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Urteil

S 4 AS 2654/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II setzen nicht nur eine Willensvereinbarung über Mietzahlungen voraus, sondern eine rechtlich erhebliche Entstehung der Aufwendungen, insbesondere bei engen Angehörigen. • Bei Mietverhältnissen zwischen engen Verwandten ist ein abgeschwächter Fremdvergleich vorzunehmen: Nur wenn Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, sind Zahlungsverpflichtungen als anspruchsbegründend anzuerkennen. • Fehlt die tatsächliche Durchsetzung der Mietzahlungspflicht (z. B. kein Mahn- oder Kündigungsverhalten trotz Nichtleistung), steht dies der Anerkennung der Mietzinsverpflichtung nach § 22 Abs.1 SGB II entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Unterkunftskosten bei nur formaler Verpachtung zwischen Mutter und Sohn • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II setzen nicht nur eine Willensvereinbarung über Mietzahlungen voraus, sondern eine rechtlich erhebliche Entstehung der Aufwendungen, insbesondere bei engen Angehörigen. • Bei Mietverhältnissen zwischen engen Verwandten ist ein abgeschwächter Fremdvergleich vorzunehmen: Nur wenn Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, sind Zahlungsverpflichtungen als anspruchsbegründend anzuerkennen. • Fehlt die tatsächliche Durchsetzung der Mietzahlungspflicht (z. B. kein Mahn- oder Kündigungsverhalten trotz Nichtleistung), steht dies der Anerkennung der Mietzinsverpflichtung nach § 22 Abs.1 SGB II entgegen. Der Kläger zog zum 1.4.2011 in die Erdgeschosswohnung seiner pflegebedürftigen Mutter und schloss mit ihr einen Formblattmietvertrag über 81 qm mit monatlicher Gesamtmiete von 420 EUR. Er beantragte Arbeitslosengeld II und machte für die Zeiträume April bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. Der Beklagte bewilligte lediglich den Regelbedarf und lehnte Leistungen für Unterkunft und Heizung ab, weil die Wohnung im Haus der Mutter liege und der Mietvertrag nicht berücksichtigt werde; zudem seien nur Nachweise bis zur Hälfte der Kosten möglich. Der Kläger verwies auf Pflegebedarf der Mutter und Härte, zahlte aber mangels Leistungsfähigkeit während der streitigen Zeiträume keinen Euro Miete. Der Beklagte blieb bei seiner Entscheidung; der Kläger klagte erfolglos vor dem Sozialgericht. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. • Tatsächliche Aufwendungen müssen rechtlich erheblich entstanden sein; objektive Beweislast für die Voraussetzungen trägt der Hilfebedürftige. • Bei engen Verwandten ist ein abgeschwächter Fremdvergleich geboten: Gestaltung und Durchführung des Vertrags müssen dem zwischen Fremden Üblichen im Wesentlichen entsprechen (z. B. Sanktion bei Nichtzahlung). • Eine bloße schriftliche oder mündliche Abrede reicht nicht aus, wenn die Zahlung faktisch an eine Erstattung durch den Leistungsträger gekoppelt ist oder wenn bei Nichtzahlung keine mietrechtlichen Konsequenzen erfolgen. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger während der gesamten streitigen Zeiträume keine Miete gezahlt und es gab keine Mahnungen, Verzugserklärungen oder Kündigungen durch die Mutter. Daraus folgert das Gericht, dass der Mietvertrag nicht praktiziert wurde und die behauptete Mietzinsverpflichtung nicht rechtlich relevant entstanden ist. • Da ein faktisch vollzogenes Mietverhältnis fehlt, ist ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs.1 SGB II nicht gegeben; weiter gehende Fragen (z. B. Zumutbarkeit des Umzugs der Mutter oder Sittenwidrigkeit) bleiben damit entscheidungserheblich unbehandelt. Die Klage wird abgewiesen. Das Sozialgericht hält die Bescheide des Beklagten für rechtmäßig, weil zwischen dem Kläger und seiner Mutter keine im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II rechtlich erhebliche Mietzinsvereinbarung bestand. Wesentlich war, dass der Kläger während der gesamten streitzeiträume keine Miete zahlte und die Mutter dementsprechend keine mietrechtlichen Schritte unternahm, sodass der behauptete Mietvertrag nur auf dem Papier bestand. Damit konnte der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erfüllen; weitergehende Einwände des Klägers zu Härte- oder Sittenfragen blieben deshalb ohne entscheidungserhebliche Wirkung.