OffeneUrteileSuche
Urteil

S 11 EG 438/13

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs.7 Nr.1,2 BEEG). • Die zuständige Elterngeldbehörde muss nicht die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit prüfen; hierfür kommt der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung zu. • Der Ausschluss von nicht erwerbstätigkeitsberechtigten, nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern vom Elterngeld ist nicht grundgesetzwidrig und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Kein Elterngeld bei Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeitsberechtigung • Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs.7 Nr.1,2 BEEG). • Die zuständige Elterngeldbehörde muss nicht die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit prüfen; hierfür kommt der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung zu. • Der Ausschluss von nicht erwerbstätigkeitsberechtigten, nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern vom Elterngeld ist nicht grundgesetzwidrig und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige und seit Februar 2011 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) in Deutschland. Sie ist nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für ihren im März 2011 geborenen Sohn beantragte sie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate; die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 21.04.2011 abgelehnt. Die Behörde bestätigte diese Entscheidung durch Bescheid vom 12.11.2012 (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012). Die Klägerin focht dies an und verwies auf eine Entscheidung des BVerfG; sie begehrte im Klageverfahren die Aufhebung des Bescheids und die Bewilligung von Elterngeld. Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, weil ihre Aufenthaltserlaubnis keine Erwerbstätigkeit gestatte. • Die Klage ist zulässig und unbegründet; die Behörde hat den Bescheid rechtmäßig bestätigt (§ 54 SGG). • Rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist § 1 Abs.7 Nr.1 und 2 BEEG (Fassung 05.12.2006): Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur Anspruch, wenn sie Niederlassungs- oder eine erwerbstätigkeitsberechtigende Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit bestimmten Ausnahmen. • Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; daher fehlt der Anspruch nach § 1 Abs.7 Nr.2 BEEG. • Die Elterngeldbehörde ist nicht zuständig, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels oder der Erwerbsuntersagung zu überprüfen; Entscheidungen der Ausländerbehörde haben Tatbestandswirkung für die Leistungsbehörde. • Der gesetzliche Ausschluss verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Es ist verfassungsgemäß, Eltern ohne rechtliche Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit vom Elterngeld auszuschließen, weil die Leistung ein Anreizsystem zum Verzicht auf Erwerbstätigkeit darstellt und bei rechtlicher Erwerbsuntersagung ihr Zweck verfehlt wird (Art. 3 Abs.1 GG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres im März 2011 geborenen Sohnes, weil sie in diesem Zeitraum nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs.7 Nr.2 BEEG nicht vorliegen. Die Entscheidung der Elterngeldbehörde (Bescheid 12.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung des Ausschlusses ergibt sich nicht; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.