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Urteil

S 4 AS 3038/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch ist auch dann fristgerecht, wenn der angefochtene Bescheid nur an den Mitbewohner adressiert war und der Kläger durch diesen Bescheid betroffen ist. • Bei längerem Zusammenleben von mehr als einem Jahr gilt nach § 7 Abs. 3a SGB II die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; trifft dies zu, ist der Partner in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3, § 9 SGB II). • Die Behauptung einer späteren Trennung durch den Hilfebedürftigen reicht nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände eine Einstehensgemeinschaft nahelegt.
Entscheidungsgründe
Vermutung der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bei längerem Zusammenleben • Ein Widerspruch ist auch dann fristgerecht, wenn der angefochtene Bescheid nur an den Mitbewohner adressiert war und der Kläger durch diesen Bescheid betroffen ist. • Bei längerem Zusammenleben von mehr als einem Jahr gilt nach § 7 Abs. 3a SGB II die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; trifft dies zu, ist der Partner in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3, § 9 SGB II). • Die Behauptung einer späteren Trennung durch den Hilfebedürftigen reicht nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände eine Einstehensgemeinschaft nahelegt. Der 1955 geborene Kläger lebte seit Anfang 2009 mit der 1966 geborenen W. in einer Drei-Zimmer-Wohnung und beantragte Arbeitslosengeld II gemeinsam mit ihr. Die Beklagte bewilligte Leistungen als Bedarfsgemeinschaft; ab November 2010 bezog W. zeitlich begrenzt eine Erwerbsminderungsrente, die auf die Leistungen angerechnet wurde. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Behauptung, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, da keine gegenseitige Einstehensverpflichtung, keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsvollmachten vorlägen. Die Beklagte lehnte den Widerspruch als verspätet ab; das Sozialgericht hielt ihn dagegen für fristgerecht, da der Ausgangsbescheid allein an W. adres­siert war. Das Gericht prüfte, ob eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 SGB II vorliegt, und vernahm die Zeugin W.; der Kläger legte zudem eine schriftliche Erklärung vor, in der er W. als Lebensgefährtin bezeichnete. • Widerspruchsfrist: Der Bescheid vom ...2010 war nur an die W. gerichtet, daher traf die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 SGG zunächst nur sie; der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen die ihn betreffenden Anrechnungen ist damit zulässig. • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsvoraussetzung ist Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs.1 SGB II) und bei gemeinsamer Haushaltsführung ist Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 SGB II); zur Bedarfsgemeinschaft zählt, wer in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs.3 Nr.3 SGB II). • Vermutungstatbestand: Nach § 7 Abs.3a SGB II wird bei länger als einjährigem Zusammenleben die Einstehensgemeinschaft vermutet; trifft zumindest ein Vermutungstatbestand zu, obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung des Gegenteils. • Gesamtswürdigung: Der Kläger konnte die Vermutung nicht entkräften. Seine widersprüchlichen Angaben in Anträgen und gegenüber der Behörde, seine schriftliche Erklärung, W. als Lebensgefährtin zu bezeichnen, sowie die glaubhafte Zeugenaussage und die tatsächliche Kostenübernahme durch W. (Unterkunft, Telefon, Fernsehen, Wäsche, gelegentliches Zusammenleben) sprechen für ein gegenseitiges Einstehen. • Konsequenz: Für den Zeitraum November bis Dezember 2010 ist die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben; die Anrechnung der Rente der W. auf die Leistungen des Klägers war rechtmäßig. • Verfahrensfolge: Die Klage wurde in der Sache abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und Berufung ist unbeschränkt zulässig wegen Überschreitung des Beschwerdewerts. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht hielt den Widerspruch zwar für fristgerecht, stellte jedoch fest, dass der Kläger in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft mit W. lebte und deshalb das Einkommen der W. auf seine Leistungen nach dem SGB II anzurechnen war. Der Kläger konnte die gesetzliche Vermutung des gegenseitigen Einstehens trotz längeren Zusammenlebens nicht widerlegen; insbesondere sprechen schriftliche Erklärungen, frühere Antragsangaben und die glaubhafte Zeugenaussage für eine solche Gemeinschaft. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten höheren Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Entscheidung ist kostenpflichtig zu seinen Lasten und zulässig zur Berufung.