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Urteil

S 1 U 3399/17

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Supraspinatussehnenruptur ist nur dann Unfallfolge, wenn der ursächliche Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. • Bei der Ursachenermittlung ist auf geeignete Verletzungsmechanismen, Erstbefunde, Zwischenzeitbefunde, Bildbefunde und altersbedingte Degeneration abzustellen. • Vorwegzahlungen sind nach § 42 Abs. 2 SGB I zurückzuzahlen, wenn sich nach Abschluss des Feststellungsverfahrens das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs ergibt.
Entscheidungsgründe
Supraspinatussehnenruptur nicht als Unfallfolge; Rückforderung von Vorwegzahlungen • Eine Supraspinatussehnenruptur ist nur dann Unfallfolge, wenn der ursächliche Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. • Bei der Ursachenermittlung ist auf geeignete Verletzungsmechanismen, Erstbefunde, Zwischenzeitbefunde, Bildbefunde und altersbedingte Degeneration abzustellen. • Vorwegzahlungen sind nach § 42 Abs. 2 SGB I zurückzuzahlen, wenn sich nach Abschluss des Feststellungsverfahrens das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs ergibt. Der Kläger, selbständiger Transportunternehmer, erlitt am 08.01.2015 einen anerkannten Wegeunfall. Zunächst wurden HWS-Distorsion und Thoraxprellung links diagnostiziert; der Kläger nahm die Arbeit im März 2015 wieder auf. Ab Juni 2016 klagte er über rechtsseitige Schulterschmerzen; MRT vom 13.06.2016 zeigte eine ansatznahe Ruptur der Supraspinatussehne und eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose. Der Kläger beantragte Verletztengeld ab 14.06.2016 und machte die Sehnenruptur als weitere Unfallfolge geltend. Die Unfallversicherung leistete vorläufige Vorwegzahlungen in Höhe von 7.500 EUR, lehnte aber die Anerkennung der Sehnenruptur als Unfallfolge ab und forderte die Rückzahlung. Der Kläger widersprach und erhob Klage; das Gericht holte ein orthopädisches Gutachten ein. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Verletztengeld aus §§ 26, 45–48 SGB VII; Rückforderung von Vorwegzahlungen nach § 42 Abs.2 SGB I. • Beweismaßstab: Für die Feststellung einer Unfallfolge ist ein ursächlicher Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich; maßgeblich ist die Theorie der wesentlichen Bedingung. • Medizinische Würdigung: Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten und die Befunde sprechen gegen eine unfallbedingte Ruptur der Supraspinatussehne. Maßgebliche Indizien sind: ungeeigneter Unfallmechanismus, unauffällige Erstbefunde mit voller Kraft und freier Beweglichkeit, radiologisch bereits früh nachgewiesene AC-Arthrose als Vorschaden, gleichartige Degeneration auch an der nicht betroffenen linken Schulter, lange zeitliche Lücke bis zur MRT-Diagnose (≈ 1,5 Jahre) sowie fehlende Retraktion der Sehne. • Zur Tragweite abweichender Gutachten: Die vom Kläger benannte fachärztliche Stellungnahme überzeugt nicht, weil sie nicht die Erstbefunde, den Unfallhergang und die Bildbefunde kritisch berücksichtigt. • Folge für Leistungspflicht: Mangels wahrscheinlicher Ursächlichkeit ist die Ruptur keine weitere Unfallfolge; daher besteht kein Anspruch auf Verletztengeld ab 14.06.2016. • Rückforderung der Vorwegzahlungen: Da die Vorwegzahlungen ausdrücklich als vorläufig mit Hinweis auf mögliche Rückforderung ergingen, ist die Erstattungspflicht nach § 42 Abs.2 SGB I gegeben, sobald der Leistungsanspruch nach Abschluss des Verfahrens entfällt. Die Klage wird abgewiesen. Die Supraspinatussehnenruptur rechts ist keine weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 08.01.2015, weil der ursächliche Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld ab dem 14.06.2016. Der Kläger ist verpflichtet, die erhaltenen Vorwegzahlungen in Höhe von insgesamt 7.500 EUR zurückzuzahlen, da diese ausdrücklich als vorläufig mit Rückforderungsmerkmal gewährt wurden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.