Urteil
S 4 AS 4801/10
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten angelegtes Sparguthaben ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 12 SGB II zu berücksichtigen, wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis nicht glaubhaft dargelegt ist.
• Eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist zulässig, wenn der Begünstigte Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hat.
• Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte das auf Nachfrage unzweifelhaft zuzuordnende Vermögen nicht erklärt hat; bedingter Vorsatz reicht aus.
• Bei Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen ist die Erstattung der gesamten überzahlten Leistung möglich; eine Beschränkung auf das verwertbare Vermögen ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von SGB-II-Bewilligungen bei nicht angegebenem Sparguthaben (kein Treuhandnachweis) • Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten angelegtes Sparguthaben ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 12 SGB II zu berücksichtigen, wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis nicht glaubhaft dargelegt ist. • Eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist zulässig, wenn der Begünstigte Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hat. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte das auf Nachfrage unzweifelhaft zuzuordnende Vermögen nicht erklärt hat; bedingter Vorsatz reicht aus. • Bei Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen ist die Erstattung der gesamten überzahlten Leistung möglich; eine Beschränkung auf das verwertbare Vermögen ist nicht erforderlich. Die drei Kläger bezogen zwischen September 2008 und August 2009 Leistungen nach dem SGB II. Im automatisierten Datenabgleich trat zutage, dass auf ein Sparbuch, das auf den Namen des Klägers zu 1) lautete, ein Guthaben von über 22.000 EUR und Zinserträge für 2008 verbucht waren. Die Behörde forderte Aufklärung; der Kläger legte erst 2009 eine Vollmacht der Mutter vor und erklärte, das Sparbuch gehöre den Eltern. Die Beklagte nahm die Bewilligungen mit Bescheiden vom 29. Juni 2010 zurück und forderte die geleisteten Beträge zurück. Im Widerspruchs- und Klageverfahren beriefen sich die Kläger auf ein verdecktes Treuhandverhältnis zu Gunsten der Eltern und ließen die Mutter als Zeugin vernehmen. Das Gericht prüfte Beweisermittel, Glaubhaftigkeit der Zeugin und die Frage, ob das Vermögen dem Kläger zuzurechnen sei. • Rechtsgrundlagen: §§ 7, 9, 12 SGB II; §§ 40 Abs.1, 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III; Rückforderung nach § 50 SGB X; Beiträge nach § 40 Abs.1 Satz2 Nr.3 i.V.m. § 335 SGB III. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für Rechtswidrigkeit der Bewilligungen ist der Zeitpunkt des Erlasses; die tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnisse zum Bewilligungszeitpunkt sind entscheidend. • Das auf den Namen des Klägers geführte Festzinssparbuch wies am 22.07.2008 22.220,64 EUR (später sogar 22.792,68 EUR) aus und lag damit deutlich über den nach § 12 SGB II zu berücksichtigenden Freibeträgen; Vermögen war daher relevant für die Bedürftigkeitsprüfung. • Ein verdecktes Treuhandverhältnis ist nur unter strengen Anforderungen anzunehmen; der Treuhänder muss eindeutig im fremden Interesse gehandelt haben und ein Drittvergleich muss bestehen. Solche Nachweise legten die Kläger nicht vor. • Die Beweisaufnahme (Zeugnis der Mutter) ergab unglaubhafte, widersprüchliche Angaben; es fehlen konkrete, zeitlich bestimmte Vereinbarungen oder schlüssige Erklärungen, warum das Guthaben auf den Namen des Sohnes geführt wurde. • Die Kläger hatten das Sparguthaben in den Antragsformularen nicht angegeben; dies stellt mindestens grobe Fahrlässigkeit bzw. bedingten Vorsatz dar und schließt Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X aus. • Fristen für die Rücknahme (§§ 45 Abs.3,4 SGB X) wurden eingehalten; die Behörde erfuhr erst durch Datenabgleich von den Kapitalerträgen und handelte innerhalb der Jahresfrist. • Folgerichtig war die Rücknahme der Bewilligungen und die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das Sparguthaben in Höhe von rund 22.220 EUR war dem Kläger zu 1) zuzurechnen, ein verdecktes Treuhandverhältnis nicht glaubhaft dargetan. Die Kläger haben das Vermögen bei Antragstellung nicht angegeben und damit zumindest grob fahrlässig gehandelt, so dass Vertrauensschutz ausscheidet. Die Beklagte durfte die Bewilligungen zurücknehmen und die zu viel gezahlten laufenden Leistungen (insgesamt 10.265,40 EUR verteilt auf die Kläger) sowie die übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückfordern. Kosten sind nicht zu erstatten.