils identisch sind und keine Aufrechnungsverbote bestehen. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch zu, da die Klägerin ihren Anspruch auf der Grundlage eines krankenhausindividuellen Tagesentgeltes geltend machen kann. Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Tagesentgelten für schwerbrandverletzte Kinder ist § 17b Abs. 10 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen für das Jahr 2017 (VBE 2017). Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 VBE 2017 können organisatorisch abgrenzbare Teile eines Krankenhauses vom DRG-System ausgenommen werden, z. B. zur Behandlung Schwerbrandverletzter. Dies erweitert den gesetzlichen Tatbestand des § 17b Abs. 10 KHG insoweit als danach nur ganze Einrichtungen aus dem DRG-System ausgenommen sind. Diese Vorschrift spricht nur von "Einrichtungen". Erst die VBE erweitert den Anwendungsbereich auf organisatorisch abgrenzbare Teile einer Einrichtung. Das gesamte Krankenhaus der Klägerin ist nicht aus dem DRG-System ausgenommen, weil offenbar auch sonstige Behandlungen im Bereich Kinderchirurgie durchgeführt werden. Folglich setzt § 17b Abs. 10 KHG i. V. m. § 1 Abs. 5 Satz 1 VBE 2017 voraus, dass der Patient in einem organisatorisch abgrenzbaren Teil des Krankenhauses behandelt wurde, der aus dem DRG-System ausgenommen wurde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass nach der Schilderung der Klägerin unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheides die Klägerin ein krankenhausindividuelles Tagesentgelt abrechnen konnte, da der als Schwerbrandverletztenzentrum geführte Bereich im Krankenhaus der Klägerin zumindest als besondere Einrichtung anzusehen ist. Gemäß § 6 KHEntgG (in der Fassung vom 10. Dezember 2015) vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. Nach § 17b Abs. 1 S. 10 KHG (in der Fassung vom 19. Dezember 2016) können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. Eine "besondere Einrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 VBE 2017 kann auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil des Krankenhauses z.B. Einrichtung für Schwerbrandverletzte (als Beispiel in § 1 Abs. 5 VBE 2017 genannt) sein. Weder § 6 KHEntgG noch das Krankenhausentgeltgesetz im Übrigen oder das Krankenhausfinanzierungsgesetz enthalten eine Definition des Begriffs der Einrichtung. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einrichtungsbegriff, erbringt ein DRG-Krankenhaus krankenhausindividuell abzurechnende Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG, wenn eine Gesamtschau des Leistungsgeschehens im Krankenhaus, insbesondere des Behandlungsspektrums, des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausstattung des Krankenhauses ergibt, dass die zur Erbringung der (teil)stationären Leistungen eingesetzten Mittel eine vom übrigen Krankenhaus abgegrenzte und ihm gegenüber eigenständige Behandlungseinheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2023 – 3 C 11/21 zu krankenhausindividuell abzurechnende teilstationäre Leistungen in einer Einrichtung). Aus der Formulierung "Einrichtungen" anstelle von "Krankenhäuser" lässt sich entnehmen, dass Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG auch Teile oder Leistungsbereiche von DRG-Krankenhäusern sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2023 – 3 C 11/21). Voraussetzung für das Vorliegen einer Einrichtung ist das Erbringen von Leistungen ("Einrichtungen, deren Leistungen ..."). Leistungen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes sind voll- und teilstationäre (allgemeine) Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2 KHEntgG). Dazu gehören insbesondere die ärztliche Behandlung, die Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG differenziert nicht zwischen voll- und teilstationären Leistungen; eine Einrichtung kann der Erbringung jeder Art von Krankenhausleistungen dienen. Das Tatbestandsmerkmal einer weitgehenden Abrechnung über krankenhausindividuelle Entgelte setzt voraus, dass die Einrichtung mit den in ihr erbrachten Leistungen vom übrigen Krankenhaus unterschieden und abgegrenzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2023 – 3 C 11/21, juris Rn. 25 f.). Besondere Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG sind Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG) (BVerwG, Urteil vom 21. April 2023 – 3 C 11/21 – juris Rn. 32). Die Klägerin ist mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, eine der Fachabteilungen/Kliniken umfasst die Kinderchirurgie und das Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder (für das auch das Gütesiegel "Sicherheit und Qualität für brandverletzte Kinder" vergeben wurde). Bereits unmittelbar aus § 1 Abs. 5 VBE 2017 ergibt sich, dass auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausgenommen werden kann, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann. Als Beispiel wird explizit eine Einrichtung für Schwerbrandverletzte genannt. Die Versorgung von Schwerbrandverletzten erfordert ein besonderes Leistungsangebot, dessen Finanzierung auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann. Aus den schlüssigen Beschreibungen der Klägerin ergibt sich für das Gericht bereits, dass – wie es die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 9. November 2023 dargestellt hat – ein eigenes spezialisiertes Behandlungsteam zur Verfügung stand, das auch über die entsprechende Erfahrung in der Verbrennungsmedizin und die interdisziplinäre Fachaufstellung verfügte. Sowohl in der Normalstation als auch in der pädiatrischen Intensivstation hält die Klägerin spezielle Räumlichkeiten für die Behandlung von schwerbrandverletzten Kindern vor. Das Gericht nimmt auf die Beschreibungen zu den Räumlichkeiten und dem Personal auf den Schriftsatz vom 9. November 2023 im Einzelnen Bezug. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass u. a. sogenannte Schleusenzimmer zur Behandlung von schwerbrandverletzten Kindern vorgehalten wurden und es auch zusätzliche Behandlungszimmer und Badezimmer für die Versorgung von schwerbrandverletzten Kindern gibt. Die Klägerin konnte grundsätzlich krankenhausindividuelles Tagesentgelt abrechnen. Es liegen zur Abrechnung des Versicherten ebenfalls die entsprechenden Voraussetzungen vor. Die Behandlung erfolgte auf einer Station, die ebenfalls für die Behandlung von Schwerbrandverletzten Kindern vorgesehen ist und die Behandlung nach den Ausführungen der Sachverständigen auch diesen Voraussetzungen entsprach. Der Versicherte hatte sich eine Verbrennung im Ausland zugezogen. Er hatte am 12. Februar 2017 an ein heißes Bügeleisen gefasst. Die Versorgung im Ausland erfolgte konservativ mit dem Auftragen von antiseptischen Salben und Verbänden. Am 24. Februar 2017 erfolgte die Vorstellung in Klinik der Klägerin (Klinik für Kinderchirurgie und Zentrum für Schwerbrandverletzte Kinder). Eine erneute Vorstellung erfolgte am 27. Februar 2017 in der Verbrennungssprechstunde der Klinik für Kinderchirurgie und Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder, dort wurde die Indikation zur operativen Therapie der Verbrennungswunde gestellt und das Kind stationär aufgenommen. Am Aufnahmetag erfolgte die chirurgische Aufklärung und Einwilligung über eine operative Wundreinigung und temporäre Weichteildeckung sowie über die Allgemeinnarkose. Am Folgetag, dem 28. Februar 2017 wurde im OP in Allgemeinnarkose eine Dermabrasion, sowie die Deckung der Wunde mit einem synthetischen Hautersatz (EpiGARD) und die Anlage eines sterilen Verbandes durchgeführt. Intraoperativ fand sich nach Entfernung des alten Verbandes eine 3. Verbrennung der Handinnenfläche li., 0,5 % der Körperoberfläche messend, als unterschiedlich tief beschrieben. Die unterschiedliche Tiefe wird beschrieben als zum Teil komplett zerstörte Dermis (Lederhaut) und zum Teil noch stehender Dermis. Die Deckung der tiefen Verbrennungswunde mit Vollhaut aus beiden Leisten erfolgte ebenfalls in Vollnarkose am 3. März 2017. Zur Fixierung des Vollhauttransplantats wurde eine Vakuum-Versiegelung angelegt, außerdem wurde die Hand auf einer Gipsschiene ruhiggestellt, um ein optimales Einheilen der transplantierten Vollhaut zu gewährleisten. Am 10. März 2017 erfolgte in Vollnarkose ein Verbandswechsel mit Wechsel der Vakuum-Versiegelung. Am 15. März 2017 erfolgte ebenfalls in Vollnarkose die Entfernung der Vakuum-Versiegelung und der Hautnähte, mit denen das Vollhauttransplantat eingenäht war. Das Transplantat wird als überwiegend eingeheilt beschrieben, lediglich in der Mitte fand sich ein 0,5 cm durchmessendes Areal, welches etwas dunkler erschien und somit noch nicht ausreichend durchblutet war. In derselben Narkose wurde durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter eines Sanitätshauses (Firma M.) die Hand vermessen zur Anfertigung eines Kompressionshandschuhs mit Pelotte, dieser zur Nachbehandlung bei zu erwartender Narbenbildung. Ab dem 16. März 2017 waren keine Verbände mehr notwendig, das Kind wurde am 17. März 2017 auf Wunsch der Eltern bei noch verbliebener feuchter Stelle mittig im Transplantat nach Hause entlassen. Es handelt sich bei dem Sachverhalt um eine Erstversorgung eines schwerbrandverletzten Kindes. Die gerichtliche Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar die notwendige Erstversorgung der Schwerbrandverletzung des Versicherten erläutert. Die Kriterien zur Indikation einer Behandlung einem Verbrennungszentrum sind vom Arbeitskreis Schwerbrandverletztes Kind in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin definiert worden. Sie lauten: a) bei Erwachsenen: Verbrennungen 2. Grades von 15 % und mehr der Körperoberfläche; Verbrennungen 3. Grades von 10 % und mehr der Körperoberfläche; b) bei Kindern: Verbrennungen 2. Grades von 10 % und mehr der Körperoberfläche; Verbrennungen 3. Grades von 5 % und mehr der Körperoberfläche; c) Verbrennungen 2. und 3. Grades oder entsprechende Schädigung durch chemische Substanzen mit Lokalisation im Gesicht, an der Hand, am Fuß oder im Genitalbereich - einschließlich der durch elektrischen Strom verursachten thermischen Schäden. Die Kriterien unter c) gelten für Patienten jeglichen Alters und setzen eine Verbrennung zweiten oder dritten Grades an einer der dort aufgeführten Körperregionen voraus (vgl. SG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2017 – S 12 KR 506/15). Bei der Verbrennung 3. Grades an der Hand handelt sich um eine "Schwerbrandverletzung". Es waren 0,5 % der Körperoberfläche betroffen. Bei der Versorgung handelte es sich auch um eine Erstversorgung im abrechnungstechnischen Sinne. Die Sachverständige hat schlüssig erläutert, dass bei einer Brandverletzung wie dieser zwischen der Notfallversorgung und der richtigen Erstversorgung zu unterscheiden ist. Unter einer Nachversorgung ist die Versorgung der Narbe etc. zu verstehen. Die Verletzung ist zwar erst nach 16 Tagen in der Klinik der Klägerin behandelt worden, aber die Verletzung des Versicherten wies noch keine Heilung auf. Die Wundversorgung als Notfall erfolgte nur konservativ. Die Erstversorgung der Brandverletzung ist in der Klinik der Klägerin erfolgt. Es lag eine Versorgung eines Akutfalles vor. Die Behandlung von akuten Verbrennungen dauert zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten bei schweren Verbrennungen wie die Sachverständige erläutert hat. Die Akutbehandlung ist aufgrund der Schwere der Verbrennung bei Klägerin fortgesetzt worden. In der Leitlinie "Behandlung thermischer Verletzungen im Kindesalter (Verbrennungen, Verbrühungen)" wurden Verletzungskriterien definiert, nach denen Kinder mit thermischen Verletzungen in einem Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder behandelt werden sollen. Hintergrund für diese Definition ist die Tatsache, dass nur die spezialisierten Zentren für schwerbrandverletzte Kinder die Expertise besitzen, sowohl großflächige lebensbedrohliche Verbrennungen erfolgreich zu behandeln, als auch bei kleineren Verbrennungen an besonderen delikaten Lokalisationen langwierige Behandlungsverläufe und sekundäre Traumatisierungen der betroffenen Kinder bei ausbleibender Heilung oder unnötiger Narbenbildung zu vermeiden. Eine kleinflächige drittgradige Verbrennung beispielsweise an der Hand oder über einem großen Gelenk wie dem Ellenbogen kann nach den Ausführungen der Sachverständigen schwere Funktionseinschränkungen in Folge der Narbenbildung mit sich bringen, die im Verlauf des Wachstums jahrelang wiederholte operative Narbenkorrekturen notwendig machen und einen erheblichen Einfluss auf die psychische und physische Entwicklung haben. Somit sind auch solche Verbrennungen als schwere Verbrennungen anzusehen, auch wenn sie keine intensivmedizinische Behandlung erfordern. Das Argument der Beklagten, eine intensivmedizinische Behandlung für eine Schwerbrandverletztenbehandlung fehle, kann daher nicht durchgreifen. Nach der Überzeugung des Gerichts sind gerade die besonderen Mittel der Schwerbrandverletztenbehandlung zum Einsatz gekommen. Der Teil der Einrichtung, der keine intensivmedizinische Behandlung erfordere, ist auf der entsprechenden Normalstation erbracht worden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 5 und Abs. 4 des Landesvertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung i. V. m. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V und § 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 VwGO. Der gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 SGG, § 143 SGG erreicht wird (Rechtsmittelbelehrung I). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), da es sich um eine bezifferte Geldsumme handelt (Rechtsmittelbelehrung II). Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung. Die Klägerin, Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne von § 108 Ziff. 2 SGB V, nimmt die beklagte Krankenkasse wegen Krankenhausbehandlungskosten des stationären Aufenthaltes des bei der Beklagten versicherten Patienten D. geb. 2015 (im Folgenden Versicherter), im Klinikum A-Stadt vom 27. Februar 2017 bis zum 17. März 2017 in Anspruch. Der Versicherte wurde vom 27. Februar 2017 bis zum 17. März 2017 vollstationär im Zentrum der Klägerin für schwerbrandverletzte Kinder behandelt, nachdem er sich zwei Wochen zuvor in Ecuador mit einem Bügeleisen eine drittgradige Verbrennung der linken Handinnenfläche (0,5 % der Körperoberfläche) zugezogen hatte, die dort nur mittels Verbänden und antiseptischen Salben versorgt worden war. Es erfolgten am 28. Februar 2017, 03. März 2017 und am 15. März 2017 Operationen im Hause der Klägerin (Dermabrasion an der Handinnenfläche links, temporäre Weichteildeckung am 28. Februar 2017). Am 3. März 2017 erfolgte eine chirurgische Wundtoilette an der linken Hand. Im Anschluss erfolgte eine freie Hauttransplantation an der Haut und Unterhaut (Entnahmestelle: Leistenregion beidseits). Zudem erfolgte die Anlage eines Systems zur Vakuumtherapie an der linken Hand. Am 15. März 2017 erfolgte die VAC-Abnahme, Fadenzug und ein Schutzverband und das Anlegen einer Unterarm-Castschiene. Mit der Rechnung vom 15. August 2017 stellte die Klägerin der Beklagten die von ihr erbrachten Leistungen auf der Grundlage des Tagessatzes für schwerbrandverletzte Kinder mit insgesamt 35.677,12 € in Rechnung, welche die Beklagte zunächst fristgemäß an die Klägerin beglich. Sie ließ den Behandlungsfall jedoch durch den MDK begutachten. Dieser bestätigte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 die medizinische Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung des Versicherten. Allerdings vertrat er die Auffassung, dass eine Schwerbrandverletztenbehandlung weder medizinisch notwendig gewesen noch erfolgt sei; der Versicherte habe sich durchweg in einem guten Allgemeinzustand befunden und (Organ-) Komplikationen seien nicht aufgetreten, und er sei auf der peripheren kinderchirurgischen Station behandelt worden und nicht in der Einheit für schwerbrandverletzte Kinder. Daraufhin brachte die Beklagte am 8. Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 24.222,95 € von anderen ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Krankenhausbehandlungskosten in Abzug. Mit einer Nachricht vom 17. Mai 2019 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass es sich um eine akute Brandverletzung an der Hand gehandelt habe, und bat die Beklagte um nochmalige Prüfung. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 12. September 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Der Beklagten habe gegenüber der Klägerin kein aufrechenbarer Erstattungsanspruch zugestanden, da die Klägerin den Behandlungsfall zu Recht auf der Grundlage des Tagessatzes für schwerbrandverletzte Kinder abgerechnet habe und nicht auf der Grundlage einer DRG. Die Vereinbarung von Kriterien für die Abrechnung des tagesbezogenen Entgelts nach § 6 Abs. 1 KHEntgG für die Behandlung von Schwerbrandverletzten im Kinderkrankenhaus E. (im Folgenden: Vereinbarung) sei zu Grunde zu legen. Bei dem Kinderkrankenhaus E. handelte es sich ursprünglich um eine Schwestergesellschaft der Klägerin; inzwischen wurde es in die Abteilung der Klägerin für Frauen- und Kindermedizin überführt. Die Vereinbarung besteht ungekündigt fort, wobei an die Stelle des Kinderkrankenhauses E. die Klägerin getreten sei. Nach § 2 der Vereinbarung soll die Zuordnung der schwerbrandverletzten Kinder und Jugendlichen zum Entgeltbereich "Schwerbrandverletzte" gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG entsprechend den Kriterien zur Indikation einer Behandlung einem Verbrennungszentrum erfolgen, die vom Arbeitskreis Schwerbrandverletztes Kind in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin definiert wurden. Vorliegend habe nach der Einschätzung der Klägerin die Indikation zur Behandlung des Versicherten in einem Zentrum für Brandverletzte bestanden, denn er litt an einer drittgradigen Verbrennung der linken Handinnenfläche. Diese Definition findet nach § 2 der Vereinbarung Anwendung bei akuten Verbrennungen im Rahmen der Erstversorgung im Kinderkrankenhaus E. sowie nach Verlegung durch ein anderes, erstversorgendes Krankenhaus, jeweils bis zur Entlassung oder Verlegung aus dem Kinderkrankenhaus E. Der Versicherte litt an einer akuten Verbrennung und bei seiner Versorgung im Krankenhaus der Klägerin handele es sich um die Erstversorgung. Die Brandverletzung des Versicherten sei im Ausland nur unzureichend versorgt worden und die Wundheilung sei zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das Krankenhaus der Klägerin noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei der im Krankenhaus der Klägerin vorgenommen Vollhauttransplantation handelte es sich dementsprechend um eine akute Deckung und nicht um eine Folgebehandlung wie z.B. eine Narbenkorrektur. An weitere Voraussetzungen wie z. B. die Erforderlichkeit und Durchführung einer intensivmedizinischen Versorgung des Versicherten knüpfe die Vereinbarung die Zuordnung eines Behandlungsfalles zum Entgeltbereich "Schwerbrandverletzte" gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG nicht an. Die Vereinbarung von Kriterien für die Abrechnung des tagesbezogenen Entgeltes nach § 6 Abs. 1 KHEntgG für die Behandlung von Schwerbrandverletzten im Kinderkrankenhaus E. sei für die Klägerin anzuwenden, da die beiden Gesellschaften (E. GmbH und Klinikum A-Stadt GmbH) bereits zum Abschluss der Vereinbarung zur Klinikum A-Stadt GmbH verschmolzen waren und unter der gleichen Trägerschaft – der Klinikum A-Stadt GmbH – standen. Die Voraussetzungen des § 2 der Vereinbarung seien erfüllt, da die Indikation für eine Behandlung in einem Verbrennungszentrum bestand und es sich bei der erbrachten Behandlung um eine Erstversorgung einer akuten Verbrennung gehandelt habe. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 S. 10 KHG krankenhausindividuelle Entgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 KHEntgG von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. Diese Feststellung hätten die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich in der Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen (VBE) getroffen. Wie bereits die Bezeichnung der Vereinbarung, insbesondere aber der Inhalt der Vereinbarung zeige, haben die Vertragsparteien nicht einen bestimmten Teil des Kinderkrankenhauses E. wie bspw. eine bestimmte Einheit/Station als besondere Einrichtung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG eingeordnet und festgelegt, dass alle, aber auch nur die auf dieser Einheit/Station erbrachten Leistungen mit dem krankenhausindividuellen Entgelt vergütet werden. Vielmehr haben sie die Leistungen definiert, die von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen ausgenommen seien und stattdessen mit dem krankenhausindividuellen Entgelt vergütet werden, wobei diese Leistungen nach der Vereinbarung mit dem krankenhausindividuellen Entgelt vergütet werden unabhängig davon, auf welcher Einheit/Station des Kinderkrankenhauses E. (heute: Klinik für Kinderchirurgie und Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder des Klinikums A-Stadt) sie erbracht werden. Um eine mit dem krankenhausindividuellen Entgelt zu vergütende Leistung handele es sich danach bei jeder Erstversorgung einer akuten Verbrennung, wenn die in der Vereinbarung aufgeführten Kriterien für die Indikation für eine Behandlung in einem Verbrennungszentrum vorliegen. Voraussetzung für die Abrechnung des krankenhausindividuellen Entgeltes sei also nicht, dass der Versicherte in einem Verbrennungszentrum (namentlich dem Zentrum des Krankenhauses der Klägerin für schwerbrandverletzte Kinder) behandelt wird, sondern nur, dass eine Verletzung die vorliegt, die eine Behandlung in einem Verbrennungszentrum indiziert. Es handele sich aber auch um eine "besondere Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG, § 17b Abs. 1 S. 10 KHG und der VBE 2017. Das Krankenhaus der Klägerin ist mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, die u.a. die Kinderchirurgie und das Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder erfasst. Diese Kliniken grenzen sich untereinander und gegenüber dem Krankenhaus der Klägerin im Übrigen insbesondere durch ihr jeweiliges Leistungsspektrum und ihr jeweiliges eigenes ärztliches und pflegerisches Personal ab. Dem Krankenhaus seien u.a. die folgenden besonderen Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 7 HKHG 2011 zugeordnet: Schwerbrandverletztenversorgung von Kindern (vgl. geänderter Feststellungsbescheid vom 25. November 2014, Bl. 148 Gerichtsakte). Weder aus dem KHEntgG noch aus dem KHG noch aus der VBE 2017 ergebe sich, dass es sich bei einer besonderen Einrichtung nur um eine Einrichtung handeln könnte, in der ausschließlich Leistungen erbracht werden, die mit den DRG-Fallpauschalen nicht sachgerecht vergütet werden. Somit könne es sich bei einer besonderen Einrichtung auch um eine solche handeln, in der sowohl Leistungen erbracht werden, die mit den DRG-Fallpauschalen sachgerecht vergütet werden, als auch Leistungen, auf die das nicht zutrifft. Da in der Klinik der Klägerin für Kinderchirurgie und Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder mit der Behandlung schwerbrandverletzter Kinder ein besonderes Leistungsangebot im Sinne von § 1 Abs. 5 VBE 2017 vorgehalten wird, handelt es sich bei der Klinik für Kinderchirurgie und Zentrum für schwerbrandverletzte Kinder um eine besondere Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG, § 17b Abs. 1 S. 10 KHG und der VBE 2017 gemäß der oben dargestellten Definition. Das Krankenhaus der Klägerin verfüge krankenhausplanungsrechtlich ausdrücklich über einen Versorgungsauftrag zur Behandlung schwerbrandverletzter Kinder. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.222,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 9. Oktober 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin führe eine spezialisierte Abteilung für schwerbrandverletzte Kinder. Eine Behandlung auf dieser Fachabteilung sei jedoch nicht erfolgt, da der Versicherte in der Kinderchirurgie behandelt worden sei. Gemäß § 17b Abs. 1 S. 10 KHG können besondere Einrichtungen zeitlich befristet aus dem pauschalierenden Entgeltsystem ausgenommen werden. Ziel dieser Regelung sei es, dass Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet würden (siehe dazu Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2017 [VBE]). Daraus sei ersichtlich, dass eine außerpauschale Entgeltforderung lediglich dann beansprucht werden könne, wenn die Behandlung tatsächlich auf eine solche besondere Einrichtung in einem Krankenhaus erfolgt ist, die eine höhere Finanzierung aufgrund höheren Pflegesatzkosten bedürfe. Vorliegend wurde die Behandlung des Versicherten auf einer kinderchirurgischen Station durchgeführt. Besonderen Pflegeaufwand habe der MDK nicht feststellen können. Eine Behandlung auf die Einheit für schwerbrandverletzten Kindern sei nach Angaben des MDK nicht dokumentiert worden. Hinzukomme, dass der MDK nach seiner Begutachtung vom 08. Juni 2018 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass vorliegend eine über die Hand-Verletzung hinausgehende Behandlung im Sinne der Behandlung schwerbrandverletzter Patienten mit den entsprechenden Risiken und ggf. Organkomplikationen nicht erforderlich gewesen sei und auch nicht durchgeführt worden sei. Die Behandlung sei mehrfach operativ inkl. einer VAC-Therapie als auch konservativ (u. a. Schmerzmedikation, Ruhigstellung der Hand) erfolgt. Die Behandlung habe sich nicht in die Erstversorgung einer akuten Verbrennung geäußert. Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes die Patientenakte des Versicherten beigezogen und ein schriftliches Sachverständigengutachten nach Aktenlage bei Dr. G. (u.a. Ärztliche Leiterin des Zentrums für schwerbrandverletzte Kinder des Kinder- und Jugend-Krankenhauses B-Stadt) eingeholt. Es habe in der Klinik der Klägerin eine Erstversorgung einer akuten Verbrennung stattgefunden. Die Sachverständige erläutert in diesem Zusammenhang den Begriff der Erstversorgung. Unter Berücksichtigung der besonderen Lokalisation und der Tiefe der Verbrennung sei aus medizinischer Sicht die Versorgung der Versicherten in der Klinik der Klägerin als Behandlung (Erstversorgung) eines schwerbrandverletzten Patienten einzuordnen. Die Klägerin sieht sich durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in ihrer Auffassung bestätigt. Die Einschätzungen der Sachverständigen ändern nach der Auffassung der Beklagten nichts an der Tatsache, dass aus Rechtsgründen das tagesbezogene Entgelt einer besonderen Einrichtung nicht abgerechnet werden könne. Wie die Gutachterin ausführt, hält diese Einheit die besonderen und notwendigen baulichen und medizinischen Voraussetzungen vor. Dies ist die Begründung für die Ausnahmeregelung und die weitaus höheren Entgelte im Vergleich zu einer Abrechnung der DRG Y02C für (Schwer)brandverletzte. Eine Behandlung auf einer Normalstation könne daher nicht von der Regelung umfasst sein. Die Klägerin führe eine solche besondere Einrichtung. Die Behandlung erfolgte aber nicht auf dieser besonderen Einrichtung. Nach § 6 Abs. 1 KHEntgG sei aber nur die "besondere Einrichtung" von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen ausgenommen. Bei der Behandlung auf der Normalstation gelten dann in der Konsequenz wieder die "normalen" DRG-Fallpauschalen. Die Normalstation werde auch nicht zur besonderen Einrichtung dadurch, dass beide Stationen Teil desselben Krankenhauses sind oder dadurch, dass dort ebenfalls Brandverletzte behandelt werden. Durch die Behandlung außerhalb der Schwerbrandverletzteneinheit entstehe kein Mehraufwand im Vergleich zu anderen Vertragskrankenhäusern die die Behandlung nach DRG abgerechnet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Patientenakte des Versicherten und die Verwaltungsakte verwiesen.