Urteil
S 14 KG 6/21
SG Kassel 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2024:1114.S14KG6.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist unbegründet, weil die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger keine zumutbare Möglichkeit hatte, vom Aufenthaltsort der Eltern zu erfahren, da seine Angaben im Termin nicht glaubwürdig waren. 1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 16.4.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2021, worin die Beklagte Kindergeld für den Kläger ab Oktober 2020 ablehnte. Der Streitzeitraum ist bis einschließlich September 2021 begrenzt. 2. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 54 Abs. 4 SGG). 3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kindergeld für sich selbst sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 sowie § 6 BKGG. Nach § 1 Abs. 2 BKGG erhält Kindergels für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Für Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nach § 2 Abs. 2 Voraussetzung, dass sie entweder für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten befinden oder ein Ausbildungsplatz nicht verfügbar ist. Die Höhe des Kindergeldes ergibt sich aus § 6 BKGG. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 BKGG verfügen. 4. Für die Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BKGG hat das BSG die nachfolgenden Maßstäbe aufgestellt (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 17 ff.): a) „Aufenthalt“ meint den Ort, an dem sich Eltern auch ggf. nur vorübergehend tatsächlich befinden (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 18). Nicht erforderlich ist dagegen die Kenntnis von einem Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I), einem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), einem „verstetigten“ oder „verfestigten“ Aufenthalt, einer ladungsfähigen Anschrift oder einer sonstigen die postalische Erreichbarkeit ermöglichenden Adresse der Eltern (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 18). Das Gesetz knüpft an die Aufenthaltsunkenntnis an. Weder Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien bieten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass mit § 1 Abs 2 BKGG ein Kindergeldanspruch für alle in Deutschland lebenden Kinder geschaffen werden sollte, für die weder die Eltern noch elternähnliche Personen kindergeldberechtigt sind (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R, juris Rn. 27). b) Unkenntnis setzt in einer ex-ante-Betrachtung das fehlende Wissen über den Aufenthalt voraus und eine fehlende zumutbare Möglichkeit den Aufenthalt zu erfahren (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 28). Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel zu berücksichtigen (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 29). Es gilt ein subjektiver Maßstab, wonach Unkenntnis dann nicht vorliegt, wenn sich Betroffene rechtsmissbräuchlich der Kenntnis verschließen, indem sie Möglichkeiten ungenutzt lassen, die ohne besondere Kosten oder Mühen verfügbar sind (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 30 f.). c) Die Beweislast für die Unkenntnis liegt beim Kind (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 33). d) § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG ist nicht analog auf andere als die ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen anzuwenden, weil es an einer planwidrigen Lücke fehlt (BSG vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R Rn. 37). e) Schließlich ist es mit Art. 3 GG vereinbar, dass in Kinder, von ihren im Ausland lebenden Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, während Kindern über von ihren im Inland lebenden Kindern eine Auszahlung des Kindergeldes im Wege der Abzweigung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB I) erreichen können. Vergleichskriterium ist der Verlust durch den Tod der Eltern oder der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung durch Unkenntnis über den Aufenthalt. 5. Nach diesem Maßstab ist die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger im Streitzeitraum keine Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Eltern hatte bzw. keine zumutbare Möglichkeit besaß, sich Kenntnis zu verschaffen. Die Darlegungen des Klägers sind nicht glaubwürdig. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er erst nach Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit auf einen erstmalig erteilten Hinweis seines Onkels in den Iran flog und dort unter Mithilfe von Polizei und einem „ausländischen Unternehmen“ seine Eltern schließlich im Grenzgebiet zwischen Iran und Afghanistan habe finden können, ist dies nicht überzeugend: Das BAMF hat im Bescheid vom 28.2.2018 die Äußerung des Klägers wiedergegeben, wonach die Familie im Iran lebe. Dies steht zum Vortrag des Klägers im Termin. Der Kläger hat im Termin vorgetragen, dass die Trennung von seinen Eltern ihn belastet habe und dass er auf Anraten seines Onkels auf die Suche nach seinen Eltern verzichtet habe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger im Termin zunächst nicht an den Namen der Stadt, in deren Nähe sich seine Eltern aufhalten, erinnern konnte. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund der vorgetragenen Belastung durch die Trennung, des Aufwands der Suche nach seinen Eltern und der Dauer der Trennung unverständlich. Deswegen kann dies auch nicht durch eine Aufregung durch den Verhandlungstermin selbst erklärt werden. Weiterhin widerspricht der Vortrag des Klägers im Termin der Aktenlage, nämlich seiner Erklärung auf Bl. 9 der Verwaltungsakte. Danach hatte der Kläger zunächst keinen Kontakt zu seinen Eltern und konnte diesen nach zwei Jahren herstellen. Soweit der Kläger im Termin vorgetragen hat, dass der Kontakt anfangs über Schleuser ermöglich worden sei, ist dies ebenfalls nicht glaubwürdig, weil nicht klar ist, weshalb die Schleuser nach zwei Jahren noch Kontakt zu den Eltern haben sollten. Weiterhin ist es nicht glaubwürdig, dass – wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen – sich der Kläger nicht dafür interessiert habe, wo sich die Eltern aufgehalten hätten. Dies widerspricht jeder Lebenserfahrung und auch dem Vortrag des Klägers im Termin, wonach ihn die Trennung von seinen Eltern belastet habe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG. Der Kläger verlangt ab Oktober 2020 Kindergeld für sich selbst. Der Kläger (geb.) stammt aus Afghanistan. 2016 reiste er ohne seine Eltern nach Deutschland ein. Das BAMF lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte stattdessen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des AufenthG fest. Der Kläger beantragte im August 2020 Kindergeld für sich selbst. Er gab an, mit seinen Eltern in getrennten Booten über das Mittelmeer eingereist zu sein. Der Kontakt sei dabei abgebrochen, weil das Boot der Eltern aus dem Kläger unbekannten Gründen habe umkehren müssen. Zuletzt habe bis Mai 2020 ein telefonischer Kontakt mit den Eltern bestanden, der über seinen Onkel vermittelt worden war. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil keine Bemühungen dargelegt worden seien, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln (Ablehnungsbescheid vom 16.4.20221). Der Kläger erhob Widerspruch. Auf das Mitwirkungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er nie nachgefragt habe, wo die Eltern gewohnt hätten, da ihm dies nicht wichtig gewesen sei. Unter der zuletzt bekannten Telefonnummer seien die Eltern nicht erreichbar. Eine Kontaktaufnahme über Facebook sei nicht erfolgreich gewesen. Weshalb es zum Kontaktabbruch gekommen sei, sei unklar. Der Widerspruch war ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.7.2021). Der Kläger hat am 23.7.2021 Klage erhoben. Der Schulvertrag ab Oktober 2020 wurde von der Schule zum Ablauf des 30.9.2021 gekündigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.4.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2021 dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld ab Oktober 2020 bis September 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und den Kläger im Termin angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.