Urteil
S 4 SO 4453/11
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom ausländischen Rentenversicherungsträger gezahlte Pflegezulage ist als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII anzurechnen, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch Auslegung als zweckbestimmt im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII von der Anrechnung auszunehmen ist.
• Eine pauschal an Altersgrenzen (75 Jahre) gebundene Pflegezulage, die ohne Feststellung individueller Pflegebedürftigkeit gewährt wird, stellt kein mit der deutschen anrechnungsfreien Pflegeleistung gleichzusetzenes, zweckbestimmtes Einkommen dar.
• Ausländische Rentenbestandteile sind bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB XII grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; sie sind in Euro umzurechnen.
• Die Nichtzulassung der Berufung kann erfolgen, wenn der Beschwerdewert die Grenze des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht und keine Zulassungsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Polnische pauschale Pflegezulage ist als Einkommen bei Grundsicherung anzurechnen • Eine vom ausländischen Rentenversicherungsträger gezahlte Pflegezulage ist als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII anzurechnen, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch Auslegung als zweckbestimmt im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII von der Anrechnung auszunehmen ist. • Eine pauschal an Altersgrenzen (75 Jahre) gebundene Pflegezulage, die ohne Feststellung individueller Pflegebedürftigkeit gewährt wird, stellt kein mit der deutschen anrechnungsfreien Pflegeleistung gleichzusetzenes, zweckbestimmtes Einkommen dar. • Ausländische Rentenbestandteile sind bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB XII grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; sie sind in Euro umzurechnen. • Die Nichtzulassung der Berufung kann erfolgen, wenn der Beschwerdewert die Grenze des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht und keine Zulassungsgründe vorliegen. Der 1935 geborene Kläger bezieht seit 2002 ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ab März 2011 erhielt er vom polnischen Rententräger neben der Rente eine Pflegezulage, die ab Erreichen des 75. Lebensjahres pauschal gewährt wird. Der Kläger machte geltend, die Pflegezulage diene einem altersbedingten Mehrbedarf und dürfe daher nicht als Einkommen auf seine Grundsicherung angerechnet werden. Die Beklagte rechnete die Pflegezulage bei der Bedarfsermittlung als Einkommen an und änderte die Bewilligungsbeträge. Widerspruch des Klägers wurde abgewiesen, daraufhin erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Einkommenanrechnung der polnischen Pflegezulage entschieden. • Zuständige Rechtsgrundlage für die Einkommensermittlung ist § 82 Abs. 1 SGB XII; ausländische Rentenbestandteile sind in Euro umzurechnen und als Einkommen zu berücksichtigen. • Von der Einkommensanrechnung nach § 82 Abs. 1 SGB XII sind nur die in der Vorschrift genannten Ausnahmen erfasst; die polnische Pflegezulage gehört nicht zu diesen Ausnahmen. • Eine Leistung ist nur dann im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII zweckbestimmt und damit von der Anrechnung auszunehmen, wenn dies ausdrücklich oder durch Auslegung aus dem Gewährungsrecht hervorgeht; eine enge Auslegung ist verfassungskonform. • Hier ergibt die Bescheinigung des polnischen Trägers, dass die Pflegezulage jeder Person gewährt wird, die das 75. Lebensjahr erreicht, ohne individuelle Feststellung der Pflegebedürftigkeit; damit fehlt es an einer Zweckbindung, die eine Privilegierung gegenüber sonstigem Einkommen rechtfertigen würde. • Da der Kläger kranken- und pflegeversichert ist, besteht kein zusätzlicher Bedarf, der eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Zulage rechtfertigen würde. • Nach diesen Erwägungen hat die Beklagte die Pflegezulage zu Recht als einkommenswirksam angesetzt und der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. • Der Beschwerdewert des Klägers erreicht nicht die Grenze für die Berufungszulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, und es liegen keine Zulassungsgründe vor; daher wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die dem Kläger vom polnischen Rententräger gewährte Pflegezulage (durchschnittlich 45,04 EUR monatlich) ist nicht als von der Anrechnung ausgenommenes, zweckbestimmtes Einkommen anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII bei der Bedarfsermittlung der Grundsicherung im Alter anzurechnen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil die Zulage pauschal wegen Erreichens des 75. Lebensjahrs gewährt wird und keine individuelle Zweckbindung nachweist. Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Berufung wird mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.