Urteil
S 1 SO 1842/15
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 74 SGB XII sind erforderliche Bestattungskosten zu übernehmen, wenn es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar ist, sie selbst zu tragen.
• Vorrangig sind vorhandener Nachlass und todbezogene Leistungen einzusetzen; stehen diese jedoch dem Hilfesuchenden zu keinem Zeitpunkt als „bereite Mittel" zur Verfügung, bleibt Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.
• Die bloße Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger steht dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nicht zwingend entgegen, wenn die Ausschlagung nicht offensichtlich sittenwidrig war und der Nachlass dem Hilfesuchenden nie zur Verfügung stand.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII trotz Erbausschlagung • Nach § 74 SGB XII sind erforderliche Bestattungskosten zu übernehmen, wenn es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar ist, sie selbst zu tragen. • Vorrangig sind vorhandener Nachlass und todbezogene Leistungen einzusetzen; stehen diese jedoch dem Hilfesuchenden zu keinem Zeitpunkt als „bereite Mittel" zur Verfügung, bleibt Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. • Die bloße Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger steht dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nicht zwingend entgegen, wenn die Ausschlagung nicht offensichtlich sittenwidrig war und der Nachlass dem Hilfesuchenden nie zur Verfügung stand. Die Klägerin beantragte die Übernahme von Bestattungskosten für ihren Bruder in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. Der Bruder verstarb am 07.11.2014; die Klägerin bezieht eigene Sozialhilfe und hat ein geringes Einkommen. Sie hatte die Erbschaft auf Ableben ihres Bruders ausgeschlagen und legte Rechnungen des Bestattungsinstituts sowie Gebührensbescheid vor. Die Beklagte forderte Angaben zum Nachlasswert; das Nachlassgericht teilte mit, die Klägerin sei infolge der Ausschlagung nicht Erbin und habe kein Recht auf ein Nachlassverzeichnis. Die Beklagte lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab mit der Begründung, der Nachlass sei vorrangig einzusetzen und nicht dargelegt worden. Die Klägerin klagte und machte geltend, sie habe keinen Zugang zu Informationen oder der Wohnung des Verstorbenen und habe alles Zumutbare unternommen, den Nachlasswert zu ermitteln. • Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII: Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, wenn sie dem Verpflichteten nicht zumutbar sind. • Die Klägerin war nach landesrechtlichen Bestimmungen bestattungspflichtig, jedoch aufgrund ihrer laufenden Sozialhilfeleistungen und geringen Einkünfte nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen; damit liegt Unzumutbarkeit vor (§ 2 Abs.1, § 74 SGB XII). • Erforderlichkeit der Kosten: Die vorgelegten Rechnungen über insgesamt 2.610,50 EUR sind nach objektivem Maßstab als für eine einfache würdige Bestattung erforderlich zu qualifizieren (§ 74 SGB XII, § 9 SGB XII). • Nachrangigkeit des Einsatzes von Nachlass: Zwar sind Nachlasswerte vorrangig einzusetzen; eine solche Einsetzung setzt aber voraus, dass der Nachlass dem Verpflichteten als "bereites Mittel" zur Verfügung steht. • Die Klägerin hatte die Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen; damit wurde sie nie Erbin und konnte nie über den Nachlass verfügen (§§ 1925, 1946, 1953 BGB). Da alle bekannten Erben ausgeschlagen haben, fiel der Nachlass dem Land Baden-Württemberg zu, sodass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Nachlassmittel zugänglich waren. • Die von der Beklagten geforderte Darlegung des Nachlasswerts war der Klägerin nicht zumutbar und zum Teil objektiv unmöglich; sie hat glaubhaft dargetan, keinen Kontakt zum Bruder zu haben, keinen Zugriff auf seine Wohnung oder Unterlagen und ein Nachlassverzeichnis konnte ihr nicht erteilt werden (§ 1993 BGB). • Eine Sittenwidrigkeitsprüfung der Ausschlagung ergab keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich Sozialhilfe zu verschaffen; auch bestand kein Hinweis auf werthaltigen Nachlass beim Verstorbenen. • Ein möglicher Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den tatsächlichen Erben begründet kein sofort verfügbares "bereites Mittel" zur Bestreitung der Bestattungskosten; die Beklagte kann ggf. Forderungen nach § 93 SGB XII verfolgen. • Aufgrund dieser Umstände besteht Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 (Widerspruchsbescheid 06.05.2015) wurde aufgehoben. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin die Bestattungskosten in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu erstatten, da sie die erforderlichen Kosten nicht selbst tragen kann und zum Nachlass zu keinem Zeitpunkt über bereitstehende Mittel verfügte. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen hat und keine Möglichkeit hatte, den Nachlasswert zu ermitteln; eine Sittenwidrigkeit der Ausschlagung ist nicht ersichtlich. Zudem sind der Klägerin die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG.