Urteil
S 14 AS 1709/17
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist rechtswidrig, wenn er weder eine bestimmte Geltungsdauer noch eine konkrete Prüfungsfrist enthält.
• Die gesetzliche Vorgabe, die Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II), gilt auch für durch Verwaltungsakt festgelegte Regelungen; eine Überschreitung ohne Ermessenserwägung macht den Verwaltungsakt rechtswidrig.
• Bei einseitigen Festlegungen durch das Jobcenter müssen konkrete Überprüfungs‑ oder Befristungsregelungen getroffen werden; pauschale Hinweise auf eine spätere Überprüfung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Eingliederungsverwaltungsakt ohne Prüfungsfrist ist rechtswidrig • Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist rechtswidrig, wenn er weder eine bestimmte Geltungsdauer noch eine konkrete Prüfungsfrist enthält. • Die gesetzliche Vorgabe, die Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II), gilt auch für durch Verwaltungsakt festgelegte Regelungen; eine Überschreitung ohne Ermessenserwägung macht den Verwaltungsakt rechtswidrig. • Bei einseitigen Festlegungen durch das Jobcenter müssen konkrete Überprüfungs‑ oder Befristungsregelungen getroffen werden; pauschale Hinweise auf eine spätere Überprüfung genügen nicht. Die Klägerin bezieht Leistungen nach SGB II. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II nicht zustande kam, setzte das Jobcenter per Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.04.2017 Leistungen und Pflichten einseitig fest; die Geltungsdauer wurde mit ‚bis auf weiteres‘ angegeben. Der Verwaltungsakt enthielt eine pauschale Nebenbestimmung, dass die Inhalte regelmäßig überprüft und bei Bedarf durch neuen Verwaltungsakt fortgeschrieben würden. Die Klägerin widersprach, weil konkrete Leistungszusagen und eine Frist für Überprüfungen fehlten. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Verwaltungsakts mit dem Argument, dieser enthalte nur unbestimmte Ermessensleistungen und keine verbindliche Prüfungsfrist. • Der Verwaltungsakt ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. an die Regelung zu § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II gebunden, wonach Eingliederungsvereinbarungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden sollen. • Die Neufassung des § 15 SGB II hat die regelmäßige Prüfung als spätesten Überprüfungszeitpunkt von sechs Monaten bestätigt; dies ist konzeptionell auf den Verwaltungsakt übertragbar, weil der Verwaltungsakt nur dann zulässig ist, wenn eine einverständliche Regelung nicht gelingt und eine verbindliche Festlegung erforderlich ist. • Der angegriffene Verwaltungsakt gibt keine hinreichende konkrete Frist für die Überprüfung an und enthält keine hinreichende Begrenzung der Geltungsdauer; eine bloße pauschale Ankündigung späterer Überprüfung genügt nicht. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG) und entsprechender Anwendung auf die Neuregelung ist die Überprüfungsfrist von sechs Monaten die höchstrichterlich anzulegende Höchstfrist, sofern keine Ermessensentscheidungen getroffen und begründet werden. • Mangels konkreter Prüfungsregelung und Befristung ist der Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben; das Gericht hat mangels ordnungsgemäßer Überprüfungspflichtverletzung die Klage stattgegeben. Die Klage war erfolgreich: Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.04.2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017) wurde aufgehoben, weil er keine bestimmte Geltungsdauer und keine konkrete Prüfungsfrist enthielt und damit gegen die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II verstößt. Das Gericht stellt klar, dass die gesetzlich vorgesehene Überprüfungsfrist von sechs Monaten auch für einseitige Verwaltungsakte zu beachten ist und pauschale Formulierungen zur späteren Überprüfung nicht genügen. Demnach musste der Beklagte den fehlerhaften Verwaltungsakt zurücknehmen. Der Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.