Urteil
S 5 AL 3838/14
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags steht dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigte, nahtlos in Altersrente zu wechseln.
• Für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich; spätere Rechtsänderungen oder Verhaltensänderungen sind hierfür unbeachtlich.
• Eine nachträgliche Änderung der Planung (z. B. wegen einer späteren rentenrechtlichen Verbesserung) kann das Vorliegen des wichtigen Grundes nicht nachträglich entfallen lassen.
• Voraussetzungen für eine Sperrzeit sind vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III).
• Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Keine Sperrzeit bei Altersteilzeit bei nahtlosem Rentenübergang (wichtiger Grund) • Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags steht dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigte, nahtlos in Altersrente zu wechseln. • Für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich; spätere Rechtsänderungen oder Verhaltensänderungen sind hierfür unbeachtlich. • Eine nachträgliche Änderung der Planung (z. B. wegen einer späteren rentenrechtlichen Verbesserung) kann das Vorliegen des wichtigen Grundes nicht nachträglich entfallen lassen. • Voraussetzungen für eine Sperrzeit sind vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III). • Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 193 SGG. Die Klägerin, Jahrgang 1952, schloss 2002 mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell, wodurch das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 enden sollte. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte sie am 4.7.2014 einen Antrag auf Altersrente, den sie am 11.7.2014 zurücknahm, weil sie in Erwägung zog, erst ab August 2015 in Rente zu gehen. Am 7.8.2014 meldete sie sich arbeitslos. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 1.9.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III fest und kürzte die Anspruchsdauer, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des Altersteilzeitvertrags gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Die Klägerin wandte ein, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt, nahtlos in Rente zu gehen; eine spätere Rechtsänderung habe sie veranlasst, ihre Planung zu ändern. Das Sozialgericht zog die Rentenakte bei und erhob Klage gegen den Sperrzeitenbescheid. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund; versicherungswidrig ist u.a. das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung eines wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Zeitpunkt des Altersteilzeitvertrags) entscheidend; spätere Umstände können einen bereits bestehenden wichtigen Grund nicht nachträglich entfallen lassen. • Altersteilzeit und wichtiger Grund: Der Zweck der Altersteilzeit ist ein nahtloser Übergang in den Ruhestand; wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss beabsichtigte, ohne Umweg über Arbeitslosengeld in Rente zu wechseln und dies nach der rentenrechtlichen Lage prognostisch möglich war, liegt ein wichtiger Grund vor. • Subsumtion: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2002 den nahtlosen Rentenübergang beabsichtigt zu haben; der kurz vor Ende der Beschäftigung gestellte Rentenantrag stützt diesen Vortrag. • Auswirkung späterer Rechtsänderung: Die nachträgliche Einführung einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte zum 1.7.2014 rechtfertigt zwar die Änderung der persönlichen Planung der Klägerin, sie kann aber das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebene Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nachträglich beseitigen. • Ergebnis der Subsumtion: Mangels Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes durfte die Beklagte keine Sperrzeit nach § 159 SGB III anordnen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; dies beruht auf § 193 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2014 auf, weil die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 159 SGB III nicht vorliegen. Die Klägerin hat bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags einen wichtigen Grund zum Lösen des Beschäftigungsverhältnisses gehabt, da sie zum damaligen Zeitpunkt einen nahtlosen Übergang in die Altersrente beabsichtigte und dies rentenrechtlich möglich war. Eine spätere Änderung ihrer Rentenplanung infolge einer Rechtsänderung berührt das Vorliegen dieses wichtigen Grundes nicht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.