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Urteil

S 4 U 1615/07

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sturz mit reflexartigem Festhalten kann ein geeigneter Verletzungsmechanismus für einen Riss der langen Bizepssehne und damit einen Arbeitsunfall darstellen. • Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. • Vorerkrankungen müssen substantiiert nachgewiesen werden; ein blankes Vorerkrankungsverzeichnis und unklare Angaben des Hausarztes genügen nicht, um die ursächliche Bedeutung des Unfallereignisses zu verneinen. • Versicherungsträger haben im Verwaltungsverfahren die Sachverhaltsaufklärung zu betreiben; Gutachten, die unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII eingeholt wurden, sind im Prozess nicht verwertbar. • Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % beginnt die Unfallrente mit Ablauf der 26. Woche nach dem Unfall gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Bizepssehnenruptur als Arbeitsunfall und Anspruch auf Unfallrente • Ein Sturz mit reflexartigem Festhalten kann ein geeigneter Verletzungsmechanismus für einen Riss der langen Bizepssehne und damit einen Arbeitsunfall darstellen. • Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. • Vorerkrankungen müssen substantiiert nachgewiesen werden; ein blankes Vorerkrankungsverzeichnis und unklare Angaben des Hausarztes genügen nicht, um die ursächliche Bedeutung des Unfallereignisses zu verneinen. • Versicherungsträger haben im Verwaltungsverfahren die Sachverhaltsaufklärung zu betreiben; Gutachten, die unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII eingeholt wurden, sind im Prozess nicht verwertbar. • Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % beginnt die Unfallrente mit Ablauf der 26. Woche nach dem Unfall gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger, Produktionsarbeiter, stürzte am 23. Juni 2005 beim Reinigen einer Rückschlammanlage rückwärts mehrere Stufen und hielt sich reflexartig mit der rechten Hand am Handlauf fest; er verspürte ein Krachen in der rechten Schulter. In den Tagen danach suchte er den Hausarzt auf; bereits am 16. Juni 2005 bestanden Schulterbeschwerden, die als Periarthritis dokumentiert wurden. Untersuchungen Anfang Juli 2005 ergaben sonographisch eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Ruptur beruhe auf einer schicksalhaften Grunderkrankung bzw. Vorerkrankung; Widerspruch und Klage folgten. Das Gericht ließ ein orthopädisches Gutachten erstellen, das den Sturz als geeigneten Verletzungsmechanismus ansah und die Ruptur überwiegend wahrscheinlich dem Unfallereignis zuordnete. Die Beklagte verwies auf Vorerkrankungen und legte fachärztliche Stellungnahmen vor; diese wurden vom Gericht zum Teil wegen Verfahrensfehlern nicht verwertet. • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs.1 SGB VII (Begriff des Arbeitsunfalls), § 56 Abs.1 SGB VII (Beginn der Unfallrente), § 200 Abs.2 SGB VII (Schutz der Sozialdaten bei Gutachten); Kausalitätsmaßstab: Theorie der wesentlichen Bedingung (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität). • Tatbestandlich liegt ein geeignetes, von außen einwirkendes Ereignis vor: Der Sturz mit reflexartigem Festhalten an einem Geländer ist ein für Sehnenverletzungen geeignetes Trauma; die Angaben des Klägers zum Unfallhergang sind konsistent und plausibel. • Beweiswürdigung: Das gerichtlich eingeholte orthopädische Gutachten stellt fest, dass die Ruptur der langen Bizepssehne überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis verursacht wurde; es ist unerheblich, ob die Ruptur sofort oder mit Verzögerung eingetreten ist. • Vorerkrankungen: Das Vorerkrankungsverzeichnis enthält keine Einträge zu Schulterverletzungen; die bloße Angabe ‚Periarthritis‘ des Hausarztes ist zu unpräzise und reicht nicht aus, um eine wesentliche Degeneration der Sehne zum Unfallzeitpunkt nachzuweisen. • Verfahrensfehler der Beklagten: Die Beklagte hat die Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren unzureichend betrieben und im gerichtlichen Verfahren gegen § 200 Abs.2 SGB VII verstoßen, sodass die von ihr eingeholte fachärztliche Stellungnahme nicht verwertet werden darf. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, des blanken Vorerkrankungsverzeichnisses, der gerichtlichen Begutachtung und der Eignung des Unfallmechanismus überwiegen die für eine ursächliche Verursachung durch den Arbeitsunfall sprechenden Umstände; damit ist die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität gegeben. • MdE und Rentenbeginn: Das Gutachten stellt eine dauerhafte MdE von 20 % fest; nach § 56 Abs.1 SGB VII beginnt eine Unfallrente mit Ablauf der 26. Woche nach dem Unfall, somit ab dem 29.12.2005. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2006 (Widerspruchsbescheid 24.01.2007) ist aufzuheben. Das Gericht erkennt den Unfall vom 23.06.2005 (Ausrutschen beim Reinigen der Rückschlammanlage) als Arbeitsunfall an und verurteilt die Beklagte, dem Kläger ab dem 29.12.2005 eine Unfallrente wegen MdE von 20 % zu gewähren. Die Begründung beruht darauf, dass das Unfallereignis nach der gerichtlich eingeholten Begutachtung überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die Ruptur der langen Bizepssehne war, Vorerkrankungen nicht substantiiert nachgewiesen wurden und die Beklagte verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Außerdem hat die Beklagte die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.