Beschluss
S 1 KO 1111/13
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei richterlicher Festsetzung nach JVEG ist der vom Gericht festgestellte Zeitaufwand zu berücksichtigen; die Zuordnung des Gutachtens zu einer Honorargruppe richtet sich nach dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Begutachtung.
• Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI sind regelmäßig der Honorargruppe M 2 zuzuordnen, sofern keine außergewöhnlich schwierigen diagnostischen oder ätiologischen Fragen vorliegen.
• Neben dem Stundenhonorar sind nach JVEG erstattungsfähige Auslagen (Schreibgebühren, Kopien, Fahrtkosten, Porto) sowie darauf entfallende Umsatzsteuer zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Honorarfestsetzung nach JVEG: Pflegegutachten regelmäßig Honorargruppe M2 • Bei richterlicher Festsetzung nach JVEG ist der vom Gericht festgestellte Zeitaufwand zu berücksichtigen; die Zuordnung des Gutachtens zu einer Honorargruppe richtet sich nach dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Begutachtung. • Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI sind regelmäßig der Honorargruppe M 2 zuzuordnen, sofern keine außergewöhnlich schwierigen diagnostischen oder ätiologischen Fragen vorliegen. • Neben dem Stundenhonorar sind nach JVEG erstattungsfähige Auslagen (Schreibgebühren, Kopien, Fahrtkosten, Porto) sowie darauf entfallende Umsatzsteuer zu gewähren. In einem Verfahren nach SGB XI zur Höherstufung der Pflegestufe ernannte das Sozialgericht Karlsruhe eine Ärztin als gerichtliche Sachverständige und beauftragte sie, ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Die Sachverständige legte ein 20-seitiges Gutachten vor, erklärte einen Zeitaufwand von 11,5 Stunden und beantragte Vergütung nach Honorargruppe M3 (85 EUR/Stunde) sowie Schreib-, Kopier-, Fahrt- und Portokosten und Umsatzsteuer. Der Kostenbeamte setzte die Entschädigung niedriger an und ordnete das Gutachten der Honorargruppe M2 (60 EUR/Stunde) zu. Die Sachverständige beantragte daraufhin die richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung. Das Gericht hatte zu entscheiden, welcher Honorargruppe das Gutachten zuzuordnen ist und welche Auslagen erstattungsfähig sind. • Zulässigkeit: Das Gericht ist zuständig für die richterliche Festsetzung nach § 4 Abs.1 JVEG und § 109 SGG; als Zeitaufwand sind die geltend gemachten 11,5 Stunden zu berücksichtigen (§ 8 Abs.1 Nr.1 JVEG). • Honorargruppen: § 9 JVEG unterscheidet M1, M2 und M3 nach Schwierigkeitsgrad. M2 erfasst die typischen sozialgerichtlichen Zustandsgutachten mit durchschnittlichen Anforderungen, insbesondere zur Feststellung des Leistungsvermögens im Sozialrecht. • Anwendung auf den Fall: Das vorgelegte Pflegegutachten ist eine beschreibende Ist-Zustandsbegutachtung nach standardisiertem Schema; spezielle, besonders schwierige Kausalfragen waren nicht zu erörtern. Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit erleichtern die Beurteilung. Die vom Sachverständigen vorgebrachten Erschwernisse (widersprüchliche Angaben, reduzierte Mitarbeit) genügen nicht, um einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad im Sinne von M3 zu begründen. • Berechnung der Entschädigung: Bei 11,5 Stunden und 60 EUR/Stunde ergibt sich ein Stundenhonorar von 690,00 EUR. Hinzu kommen Schreibgebühren, Kopien, Fahrtkosten und Porto nach den einschlägigen Vorschriften des JVEG sowie 19% Umsatzsteuer auf den Nettoanspruch, insgesamt 923,00 EUR. • Rechtsgrundlagen: Insbesondere § 8 JVEG (Vergütung nach Stunden, Auslagenregelungen), § 9 JVEG (Honorargruppen), § 12 JVEG (Umsatzsteuer) sowie § 4 Abs.1 JVEG (Antrag auf richterliche Festsetzung) wurden zugrunde gelegt. Der Antrag der Sachverständigen auf richterliche Festsetzung wurde im Wesentlichen teilweise stattgegeben. Das Gutachten vom 30.01.2013 wird der Honorargruppe M2 zugeordnet und mit 60,00 EUR je Stunde bei 11,5 Stunden angesetzt; das Stundenhonorar beträgt damit 690,00 EUR. Hinzu werden erstattet: Schreibgebühren, Fotokopien, Fahrtkosten und Porto sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (19%), sodass die Gesamtentschädigung 923,00 EUR beträgt. Der Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Festsetzung beruht auf den Vorschriften des JVEG und der insoweit maßgeblichen Wertung, dass das Gutachten durchschnittliche Anforderungen aufwies und keine außergewöhnlichen, M3-rechtfertigenden Schwierigkeiten darstellte.