Urteil
S 11 AS 2299/13
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II steht nicht der Großmutter zu; Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche der leistungsberechtigten Person.
• Ein Antrag auf Mehrbedarf ist als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X in Bezug auf den letzten Leistungsbescheid auszulegen.
• Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts besteht nur bei atypischem, unabweisbarem Bedarf, der über den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II hinausgeht.
• Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern (z. B. Fahrtkosten) sind typischerweise und damit nicht zwingend als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Großmutter bei Umgang mit Enkelin • Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II steht nicht der Großmutter zu; Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche der leistungsberechtigten Person. • Ein Antrag auf Mehrbedarf ist als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X in Bezug auf den letzten Leistungsbescheid auszulegen. • Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts besteht nur bei atypischem, unabweisbarem Bedarf, der über den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II hinausgeht. • Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern (z. B. Fahrtkosten) sind typischerweise und damit nicht zwingend als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen. Die Klägerin, Großmutter der 2003 geborenen F., bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die Enkelin wurde in einem Kinderheim untergebracht; das Jugendamt hat das Sorgerecht. F. besucht die Großmutter alle zwei Wochenenden; die Klägerin holt sie mit dem Auto ab und bringt sie zurück (Entfernung ca. 25 km). Die Klägerin beantragte am 15.01.2013 einen Mehrbedarf wegen der durch die Umgangsbesuche entstehenden Kosten; das Jobcenter lehnte ab mit der Begründung, ein solcher Mehrbedarf werde nur getrennt lebenden Eltern gewährt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; die Klägerin verlangt pauschal Fahrtkosten und anteiligen Regelbedarf für den Zeitraum 01.12.2012–31.05.2013. • Verfahrensrechtlich ist der Antrag auf Mehrbedarf als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X in Bezug auf den zuletzt erlassenen Leistungsbescheid (24.10.2012) auszulegen; eine gesonderte Rücknahme nach § 44 SGB X ist nicht durchgeführt worden, ändert aber nichts an der Rechtsprüfung. • Materiell bestimmt § 21 Abs. 6 SGB II den Mehrbedarf: nur unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf ist zu berücksichtigen; er ist unabweisbar, wenn er nicht durch Dritte gedeckt werden kann und erheblich vom Durchschnittsbedarf abweicht. • Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche der leistungsberechtigten Person (§ 23 SGB II). Die Klägerin kann nicht für Ansprüche der Enkelin klagen; die Enkelin selbst ist zudem nicht leistungsberechtigt und bildet keine Bedarfsgemeinschaft mit der Großmutter (§ 7 SGB II). • Ein besonderer Bedarf liegt nur vor, wenn die Bedarfslage atypisch ist und deutlich über den Regelbedarf (§ 20 SGB II) hinausgeht. Kosten der Großeltern zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sind typischerweise und deshalb nicht per se atypisch. • Die grundrechtliche Schutzlage unterscheidet sich: das Umgangsrecht der Eltern fällt unter Art. 6 Abs. 2 GG, die Beziehung Großeltern/Enkel unter Art. 6 Abs. 1 GG; daraus folgt keine konkrete Verpflichtung des Staates, solche Kosten auszugleichen. • Konkrete Fahrtkostengründe sprechen gegen Unabweisbarkeit: die Enkelin war in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen; die Entfernung von ca. 25 km stellt keine atypische Belastung dar. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II nicht erfüllt. • Folgerung: Das Jobcenter hat die Ablehnung der Bewilligung des geltend gemachten Mehrbedarfs zu Recht bestätigt; der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids und auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihrer Enkelin im Streitzeitraum. Gründe sind, dass Leistungen nach dem SGB II Individualansprüche der potenziell Leistungsberechtigten sind und die Enkelin weder leistungsberechtigt noch Teil der Bedarfsgemeinschaft der Großmutter ist. Außerdem fehlt eine atypische, unabweisbare Bedarfslage i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II; Fahrtkosten und die Entfernung von ca. 25 km sind nicht derart außergewöhnlich, dass sie den Regelbedarf überschreiten würden. Die Entscheidung wurde aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung zur Berufung zugelassen.