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Beschluss

S 4 AS 1/14 ER

SG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2014:0225.S4AS1.14ER.0A
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Leitsätze
Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. (Rn.34)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird es einstweilig mit Wirkung vom 02.01.2014 untersagt, Aufrechnungen aus Darlehensrückforderungen mit dem Leistungsanspruch nach dem SGB II vorzunehmen, welche einen Betrag von monatlich 39,10 € überschreiten. Bereits vorgenommene höhere Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen sind zu korrigieren. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu einem Drittel zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. (Rn.34) 1. Dem Antragsgegner wird es einstweilig mit Wirkung vom 02.01.2014 untersagt, Aufrechnungen aus Darlehensrückforderungen mit dem Leistungsanspruch nach dem SGB II vorzunehmen, welche einen Betrag von monatlich 39,10 € überschreiten. Bereits vorgenommene höhere Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen sind zu korrigieren. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu einem Drittel zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe von monatlichen Aufrechnungen im Streit. Der 1966 geborene Antragsteller befindet sich seit Februar 2012 im Leistungsbezug des Antragsgegners nach dem SGB II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 08.08.2013 für den Leistungszeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014 monatlich 728,33 € bewilligt (382 € Regelbedarf und 346,33 € Kosten der Unterkunft). Der Auszahlungsbetrag wurde hierbei um monatlich 50 € aufgrund von zwei im Jahr 2012 gewährten Darlehen gekürzt (Bearbeiterzeichen BA-SH Zentralkasse und BA-SH Zentralkasse 1, Bl. 413 der Verwaltungsakte). In dem Bewilligungsbescheid über das erste Darlehen vom 29.06.2012 in Höhe von 610,80 € war angegeben, dass gemäß dem Darlehensantrag des Antragstellers aufgrund des Darlehens die maximal mögliche Aufrechnung in Höhe von monatlich 50 € erfolge. In einem Bewilligungsbescheid vom 15.10.2012 über ein weiteres Darlehen in Höhe von 610,80 € wurden erneut monatliche Tilgungsraten in Höhe von 50 € verfügt, nachdem der Antragsteller auch diesem Darlehen und dieser Tilgungsrate schriftlich zugestimmt hatte. Außerdem fand wegen einer zuvor festgestellten Einkommensüberzahlung eine dritte Aufrechnung in Höhe von monatlich 30 € statt (Bearbeiterzeichen BA-SH Zentralkasse 2). Auch hier hatte der Antragsteller sein Einverständnis mit einer Aufrechnung in dieser Höhe am 24.05.2013 ausdrücklich erklärt; allerdings war dieses Einverständnis anders als die beiden zuvor in den Darlehensanträgen formulierten Einverständnisse widerruflich vereinbart. Dementsprechend wurde mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.06.2013 eine Erstattungsforderung von 428,61 € und eine monatliche Aufrechnung mit den Leistungsansprüchen in Höhe von 30 € festgestellt. Die den Aufrechnungen zugrunde liegenden Darlehensbescheide bzw. Erstattungsbescheide sind bestandskräftig. Der Antragsteller ist zum 01.07.2013 nach vorheriger Genehmigung durch den Antragsgegner an seine neue Adresse nach ... gezogen, wo eine Betreuung durch die ... gewährleistet ist. Der Antragsteller hatte hierzu persönlich am 20.06.2013 bei dem Antragsgegner vorgesprochen; in dem Bearbeitervermerk hierzu findet sich folgende Passage: „Erkundigt sich nach Kaution in Höhe von 400,00 Euro, soll erst bei ... vorsprechen“. Der Antragsteller hat dann eine Vereinbarung mit seinem Vermieter getroffen, dass er die Kaution durch monatliche Raten von 20 € abzahlte. Am 15.08.2013 beantragte der Antragsteller, die Tilgung „seines Darlehens“ auf 10 % des Regelbedarfs zu beschränken. Eine Reaktion des Antragsgegners auf diesen Antrag lässt sich den Verwaltungsakten, welche bis zum Datum des 14.11.2013 vorlagen, nicht entnehmen. Der Antragsteller behauptet, dieser Antrag sei von dem Antragsgegner telefonisch abgelehnt worden. Der Antragsteller hat am 02.01.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor, dass ihm wegen der drei von dem Beklagten vorgenommenen monatlichen Aufrechnungen und mit seinem neuen Vermieter vereinbarten Kautionsraten in Höhe von monatlich 20 € nur noch monatlich 247 € zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, was auch unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für nicht zuzahlungsbefreite Medikamente nicht ausreichend sei. Der Antragsteller beantragt, den monatlichen Aufrechnungsbetrag auf maximal 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs rückwirkend ab August 2013 zu beschränken, sowie die von seinem Vermieter geforderte Kaution in Höhe von 400 € als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und eine Regelungsanordnung für nicht begründet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass derzeit eine Darlehensaufrechnung von monatlich insgesamt lediglich 50 € und eine Aufrechnung für die Erstattungsforderung von monatlich 30 € erfolgt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen. II. Der Antrag ist teils unzulässig, und soweit er zulässig ist, zum Teil begründet. Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Da den Darlehensgewährungen und den drei vorliegenden Erstattungsforderungen bestandskräftige Bescheide zugrundeliegen, die in dem Bewilligungsbescheid vom 08.08.2013 lediglich vollzogen werden, ist das Antragsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG einschlägig, da es sich im Kern um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X im Hinblick auf die Aufrechnungs-Regelungen in den früheren bestandskräftigen Bescheiden handelt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Anordnungsanspruch in diesem Sinne und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) sind dabei die insoweit zu stellenden Anforderungen mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz zu modifizieren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N.). 1. Leistungen vor dem 02.01.2014 Der Antrag ist unzulässig, sofern der Kläger eine Erhöhung der Leistungen rückwirkend für die Zeit vor seiner Antragstellung beim SG am 02.01.2014 geltend macht, weil einstweilige Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, grundsätzlich wegen fehlender Eilbedürftigkeit ausscheiden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris). Damit ist nur noch über die Höhe des Regelbedarfs für den Leistungszeitraum vom 02.01.2014 bis zum 28.02.2014 und über die Tragung der Kautionskosten zu entscheiden. 2. Kautionskosten Dem Antragsteller geht es auch darum, eine Übernahme seiner Mietkaution von 400 € - hilfsweise als Darlehen - zu erreichen Hinsichtlich der Kaution ist auf § 22 Abs. 6 SGB II abzustellen, wonach eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden kann. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Zwar hat der Antragsgegner dem Umzug zugestimmt, eine Zusicherung hinsichtlich der Kautionsübernahme lag vor dem Umzug allerdings nicht vor. Auch wenn die Vorsprache des Klägers am 20.06.2013 als Antrag auf Übernahme der Kautionskosten zu bewerten wäre, wäre zu beachten, dass der Kläger danach selbst eine privatrechtliche Vereinbarung über die Kautionstragung mit monatlichen Raten von 20 € abgeschlossen hat, welche seinen diesbezüglichen Bedarf sozialverträglich auf kleine selbst zu tragende Raten reduzierte. Da auch eine Kautionszahlung nach dem SGB II grundsätzlich als Darlehen zu erfolgen hat, § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, und der Antragsteller die Raten derzeit offensichtlich regelmäßig aufbringt, liegt für die Anordnung der Übernahme der Kaution als Zuschuss durch den Antragsgegner kein Anordnungsgrund vor. Eine weitere Belastung mit der Kaution erscheint jedenfalls bei der summarischen Prüfung im Rechtsschutzverfahren nicht unzumutbar, zumal bereits 2013 von der Kautionsforderung 100 € vom Antragsteller beglichen wurden und damit nur noch 300 € offen sind. 3. Aufrechnungen ab dem 02.01.2014 Für die Darlehensaufrechnungen gilt gemäß § 42 Abs. 2 SGB II, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Zu beachten ist, dass die den beiden Darlehen und der Erstattungsforderung zugrundeliegenden Sachverhalte durch bestandskräftige Bescheide geregelt sind und nicht von dem sinngemäß gestellten Antrag auf Überprüfung der Leistungshöhe nach § 44 SGB X berührt werden. Dem Antragsteller geht es darum, die monatliche Belastung durch das Vorhandensein mehrerer Aufrechnungen zu senken. Die grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus den beiden Darlehen und dem Erstattungsbescheid werden von dem Antragsteller weiterhin nicht bestritten. Insofern ist dem Antragsgegner zunächst einzuräumen, dass die einzelnen Aufrechnungen den gesetzlichen Bestimmungen in § 42a f. SGB II entsprechen. Außerdem liegt auch unter Berücksichtigung der Kautionsraten eine monatliche Kürzung des Regelbedarfs von insgesamt 100 € vor, die noch deutlich unter der nach dem Gesetz zulässigen maximalen Kürzung von 30 % gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II liegt (30 % des Regelbedarfs von 391 € = 117,30 €), welche auch unter Grundsicherungsgesichtspunkte allgemein als noch zulässige Grenze einer dauerhaften Leistungsminderung im SGB II angesehen wird (vgl. Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, NZS 2014, 96, 102 m.w.N.; Conradis in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 43 Rn. 17 f.). Zulässig war es auch, dass der Antragsgegner eine Kumulierung von Aufrechnungen aus einer Erstattungsforderung mit einer Aufrechnung aus Darlehensforderung vorgenommen hat, § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Sofern der Antragsgegner mit dem Antragsteller ein widerrufliches Einverständnis mit der monatlichen Aufrechnung von 30 € bezüglich der Erstattungsforderung vereinbart hat, dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsteller insoweit sein Einverständnis inzwischen zumindest schlüssig widerrufen hat. Allerdings ist der Bescheid über die Erstattungsforderung und die Raten bestandskräftig geworden, ohne dass hierin eine Widerrufsmöglichkeit vorgesehen wurde. Da die Ratenzahlung insoweit den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gibt es im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung keine Veranlassung, nach § 44 SGB X eine Korrektur dieser Regelung für erforderlich zu halten. Allerdings ist auch unterhalb der wohl bei 30 % zu ziehenden Höchstgrenze für dauerhafte monatliche Kürzungen der Grundsicherung eine Prüfung der einzelnen Kürzungen vorzunehmen, da beispielsweise Darlehensaufrechnungen nach dem Gesetz insgesamt nur maximal in Höhe von 10 % zu einer Kürzung des Regelbedarfs führen können. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II verhält sich nicht zu der Frage, in welcher Höhe Aufrechnungen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zulässig sind. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft nur die Frage des Zusammentreffens von mehreren Aufrechnungen nach § 43 Abs. 1 SGB II und – wegen des Verweises in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II – des Zusammentreffens von Aufrechnungen nach § 43 Abs. 1 SGB II und von Aufrechnungen nach § 42a Abs. 2 SGB II. Entsprechend ist § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II keine Grundlage dafür, die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 42a Abs. 2 SGB II über die dortigen Begrenzungen hinaus zu erweitern oder zu begrenzen (Burkiczak in jurisPK-SGB II, § 43 Rn. 34.1; Hölzer in Estelmann, SGB II, Stand April 2013, § 42a Rn. 54; Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 42a Rn. 30; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2012, § 42a Rn. 195). Dies beruht zum einen auf dem Wortlaut der Vorschrift des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche im Plural aufgeführt werden und hierfür eine einheitliche Aufrechnungsgrenze in Höhe von 10 % genannt wird. Zum anderen beruht dies gemäß der Intention des Gesetzgebers auch auf dem höheren Schutzbedarf von Darlehensempfängern im Bereich der Grundsicherung, der sensibler ist als bei Leistungsempfängern nach dem Erhalt von Überzahlungen oder Sanktionen. Dies geht aus den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich hervor, da hierin darauf abgestellt wird, dass die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 % Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt sein soll, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu belassen. Außerdem wird durch die Festlegung eines starren Tilgungsbetrages auch die fehleranfällige und streitbehaftete Ausübung von Ermessen vermieden (BT-Drucks. 17/3982 S. 10). Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich im Übrigen nicht aus den von dem Antragsgegner zitierten Fundstellen bei Kallert in Gagel SGB II/SGB III unter beck-online, 51. Ergänzungslieferung 2014, § 43 Rz. 16 und bei Conradis in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 43 Rn. 17 f., weil hier lediglich die Rede von der Kumulierung einer einzelnen Darlehensaufrechnung (im Singular) mit einer andersartigen Aufrechnung ist, was explizit in § 43 Abs. 3 SGB II geregelt ist. Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass in dieser Vorschrift auch von mehreren Darlehensrückforderungen die Rede ist, so dass die Auffassung vertreten könnte, die Zulässigkeit der Kumulierung mehrerer Darlehensaufrechnungen über 10% des Regelbedarfs hinaus sei an dieser Stelle geregelt. Aus der spezielleren Regelung und den Gesetzesmaterialien zu § 42a SGB II lässt sich jedoch entnehmen (s.o.), dass insoweit für den einzelnen Leistungsempfänger eine Begrenzung auf 10% des Regelbedarfs gewollt ist. Danach durfte vorliegend wegen der beiden Darlehen nicht, wie derzeit praktiziert, eine Gesamtaufrechnung von 50 € erfolgen, sondern nur eine Aufrechnung von 39,10 € (10 % des Regelbedarfs von 391 € = 39,10 €). Bezüglich der Differenz zwischen 50 € und 39,10 € war vorliegend eine Regelungsanordnung auszusprechen, weil sich für die weitergehende Darlehensanrechnung keine Stütze im Gesetz findet, womit ein Anordnungsanspruch vorliegt. Den Anordnungsgrund sieht die Kammer insoweit in der vom Kläger schlüssig vorgetragenen monatlichen Belastung von 100 € zuzüglich Medikamentenbedarf, woraus sich in der Summe eine deutliche Unterschreitung des Regelbedarfs ergibt. Zwar ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einer monatlichen Aufrechnung von sogar insgesamt 130 € schriftlich gegenüber dem Antragsgegner zugestimmt hat, und auch die Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Vermieter hinsichtlich monatlich geschuldeter weiterer Raten von 20 € für die Mietkaution beruht auf einer Vereinbarung, welcher der Kläger ausdrücklich zugestimmt hat. Der Antragsgegner ist allerdings gehalten, Leistungsempfänger nach dem SGB II gemäß § 13 ff. SGB I umfassend zu beraten, wozu auch gehört, dass Leistungsempfängern keine Zustimmungserklärungen zu Aufrechnungen angetragen werden, die nach dem Gesetz nicht zulässig sind. Insofern kann einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine gewisse Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, so dass auch die Unterschrift des Antragstellers unter diese Vereinbarungen sein Rechtsschutzbedürfnis vorliegend nicht entfallen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Diese Entscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG für beide Beteiligte unanfechtbar. Für den Antragsteller beruht dies auf folgender Berechnung: Gekürzt wurden durch Anrechnungen seit August 2012 monatlich durchgehend 80 € (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.01.2014 mit der angefügten Zahlungsübersicht). Eine zulässige Anrechnung von 10 % des Regelbedarfs und mithin monatlich 38,20 € (2013) bzw. 39,10 € (2014) wurde vom Antragsteller akzeptiert. Für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 ergibt sich damit eine Beschwer von 5 Monaten x 41,80 (2013) und 2 Monaten x 40,90 € (2014) zuzüglich 400 € Kosten der Mietkaution = 690,80 €, was unter der Berufungsschwelle von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt.