Urteil
S 4 SO 3352/08
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lebensversicherungsbeiträge Dritter sind als Einkommen zuzurechnen, wenn sie dem Hilfeempfänger während des Leistungsbezugs zufließen.
• Verschweigt ein Leistungsempfänger im Sozialhilfearbeitszeitraum Einkünfte oder Vermögenszuflüsse grob fahrlässig, rechtfertigt dies die rückwirkende Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach §45 SGB X.
• Wer durch grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für Sozialhilfebeleistung herbeiführt, kann nach §103 SGB XII zum Kostenersatz herangezogen werden.
• Eine Härte im Sinn des §103 Abs.1 SGB XII ist nur bei atypischen, unbilligen Einzelfallumständen anzunehmen; bloß schlechte wirtschaftliche Verhältnisse genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rückforderung und Kostenersatz wegen Verschweigens von Einkommen durch Lebensversicherungsbeiträge • Lebensversicherungsbeiträge Dritter sind als Einkommen zuzurechnen, wenn sie dem Hilfeempfänger während des Leistungsbezugs zufließen. • Verschweigt ein Leistungsempfänger im Sozialhilfearbeitszeitraum Einkünfte oder Vermögenszuflüsse grob fahrlässig, rechtfertigt dies die rückwirkende Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach §45 SGB X. • Wer durch grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für Sozialhilfebeleistung herbeiführt, kann nach §103 SGB XII zum Kostenersatz herangezogen werden. • Eine Härte im Sinn des §103 Abs.1 SGB XII ist nur bei atypischen, unbilligen Einzelfallumständen anzunehmen; bloß schlechte wirtschaftliche Verhältnisse genügen nicht. Der Kläger erhielt mit Sohn und damaliger Lebensgefährtin von Nov. 2003 bis Dez. 2004 Sozialhilfe. Im Antrag gab er an, keine nennenswerten Geldvermögen zu besitzen, wohl aber Wohnungseigentum. Später erfuhr die Behörde, dass der Vater des Klägers monatliche Beiträge für zwei Lebensversicherungen übernommen hatte und der Kläger eine Eigenheimzulage erhalten hatte. Die Behörde forderte wiederholt Nachweise, die zunächst nur zögerlich und unvollständig eingereicht wurden. Mit Bescheiden vom 19.09.2007 verfügte die Behörde die Rücknahme und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie Kostenersatz für Leistungen an Angehörige; nach Widerspruchsentscheidungen vom 01.07.2008 wurden die Forderungen teilweise reduziert. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide und machte geltend, die Beiträge seien keine ihm zugeflossenen Vermögenswerte und er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. • Rechtliche Grundlagen: Rücknahme nach §45 SGB X, Rückforderung nach §50 SGB X, Kostenersatz nach §103, §104 SGB XII; Einkommenserfassung nach §82 SGB XII (vormals §76 BSHG). • Einkommenszurechnung: Die vom Vater geleisteten regelmäßigen Versicherungsbeiträge und die ausgezahlte Eigenheimzulage stellen Zuflüsse in Geldeswert dar und sind im Leistungszeitraum als Einkommen anzurechnen. • Mitwirkungspflicht und Verschweigen: Der Kläger wurde über Mitwirkungspflichten belehrt; er hat die Beiträge unvollständig/verschwiegen. Seine spätere Behauptung, er habe nichts gewusst, erschien unglaubhaft. • Grobe Fahrlässigkeit: Aufgrund der Belehrungen, der Höhe und Regelmäßigkeit der Zuflüsse und des Verhaltens während des Verwaltungsverfahrens liegt grobe Fahrlässigkeit vor; daher ist Vertrauensschutz nach §45 Abs.2 SGB X ausgeschlossen. • Ermessen: Die Behörde hat innerhalb der Jahresfrist gehandelt und ihr Ermessen bei Rücknahme pflichtgemäß ausgeübt; die Neuberechnung der Forderungen nach Vorlage von Unterlagen war angemessen. • Kostenersatz: Die Voraussetzungen des §103/§104 SGB XII für Kostenersatz liegen vor, weil der Kläger durch grob fahrlässiges Verhalten die Gewährung von Sozialhilfe an Unterhaltsberechtigte mitveranlasst hat. • Härteprüfung: Eine unzumutbare Härte im Sinne des §103 Abs.1 SGB XII liegt nicht vor; wirtschaftliche Schwierigkeiten allein genügen nicht; Stundung oder Ratenzahlung sind möglich. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde durfte die bewilligten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 1.335,80 EUR zu Recht rücknehmen und zurückfordern; außerdem war der Kostenersatz in Höhe von 1.077,79 EUR rechtmäßig festgesetzt. Grundlage sind die Anrechnung der vom Vater geleisteten Versicherungsbeiträge und der Eigenheimzulage als Einkommen sowie die Feststellung, dass der Kläger diese Einkünfte trotz Belehrung grob fahrlässig verschwiegen hat, weshalb Vertrauensschutz nicht greift. Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und innerhalb der gesetzlichen Fristen gehandelt. Ein Härtefall rechtfertigt den Verzicht auf Kostenersatz nicht; mögliche Stundung oder Ratenzahlung können die Rückführung praktisch ermöglichen.