Urteil
S 4 VG 404/08
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Neufeststellung ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller vorträglich geltend macht, ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen zu sein (§ 48 SGB X i.V.m. § 60 BVG).
• Nach § 60 Abs.1 BVG kann die Jahresfrist für rückwirkende Versorgungsleistungen verlängert werden, wenn der Geschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung gehindert war; die Beurteilung ist subjektiv an der konkreten Person auszurichten.
• Eine unverschuldete Verhinderung endet, wenn der Betroffene das Trauma offenbart und fortlaufend behandelt wird; ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich die einjährige Frist für rückwirkende Leistungen.
• Die Erhöhung des medizinisch begründeten Grades der Schädigung (GdS) setzt gerichtsfest verwertbare gutachterliche Feststellungen voraus; eine Erhöhung ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Gutachter eine Verschlimmerung bestätigen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung von OEG-Leistungen bei unverschuldeter Antragshinderung und GdS-Anpassung • Ein Antrag auf Neufeststellung ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller vorträglich geltend macht, ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen zu sein (§ 48 SGB X i.V.m. § 60 BVG). • Nach § 60 Abs.1 BVG kann die Jahresfrist für rückwirkende Versorgungsleistungen verlängert werden, wenn der Geschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung gehindert war; die Beurteilung ist subjektiv an der konkreten Person auszurichten. • Eine unverschuldete Verhinderung endet, wenn der Betroffene das Trauma offenbart und fortlaufend behandelt wird; ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich die einjährige Frist für rückwirkende Leistungen. • Die Erhöhung des medizinisch begründeten Grades der Schädigung (GdS) setzt gerichtsfest verwertbare gutachterliche Feststellungen voraus; eine Erhöhung ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Gutachter eine Verschlimmerung bestätigen. Die Klägerin begehrt rückwirkende und höhere Opferentschädigungsleistungen nach dem OEG wegen einer 1979 erlittenen Vergewaltigung. Das Versorgungsamt bewilligte bereits seit 1. April 1996 Leistungen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einem rein medizinisch begründeten GdS von 50 %. Die Klägerin beantragte 2001 rückwirkende Leistungen ab Juni 1979 und eine Anhebung des GdS auf 100 %; der Bescheid wurde 2001/2008 abgelehnt. Das Sozialgericht ließ ein gerichtliches Gutachten erstellen, das eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bestätigt und ab Juni 2009 einen GdS von 80 % begründet. Streitpunkt war, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung vor April 1996 gehindert war und ab welchem Zeitpunkt ein erhöhter GdS zu gewähren ist. • Rechtsgrundlagen: §1 OEG, §60 BVG, §48 und §44 SGB X, §45 SGB I; Auslegung des Antrags als Neufeststellungsbegehren nach §48 SGB X. • Zur Frage des Leistungsbeginns ist nach §60 Abs.1 BVG zu prüfen, ob der Geschädigte ohne Verschulden an der Antragstellung verhindert war; dabei sind persönliche Umstände (Geisteszustand, Alter, Bildungsgrad) zu berücksichtigen. • Sachverständigenbefund: Die gerichtlich bestellte Fachärztin diagnostizierte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, die wahrscheinlich auf die Vergewaltigung 1979 zurückgeht; die Probleme bestanden langfristig und führten ab 1994 zu fortlaufender Behandlung. • Zustand bis 1994: Das Gericht nimmt an, dass eine unverschuldete Verhinderung der Antragstellung allenfalls bis zum 30.06.1994 bestand, weil die Klägerin erst ab diesem Datum das Trauma offenlegte und fortlaufend behandelt wurde. • Fristbeginn für Rückwirkung: Ab dem Zeitpunkt des erkennbaren Bewusstwerdens (30.06.1994) hätte die Klägerin innerhalb eines Jahres (bis 30.06.1995) den OEG-Antrag stellen müssen; die tatsächliche Antragstellung erfolgte erst 19.04.1996, damit besteht kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen vor April 1996. • GdS-Bewertung: Für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2009 ist der rein medizinische GdS von 50 % gerechtfertigt; das Gutachten belegt jedoch ab Juni 2009 eine gerichtsfeste Verschlimmerung und empfiehlt einen GdS von 80 %. • Keine Feststellung eines GdS von 100 %: Keiner der seit 2000 befassten Sachverständigen empfahl 100 %; konkrete verbleibende Funktionsfähigkeiten (Beziehung zum Sohn, Gartenarbeit, Autofahren) sprechen gegen 100 %. • Prozess- und Kostenentscheidung: Der Bescheid des Beklagten vom 18.10.2001 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids 10.01.2008) ist aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen; Kostenverteilung nach §193 SGG. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 18.10.2001 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2008) wird aufgehoben. Das Ausführungsersuchen des Versorgungsamts ist insoweit zu ändern, dass der Klägerin Leistungen nach dem OEG ab dem 1. Juni 2009 auf der Grundlage eines rein medizinisch begründeten GdS von 80 % zu gewähren sind. Rückwirkende Leistungen für den Zeitraum 1979 bis April 1996 werden nicht zuerkannt, weil die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem das Trauma offenbart und fortlaufend behandelt wurde (30.06.1994), die einjährige Frist für rückwirkende Anträge versäumt hat. Eine GdS-Feststellung von 100 % wird nicht bestätigt, da die Sachverständigengutachten diese Wertung nicht stützen; für April 1996 bis einschließlich Mai 2009 bleibt der medizinische GdS bei 50 %. Der Beklagte trägt anteilig die Kosten.