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Gerichtsbescheid

S 4 U 1525/12

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorbehaltlos angenommener Abfindungsbescheid schließt eine nachträgliche Überprüfung des zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes nach § 44 SGB X insoweit aus, als der Betroffene auf Rechtsbehelfe verzichtet hat. • Ein Abfindungsbescheid nach § 78 SGB VII ist grundsätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt; seine Rücknahme ist nach § 44 SGB X nur ausnahmsweise möglich. • Bei der Neubemessung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs. 1 SGB VII ist Ausbildungsende als Zeitpunkt der Approbation zu bestimmen; Facharztausbildung ist weitergehende berufliche Weiterbildung und nicht Ausbildungsabschluss. • Die Berufsausbildung im Sinne von § 90 SGB VII ist eng auszulegen; spätere Erwerbsaussichten oder geplante Facharztweiterbildungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Durch die Entscheidung wird der Kläger nicht in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil die gesetzliche Regelung und ihre Auslegung sachlich gerechtfertigt sind.
Entscheidungsgründe
Abfindungsannahme verhindert Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes; Ausbildungsende = Approbation • Ein vorbehaltlos angenommener Abfindungsbescheid schließt eine nachträgliche Überprüfung des zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes nach § 44 SGB X insoweit aus, als der Betroffene auf Rechtsbehelfe verzichtet hat. • Ein Abfindungsbescheid nach § 78 SGB VII ist grundsätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt; seine Rücknahme ist nach § 44 SGB X nur ausnahmsweise möglich. • Bei der Neubemessung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs. 1 SGB VII ist Ausbildungsende als Zeitpunkt der Approbation zu bestimmen; Facharztausbildung ist weitergehende berufliche Weiterbildung und nicht Ausbildungsabschluss. • Die Berufsausbildung im Sinne von § 90 SGB VII ist eng auszulegen; spätere Erwerbsaussichten oder geplante Facharztweiterbildungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Durch die Entscheidung wird der Kläger nicht in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil die gesetzliche Regelung und ihre Auslegung sachlich gerechtfertigt sind. Der 1947 geborene Kläger erlitt 1971 während seines Medizinstudiums einen Arbeitsunfall und erhielt seit 1974 eine Verletztenrente. Die Berufsgenossenschaft legte bei der Rentenberechnung den Jahresarbeitsverdienst eines Assistenzarztes der Chirurgie zugrunde und erließ 1981 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. 2009 beantragte der Kläger Abfindung; die Beklagte gewährte diese, der Kläger nahm den Abfindungsbescheid verbindlich an und verzichtete auf Rechtsbehelfe. Später beantragte der Kläger die Überprüfung des zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes mit der Behauptung, er sei nach dem Unfall als plastisch-kosmetischer Chirurg zu stellen gewesen. Die Beklagte lehnte die Überprüfung ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Verfahrensabschluß: Das Gericht entschied nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil der Kläger sich schriftlich verständlich machte. • Bindungswirkung des Ausführungsbescheids: Der Ausführungsbescheid von 1981 wurde bereits durch bundesgerichtliche Rechtsprechung gebilligt; ohne neue, erheblich anders lautende Tatsachen bleibt er wirksam. • Wirkung der Abfindungsannahme: Durch die vorbehaltlose und verbindliche Annahme des Abfindungsbescheids vom 22.7.2009 und den Verzicht auf Rechtsbehelfe hat der Kläger sein Überprüfungsrecht nach § 44 SGB X faktisch aufgegeben; die Erklärung hat materielle Verwirkung charakter und steht einer Rücknahme oder Änderung entgegen. • Rechtliche Natur der Abfindung: Ein nach § 78 SGB VII gewährter Abfindungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der keine Sozialleistung entzieht, sondern eine Leistungsform umwandelt; deshalb ist die Rücknahme oder Korrektur nach § 44 SGB X nur eingeschränkt denkbar. • Auslegung von § 90 Abs. 1 SGB VII (früher § 573 RVO): Der Begriff der Berufsausbildung ist eng zu verstehen; als Ende der ärztlichen Ausbildung gilt die Erteilung der Approbation, nicht die spätere Facharztausbildung. • Abgrenzung Ausbildung/Weiterbildung: Die Facharztausbildung ist berufliche Weiterbildung und Teil der Berufsausübung, nicht der Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift; deshalb sind geplante spätere Facharztqualifikationen nicht für die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen. • Europarechtliche Prüfung: Europäische Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen legen nicht fest, wann die ärztliche Ausbildung endet; sie stehen der nationalen Einordnung der Approbation als Ausbildungsende nicht entgegen. • Grundrechtsprüfung: Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt durch den engen Ausnahmekatalog des § 90 SGB VII; daher liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Überprüfungs- und Widerspruchsbescheids der Beklagten, weil der Kläger durch die vorbehaltlose Annahme der Abfindung vom 22.07.2009 und den Verzicht auf Rechtsbehelfe sein Recht auf nachträgliche Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes im Wesentlichen ausgeschlossen hat. Zudem kann eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs. 1 SGB VII nicht zulasten der Beklagten erfolgen, weil die ärztliche Ausbildung mit der Approbation endet und spätere Facharztweiterbildungen als berufliche Fortbildung nicht zu berücksichtigen sind. Mangels neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen besteht kein Anlass, den früheren Ausführungsbescheid zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.