Urteil
S 11 R 1330/13
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte ist für die beantragte Förderung nicht zuständig; zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 Abs.2 SGB IX).
• Die Förderung eines Treppenlifts stellt hier keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs.8 Nr.6 SGB IX dar, wenn sie überwiegend der allgemeinen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient.
• Ein Anspruch nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen scheitert, wenn die Antragstellerin der Prüfung ihrer Bedürftigkeit nicht hinreichend mitwirkt (§§ 19, 53 SGB XII).
• Die Bestandskraft eines früheren ablehnenden Bescheids kann die Verurteilung eines zuständigen Rehabilitationsträgers verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung eines Treppenlifts als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben • Die Beklagte ist für die beantragte Förderung nicht zuständig; zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 Abs.2 SGB IX). • Die Förderung eines Treppenlifts stellt hier keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs.8 Nr.6 SGB IX dar, wenn sie überwiegend der allgemeinen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient. • Ein Anspruch nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen scheitert, wenn die Antragstellerin der Prüfung ihrer Bedürftigkeit nicht hinreichend mitwirkt (§§ 19, 53 SGB XII). • Die Bestandskraft eines früheren ablehnenden Bescheids kann die Verurteilung eines zuständigen Rehabilitationsträgers verhindern. Die Klägerin ist aufgrund einer Poliomyelitis rollstuhlgebunden und beantragte die Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts an ihrem Wohnhaus als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie verfügt über eine berufliche Ausbildung und nahm teils an Qualifizierungsmaßnahmen teil; zeitweise war sie arbeitslos. Zuvor hatte sie einen Antrag auf Förderung einer feststehenden Rampe gestellt, der von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt und nicht gerichtlich angegriffen wurde. Die Beklagte wies den Antrag vom 14.05.2012 durch Bescheid vom 06.09.2012 ab; die Klägerin widersprach erfolglos. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte oder ein anderer Träger zur Förderung verpflichtet ist und ob es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG ist zulässig, jedoch unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. • Zuständigkeitsprüfung (§ 14 SGB IX): Die Anträge vom 07.11.2011 und 14.05.2012 zielten auf dieselbe Grundfrage (ermöglichen des selbstständigen Verlassens des Hauses). Die Krankenkasse leitete bereits an die Bundesagentur für Arbeit weiter, sodass nach § 14 Abs.2 SGB IX die Bundesagentur als zweitangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zuständig ist; die Beklagte ist nicht zuständig. • Rechtliche Einordnung der Leistung: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 9,16 SGB VI und §§ 33–38 SGB IX) umfassen zwar auch behindertengerechte Wohnungsmaßnahmen (§ 33 Abs.8 Nr.6 SGB IX), diese sind aber nur förderfähig, wenn sie final der Entwicklung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit dienen. Hier überwiegt die Bedeutung des Treppenlifts für die allgemeine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Lebensführung der Klägerin; damit fehlt die primäre arbeitsbezogene Zielrichtung. • Prüfung sozialhilferechtlicher Ansprüche: Ein Anspruch als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 5 Nr.4 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.7 und § 55 SGB IX scheitert, weil die Klägerin der erforderlichen Mitwirkung bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 19,53 SGB XII nicht ausreichend nachkam. • Weiteres: Auch Ansprüche aus §§ 112 ff. SGB III oder § 33 Abs.1 SGB V kommen nicht in Betracht. Zudem steht eine Verurteilung der Bundesagentur der Bestandskraft ihres früheren Bescheids entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; die Beklagte ist nicht zuständig, zuständig wäre die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger, und außerdem liegt die Maßnahme überwiegend im Bereich der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ein sozialhilferechtlicher Anspruch scheitert, weil die Klägerin nicht hinreichend an der Prüfung ihrer Bedürftigkeit mitgewirkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.