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Urteil

S 15 AS 627/18

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten und kann nicht routinemäßig als zuschussweiser Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden. • Ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegt nur vor, wenn der Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraums wiederholt auftritt; einmalige Anschaffungskosten eines PCs sind hiernach kein laufender Bedarf. • Für einmalige, nicht laufende Anschaffungen sieht das SGB II die Möglichkeit eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II vor; eine zuschussweise Gewährung analog § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht geboten. • Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II (Wohnungserstausstattung) umfassen keinen internetfähigen PC, da dieser nicht zur grundsätzlichen Haushaltsführung gehört.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zuschuss für PC; Regelbedarf umfasst Computer • Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten und kann nicht routinemäßig als zuschussweiser Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden. • Ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegt nur vor, wenn der Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraums wiederholt auftritt; einmalige Anschaffungskosten eines PCs sind hiernach kein laufender Bedarf. • Für einmalige, nicht laufende Anschaffungen sieht das SGB II die Möglichkeit eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II vor; eine zuschussweise Gewährung analog § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht geboten. • Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II (Wohnungserstausstattung) umfassen keinen internetfähigen PC, da dieser nicht zur grundsätzlichen Haushaltsführung gehört. Die 2004 geborene Klägerin (8. Klasse eines staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft) lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und fünf Geschwistern und bezieht Leistungen nach SGB II. Die Mutter beantragte die Übernahme der Kosten für einen internetfähigen PC in Höhe von 400 EUR zur Anfertigung von Hausaufgaben, Referaten und Präsentationen. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.12.2017 ab und bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 mit der Begründung, Anschaffungskosten seien durch den Regelbedarf abgedeckt; ein Darlehen nach § 24 SGB II kam nicht in Betracht, weil kein unabweisbarer Bedarf vorliege. Die Klägerin klagte und machte geltend, es gebe zu wenig Schulcomputer, die Nutzungszeiten seien beschränkt und Bibliotheken seien ungeeignet. Das Gericht holte eine Auskunft der Schule ein, wonach Schulcomputer vorhanden, aber nur eingeschränkt nutzbar seien; ein privater Zugriff sei für die Chancengleichheit erforderlich. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet; der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht. • Regelbedarf: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der EVS auch Datenverarbeitungsgeräte berücksichtigt; ein internetfähiger PC ist grundsätzlich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst und die Regelleistung ist als pauschaler Monatsbetrag von den Berechtigten eigenverantwortlich zu verwenden. • Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II): Ein Mehrbedarf setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf voraus. Zwar erkannte die Kammer im konkreten Fall die Unabweisbarkeit des Bedarfs an, weil keine kurzfristige private Nutzung möglich ist; jedoch handelt es sich bei den Anschaffungskosten eines PCs nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6, da die Kosten nur einmalig anfallen. • Analogie & Gesetzesauslegung: Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II für einmalige Anschaffungen kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz für einmalige Bedarfe die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II vorsieht und keine planwidrige Regelungslücke besteht. • Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II): Die Kammer stellte klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen für ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erfüllt sind, ein solches aber von der Klägerin nicht begehrt wurde; der Beklagte bot ein Darlehen an. • Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II): Ein PC gehört nicht zur Wohnungserstausstattung, da diese nur wohnraumbezogene Geräte für die geordnete Haushaltsführung umfasst. • Schulträger / Lernmittelfreiheit: Selbst wenn Theorie und Lernmittelfreiheit eine Pflicht des Schulträgers begründen könnten, wäre eine kurzfristige Versorgung hierdurch nicht gewährleistet; das Gericht darf die Klägerin nicht darauf verweisen, ihre Rechte auf einem langwierigen Weg durchzusetzen. • Kostenhöhe und Rückzahlung: Die geschätzten Anschaffungskosten (ca. 350–400 EUR) sind nicht derartig hoch, dass eine Darlehensrückführung die Sicherung des Existenzminimums unvertretbar lange beeinträchtigen würde. • Berufungszulassung: Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung zur Sicherung von Bildungs- und Teilhabechancen hat. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen PC, weil ein solcher grundsätzlich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst ist und die Anschaffungskosten nicht als laufender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden können. Die gesetzlichen Regelungen sehen für einmalige Anschaffungen vielmehr die Möglichkeit eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II vor; die Kammer stellt fest, dass die Voraussetzungen für ein solches Darlehen gegeben wären, ein Darlehen jedoch von der Klägerin nicht beantragt bzw. abgelehnt wurde. Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II für Wohnungserstausstattung kommen nicht in Betracht, da ein PC nicht zur grundlegenden Haushaltsführung gehört. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.