Beschluss
S 12 SO 16/24 ER
SG Kassel 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2024:0823.S12SO16.24ER.00
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Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27.05.2024 wird teilweise aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2024 gegen den Bescheid vom 27.05.2024 wird angeordnet, soweit darin die Erstattung eines Betrages von 33.605,05 Euro gefordert wird.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27.05.2024 wird teilweise aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2024 gegen den Bescheid vom 27.05.2024 wird angeordnet, soweit darin die Erstattung eines Betrages von 33.605,05 Euro gefordert wird. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen und die Weitergewährung von Leistungen der Pflege und der Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets streitig. Der 1965 geborene Antragstellerin wurde ein Grad der Behinderung von (GdB) 100 und die Merkzeichen aG, B und G zuerkannt. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3 in Gestalt von Pflegegeld. Im April 2021 zog die Antragstellerin von C-Stadt (Landkreis Kassel) nach A-Stadt (Werra-Meißner-Kreis) um. Dort lebt sie seitdem mit einem Mitbewohner (Herr C.) in einer gemeinsamen Wohnung. Die Antragstellerin bezog seit März 2021 ein Persönliches Budget von dem Antragsgegner, zunächst um pädagogische Fachleistungen der Eingliederungshilfe abzudecken. Ihre pflegerische Versorgung hat die Antragstellerin bis Juli 2022 durch einen Pflegedienst sichergestellt. Seit August 2022 erfolgte auch die pflegerische Versorgung im Wege des Arbeitgebermodells über das Persönliche Budget, nachdem der Pflegedienst den Vertrag gegenüber der Antragstellerin gekündigt hatte. Auf der Grundlage der Zielvereinbarungen vom 01.03.2021 und vom 25.11.2021 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheiden vom 01.03.2021 und vom 06.12.2021 in der Zeit vom 01.03.2021 bis 31.07.2022 ein monatliches Persönliches Budget für Teilhabeleistungen in Höhe von 696,00 Euro. Im Zusammenhang mit dem Umzug wurde der Antragstellerin außerdem mit Bescheid vom 25.11.2021 im Rahmen der Sachleistung u.a. ein einmaliges Stundenkontingent für Assistenzleistungen zur Bewältigung des Umzugs (z.B. Kisten auspacken, Schränke und Regale einräumen etc). von 50 Stunden bzw. 3000 Minuten für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.07.2022 bewilligt. Unter dem 19.08.2022 unterzeichneten die Beteiligten eine Zielvereinbarung für den Zeitraum 01.08.2022 bis 30.04.2023. Als übergeordnetes Ziel wurde die Ermöglichung eines möglichst selbstbestimmten Lebens und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschließlich häuslicher Pflege festgelegt. Die Zielvereinbarung legte einen Bedarf an kompensatorischer Assistenz von täglich 6,78 Stunden und an qualifizierter Assistenz von vier Stunden wöchentlich zugrunde und umfasste ein monatliches Gesamtbudget in Höhe von 5.103,61 Euro, zzgl. 2/3 des Pflegegeldes (363,33 Euro), das von der Antragstellerin dem Budgetkonto zuzuführen sei, also insgesamt einen Betrag von 5.466,94 Euro. Darin enthalten waren Leistungen für Qualifizierte Assistenz in Höhe von 1.062,10 Euro (17,4 Std. mtl. x Stundensatz 61,20 Euro) und für kompensatorische Assistenz in Höhe von 4.404,84 Euro (206,8 Std. mtl. x Stundensatz 21,30 Euro). Außerdem enthielt die Zielvereinbarung Regelungen zu einem einmaligen Betrag in Höhe von 3.131,00 Euro für nicht abgerufene Sachleistungen, u.a. auch im Zusammenhang mit den für die Bewältigung des Umzuges in 2021 zusätzlich bewilligten Assistenzstunden. Mit Bescheid vom 24.08.2022 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2022 bis 30.04.2023 entsprechend der Zielvereinbarung vom 19.08.2022 in Höhe von 5.103,61 Euro zuzüglich der Einmalzahlung. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20.09.2022 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2023 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (S 12 SO 20/23). In einem Personenzentrierten integrierten Teilhabeplans (PiT) ging der Antragsgegner Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 von einem erhöhten Bedarf der Antragstellerin an kompensatorischer Assistenz von 8,7 Std. täglich und von einem ein verminderten Bedarf an qualifizierter Assistenz in Höhe von wöchentlich zwei statt bisher vier Stunden aus. Die Antragstellerin kritisierte u.a. die Reduzierung der Stundezahl für die qualifizierte Assistenz, hier sei die bisherige Stundenzahl beizubehalten, und die nach ihrer Ansicht nicht ausreichende Erhöhung der Stundenzahl für die kompensatorische Assistenz, hier seien zehn, besser zwölf Stunden täglich zu kalkulieren. Auf der Grundlage der Zielvereinbarung vom 02.04.2023 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.05.2023 für die Zeit vom 01.05.2023 bis 30.06.2023 als Vorschuss (§ 42 SGB I) auf ein Persönliches Budget einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.812,22 Euro (qualifizierte Assistenz: 531,05 Euro, kompensatorische Assistenz: 5.644,50 Euro, abzgl. 2/3 Pflegegeld SGB XI 363,33 Euro). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12.06.2023 Widerspruch. Mit Bescheid vom 04.07.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2023 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin als Vorschuss auf ein Persönliches Budgets für die Zeit vom 01.07.2023 bis zum 31.07.2023 einen Betrag in Höhe von monatlich 5.812,22 Euro. Gleichzeitig wurde wegen einer stationären Reha-Maßnahme des Mitbewohners der Antragstellerin ein einmaliges Persönliches Budget in Höhe von 6.262,20 Euro für den Nachtdienst innerhalb des Zeitraums vom 15.06.2023 bis 14.08.2023 bewilligt. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 25.07.2023 Widerspruch. In dem sodann unter dem Aktenzeichen S 12 SO 18/23 ER geführten Eilverfahren begehrte die Antragstellerin eine Erhöhung der Leistungen für den Nachtdienst während der Abwesenheit ihres Mitbewohners sowie eine Erhöhung des Persönlichen Budgets insgesamt. Sie machte einen höheren zeitlichen Assistenzbedarf an kompensatorischer und qualifizierter Assistenz geltend sowie die Erhöhung des Stundensatzes für die kompensatorische Assistenz. Mit Teil-Anerkenntnis vom 13.09.2023 erklärte sich der Antragsgegner bereit, für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.01.2024 weiterhin einen Bedarf an qualifizierter Assistenz in Höhe von vier Stunden wöchentlich zu berücksichtigen und den Stundensatz für die kompensatorische Assistenz auf 25,00 Euro anzuheben. Mit Beschluss vom 10.10.2023 hat das Gericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin für die Nachtbereitschaft in der Zeit vom 01.08.2023 bis 14.08.2023 einen Betrag in Höhe von 2.087,40 Euro zu zahlen. Mit Bescheid vom 10.11.2023 gewährte der Antragsgegner in Umsetzung des Teil-Anerkenntnisses vom 13.09.2023 und des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10.10.2023 für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.01.2024 ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 7.323,77 Euro (Qualifizierte Assistenz 1.062,10 Euro, Kompensatorische Assistenz: 6.625,00 Euro, abzüglich 2/3 Pflegegeld SGB XI 363,33 Euro). Der von dem Antragsgegner mit der Antragstellerin im Nachgang zu dem Eilverfahren S 12 SO 18/23 ER vereinbarten Termine zur Bedarfsprüfung am 13.10.2023 wurde von der Antragstellerin am Morgen des Tages kurzfristig abgesagt. Der neue Termin am 03.11.2023 wurde von der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt, ebenso der Termin am 08.12.2023. Sodann wurde ein Termin für den 16.02.2024 vereinbart. Mit Bescheid vom 23.01.2024 bewilligte der Antragsgegner als Vorschuss auf ein Persönliches Budget für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.03.2024 einen Betrag in Höhe von monatlich 7.305,10 Euro (qualifizierte Assistenz 1.062,10 Euro, kompensatorische Assistenz: 6.625,00 Euro, abzüglich 2/3 Pflegegeld SGB XI 382,00 Euro). Sodann begehrte die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes erneut die Erhöhung des Persönlichen Budgets (S 12 SO 3/24 ER). Die Antragstellerin nahm den Eilantrag zurück, nachdem am 16.02.2024 in der Wohnung der Antragstellerin ein Termin zur Bedarfsermittlung unter Teilnahme der Antragstellerin, ihres Prozessbevollmächtigten, eines Budgetbegleiters des D. e.V und von zwei Bedarfsermittlern (Teilhabe und Pflege) des Antragsgegners stattgefunden hatte und der Antragsgegner unter Berücksichtigung eines erhöhten Bedarfs mit Bescheid vom 07.03.2024 für die Monate Januar bis März 2024 einen ergänzenden Vorschuss nach § 42 SGB I auf das Persönliche Budget in Höhe von insgesamt 18.888,83 Euro bewilligt hatte. Auf der Grundlage der Zielvereinbarung vom 08.03.2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 12.04.2024 ein Persönliches Budget für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von monatlich 13.607,60 Euro (qualifizierte Assistenz: 1.062,10 Euro, kompensatorische Assistenz: 12.927,50 Euro, abzüglich 2/3 Pflegegeld SGB XI 382,00 Euro). Dabei wurde auf der Grundlage der Bedarfsermittlung vom 16.02.2024 ein erhöhter Bedarf an kompensatorischer Assistenz im Umfang von zwölf Stunden am Tag und zehn Stunden pro Nacht (zur Hälfte vergütet, also 17 Stunden täglich zu 25,00 Euro) sowie weiterhin ein Bedarf an qualifizierter Assistenz im Umfang von vier Stunden pro Woche (zu 61,20 Euro) zugrunde gelegt. Die für den Zeitraum seit 01.01.2024 bereits gewährten Leistungen wurden verrechnet. Mit Bescheid vom 27.05.2024 kündigte der Antragsgegner die Zielvereinbarungen vom 01.03.2021, 25.11.2021, 19.08.2022, 02.04.2023 und 08.03.202, hob die Bescheide vom 10.03.2021, 06.12.2021, 24.08.2022, 15.05.2023, 04.07.2023, 11.10.2023, 23.01.2024 und 12.04.2024 teilweise auf (soweit diese die qualifizierte Assistenz betrafen) und verlangte die Erstattung von insgesamt 33.605,05 Euro für Leistungen der qualifizierten Assistenz im Zeitraum 01.03.2021 bis 31.05.2024. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die bewilligten Mittel nicht für den vereinbarten Zweck der Finanzierung einer qualifizierten (pädagogischen Fachkraft) verwendet worden seien. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner als Nachweise für die Tätigkeit einer qualifizierten pädagogischen Fachkraft eine Diplom-Urkunde der Fachhochschule D-Stadt vom 16.01.1992 über die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Sozialpädagogin" an Frau E., geb. 1967 in D-Stadt, vorgelegt, ferner einen mit Frau E. geschlossenen Honorarvertrag vom 01.08.2022. Des Weiteren habe der Antragsgegner Dokumentationen und Rechnungen von Frau E.-H., D-Straße, E-Stadt, Tel. XXX1, Bankverbindung H.-G. GBR, IBAN DEXXX2, Steuernummer XXX3, erhalten. Nach Erhalt externer Hinweise habe der Antragsgegner intensive Ermittlungen durchgeführt. Das Ergebnis laute: Frau E. (-H.) existiere nicht. Es handele sich um eine fiktive Person. Folglich habe sie keine Leistungen der qualifizierten pädagogischen Assistenz für die Antragstellerin erbringen können. Die Bescheide vom 10.03.2021, 06.12.2021, 24.08.2022, 15.05.2023, 04.07.2023, 11.10.2023, 23.01.2024 und 12.04.2024 seien rechtswidrig, da der Antragsgegner unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin die im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten Budgetmittel zur Deckung ihres Bedarfs, nämlich der Finanzierung einer qualifizierten pädagogischen Assistenz benötige. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Zum einen habe sie die Verwaltungsakte durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie habe dem Antragsgegner Unterlagen vorgelegt, wonach Frau E. (-H.) angeblich als qualifizierte pädagogische Assistenz Leistungen der Eingliederungshilfe für sie erbringe. Da es diese Person gar nicht gebe, habe die Antragstellerin den Antragsgegner durch Vorlage der Unterlagen bewusst und arglistig getäuscht, um Sozialleistungen zu erlangen. Zum anderen beruhten die Verwaltungsakte auf Angaben, die die Antragstellerin vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Sie habe keinen Vertrag mit einer qualifizierten pädagogischen Fachkraft abgeschlossen. Eine solche Fachkraft sei für die Antragstellerin nicht tätig gewesen. In der Konsequenz haben die Antragstellerin daher die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht zur Deckung Ihres Bedarfes benötigt bzw. verwendet, sondern zweckwidrig einsetzt. Die Antragstellerin habe die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte auch gekannt. Sie habe dem Antragsgegner vorgespiegelt, dass sie das Persönliche Budget dem vereinbarten Zweck entsprechend verwenden würde. Ihr sei bekannt gewesen bzw. sie hätten wissen müssen, dass sie die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht für andere Zwecke, wie z.B. Anschaffungen oder zur Aufbesserung Ihres Lebensstandards verwenden durfte. Insoweit würden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vorliegen, ein Anspruch besteht in dieser Höhe nicht. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sei gewahrt. Der Antragsgegner habe von den Umständen, die zur Rücknahme rechtfertigen, erst im Mai 2024 Kenntnis erlangt. Von einer Anhörung könne nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 SGB X abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Mit einem zweiten Bescheid vom 27.05.2024 wiederholte der Antragsgegner die Kündigung der Zielvereinbarungen vom 01.03.2021, 25.11.2021, 19.08.2022, 02.04.2023 und 08.03.2024 und hob den Bescheid vom 12.04.2024 teilweise auf, konkret hinsichtlich der Leistungen für die kompensatorische Assistenz für den Monat Juni 2024. Auch hier wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass in den genannten Zielvereinbarungen für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.12.2024 festgehalten worden sei, dass im Budget ein Anteil zur Finanzierung einer kompensatorischen Assistenz für umfassende pflegerische Versorgung und Nachtbereitschaft vor Ort enthalten ist. Der Antragsgegner habe inzwischen festgestellt, dass die Mittel nicht vollständig für diesen vereinbarten Zweck verwendet worden seien. Dem Antragsgegner sei bekannt geworden, dass der von der Antragstellerin dargestellte Assistenz- und Pflegebedarf nicht im angegebenen Umfang bestehe. Insbesondere sei bei der letzten Bedarfsermittlung am 16.02.2024 ein nicht den Tatsachen entsprechender Bedarf geschildert und vorgetäuscht worden. Im Gegensatz zu ihren Schilderungen könne die Antragstellerin allein aus dem Bett aufstehen. Laufen falle ihr zwar schwer, deshalb bewege sie sich auf einem Rollhocker durch das Haus. Sie könne die Körperpflege (auch Duschen) allein durchführen und sich selbständig an- oder ausziehen. Toilettenbesuche könne sie allein bewältigen. Bei all diesen Verrichtungen benötige sie keine Assistenz. Allenfalls helfe ihr Herr Penner, mit dem sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, bei der Wundversorgung im Intimbereich (Salben). Auch Essen könne sie selbst zubereiten. Vielmehr seien Assistenzkräfte in hohem zeitlichem Umfang zur Versorgung von Hunden oder zur Bewirtschaftung des Gartens eingesetzt worden. Dies ergebe sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Dokumentationen. Von den umfangreichen Assistenztätigkeiten im Haushalt profitiere auch der mit ihr in Lebens- und Haushaltsgemeinschaft lebende Herr M. All dies werde durch die von der Antragstellerin bei der Bundesagentur für Arbeit geschaltete Stellenausschreibung für eine „Persönliche Assistenz" belegt. Darin werde beschrieben, dass als Aufgaben im 2-Personen-Haushalt vorgesehen seien: „Kochen, Einkaufen, Reinigung, Wäsche, Garten, ( ... ) Organisation, Pflege, Versorgung und Training der Hunde, Begleitung zu Terminen. KEINE Körperpflege". Die zweite Stellenausschreibung der Antragstellerin bei der Bundesagentur für Arbeit für eine(n) Damenschneider(in) liege dem Antragsgegner auch vor. Der Bescheid vom 12.04.2024 sei rechtswidrig, da der Antragsgegner unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin die im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten Budgetmittel zur Deckung Ihres Bedarfs, nämlich der Finanzierung einer kompensatorischen Assistenz einschließlich umfassender Pflege und Nachtbereitschaft benötige. Auf Vertrauensschutz können sich die Antragstellerin nicht berufen. Zum einen habe sie den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie habe unter anderem im Bedarfsermittlungsgespräch am 16.02.2024 einen sehr hohen pflegerischen Bedarf geschildert, der nicht der Wahrheit entspreche. Damit habe sie die Teilhabeplaner und somit den Sozialleistungsträger bewusst und arglistig getäuscht, um Sozialleistungen zu erlangen. Zum anderen beruhe der Verwaltungsakt auf Angaben, die die Antragstellerin vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die habe gegenüber dem Antragsgegner einen wesentlich höheren Assistenzbedarf dargestellt, als er tatsächlich bestehe und in der Folge höhere Leistungen erhalten, als sie benötige oder ihr zustünden. Dabei handele es sich um vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemachte Angaben. Dass es für die Antragstellerin wünschenswert sein könne, dass gewisse Aufgaben nicht von ihr selbst, sondern von anderen erledigt werden, spiele dabei keine Rolle. Die Antragstellerin habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch gekannt. Sie habe dem Antragsgegner vorgespiegelt, dass sie das Persönliche Budget benötige und dem vereinbarten Zweck entsprechend verwenden würde Ihr sei bekannt gewesen bzw. sie hätte wissen müssen, dass sie die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht für andere Zwecke, wie z.B. Anschaffungen oder zur Aufbesserung Ihres Lebensstandards verwenden darf. Insoweit würden die die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vorliegen und ein Anspruch in dieser Höhe nicht bestehen. Im Übrigen habe sich auch Herr M. im Rahmen der Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit der Antragstellerin an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen und nicht umgekehrt Arbeiten von für die Antragstellerin finanzierte Assistentinnen erledigen zu lassen. Zur Deckung eines gewissen Bedarfs erhalte die Antragstellerin von der Pflegekasse Pflegegeld (Pflegegrad 3) sowie den Entlastungsbetrag. Damit könne sie beispielsweise pflegerische Betreuung oder Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen sowie Begleitung zu Ärzten oder Therapeuten finanzieren. Zudem sei es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, in wesentlichem Umfang Tierversorgung oder Gartenpflege zu finanzieren. Hier gelte das Normalitätsprinzip. Auch Menschen ohne Behinderung, die — aus welchen Gründen auch immer — diese Tätigkeiten nicht selbst ausführen könnten oder wollten, müssten die stellvertretende Ausführung aus Eigenmitteln bezahlen. Ebenso sei es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, einen eigenen Schneider zu bezahlen. Die Deckung eines wie auch immer gestalteten Bekleidungsbedarfs gehöre zu den Kosten des Lebensunterhalts und nicht zur Assistenz bei der Sozialen Eingliederung. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sei gewahrt. Der Antragsgegner habe von den Umständen, die zur Rücknahme rechtfertigen, erst im Mai 2024 Kenntnis erlangt. Von einer Anhörung könne nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 SGB X abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es werde noch geprüft, ob und inwieweit ein Bedarf an Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bestehe und in Zukunft Leistungen gewährt werden könnten. Auch eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit bis zum 31.05.2024 mit teilweiser Rückforderung der Leistungen werde noch geprüft. Mit einem dritten Bescheid vom 27.05.2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 einen Vorschuss nach § 42 SGB I in Höhe von 3.368,00 Euro. Wie im Bescheid 1 für qualifizierte Assistenz festgestellt worden sei, existiere die Assistenzperson E. (-H.) nicht. Folglich seien hierfür keine Leistungen erforderlich und somit entbehrlich. Auch ein Nachtdienst sei nicht erforderlich (auch diesen solle unter anderem E. (-H.) ausgeführt haben). Die in der Stellenausschreibung bei der Bundesagentur für Arbeit geschilderten Tätigkeiten brauchen nicht nachts ausgeführt zu werden. Auch andere darin benannte Aufgaben gehörten nicht zu den aus Leistungen der Eingliederungshilfe zu finanzierenden Tätigkeiten, insbesondere tägliche stundenlange Versorgung von Hunden. Daher werde speziell für den Monat Juni 2024 ein Stundenumfang an kompensatorischer Assistenz von bis zu fünf Stunden täglich zugrunde gelegt. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass mit diesem Vorschuss sei mehr der Assistenzbedarf der Antragstellerin gedeckt sei. Die Berechnung ergebe folgendes: 5 Stunden/ Tag x 30 Tage x 25,00 Euro/ Stunde = 3.750,00 Euro brutto, abzüglich 382,00 Euro (2/3 des Pflegegeldes von 573,00 Euro (Pflegegrad 3) = 3.368,00 Euro. Gegen die drei Bescheide vom 27.05.2024 erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07.06.2024 (Eingang am 11.06.2024) Widerspruch. Am 19.07.2024 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin u.a. vor, dass sie keineswegs in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Ausweislich des Attest des Dr. med. L. vom 10.06.2024 (Bl. 125 f. Gerichtsakte) habe sie eine Gehstrecke von 0 Metern. Sie könne wenige Sekunden auch nicht selbständig stehen. Sie benötige Hilfe beim Zubettgehen, Aufstehen, Umsetzen in den Rollstuhl u.s.w. Sie habe Pflegegrad 3. All dies führe zu einem qualifizierten Bedarf. Die Antragstellerin benötige mindestens den Betrag von 13.607,60 Euro, um ihren Assistenz- und Pflegebedarf zu decken. Nachdem der Antragsgegner zuletzt für den Monat Juni 2024 einen völlig unzureichenden Vorschuss und für den Monat Juli überhaupt nichts gezahlt habe, sei es geboten der Antragstellerin zur Sicherstellung ihres Assistenz- und Pflegebedarfs ein Persönliches Budget mindestens in der Höhe, die der Antragsgegner selbst in der Zielvereinbarung vom 08.03.2024 kalkuliert habe, zu gewähren. Das Budgetkonto weise ein unzureichendes Guthaben aus. Die Antragstellerin habe die Mittel nicht zweckwidrig verwendet. Die Assistenzkräfte hätten nicht nur Assistenz-, sondern auch Pflegeleistungen erbracht. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und Stellenausschreibungen. Weiter hat die Antragstellerin unter Eidesstattlicher Versicherung vom 18.07.2024 (Bl. 120 Gerichtsakte) u. a. erklärt, dass sie wie in der Vergangenheit auch weiterhin qualifizierte Assistenz benötige. Diese sei bis zu ihrem Wegzug im Frühjahr 2024 von Frau E. erbracht worden. Das E. eine fiktive Person sei, sei ihr völlig neu und völlig überraschend. Ihr Mitbewohner, Herr M., habe Frau E. im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Lehrer kennengelernt bzw. die Person, die sich als E. ausgegeben habe. Sie sei froh, dass Frau E. die Assistenzleistungen bei ihr Zuhause erbracht habe, so dass sie nie zu ihr hingefahren sei. Aufgrund ihrer Einschränkungen in der Mobilität sei es erforderlich gewesen, dass Frau E. die Assistenzleistungen bei ihr Zuhause erbracht habe. Sie habe sie Assistenzleistungen auch tatsächlich in Form von Unterstützungsleistungen aller möglichen Art wie z.B. Finden von Freizeittätigkeiten, Unterstützen beim Schriftverkehr etc. erbracht. Die Antragstellerin hat eine undatierte Erklärung des Herrn M. vorgelegt, wonach Frau E. aus dem Roma-Milieu stamme (Bl. 121 ff. Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2024 gegen den Bescheid vom 27.05.2024 (Bescheid 2-KA) anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2024 gegen den Bescheid vom 27.05.2024 (Bescheid 1-QA) anzuordnen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Sicherstellung der Pflege an die Antragstellerin monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats einen Betrag in Höhe von 13.607,60 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Der Antragsgegner verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf seien Schriftsatz vom 28.05.2024 im Hauptsacheverfahren S 12 SO 20/23 und trägt ergänzend vor, dass der Vortrag der Antragstellerin im höchsten Maße unglaubwürdig sei. Ein Strafantrag sei bereits gestellt worden und die Staatsanwaltschaft Kassel habe Ermittlungen aufgenommen. Zur Überzeugung des Antragsgegners habe die Antragstellerin „E.“ frei erfunden. Die Geschichte zur Zugehörigkeit von „E.“ zur Bevölkerungsgruppe der Roma haben man zur Kenntnis genommen und zur weiteren Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Kassel weitergeleitet. Im Rahmen der Geschichte erscheine es sehr fragwürdig, warum „E.“ im Rahmen ihrer Rechnungsstellung dieselbe Kontonummer wie Frau H.-G., eine Freundin der Antragstellerin, genutzt habe (Anlage A1, Bl. 187 Gerichtsakte). Die Antragstellerin habe für längere Zeit ihr Persönliches Budget auf Konten der H.-G. überweisen lassen, da ihr Konto gepfändet worden sei (siehe Seiten 161, 293, 294 und 297 der Papierakte, Anlage A2, Bl. 188 ff. Gerichtsakte). Aufgrund früherer Angaben der Antragstellerin stehe fest, dass sie Zugriff auf das Konto ihrer Freundin H.-G. habe. Der Antragsgegner gehe deshalb davon aus, dass die Antragstellerin dieses Konto genutzt habe, um die Leistungen der Eingliederungshilfe zu veruntreuen. Zudem trage „E.“ auf den Rechnungen den Namenszusatz „H.“, also denselben wie die Freundin H.-G. Auch erscheine auf den Rechnungen der „E.“ die „H.-G. GBR“. Weiterhin lägen dem Antragsgegner uns Berichte mehrerer Personen einschließlich eidesstaatlicher Versicherungen vor, die aufgrund des noch laufenden Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft im hiesigen Verfahren jedoch nicht eingeführt werden können. Die eidesstaatlichen Versicherungen enthielten Schilderungen von Begebenheiten und Abläufen im Haushalt der Antragstellerin, aus denen ein anderer als von der Antragstellerin beschriebene Bedarf hervorgehe. An dem dort beschriebenen Bedarf haben sich der Antragsgegner im Rahmen des Vorschussbescheids vom 27.05.2024 orientiert. Als ein Beispiel der vorliegenden Dokumente werde ein Screenshot aus der WhatsApp-Gruppe des Teams der Antragstellerin vorgelegt, in dem sie die Assistenzkräfte zur Fälschung der Stundenzettel anstiftet bzw. ein „Wegputzen“ der Stunden anordne. Dies stellt einen Missbrauch von Sozialleistungen dar. Zunächst sei der Antragsgegner mindestens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kassel nicht bereit, die Leistungsgewährung im Rahmen eines Persönlichen Budgets fortzusetzen, da von weiteren Veruntreuungen der Leistungen der Eingliederungshilfe auszugehen sei. Aus diesem Grund habe man die Zielvereinbarungen gekündigt. Insoweit seien auch keine Zahlungen von Vorschüssen auf ein Persönliches Budget möglich. Der Antragsgegner sei vorübergehend bereit, zur Deckung eines möglichen, zu ermittelnden Bedarfs wegen der körperlichen und seelischen Behinderung der Antragstellerin eine Sachleistung in Form eines Aufenthalts in einem Wohnpflegeheim zu finanzieren. Der Antragsteller behalte sich jedoch offen, zu überprüfen, ob überhaupt Leistungen der Teilhabe von Nöten seien oder nur Leistungen der Pflege (dann nicht in einem Wohnpflegeheim) in Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe benötigt werde. Diese Fragestellung sei nicht von der Hand zu weisen, da seit März 2021 die qualifizierte Assistenz offensichtlich nicht benötigt worden sei, wenn sie durch eine fiktive Person habe durchgeführt werden können. Im häuslichen Umfeld stünden der Antragstellerin die Leistungen der Pflegekasse unverändert zur Verfügung. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.08.2024 weiter vorgetragen, dass sie im guten Glauben gehandelt und keineswegs irgendwelche Betrügereien begangen habe. Bei E. handele es sich um eine reale Person, die jedoch eine falsche Identität vorgegeben und die Antragstellerin betrogen habe. Die Antragstellerin sei das Betrugsopfer und nicht die Täterin. Frau E. – oder wie sie auch immer heiße – sei bei der Antragstellerin gewesen und habe dort Leistungen erbracht. Dies könne neben Herrn M. auch durch andere Personen bezeugt werden. Selbstverständlich werde die Antragstellerin den Antragsgegner nach Kräften dabei unterstützen, die Person ausfindig zu machen, um das Geld zurückzuerhalten. Bei dem Konto handele es sich ursprünglich um ein gemeinsames Konto, um vor langer Zeit für einen gemeinsamen Urlaub der Antragstellerin und Frau H.-G. anzusparen. Deses Konto sei dann bereits vor der Vereinbarung eines Persönlichen Budgets zur Assistenz genutzt worden, um die qualifizierte Assistenz abzuwickeln. Die Person, die sich für Rosa ausgegeben habe, sei jeweils bar bezahlt worden. Auch andere Assistenten seien bis August 2022 bar bezahlt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei allerdings nur eine geringe Teilhabeleistung erbracht worden. Im Jahr 2022 sei dann die Firma S. mit der Betreuung des Persönlichen Budgets beauftragt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe ein Treuhandkonto existiert und es seien jeweils Nachweise über die Verwendung vorgelegt worden. Nach dem Wechsel des Betreuers des Budgets zum nunmehr tätigen Verein habe die Antragstellerin erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine Bank zu finden, die ein Treuhandkonto führt. Soweit der Antragsgegner Berichte und eidesstattliche Versicherungen zurückhalte, sei dies untunlich. Der Antragsgegner habe einen Bedarf festgestellt. Wenn davon nun abgewichen werden solle, sei der Antragsgegner verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Was die Screenshots aus der WhatsApp-Gruppe angehe, sei es richtig, dass es Überlegungen gegeben habe, wies das Weihnachtsessen abgerechnet werden könnte. Fakt sei, dass der Antragsgegner nicht einen einzigen Stundenzettel vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass Fälschungen vorgenommen worden sind. Tatsächlich sei zu keinem Zeitpunkt falsch abgerechnet worden. Soweit der Antragsgegner vage bleibe und sich auf nicht vorliegende Unterlagen berufe, sei es der Antragstellerin nicht zumutbar, aus das vermeintlich gute Angebot des Antragsgegners einzugehen. Aus Art. 2 Grundgesetz ergebe sich, dass die Antragstellerin Zuhause Wohnen dürfe. Der Antragsgegner habe substantiiert überhaupt nichts gegen den Anspruch vorgetragen. Der Vortrag sei nicht stichhaltig, vielmehr völlig vage und es bleibe bei Vermutungen. Die Antragstellerin hat zur Person E. in einer undatierten Erklärung weiter vorgetragen (Bl. 251 Gerichtsakte), dass Frau E. ihr berichtet habe, dass sie mit einem gewalttätigen Roma verheiratet sei, von dem sie sich trennen wolle. Die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Verdacht gehabt, dass ihre Identität geliehen sein könnte. Frau E. habe erklärt, dass der Mann sie kontrolliere und auch Zugriff auf ihr Konto habe. Sie wolle versuchen zu entkommen und müsse Geld für die Flucht beiseiteschaffen. Sie habe gefragt, on die Antragstellerin ihren Lohn nicht einfach behalten könne, um ihn ihr dann gesammelt auszuzahlen, wenn es soweit wäre. Die Antragstellerin habe Frau E. dann durch die Nutzung des Kontos von Frau H. geholfen. Da der Mann von Frau E.s Tätigkeit nichts habe wissen dürfen, habe sie die Antragstellerin gebeten, auch die Rechnungen für sie zu schreiben. Sie hätten sich gemeinsam überlegt, „E.-H.“ zur Kontonummer zu schreiben, damit die Bank keine Nachfragen stelle. Die Angaben wie Adresse, SV-Nummer etc. seien Angaben von Frau E. gewesen, die die Antragstellerin nicht hinterfragt habe. Zum Schreiben der Rechnungen habe den Computer von Herrn M. genutzt. Ein- oder zweimal habe sie auf Bitten von Frau E. auch deren Unterschrift auf die Rechnungen geschrieben. Frau E. sei krank gewesen und die Rechnungen hätten eingereicht werden müssen. Darum werde die Polizei sicher eine Unterschriftsprobe in ihrem Ordner finden. Anfang des Jahres habe ihr Frau E. dann gesagt, dass es bald soweit sei und sie gehe. Sie könne erst einmal zu ihrem Herkunfts-Clan nach Rumänien, hoffe aber, dass sie langfristig nach Amerika könne. Wie oder zu wem habe sie nicht gesagt. Sie wisse nicht mehr, wann Frau E. genau gekündigt habe, aber im Juni sei sie los.- Sie habe die Antragstellerin um ihr Geld gebeten und sie hätten es „happenweise“ abgeholt, da es ja nicht möglich sei, alles auf einmal abzuheben. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr. Ihre Handynummer funktioniere nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten S 12 SO 20/23, S 12 SO 18/23 ER und S 12 SO 3/24 ER sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die das Gericht beigezogen hat und die Grundlage seiner Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag zu 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2024 gegen den Bescheid vom 27.05.2024 hat Erfolg, soweit darin die Erstattung eines Betrages von 33.605,05 Euro gefordert wird. Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung des Sofortvollzugs der Erstattungsforderung entspricht nicht den Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Aufhebung der Leistungen für die qualifizierte Assistenz für Juni 2024 ist hingegen rechtmäßig erfolgt. Der Antrag zu 1 hat keinen Erfolg, da die Anordnung des Sofortvollzugs in dem Bescheid vom 27.05.2025 hinsichtlich der Aufhebung der Leistungen für die kompensatorische Assistenz ebenfalls rechtmäßig erfolgt ist. Der Antrag zu 3 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Weitergewährung der bisherigen Budgetleistungen hat ebenfalls keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 29 SGB IX zur Leistungsgewährung in Gestalt eines Persönlichen Budgets aufgrund der Kündigung der Zielvereinbarung vom 08.03.2024 durch den Antragsgegner nicht vorliegen. Zu den Anträgen zu 1 und 2: Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat jedoch die sofortige Vollziehung der Bescheide vom 27.05.2024 angeordnet. Die bereits eingelegten Widersprüche haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Das Gericht kann gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung stets formell und materiell zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 18). An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Rücknahme der Anordnung des Sofortvollzugs (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 18; s. auch Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 21b m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein „besonderes“ öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2013 - 1 BvR 2025/03, juris Rn. 19 m.w.N.). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B, juris Rn. 8 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER, juris Rn. 48). Auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95, juris Rn. 42 f. m.w.N.). In formaler Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2013 - L 4 R 4066/13 ER-B, juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER, juris Rn. 48, jeweils m.w.N.). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde, die zur besonderen Sorgfalt angehalten werden soll, sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B, juris Rn. 10) - wie bereits dargelegt - hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen bzw. die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B, juris Rn. 10). Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung des Sofortvollzugs der Erstattungsforderung in Höhe von 33.605,05 Euro in dem Bescheid vom 27.05.2024 genügt diesen Erfordernissen nicht. Der Antragsgegner hat dazu in dem Bescheid vom 27.05.2024 ausgeführt, dass bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzuwägen sei zwischen öffentlichem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und privatem Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung. Das Interesse der Antragstellerin bestehe darin, Geldmittel zu behalten, die ihr nicht zustünden, da sie sie nicht zum vereinbarten Zweck (Vergütung einer qualifizierten Assistenzkraft) verwende. Das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehung bestehe darin, dass bei Vorhandensein der aufschiebenden Wirkung im Falle eines Widerspruchs- und eines eventuellen Klageverfahrens der Antragsgegner den Rückforderungsanspruch nicht sofort vollziehen könne. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre die Vollstreckung hinsichtlich einer solchen Rückforderung gefährdet. Mit diesen Darlegungen hat der Antragsgegner im Wesentlichen nur auf das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes abgestellt, welches für sich jedoch nicht zur Begründung der sofortigen Vollziehung ausreicht. Diese erfordert vielmehr ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt rechtfertigt. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder aus einem sonstigen Grund offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 59 ff.). Die Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung der Erstattungsforderung hat demgegenüber in dem Bescheid vom 27.05.2024 keine besondere Erwähnung gefunden. Die folglich unzureichende Begründung der sofortigen Vollziehung führt zu deren Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2024 bezüglich der Leistungen für die qualifizierte Assistenz und die kompensatorische Assistenz für den Monat Juni 2024 genügen die Ausführungen des Antragsgegners hingegen den Anforderungen an die Begründung für das besondere Vollzugsinteresse. Dazu wird in den beiden Bescheiden vom 27.05.2024 ausgeführt, dass der Antragsgegner im Falle des Vorhandenseins einer aufschiebenden Wirkung über einen voraussichtlich längeren Zeitraum rechtswidrige Leistungen im bisherigen Umfang weiter auszahlen müsste, obwohl die konkrete Gefahr bestehe, dass diese wie bisher zweckwidrig eingesetzt werden würden, und somit auch weitere Rückforderungsansprüche ebenfalls ins Leere gingen. Der sorgsame Umgang mit öffentlichen Geldern erfordere daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung gern. §86a Abs. 2 Nr. 5 SGG und stehe über dem privaten Interesse der Antragstellerin am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Hier hat der Antragsgegner mit der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung von Leistungen ein besonderes Vollzugsinteresse formuliert. Bezüglich der Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2024 für die Zeit Kündigung der Zielvereinbarung, also ab 28.05.2024 (Zugang bei der Antragstellerin), und Einstellung der Leistungen ab Juni 2024 fällt die abschließende zu treffende Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Sinne einer Einstellung der Leistungen sowohl für eine qualifizierte als auch eine kompensatorische Assistenz im Monat Juni 2024 überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Bescheide vom 27.05.2024 sind in dieser Hinsicht nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und auch eine abschließende umfassende Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Grundsätze zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind nur modifiziert anzuwenden. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit spricht zwar dafür, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Die Vollzugsanordnung bedarf aber auch bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt zusätzlich eines öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Keller in: Meyer-Ladewig u.a., 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 12i). Nach Auffassung des Gerichts ist die in den beiden Bescheiden vom 27.05.2024 verfügte Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2024 hinsichtlich der Leistungen für die qualifizierte und die kompensatorische Assistenz für den Monat Juni 2024 voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX. Danach wird der Verwaltungsakt im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung aufgehoben. Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner die Zielvereinbarung vom 08.03.2024 mit Bescheid vom 27.05.2024 wirksam außerordentlich gekündigt hat, weil ihm die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist, § 29 Abs. 4 Satz 4 SGB IX. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung, nicht einhalten, § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX. Mit dem Begriff des wichtigen Grundes knüpft die Norm an ganz allgemeine Rechtsgrundsätze (§ 626 BGB) an, die für öffentlich-rechtliche Verträge wie hier gesondert kodifiziert sind (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Var. 2, Abs. 2 SGB X). Beispiele für einen wichtigen Grund sind in Satz 6 für den leistungsberechtigten Budgetnehmer und in Satz 7 für den zuständigen Leistungsträger genannt. Eine (Veränderung) „der persönlichen Lebenssituation“ des Leistungsberechtigten wird z.B. dann vorliegen, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert oder er umziehen muss oder ein in Anspruch genommener Leistungserbringer ausfällt. Ein Verstoß gegen die Zielvereinbarung ist nur dann ein Kündigungsgrund für den Träger, wenn der Verstoß erheblich ist oder der Berechtigte zuvor wegen eines anderen Verstoßes bereits einmal abgemahnt wurde (vgl. die Rechtsgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB; O'Sullivan, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 01.10.2023, § 29 SGB IX Rn. 49). Der Antragsgegner hat substantiiert vorgetragen, dass hier ein solcher schwerer Gemeinwohlverstoß gegeben sein dürfte. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Antragstellerin die Person Rosa frei erfunden hat, um Leistungen der Teilhabe zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner durchaus substantiiert zur zweckwidrigen Mittelverwendung vorgetragen und dies auch glaubhaft gemacht. In dem beigezogenen Verfahren S 12 SO 20/23 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.05.2024 mitgeteilt, Anfang Mai 2024 einen schriftlichen Hinweis erhalten zu haben, dass unter anderem die Assistenzkraft für die qualifizierte Assistenz „E.“ eine fiktive Person sei. Daraufhin habe der Antragsgegner entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse hat der Antragsgegner vorgelegt: Die Einwohnermeldeamtsanfrage an die Gemeinde E-Stadt hat ergeben, dass unter der dem Antragsgegner bekanntgemachten Adresse keine Person mit dem Namen E. gemeldet war und ist (Bl. 1003 Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Eine Anfrage beim Geburtenregister aufgrund der Angaben in der Diplom-Urkunde (Bl. 1005 Gerichtsakte S 12 SO 20/23) bei dem Generalregister der Hansestadt D-Stadt hat ergeben, dass die Geburt einer Person mit dem Namen „E.“ dort nicht verzeichnet ist (Bl. 100 Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Eine Anfrage bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften D-Stadt (die bis zum Jahr 2001 unter dem Namen Fachhochschule D-Stadt geführt worden ist) hat ergeben, dass eine Studentin mit dem Namen „E.“ im System der Hochschule nicht geführt wird (Bl. 997 Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Eine Abfrage beim zuständigen Finanzamt Göttingen hat ergeben, dass die auf den Rechnungen von „E.“ angegebene Steuernummer nicht existiert und unter dem angegebenen Namen auch kein Steuerkonto ermittelt werden konnte (Bl. 988 Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Aufgrund der von dem Antragsgegner vorgelegten Ermittlungsergebnisse geht auch das Gericht davon aus, dass die Person E. nicht existiert. Der Vortrag der Antragstellerin ist hingegen nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse des Antragsgegners zu erschüttern. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag zu der Person „E.“ nicht glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere keinerlei Nachweise über die Existenz einer Person, die sich als „E.“ ausgeben hat, vorgelegt. Im Gegenteil: Die Antragstellerin bestätigt mit ihrem Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren (Bl. 249 ff. Gerichtsakte), dass sie den Namen „E.“ vielseitig für eigene Zwecke genutzt hat, wie z.B. durch die Bestellung von Paketen auf den Namen „E.“, die Nutzung eines E-Mail-Kontos unter dem Namen E.@mail.de und die Anmeldung bei Amazon unter dem Namen „E.“ und die Angabe des Namens „E.“ auf ihrem Briefkasten. Die Antragstellerin hat auch bestätigt, dass sie selbst die Rechnungen im Namen von „E.“ erstellt und in diesem Zusammenhang das Konto von Frau H. genutzt hat. Die Antragstellerin hat die für die Vergütung einer qualifizierten Assistenz bestimmten Budgetleistungen somit auf ein Konto überwiesen, auf dass sie selbst Zugriff hat. Ein Nachweis, dass dieses Geld tatsächlich am Ende an eine Person „E.“ (in bar) ausgezahlt worden ist, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass die angebliche Abreise der Frau E. zeitlich mit dem Erlass der Bescheide vom 27.05.2024 zusammenfällt und Frau E. nun nicht mehr erreichbar sein soll. Nicht verständlich ist für das Gericht ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragstellerin ausweislich des von ihr vorgelegten Kontoauszug des Budgetkontos noch am 04.06.2024 einen Betrag von 1.062,10 Euro auf das Konto der Frau H. unter dem Namen E. überwiesen hat, obwohl ihr bereits am 28.05.2024 die Bescheide vom 27.05.2024 zugegangen waren (vgl. PZU, Bl. 506 Verwaltungsakte). Der Vortrag der Antragstellerin bleibt auch vage insoweit sie vorträgt, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, zu welchem Zeitpunkt Frau E. konkret gekündigt habe. Unklar bleibt auch, zu welchem Zeitpunkt Person E. die Tätigkeit bei der Antragstellerin aufgenommen haben soll. Mit E-Mail vom 18.08.2022 hat die Antragstellerin die Person „Frau E. wohl erstmals gegenüber dem Antragsgegner namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass diese seit 1,5 Jahren für sie tätig sei. In dem hiesigen Eilverfahren hat die Antragstellerin nun mitgeteilt, dass Frau E. wohl Anfang 2022 bei ihr angefangen habe, Herr M. hat erklärt, dass dies im Dezember 2021 gewesen sei. Die Angaben sind vage und widersprüchlich. Es liegen keine Nachweise vor, dass eine Person, die sich möglicherweise als E. ausgegeben hat, qualifizierte Assistenzleistungen für die Antragstellerin erbracht hat. Auch die Erklärung von Herrn M. gibt keine Auskunft darüber, ob und welche Leistungen eine Person E. für die Antragstellerin konkret erbracht haben soll. Zudem wird nun erstmals im hiesigen Eilverfahren vorgetragen, dass im Jahr 2021 die pädagogischen Leistungen von Herrn M. erbracht worden seien, in der Verwaltungsakte finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Letztlich liegen keine Nachweise für eine Verwendung der Leistungen für eine qualifizierte Assistenz vor, noch wurde dies von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, so dass die Zweifel des Antragsgegners an einem bestehenden Bedarf der Antragstellerin berechtigt sein dürften. Ebenso teilt das Gericht die Zweifel des Antragsgegners am Pflege- und Teilhabebedarf der Antragstellerin. In dem Verfahren S 12 SO 20/23 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.05.2024 vorgetragen, dass ihm m Hinblick auf die Leistungen der kompensatorischen Assistenz glaubwürdige Hinweise vorliegen würden, dass der dargestellte Assistenz- und Pflegebedarf nicht im angegebenen Umfang bestehe und im Rahmen des Bedarfsermittlungsgesprächs vom 16.02.2024 dramatisiert worden sei. Nach Zeugenaussagen könne Die Antragstellerin alleine aus dem Bett aufstehen. Das Laufen falle ihr schwer, sodass sie sich in der Wohnung mit einem Rollhocker fortbewege. Die Körperpflege (auch Duschen), sowie das An- und Auskleiden könne alleine durchgeführt werden. Toilettenbesuche würden selbstständig bewältigt. Die Assistenzkräfte würden vielmehr in hohem zeitlichem Umfang für die Versorgung der Hunde oder zur Bewirtschaftung des Gartens eingesetzt. Die Zweifel am Pflege- und Teilhabebedarf werden zur Überzeugung des Gerichts insbesondere durch die vom Antragsgegner vorleglegten Stellenausschreibung begründet, die die Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit geschaltete hatte. Darin wird beschrieben, dass als Aufgaben im 2-Personen-Haushalt vorgesehen sind: „Kochen, Einkäufen, Reinigung, Wäsche, Garten, (...) Organisation, Pflege, Versorgung und Training der Hunde, Begleitung zu Terminen. KEINE Körperpflege“ (B. 986 f. Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Weiter hat die Antragstellerin über eine Stellenanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit eine Damenschneiderin gesucht, die augenscheinlich aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert werden soll und das Assistenzteam erweitern soll (Bl. 985 f. Gerichtsakte S 12 SO 20/23). Der Vortrag der Antragstellerin im Eilverfahren konnte die Zweifel des Gerichts am Pflege- und Teilhabebedarf nicht beseitigen. Die Antragstellerin hat mit Eidesstattlicher Versicherung vom 18.07.2024 (Bl. 120 Gerichtsakte) u. a. erklärt, sie habe deswegen eine Stellenausschreibung ausschließlich für Assistenzleistungen gefertigt, weil ihr Bedarf an grundpflegerischen Leistungen durch andere Assistenzkräfte abgedeckt sei. Diese Erklärung der Antragstellerin ist unzureichend, weil sie die Bedeutung von Teilhabeassistenz zu verkenne scheint. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, in wesentlichem Umfang Tierversorgung oder Gartenpflege zu finanzieren. Gleiches gilt die Arbeit einer Damenschneiderin. Darüber hinaus hat der Antragsgegner einen Screenshot aus der WhatsApp-Gruppe des Teams der Antragstellerin vorgelegt, in dem die Antragstellerin bei den Assistenzkräften anfragt, ob diese bereits seien, 100 bis 150 Euro mehr abzurechnen, um das Weihnachtsessen zu finanzieren (Bl. 194-195 Gerichtstakte) bzw. ein „Wegputzen“ der Stunden anordnet (Bl. 193 Gerichtsakte). Ob der Vortrag der Antragstellerin, dass es tatsächlich nicht zu einer falschen Abrechnung gekommen sei, zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Aufklärung. Die Antragstellerin selbst hat zur Abrechnung des Weihnachtsessens u. a. vorgetragen, dass sie tatsächlich den Gedanken gehabt habe, „dass die/der Eine oder Andere für etwas mehr unterschreibt, damit das Geld ordnungsgemäß abgerechnet werden könne“ (Bl. 279 Gerichtsakte). Zum „Wegputzen“ der Stunden hat die Antragstellerin u. a. mitgeteilt, dass der Putz-Einsatz immer noch mit gewährten Extra-Stunden ihres Umzugs zusammenhänge. Diese Angaben sind vage und können die Zweifel an der Mittelverwendung nicht beseitigen. Auch die von der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten und auch in der Verwaltungsakte vorliegenden Verträge mit Assistenz- und Pflegekräften, entsprechende Lohnabrechnungen der vergangenen Jahre und auf die Umsätze des Budgetkontos reichen nicht aus, die Zweifel daran zu beseitigen, welche Tätigkeiten von den Assistenzkräften tatsächlich übernommen worden sind. Ob und inwieweit von der Antragstellerin Leistungen des Persönlichen Budgets zweckwidrig verwendet worden sind bzw. in welchem Umfang ein Teilhabe- und Pflegebedarf der Antragstellerin tatsächlich besteht, bedarf im Eilverfahren keiner abschließenden Aufklärung. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu Person „E.“, der vorgelegten WhatsApp-Chats und Stellenausschreibungen kein Vertrauen des Antragsgegners mehr in eine zweckmäßige bzw. bedarfsdeckend Mittelverwendung durch die Antragstellerin besteht. Zur Überzeugung des Gerichts liegt allein aufgrund geschilderten Vorgänge ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung der Zielvereinbarung vom 08.03.2024 vor. Die Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2024 mit Wirkung ab Juni 2024 ist eine zwingende Folge der Kündigung der Zielvereinbarung und nicht zu beanstanden, § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX. Über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bescheide vom hinsichtlich der Leistungen für die qualifizierte Assistenz auf der Grundlage des § 45 SGB X für die Vergangenheit, also für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.05.2024, bedarf es im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. Zum Antrag zu 3: Auch der Antrag zu 3, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Gewährung eines monatlichen Persönlichen Budgets in Höhe von 13.607,60 Euro begehrt, hat aufgrund der wirksamen Kündigung der Zielvereinbarung vom 08.03.2024 keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ein Anordnungsgrund, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Dabei stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht isoliert nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System – je größer die Erfolgsaussichten in der Sache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht eine umfassende Interessenabwägung dahin vorzunehmen, welchem Beteiligten die Folgen eines Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten sind. (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 27 ff. m. w. N.). Hier liegt bereits kein Anordnungsgrund vor. Rechtsgrundlage für die Ausführung der Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets ist § 29 SGB IX. Die Leistungsausführung in der Form eines Persönlichen Budgets setzt zunächst einen diesbezüglichen Antrag der leistungsberechtigten Person (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) voraus. Darüber hinaus ist ein Bedarfsermittlungs- bzw. Gesamtplanverfahren durchzuführen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 und §§ 117 ff. SGB IX). Auf dieser Basis schließen der Leistungsträger und die leistungsberechtigte Person dann zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Wie bereits ausgeführt hat der Antragsgegner die für die ursprünglich für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 abgeschlossene Zielvereinbarung vom 08.03.2024 mit Schreiben vom 27.05.2024 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX liegen daher nicht vor. Es ist an der Antragstellerin, sich hinsichtlich der Feststellung möglicher bestehender Teilhabebedarfe an den Antragsgegner zu wenden. Ggf. kann eine Erbringung von Sachleistungen z.B. durch einen ambulanten Dienst erwogen werden, sofern ein Teilhabebedarf festgestellt werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.