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Urteil

S 4 AS 2005/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vollständige Absenkung des ALG II nach § 31a Abs.1 SGB II ist unzulässig, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für das Unterlassen der Eigenbemühungen nach § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II darlegt und dieser vorliegt. • Bei schwerbehinderten Leistungsberechtigten sind gesundheitliche Einschränkungen und operative Eingriffe, die die verbleibende Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, als wichtige Gründe zu berücksichtigen. • Der Träger hat von Amts wegen die Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8 SGB II) zu prüfen; er kann diese Pflicht nicht auf das Rechtschutzverfahren verlagern. • Fehlerhafte Sanktionsbescheide sind aufzuheben und Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nach § 193 SGG anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung 100%-iger ALG‑II‑Absenkung bei schwerbehinderter Einhänderin • Die vollständige Absenkung des ALG II nach § 31a Abs.1 SGB II ist unzulässig, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für das Unterlassen der Eigenbemühungen nach § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II darlegt und dieser vorliegt. • Bei schwerbehinderten Leistungsberechtigten sind gesundheitliche Einschränkungen und operative Eingriffe, die die verbleibende Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, als wichtige Gründe zu berücksichtigen. • Der Träger hat von Amts wegen die Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8 SGB II) zu prüfen; er kann diese Pflicht nicht auf das Rechtschutzverfahren verlagern. • Fehlerhafte Sanktionsbescheide sind aufzuheben und Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nach § 193 SGG anzuordnen. Die Klägerin, schwerbehindert und seit Geburt mit fehlender linker Hand, bezog ALG II. Sie unterzog sich im Oktober 2010 einer Operation an der einzigen verbleibenden rechten Hand. Der Beklagte setzte per Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung mit Nachweispflichten über Eigenbemühungen. Mangels Nachweisen erließ der Beklagte Absenkungsbescheide, zuletzt eine 100%ige Kürzung für April bis Juni 2011, die im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde. Die Klägerin rügte, wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen zu sein, Bewerbungen vorzunehmen. Das Gericht ließ ärztliche Sachverständigenangaben einholen, aus denen weiterhin relevante Beschwerden an der rechten Hand und Befunde der Halswirbelsäule hervorgingen. • Rechtliche Grundlage: § 31, § 31a SGB II regeln Pflichtverletzungen und Stufen der Leistungsminderung; § 7, § 8 SGB II definieren Erwerbsfähigkeit; Prüfpflicht des Leistungsträgers folgt aus dem Amtsermittlungsprinzip. • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Nachweispflicht der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt hat, aber ein wichtiger Grund nach § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II vorlag, da gesundheitliche Besonderheiten und die Einhändigkeit die erforderlichen Eigenbemühungen objektiv erschwerten. • Beweiswürdigung: Schriftliche ärztliche Angaben (Neurologe, Chirurg, Radiologe, orthopädische Bescheinigung) belegten verbleibende funktionelle Einschränkungen der rechten Hand nach der Operation und relevante Befunde der Halswirbelsäule, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. • Erwerbsfähigkeit: Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin überhaupt erwerbsfähig im Sinne der §§ 7,8 SGB II ist; daher hätte der Beklagte von Amts wegen eine Erwerbsfähigkeitsprüfung veranlassen müssen und durfte die Sanktion nicht ohne diese Prüfung verhängen. • Folgerung: Mangels Ausschluss der Rechtmäßigkeit der Sanktion durch einen wichtigen Grund und wegen unterlassener Amtsermittlung war die 100%-Absenkung rechtswidrig; frühere Absenkungsbescheide sind ebenfalls zweifelhaft und könnten im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X keinen Bestand haben. • Kosten: Die Klägerin ist obsiegend; nach § 193 SGG sind die außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig. Die Klage ist erfolgreich; der Absenkungsbescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 wird aufgehoben, weil die vollständige Kürzung des ALG II für April bis Juni 2011 rechtswidrig war. Das Gericht hat festgestellt, dass der Klägerin wegen ihrer Einhändigkeit und der nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II zur Seite stand und der Beklagte seine Amtspflicht zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt hat. Wegen dieser Rechtswidrigkeit sind auch erhebliche Zweifel an zuvor ergangenen Absenkungsbescheiden gegeben, die gegebenenfalls überprüft werden müssen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.