OffeneUrteileSuche
Urteil

S 4 SO 6021/07

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kostenbeiträge nach SGB XII sind nur nach pflichtgemäßer Ermessensausübung festzusetzen und zu begründen. • Bei stationärer Heimunterbringung sind Einkommen von Ehegatten gemeinschaftlich zu prüfen; § 92a SGB XII begrenzt ab 01.01.2007 die Heranziehung auf Häusliche Ersparnisse und verlangt Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation. • Einkommensmindernde Belastungen (hier: angemessene Kfz-Kosten und Fahrtkosten wegen Behinderung und Betreuung) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. • Fehlt in den Bescheiden der Nachweis der Ermessensausübung bzw. die Darlegung wesentlicher Ermessensgesichtspunkte, sind die Bescheide rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Ermessensdarlegung bei Kostenbeitragsfestsetzung nach SGB XII • Kostenbeiträge nach SGB XII sind nur nach pflichtgemäßer Ermessensausübung festzusetzen und zu begründen. • Bei stationärer Heimunterbringung sind Einkommen von Ehegatten gemeinschaftlich zu prüfen; § 92a SGB XII begrenzt ab 01.01.2007 die Heranziehung auf Häusliche Ersparnisse und verlangt Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation. • Einkommensmindernde Belastungen (hier: angemessene Kfz-Kosten und Fahrtkosten wegen Behinderung und Betreuung) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. • Fehlt in den Bescheiden der Nachweis der Ermessensausübung bzw. die Darlegung wesentlicher Ermessensgesichtspunkte, sind die Bescheide rechtswidrig. Der Kläger ist schwerbehindert und lebt weiterhin in seinem Haushalt; seine Ehefrau ist seit April 2005 stationär in einem Pflegeheim. Der Sozialhilfeträger gewährte der Ehefrau Hilfe zur Pflege und setzte gegenüber dem Kläger wiederholt monatliche Kostenbeiträge an. Nach einem Vergleich und Feststellung eines Merkzeichens („G“) recalculierte die Behörde den Beitrag und erließ Bescheide vom 23.01.2007, 12.11.2007 und 27.12.2007, die einen hohen monatlichen Beitrag ausweisen. Der Kläger focht die Bescheide an und rügte u. a. Nichtberücksichtigung seiner eigenen Belastungen (Fahrt- und PKW-Kosten), die Berücksichtigung der Rente der Ehefrau sowie mangelnde Ermessensausübung und Begründung der Bescheide. Das Gericht prüfte die Rechtsgrundlagen (§§ 35, 85 ff., 87, 88 SGB XII bis 2006 und § 92a SGB XII ab 2007) und die Berechnung der Einkommensverwendung durch die Beklagte. • Die Klage ist zulässig und begründet, weil die angefochtenen Bescheide in den angegriffenen Teilen rechtswidrig sind. • Die Beklagte hat bei Festsetzung von Kostenbeiträgen ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt und nicht in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Ermessensgesichtspunkte sie berücksichtigt hat; dies verletzt die Anforderungen des § 35 Abs.1 S.2,3 SGB X in Verbindung mit pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 39 SGB I). • Bis 31.12.2006 sind §§ 35, 85 ff. SGB XII maßgeblich; ab 01.01.2007 ist § 92a SGB XII die Zentralnorm; beide Rechtslagen verpflichten zur differenzierten Prüfung des Einkommenseinsatzes und zur Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation des im Haushalt Verbleibenden. • Das Gericht stellt fest, dass einkommensmindernde Belastungen des Klägers, insbesondere angemessene PKW-Vollkosten und Fahrten zur pflegebedürftigen Ehefrau, zu berücksichtigen sind; angesichts Alter und Merkzeichen „G" des Klägers erscheint eine Heranziehung hierfür unangemessen, sodass jedenfalls die Behörde dies gesondert zu prüfen und zu begründen hat. • Mangels nachvollziehbarer Ermessensentscheidung der Beklagten sind die Bescheide aufzuheben; die Behörde kann neue Bescheide nur unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Maßstäbe und mit ausführlicher Ermessensdarlegung erlassen. Der Kläger hat in der Hauptsache gewonnen: Die Bescheide des Beklagten vom 23.01.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2007) und der weitere Bescheid vom 27.12.2007 sind insoweit aufzuheben, als sie vom Kläger einen höheren monatlichen Kostenbeitrag fordern als die monatliche Rente der Ehefrau (derzeit 313,88 EUR). Die Bescheide leiden an einem maßgeblichen Begründungs- und Ermessensmangel; die Behörde hat nicht dargetan, dass und wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat. Das Gericht weist die Beklagte an, bei erneuter Beitragsfestsetzung die einschlägigen Normen (§§ 35, 85 ff., 87, 88 SGB XII beziehungsweise § 92a SGB XII ab 2007) zu beachten, die bisherige Lebenssituation und Belastungen des im Haushalt verbleibenden Ehegatten zu werten und einkommensmindernde Belastungen (insbesondere angemessene PKW- und Fahrtkosten wegen Behinderung und Betreuungsbedarf) zu berücksichtigen und dies in den Bescheiden ausdrücklich zu begründen. Dem Kläger sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.