Beschluss
S 4 AS 470/21 ER
SG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0301.S4AS470.21ER.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen der CoronaVO BW (juris: CoronaVV BW) zu Mund-Nasen-Bedeckungen sind ein geeigneter Maßstab, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf im Hinblick auf die Bereitstellung entsprechender Masken zu bestimmen. (Rn.29)
2. Die Regelungen der CoronaVO BW über das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht vereinbar. (Rn.32)
3. Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, FFP2-Masken zu tragen, ergibt sich in Baden-Württemberg (über die Vorgaben der CoronaVO BW hinaus) auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus Verfassungsrecht (entgegen SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER). (Rn.44)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen der CoronaVO BW (juris: CoronaVV BW) zu Mund-Nasen-Bedeckungen sind ein geeigneter Maßstab, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf im Hinblick auf die Bereitstellung entsprechender Masken zu bestimmen. (Rn.29) 2. Die Regelungen der CoronaVO BW über das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht vereinbar. (Rn.32) 3. Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, FFP2-Masken zu tragen, ergibt sich in Baden-Württemberg (über die Vorgaben der CoronaVO BW hinaus) auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus Verfassungsrecht (entgegen SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER). (Rn.44) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bereitstellung von 20 Mund-Nasen-Bedeckungen (MNBen), die den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (nachfolgend: FFP2-Masken) wöchentlich, oder – nach Wahl des Antragsgegners – die Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 129,00 € monatlich für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021. Die am … 2009 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihren Eltern und ihren am … 2005, am … 2011 und am … 2016 geborenen Geschwistern laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 05.11.2020 Leistungen in Höhe von 1.293,90 € monatlich für die Zeit vom 01.11.2020 bis 30.04.2020 bewilligt; mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 Leistungen in Höhe von 1.337,90 € monatlich. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von 3.020,98 € zugrunde und berücksichtigte ein Gesamteinkommen (nach Abzug von Absetzungen) in Höhe von 1.986,71 €. Unter Hinweis auf den Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER; veröffentlicht in juris) beantragten die Eltern der Antragstellerin beim Antragsgegner mit Telefax vom 14.02.2021 die Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich für alle sechs Familienmitglieder bzw. die Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 129,00 € pro Monat und Person für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021. Sie seien bislang in Vorleistung getreten und hätten sich die FFP2-Masken selbst beschafft. Da sich ein Teil der Kinder ab 22.01.2021 (gemeint wohl: 22.02.2020) im Wechselunterricht befinde und für die FFP2-Masken nur eine Tragezeit von 75 Minuten vorgesehen sei, behalte man sich die Geltendmachung eines höheren Bedarfs für die Schulkinder ausdrücklich vor. Mit Bescheid vom 19.02.2021, der Antragstellerin am selben Tag per Telefax bekannt gegeben, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Bereitstellung von FFP2-Masken bzw. auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag werde als Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 05.11.2020 gewertet. Die Überprüfung habe jedoch ergeben, dass bei Erlass dieses Bescheids weder ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt, noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der geltend gemachte Bedarf sei nicht anzuerkennen. Nach § 1 Abs. 1 und § 2 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) hätten alle Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II und alle, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben, bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken. Darüber hinaus erhielten Leistungsberechtigte mit dem Sozialschutzpaket III, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €. Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richte, erhielten diese Einmalzahlung ebenfalls, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werde. Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II könne daher nicht anerkannt werden. Am 19.02.2021 hat die Antragstellerin beim SG Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung nimmt sie auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 in dem Verfahren S 12 AS 213/21 ER Bezug. Der genannten Entscheidung liege ein gleicher, zumindest aber ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die sich aus der 5. ÄnderungsVO der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg vom 23.01.2021 ab 25.01.2021 ergebende FFP2-Maskenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Bedarf sei in den aktuellen Alg-II-Sätzen nicht enthalten. Auf die entsprechenden Bußgelder weise sie hin. Die übrigen fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben am 19.02.2021 inhaltsgleiche Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutze gestellt (S 3 AS 472/21 ER, S 15 AS 467/21 ER, S 17 AS 468/21 ER, S 17 AS 471/21 ER und S 18 AS 469/21 ER). Die Antragstellerin beantragt (aufgrund der Bezugnahme auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 [ S 12 AS 213/21 ER]) sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über das mit Bescheiden vom 05.11.2020 und vom 21.11.2020 bewilligte Sozialgeld hinaus für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021 vorläufig als zusätzliche Sachleistung wöchentlich 20 Mund-Nasen-Bedeckungen in einer Qualität, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards (hilfsweise: des Standards einer Operations-Maske der DIN EN 14683:2019-10) entspricht, zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Sachleistungsform, vorläufig höheres Sozialgeld unter Berücksichtigung eines finanziellen Mehrbedarfs in Höhe von 129,00 € monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig. Zur weiteren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Parallelverfahren des Vaters der Antragstellerin S 3 AS 472/21 ER Bezug. In diesem Verfahren trägt er sinngemäß vor, der im Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) vertretenen Rechtsansicht könne er sich nicht anschließen. Zu Unrecht habe die 12. Kammer des SG Karlsruhe einen Mehrbedarf anerkannt, der vom Regelbedarf des § 20 SGB II (Hygieneartikel) erfasst werde. Dem geltend gemachten Begehren werde darüber hinaus durch das Sozialschutzpaket III (§ 70 SGB II; Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €) Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 21 Abs. 1 SGB II) umfassten die Mehrbedarfe Bedarfe nach den Abs. 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. In Abs. 6 derselben Norm werde ferner darauf hingewiesen, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Die MNBen stellten keinen unabweisbaren, laufenden Bedarf dar. Unabweisbar sei ein Bedarf unter anderem dann, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden könne. Dies sei hier aber durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und für Gesundheit, einmalig bundesweit zehn FFP2-Masken pro Person kostenfrei (über die jeweilige Krankenkasse) zur Verfügung zu stellen, erfolgt. Die 5. Änderungs-Verordnung (Änderungs-VO) der sog. Corona-Verordnung normiere keine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Auch das Tragen einer Operations-Maske (OP-Maske) sei im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und beim Einkaufen erlaubt. Zudem seien selbst FFP2-Masken zwischenzeitlich überall im Einzelhandel erhältlich und deutlich günstiger, als von der 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der durch die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin formgerecht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist zulässig. Die Antragstellerin hat sich vor der Anrufung des Gerichts mit ihrem Begehren erfolglos an den Antragsgegner gewandt. Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.02.2021 kann die Antragstellerin, soweit nicht bereits geschehen, noch fristwahrend Widerspruch einlegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 –; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 –; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, alle in juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 42 m.w.N.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B –, juris). Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 –; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, beide in juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Im Hinblick auf das mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Begehren, den Antragsgegner zur Bereitstellung von 20 FFP2-Masken als Sachleistung bzw. (hilfsweise) zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 129,00 € monatlich zu verpflichten, fehlt es jedenfalls für die Zeit vom 25.01.2021 bis zum Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beim SG am 19.02.2021 an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (dazu unter 1.). Für die nachfolgende Zeit ab 19.02.2021 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu unter 2. und 3.). Soweit die Antragstellerin höchst hilfsweise die Bereitstellung von MNBen des Standards einer OP-Maske nach DIN EN 14683:2019-10 begehrt, fehlt es insgesamt wiederum an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (dazu unter 4.). 1. Soweit sich das Begehren der Antragstellerin auf die Zeit vom 25.01.2021 bis 18.02.2021, also den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der 5. ÄnderungsVO (vom 23.01.2021) der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30.11.2020 und dem Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG, bezieht, hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wird im Wege des Eilrechtschutzes die Bewilligung von Geldleistungen für Zeiträume in der Vergangenheit begehrt, fehlt es in der Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrunds (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a m.w.N.). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein sog. Nachholbedarf festgestellt werden kann. Einen solchen hat die Antragstellerin hier jedoch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat vorgetragen, dass ihre Eltern die FFP2-Masken bislang selbst beschafft und bezahlt hätten. Dass hierdurch ein besonderer Bedarf entstanden wäre, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden könnte, ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. 2. Für die anschließende Zeit ab 19.02.2021 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gegenstand des Verfahrens ist der (nicht bestandskräftige) Bescheid vom 19.02.2021, mit dem der Antragsgegner es abgelehnt hat, (u. a.) der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 14.02.2021 FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen oder höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Soweit diese Entscheidung die Prüfung eines Mehrbedarfs umfasst, über den eigentlich nur zusammen mit dem Regelbedarf entschieden werden kann, steht dem nicht entgegen, dass die Leistungsbewilligung für den (laufenden) Bewilligungsabschnitt vom 01.11.2021 bis 30.04.2021 bereits bestandskräftig erfolgt ist. Denn der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 19.02.2021 auch eine Regelung dahingehend getroffen, dass er an der mit Bescheid vom 05.11.2020, für die Monate Januar bis April 2021 – und damit auch für die hier maßgebliche Zeit ab 25.01.2021 – geändert durch Bescheid vom 21.11.2020, hinsichtlich des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs verfügten Entscheidung auch nach Durchführung einer Überprüfung festhält. Dabei kann dahinstehen, ob eine Überprüfung der Bescheide vom 05.11.2020 und 21.11.2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen oder ob einer eingetretenen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung durch einen Bescheid gemäß § 48 SGB X Rechnung zu tragen war (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2005 – B 13 RJ 37/04 R –, juris; zur Prozessökonomie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 1 ff.). Jedenfalls ermöglicht die mit Bescheid vom 19.02.2021 getroffene Entscheidung eine erneute Sachprüfung im Widerspruchs- und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 33/17 R –, SozR 4-4200 § 20 Nr.24 m.w.N.; SG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2019 – S 15 AS 354/19 –, juris). Dementsprechend steht die Bestandskraft der Bescheide vom 05.11.2020 und 21.11.2020 auch der Geltendmachung eines Mehrbedarfs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen. Auf der anderen Seite folgt aus dem Gesagten, dass der Streitgegenstand des Verfahrens auf die Zeitdauer des laufenden Bewilligungsabschnitts bis 30.04.2020 beschränkt ist. Dementsprechend kann die Bewilligung von Leistungen für Zeiträume nach dem 30.04.2021 weder in einem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.02.2021, noch im Wege des anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (zulässigerweise) verlangt werden. Die Antragstellerin ist vielmehr gehalten, ein solches Begehren im Rahmen ihres Weiterbewilligungsantrags für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 01.05.2021 zu verfolgen. Erst parallel zu diesem Hauptsacheverfahren ist dann eine Geltendmachung ihres Begehrens (auch) im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes möglich. 3. Ein Anordnungsanspruch ist aber auch für die verbleibende Zeit vom 19.02.2021 bis 30.04.2021 nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen sind §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Alg II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II). Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des SGB XII sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie lebt mit ihren im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), sodass sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt ist. Ausschlussgründe liegen bei ihr nicht vor. Die Antragstellerin hat damit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Sozialgeld. Die Leistungen umfassen bei ihr neben den hier nicht streitigen (kopfteiligen) Unterkunftskosten den Regelbedarf und die Mehrbedarfe, wobei diese nach § 21 Abs. 1 SGB II die Bedarfe umfassen, die nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind. Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in das SGB II eingeführte zusätzliche Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rn. 206 ff., 220; BSG, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R –, BSGE 128, 114-120, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31). Ein solcher nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigender Mehrbedarf liegt hier jedoch nicht vor. Schon das Vorliegen eines auf eine Versorgung mit FFP2-Masken gerichteten Bedarfs ist nicht glaubhaft gemacht. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Anschaffung von FFP2-Masken vom Regelbedarf umfasst sind oder einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen, erst gar nicht (vgl. zur entsprechenden Problematik im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII SG München, Beschluss vom 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER –, juris). ür die Bestimmung des Bedarfs im Hinblick auf das Erfordernis, MNBen zu tragen, kann in Baden-Württemberg die landesrechtliche CoronaVO als normative Grundlage herangezogen werden; aus dieser ergibt sich ein entsprechender Bedarf nicht (dazu unter a). Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der CoronaVO über das Tragen von MNBen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu unter b). Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, FFP2-Masken zu tragen, ergibt sich in Baden-Württemberg (über die Vorgaben der CoronaVO hinaus) auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus Verfassungsrecht (dazu unter c). a) Die Bestimmungen der CoronaVO zu MNBen sind ein geeigneter Maßstab, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu bestimmen (vgl. dazu auch unten unter 3. Buchst. c Doppelbuchst. bb). Durch die 5. ÄnderungsVO vom 23.01.2021 wurden die in §§ 1a ff. CoronaVO normierten, bis 07.03.2021 befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage mit Wirkung ab 25.01.2021 ergänzt. Für MNBen bestimmt § 1i Satz 1 CoronaVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung, dass abweichend von § 3 Abs. 1 CoronaVO in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Nutzung des ÖPNV), 2 (Betriebe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO, z. B. Kosmetik- und Nagelstudios), 3 (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes), 4 (u. a. Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte), 8 (Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorte) und 9 (Angebote der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft) eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10 [OP-Masken]) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO. Bis 24.01.2021 war für alle in § 3 Abs. 1 CoronaVO aufgeführten Fallgruppen lediglich das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB verpflichtend. Für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren gilt dies auch nach Inkrafttreten des § 1i CoronaVO weiter, für diese ist gemäß § 1i Satz 3 CoronaVO weiterhin eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbaren MNB ausreichend. Das Tragen von FFP2-Masken ist auch nach Inkrafttreten der CoranoVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung nur für den Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern (alternativ zu einem vorherigen negativen Antigentest; vgl. § 1h Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 CoronaVO), für den Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie für das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (zusätzlich zu einem vorherigen negativen Antigentest; vgl. § 1h Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 CoronaVO) sowie von ambulanten Pflegediensten (§ 1h Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 CoronaVO) verbindlich vorgeschrieben. Selbst in den Fällen des § 1h Abs. 1 und Abs. 2 CoronaVO ist bei Kindern von sechs bis einschließlich 14 Jahren das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB ausreichend (§ 1h Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO). Abweichend zu ihrem Vorbringen zur Begründung des Antrags ergibt sich für die 11-jährige Antragstellerin aus der CoronaVO damit keine Verpflichtung eine medizinische MNB zu tragen. Nach Maßgabe der CoranoVO ist im Fall der Antragstellerin angesichts ihres Alters selbst bei Besuchen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen – wie bisher – das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB ausreichend. b) Die Bestimmungen der auf der Grundlage des § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 und § 36 Absatz 6 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), erlassenen CoronaVO (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstoßen sie nicht gegen Verfassungsrecht. Nach § 32 Satz 3 IfSG können die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) durch eine nach § 32 Satz 1 IfSG erlasse Verordnung eingeschränkt werden. Der Verordnungsgeber ist gehalten, diese und ggf. andere Grundrechtspositionen sowie andere Rechtsgüter von Verfassungsrang mit dem Ziel der Verordnung, übertragbare Erkrankungen beim Menschen möglichst effektiv zu bekämpfen, in einen verfassungskonformen Einklang zu bringen. Hierbei hat der Verordnungsgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum, welchen Maßnahmen er besonderes Gewicht beimisst, wobei er den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung angemessen zu berücksichtigen hat. Die Fragen, welche Maßnahmen zur wirkungsvollen Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen sind, inwieweit solche Maßnahmen eine Einschränkung der durch das GG geschützten Freiheitsrechte Einzelner rechtfertigen und auf welche Weise ggf. andere Rechtsgüter und Werte von Verfassungsrang sinnvoll in diesen Abwägungsprozess eingestellt werden können, ist seit Beginn der Corona-Pandemie Gegenstand eines umfassenden gesellschaftlichen, aber auch wissenschaftlichen Diskurses. Naturgemäß ist das Spektrum der vertretenen Auffassungen – auch unter Vertretern der Wissenschaft – groß. Erschwerend kommt hinzu, dass sich sowohl die ihre Expertise in den Prozess einbringenden Wissenschaftler aus auch die für die Gefahrenabwehr zuständigen staatlichen Entscheidungsträger dabei weitgehend „auf Neuland bewegen“. Wissenschaftliche Studien zum Virus SARS-CoV-2 selbst, zu den Übertragungswegen, zur Rolle bestimmter Bevölkerungsgruppen bei der Ausbreitung des Virus (z. B. in Kitas und Schulen) sowie zu vielen anderen, für die Beurteilung der Gefahrenlage wesentlichen Faktoren, werden mit dem fortschreitenden Stand der Forschung zwar mittlerweile in größerem Umfang veröffentlicht, ein einheitliches Bild herauszuarbeiten bleibt allerdings angesichts der zum Teil deutlich voneinander abweichenden Ergebnisse und Wertungen weiterhin schwierig. Dies gilt auch und in besonderem Maße für die Frage, ob und ggf. welche MNBen in welchen Alltagssituationen von allen oder ggf. einzelnen Bevölkerungsgruppen getragen werden sollten. Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde noch ganz überwiegend die Auffassung vertreten, das Tragen von MNBen sei grundsätzlich nicht zielführend. Später wurden sog. Alltagsmasken in vielen Lebensbereichen zur Pflicht; medizinische Masken sollten wegen der seinerzeit noch sehr begrenzten Verfügbarkeit dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben. Erst in jüngerer Zeit erlangt das Tragen medizinischer MNBen zunehmend Bedeutung bei der Bekämpfung der Pandemie. Aber auch diesbezüglich ist das Bild keineswegs einheitlich. Gerade bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob die breite Verwendung von FFP2-Masken im Alltag sinnvoll und im Sinne einer effektiven Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist, gehen die vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen weiterhin auseinander (vgl. z. B. https://www.n-tv.de/panorama/Streeck-Rate-davon-ab-dass-jeder-FFP2-Masken-traegt-article22321257.html). Für die politischen Entscheidungsträger und die im Bund und auf Länderebene für den Infektionsschutz zuständigen Behörden ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, bereits auf der Ebene der Entscheidungsgrundlagen den Stand der wissenschaftlichen Forschung fortwährend zu beobachten, zu bewerten und neue Erkenntnisse ggf. in die vorzunehmenden Abwägungsprozesse einzustellen. Dem wird (auch) in Baden-Württemberg durch eine ständige Fortschreibung der CoronaVO Rechnung getragen, das Tragen von MNBen betreffend zuletzt durch die 5. ÄnderungsVO vom 23.01.2021. Dass die Landesregierung dabei im Hinblick auf die hier allein maßgeblichen Regelungen über die Anforderungen an MNBen in bestimmten Bereichen (§ 1i CoronaVO) und über Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste (§ 1h CoronaVO) ihren Gestaltungs- und Prognosespielraum in rechts- oder verfassungswidriger Weise überschritten hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In der Begründung zur 5. ÄnderungsVO vom 23.01. 2021 wird zunächst auf den Beschluss des Bundes und der Länder vom 19.01.2021 Bezug genommen und zur Neuregelung der MNB-Pflicht in besonderen Bereichen mit dem Ziel, dort einen erhöhten Schutz vor den Mutationen des Coronavirus zu gewährleisten, Folgendes ausgeführt: „Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Wegen der möglicherweise besonders ansteckenden Virusmutationen soll mit einer erhöhten Anforderung an den Atemschutz in den genannten Bereichen dem verbesserten Eigenschutz Rechnung getragen werden. Medizinische Masken (sogenannte „OP-Masken“) oder sogar virenfilternde Masken der Standards FFP2, des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder CPA-Masken (Corona SARS-CoV-2 Pandemie-Atemschutzmasken) besitzen bei korrekter Verwendung eine höhere Schutzwirkung im Sinne des Eigenschutzes als Alltagsmasken, die keiner Normierung unterliegen. In Situationen, in denen engere und längere Kontakte zu anderen Menschen unvermeidbar sind, wie beim Einkaufen, in Arbeits- und Betriebsstätten, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der dazugehörenden Wartebereiche sowie in Praxen humanmedizinischer Berufe und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, wird die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes von zumindest medizinischen Masken eingeführt. Wenngleich Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren von dieser besonderen Atemschutz-Pflicht ausgenommen sind, besteht für sie weiterhin die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Die Ausnahme für Kinder der vorgenannten Altersgruppe trägt der schlechteren Passform der für Erwachsene konzipierten medizinischen Masken Rechnung. Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Maskenpflicht.“ Die Ausnahmeregelungen für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren bei der Neufassung des § 1h CoronaVO (Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste) werden wie folgt begründet: „Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren haben eine nicht-medizinische Alltagsmaske zu tragen, weil die Passform von FFP2-Masken beziehungsweise Masken mit vergleichbarem Standard nicht auf die Gesichtsform und Kopfgröße von Kindern ausgerichtet ist. Daher bieten diese Masken, die bei Erwachsenen einen deutlich besseren Infektionsschutz darstellen, für Kinder einen geringeren Infektionsschutz als nicht-medizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen. Kleinkinder unter sechs Jahren sind auch während des Aufenthalts in Krankenhäusern von der MNB-Pflicht und Testpflicht befreit.“ Der allgemeine Teil der Begründung enthält folgende Ausführungen: „Der Landesregierung ist hierbei bewusst, dass mit den „Lockdown-Maßnahmen“ erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ... verbunden sind. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger - wie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie - in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Landesregierung von Verfassungs wegen einen erheblichen Gestaltungs- und Prognosespielraum für einen Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Bei der Corona-Pandemie besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Die mit den „LockdownMaßnahmen“ verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe sind aber nach Auffassung der Landesregierung erforderlich, da mildere Maßnahmen nicht gleich geeignet sind, um das Ziel der 7-Tage-Inzidenz auf 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zu senken. ... Die Landesregierung überprüft regelmäßig in extrem kurzen Zeitabständen die getroffenen Maßnahmen. Dabei wägt sie auch die kollidierenden Grundrechte umfassend ab und bezieht die Rechtsprechung, insbesondere die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, ein. Sie ist hierbei erneut zu der Entscheidung gekommen, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung die Grundrechte der Betroffenen der angeordneten Maßnahmen überwiegt und deshalb die Eingriffe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes rechtfertigt. Dabei hat sie zahlreiche Ausnahmen beibehalten und Nachjustierungen vorgenommen, um die Maßnahmen ausgewogen und ganz gezielt auf die nach Aussagen aller Sachverständigen dringend erforderlichen Reduzierung der physischen Kontakte in der Bevölkerung zu beschränken und dies nur in einem Umfang, der angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens unabdingbar, aber aufgrund der nach wie vor kritischen Lage noch verhältnismäßig ist.“ Diese Ausführungen zeigen zur vollen Überzeugung der Kammer, dass die Landesregierung bei Erlass der das Tragen medizinsicher MNBen betreffenden Bestimmungen der CoronaVO die Erfordernisse eines effektiven Infektionsschutzes und konkurrierende Rechtspositionen von Verfassungsrang, insbesondere die Grundrechtspositionen der Betroffenen, sorgsam abgewogen und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt hat. Die Beibehaltung von Ausnahmen, auch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall relevante Pflicht zum Tragen von MNBen von Kindern im Alter zwischen sechs und 14 Jahren, trägt dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den besonderen Anforderungen dieser Bevölkerungsgruppe im Hinblick auf Kopfgröße und Gesichtsform angemessen Rechnung. Soweit der Verordnungsgeber (in bestimmten Bereichen) das Tragen sog. OP-Masken als ausreichend angesehen und keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken normiert hat, ist auch dies Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und von dem im Einklang mit dem GG stehenden Bestreben getragen, grundrechtsrelevante Eingriffe auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken. c) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II ergibt sich letztlich auch nicht aus anderen Vorschriften, weder aus dem den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen regelnden Verordnungsrecht (dazu unter aa), noch aus dem Grundgesetz selbst (dazu unter bb), noch aus Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB; dazu unter cc). aa) Eine über die Vorgaben der CoronaVO hinausgehende Pflicht zum Tragen medizinischer MNBen ergibt sich für die Antragstellerin zunächst nicht aus der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO Schule) vom 07.12.2020. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung besteht in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ab Klassenstufe 5, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen oder Umkleiden aufhalten, lediglich die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO. Bei einer sog. Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 schreibt § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB auch in den Unterrichtsräumen vor. Eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer MNBen sieht die CoronaVO Schule nicht vor. bb) Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG oder im Wege einer einen solchen Bedarf bejahenden verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II (a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER –, juris). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert dem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260). Dieses Grundrecht erfordert zum einen eine Konkretisierung und stetige Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat, wobei auch ihm ein Gestaltungsspielraum zusteht. Der Gesetzgeber hat deshalb den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag zu decken, zum anderen muss er für einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen, was mit der Normierung des § 21 Abs. 6 SGB II erfolgt ist. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bestandteil der im SGB II geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber entsprechend den materiellen Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll (BVerfG a.a.O.). Maßstab für die Ermittlung des pauschalen Regelleistungsbedarfs ist dabei ein durchschnittlicher Bedarf. Da dieser nicht alle in Sonderfällen auftretenden Bedarfe nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs abdecken kann, sieht § 21 Abs. 6 SGB II die Gewährung eines Mehrbedarfs für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf vor, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Das Erfordernis, zur Einhaltung der von der CoronaVO vorgegebenen bußgeldbewehrten Verhaltensregeln, aber vor allem auch zum Selbst- und Fremdschutz eine (ggf. einer bestimmten Norm entsprechende) MNB zu tragen, stellt aber gerade keinen Bedarf „in Sonderfällen“ dar, es trifft vielmehr alle Bürgerinnen und Bürger im Grundsatz (von Sonderregelungen z. B. für bestimmte Berufs- und Altersgruppen abgesehen) gleichermaßen. Dementsprechend kann und muss auch bei der Beurteilung der Frage, welche Maske im konkreten Einzelfall für die Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist – anders als bei einem „besonderen Bedarf“ – nicht nur die besondere Bedarfslage im Einzelfall bewertet, sondern der „durchschnittliche Bedarf“ als maßgebliches Kriterium herangezogen werden. Bei der Beurteilung, welche Masken einem „durchschnittlichen Bedarf“ genügen, kommt mangels anderer zur Verfügung stehender und insbesondere im Hinblick auf ihre Richtigkeit ausreichend zuverlässiger Entscheidungsgrundlagen wiederum den im ordnungsgemäßen Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsverfahren erlassenen normativen Vorgaben eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt hier umso mehr, als die für die Beurteilung im vorliegenden Fall maßgebliche 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO im unmittelbaren Anschluss und in inhaltlicher Übereinstimmung mit einem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 19.01.2021 erlassen wurde. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang wurde auf Bundesebene die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 erlassen. Auch diese enthält Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz und verpflichtet Arbeitgeber, medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Auch die Corona-ArbSchV lässt damit die Versorgung der Arbeitnehmer mit medizinischen MNBen, also auch mit sog. OP-Masken, genügen. Vor dem Hintergrund dieser normativen Vorgaben würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf im Hinblick auf die Bereitstellung von FFP2-Masken zu bejahen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist seinem Wesen nach auf eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gerichtet, wobei das BVerfG auch diese auf ein unerlässliches Mindestmaß beschränkt wissen will (BVerfG a.a.O.). Dieses Teilhaberecht kann deshalb nicht die Grundlage dafür bieten, bei Grundsicherungsempfängern Bedarfe anzuerkennen, die über die normativen Vorgaben für die Gesamtbevölkerung und andere Bevölkerungsgruppen hinausgehen. cc) Letztlich bietet auch das StGB keine Grundlage für die begehrte Bereitstellung von FFP2-Masken bzw. für die Anerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II (a.A. wiederum SG Karlsruhe a.a.O.). Richtig ist, dass der (Bundes-) Gesetzgeber u. a. eine gefährliche Körperverletzung im StGB unter Strafe gestellt hat (vgl. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) und dieser Tatbestand auch durch eine vorsätzlich herbeigeführte Infektion mit einer lebensgefährlichen Virusinfektion verwirklicht werden kann. Der Verordnungsgeber ist auch grundsätzlich nicht befugt, ein solches durch Bundesgesetz „verbotenes“ Verhalten zu erlauben (vgl. Art 80 GG). Dass Grundsicherungsempfänger, die in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder sowie den Vorgaben der CoronaVO und/oder der Corona-ArbSchV „nur“ eine OP-Maske (statt einer FFP2-Maske) tragen, durch dieses Verhalten den objektiven (und subjektiven) Tatbestand der genannten Straftatbestände erfüllen könnten, hält die erkennende Kammer indes für fernliegend. Erst recht gilt dies für den von den durch Ausnahmevorschriften für Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren im Hinblick auf das Tragen von MNBen „privilegierten“ Personenkreis, dem die Antragstellerin angehört. Schon der objektive Tatbestand einer Schädigung an der Gesundheit im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB (nur diese Tatbestandsalternative kommt hier überhaupt in Betracht) und erst recht das Qualifikationsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann allein durch das Tragen einer OP-Maske, die ja gerade eine Fremdgefährdung Dritter verhindern soll, nicht erfüllt werden. Der strafrechtlich relevante Bereich wird ersichtlich nicht erreicht, wenn lediglich auf bestimmte (alternative) Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Maßnahmen verzichtet wird, selbst wenn diese Schutzmaßnahmen von einem Teil der wissenschaftlichen Forschung als effektiver und deshalb wünschenswerter angesehen werden. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen – mit guten Gründen – in den einschlägigen normativen Grundlagen als verpflichtende Verhaltensregel keine Aufnahme gefunden hat. 4. Soweit die Antragstellerin höchst hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bereitstellung von MNBen des Standards einer OP-Maske nach DIN EN 14683:2019-10 beantragt hat, fehlt es wiederum an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Die Kammer kann hier offen lassen, ob bei der 11-jährigen Antragstellerin überhaupt ein Bedarf für die Anschaffung solcher Masken besteht. Dies erscheint nach dem oben Dargelegten sehr zweifelhaft, nachdem die befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage (vgl. § 1a bis 1i CoronaVO) Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren selbst bei Besuchen in Krankenhäusern oder in stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur zum Tragen einer nicht-medizinische Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB verpflichten (§ 1h Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO). Jedenfalls fehlt es an der für den Erlass einer Regelungsanordnung vorausgesetzte Eilbedürftigkeit. Diese liegt regelmäßig nicht vor, wenn die begehrte Leistung betragsmäßig so niedrig ist, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist, ohne dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig wäre. So liegt der Fall hier. OP-Masken werden im Handel mittlerweile für wenige Cent angeboten. Auch größere Packungsgrößen können für kleinere Eurobeträge im Einzelhandel oder im Internet erworben werden. Damit ist es auch Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen möglich, die Kosten für solche Masken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären (vgl. auch hierzu SG München a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den zusätzlichen durch die Corona-Pandemie verursachten Erschwernissen bereits durch das Sozialschutz-Paket III (Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € im Monat Mai 2021) Rechnung getragen hat und Anspruchsberechtigte nach dem SGB II nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 in der Zeit vom 16.02.2021 bis 06.03.2021 je zehn FFP2-Masken pro Person kostenlos erhalten können. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. 6. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.