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Urteil

S 3 KR 3050/06

Sozialgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 10.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Feststellung, dass die Klägerin Ziffer 1) seit dem 01.04.2002 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. 2 Die 1961 geborene Klägerin Ziffer 1), Mitglied der Beklagten, ist seit dem 01.04.2002 als Bürokraft im Betrieb ihres Ehemanns, der Klägerin Ziffer 2) tätig. Am 31.10.2005 stellten die Kläger bei der Beklagten den Antrag auf „Prüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit“. Die Beklagte ist in eine Sachverhaltsprüfung eingetreten und hat hierzu den „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“ der Klägerin Ziffer 1) übersandt. Nach Vorlage des zwischen den Klägern am 01.04.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages und des am 21.12.2005 ausgefüllten und von den Klägern unterschriebenen Feststellungsbogens hat die Beklagte nach mit Schreiben vom 31.10.2005 erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 festgestellt, dass die Klägerin Ziffer 1) seit dem 01.04.2002 abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. 3 Hiergegen ist am 29.06.2006 Klage erhoben worden. Der Klagevortrag beschränkt sich auf inhaltliche Ausführungen zur Frage der abhängigen Beschäftigung. Darlegungen zur Frage der Zuständigkeit der Beklagten sind nicht erfolgt. 4 Die Kläger beantragen (Schriftsatz vom 28.06.2006), 5 den Bescheid vom 10.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.04.2002 aufgrund ihrer Tätigkeit in der Firma der Klägerin Ziffer 2) nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Frage ihrer Zuständigkeit trägt sie vor, dass zwar durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 das sog. Antragsverfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eingeführt worden sei. Der zur Durchführung dieses Antragsverfahrens erforderliche Antrag sei nicht bei Deutschen Rentenversicherung Bund, der Beigeladenen Ziffer 2), sondern bei ihr gestellt worden. Aufgrund dieses Antrages sei jedoch bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Beklagte als Einzugsstelle im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eingeleitet worden mit der Folge, dass eine Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nicht gegeben sei. 9 Die Beigeladene Ziffer 2) hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. 10 Zur weiteren Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes auf die Verwaltungsakten sowie die Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 12 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). 13 Gemäß § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28 h Abs. 2 die Beklagte (§ 7 a Abs. 1 S. 3 SGB IV). 14 Das sog. Anfrageverfahren, eingeführt mit Gesetz vom 20.12.1999, rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt, sollte den Beteiligten Sicherheit darüber verschaffen, ob sie selbständig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wurde als Reaktion darauf eingeführt, dass die durch das sog. Korrekturgesetz vom 19.12.1998, zum 01.01.1999 in Kraft getreten, eingeführten Regelungen ( Kriterienkatalog, Beweislastregelung) zu Unsicherheiten und Schwierigkeiten in der praktischen Rechtsanwendung geführt haben. Nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2005) hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 15 Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtswidrig und die Klage begründet, als die Beklagte zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hat (I.). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin Ziffer 1) mangels Sachentscheidung der Beigeladenen Ziffer 2) nicht zulässig ist (II.). I. 16 Die Beklagte kann ihre Zuständigkeit weder damit begründen, dass der Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei ihr gestellt worden ist (1.), dass sie vor einer Antragstellung bei der Beigeladenen Ziffer 2) ein Prüfverfahren eingeleitet hat (2.) oder dass die Bejahung der Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einen objektiven Zweifelsfall voraussetzt (3.), noch kann die Beklagte ihre Zuständigkeit darauf stützen, dass das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV nur vorausschauenden Charakter haben soll und mithin für das streitige Beschäftigungsverhältnis nicht greifen kann (4.) Ihre Zuständigkeit lässt sich auch nicht den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entnehmen (5.). 17 1. Weder der Wortlaut des § 7 a SGB IV noch allgemeine Rechtsgrundsätze können die Auffassung der Beklagten stützen, dass eine Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nur dann besteht, wenn der Antrag gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Beigeladenen Ziffer 2) gestellt worden ist. 18 § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen können, ob eine Beschäftigung vorliegt. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV regelt sodann die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) abweichend von § 28 h Abs. 2. Mithin verlangt der Wortlaut des § 7 a Abs. 1 Satz 1, 3 SGB IV für einen Antrag mit Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nicht die Antragstellung bei der Beigeladenen Ziffer 2). Im übrigen widerspricht die hiervon abweichende Rechtsauffassung der Beklagten dem sich aus § 16 SGB I für Anträge auf Sozialleistungen ergebenden Grundgedanken, dass zur möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sind (§ 16 Abs. 2 SGB I), unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, im Wege einer Lückenfüllung die entsprechende Anwendung des § 16 SGB I für den vorliegenden Sachverhalt auszuschließen mit der Folge, dass ein bei der Beklagten gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellter Antrag nicht an den zuständigen Träger, mithin die Beigeladene Ziffer 2), weiterzuleiten ist. 19 2. Ein die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) verdrängendes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Beklagte (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) kann mithin nicht damit begründet werden, dass ein Antrag bei der Beigeladenen Ziffer 2) nicht gestellt worden ist. Ein bei der Beklagten gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellter Antrag auf Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt, verdrängt mithin die Zuständigkeit der Beklagten, da dieser Antrag an die Beigeladene Ziffer 2) weiterzuleiten ist. 20 3. Eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anfrageverfahren gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Sinne eines Bescheidungsinteresses, wonach nur in objektiven Zweifelsfällen eine Entscheidung getroffen werden muss, mit der Folge, dass bei Verneinung eines derartigen Bescheidungsinteresses die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist, lässt sich nicht begründen. In diesem Sinne kann das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, Seite 27, verstanden werden, wonach für das Anfrageverfahren nur in „objektiven Zweifelsfällen“ Raum bleibt. Ein derartiges Verfahrenshindernis mit Verneinung einer Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) lässt sich weder dem Wortlaut des § 7 a Abs. 1 SGB IV noch der Zielsetzung des § 7 a Abs. 1 SGB IV entnehmen. Insbesondere widerspricht einer derartigen Beurteilung die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB IV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, ob eine Beschäftigung vorliegt (so auch Seewald, Kasseler Kommentar, § 7 a SGB IV, Randnummer 6). 21 4. § 7 a SGB IV lässt sich nicht entnehmen, dass das Anfrageverfahren mit Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet ist. Zwar tritt gemäß § 7 a Abs. 6 SGB IV Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung unter weiteren Einschränkungen ein, wenn der Antrag nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass insgesamt das Anfrageverfahren gemäß § 7 a SGB IV nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet ist. § 7 a Abs. 6 SGB IV begründet vielmehr lediglich eine den Antragsteller begünstigende Regelung zum Eintritt der Rechtswirkung der Feststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn, wie dargestellt, innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme der Tätigkeit das Anfrageverfahren eingeleitet wird. Hieraus ist jedoch zu schlussfolgern, dass, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, lediglich die begünstigenden Regelungen des § 7 Abs. 6 SGB IV nicht eintreten. Jedenfalls für die Prüfung einer Beschäftigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 a SGB IV noch bestanden hat, kann das Anfrageverfahren gemäß § 7 a SGB IV durchgeführt werden. 22 5. Die von der Beklagten erwähnten Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger können die Zuständigkeit der Beklagten nicht begründen. 23 Eine die ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung in § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV verdrängende Regelung könnte nur im Rahmen eines vertraglichen Auftrags für gleichartige Fälle im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 SGB X erfolgen. Unterstellt, die von der Beklagten benannten Besprechungsergebnisse erfüllen die Voraussetzungen eines Auftragsverhältnisses gemäß § 88 SGB X, tragen sie die Rechtsauffassung der Beklagten dennoch nicht. 24 Die von der Beklagten angeführte Niederschrift über die Besprechung vom 17./18.03.2005 Nr. 2 zur Bindung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III – hier: Behandlung von Bestandsfällen - betrifft nur die mit Wirkung zum 01.01.2005 neu eingeführte Regelung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Entgegen der Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nach Satz 1 einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen, besteht nach Satz 2 für die Einzugsstelle die gesetzliche Verpflichtung, ein Antragsverfahren einzuleiten. Aus der Niederschrift ergibt sich ausdrücklich, dass nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer in den so genannten Bestandsfällen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 01.01.2005 an geltenden Fassung nicht in Betracht komme. Vielmehr sei in diesen Bestandsfällen nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, zuständig. Bereits aus dem Wortlaut der Niederschrift ergibt sich mithin eindeutig, dass die Besprechungsteilnehmer ihre Aussage nur bezüglich der Bestandsfälle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV getroffen haben. Eine Aussage zu Bestandsfällen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV enthält die Niederschrift dagegen nicht (siehe auch SG Dresden, Urteil vom 14. 5. 2007 - S 15 KR 646/07). 25 Auch aus der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände vom 25./26.04.2006 Nr. 1 ist keine Aussage zu noch bestehenden Bestandsfällen getroffen worden. Vielmehr haben sich die Gesprächsteilnehmer nur zu bereits beendeten Vertragsverhältnissen dahingehen geäußert, dass solche Statusanträge unzulässig sind (so Urteil der erkennenden Kammer vom 1.2.2006 - S 3 KR 1174/05- zu vor dem 1.1.1999 beendeten Beschäftigungsverhältnissen). 26 Da mithin auch insoweit eine die Beigeladene Ziffer 2) verdrängende Zuständigkeitsregelung nicht gegeben ist, konnte ungeprüft bleiben, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb aufzuheben waren, weil die Beklagte die Erstentscheidung nicht im Namen des Auftraggebers, mithin der Beigeladenen Ziffer 2), erlassen hat (§ 89 Abs. 1 SGB X) und der Widerspruchsbescheid nicht durch die Beigeladene Ziffer 2) erteilt worden ist (§ 90 SGB X). Ungeprüft konnte auch bleiben, ob eine die Zuständigkeitsregelung des § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV verdrängende und gemäß § 88 SGB X getroffene Regelung überhaupt zulässig wäre. II. 27 Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin Ziffer 1), wie im Klageantrag Ziffer 2) gemäß Schriftsatz vom 28.06.2006 beantragt, war mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nicht vorzunehmen. 28 Das Gericht konnte gegenüber der Beigeladenen Ziffer 2) nicht entscheiden, ob die Klägerin Ziffer 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist oder nicht. Eine- unterstellte - hilfsweise gegen jene gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig. Auch insoweit darf das Entscheidungsmonopol der Beigeladenen Ziffer 2) und das Erfordernis einer von Ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung durch eine entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG nicht ausgehöhlt werden. 29 Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Nach seiner Beiladung kann der beigeladene Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs 5 SGG scheidet in Verfahren der vorliegenden Art aus. 30 § 75 Abs 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Vorschrift soll aus Gründen der Prozessökonomie die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ermöglichen, wenn für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Versicherungsträger zuständig ist (zB Krankengeld bei zweifelhafter Zuständigkeit von zwei Krankenkassen). Sie ist auch anzuwenden, wenn zwischen zwei Leistungen eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass sie zB auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine gegenüber der anderen jedoch vorrangig ist. 31 Zwar hat das BSG § 75 Abs 5 SGG auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt, wenn ein nicht zuständiger Versicherungsträger oder die nicht zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht einer Person oder die Beitragshöhe entschieden hatte und der zuständige Träger beigeladen war. So hat es eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO S Aa 11). 32 In den genannten Fällen hat es jedoch anders als vorliegend an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung darüber gefehlt, welcher Versicherungsträger über die Versicherungspflicht zu entscheiden hatte. Hiervon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV nominiert die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) eindeutig. Mithin ist es weiterhin, wie vom BSG entschieden (BSG SozR 3 - 2400 § 28 h Nr. 6 Seite 20), unzulässig, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren, vorliegend bei der Beigeladenen Ziffer 2), durch eine unmittelbare Feststellungsklage mit Entscheidung und Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu umgehen (so zuletzt BSG vom 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R -). 33 Nach alledem war der Klage teilweise unter Abweisung im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG stattzugeben. Die Beklagte hat den Klägern deren Kosten nach § 193 SGG in vollem Umfange zu erstatten, weil sie durch ihre Sachentscheidung trotz fehlender Zuständigkeit Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Gründe 11 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 12 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). 13 Gemäß § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28 h Abs. 2 die Beklagte (§ 7 a Abs. 1 S. 3 SGB IV). 14 Das sog. Anfrageverfahren, eingeführt mit Gesetz vom 20.12.1999, rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt, sollte den Beteiligten Sicherheit darüber verschaffen, ob sie selbständig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wurde als Reaktion darauf eingeführt, dass die durch das sog. Korrekturgesetz vom 19.12.1998, zum 01.01.1999 in Kraft getreten, eingeführten Regelungen ( Kriterienkatalog, Beweislastregelung) zu Unsicherheiten und Schwierigkeiten in der praktischen Rechtsanwendung geführt haben. Nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2005) hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 15 Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtswidrig und die Klage begründet, als die Beklagte zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hat (I.). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin Ziffer 1) mangels Sachentscheidung der Beigeladenen Ziffer 2) nicht zulässig ist (II.). I. 16 Die Beklagte kann ihre Zuständigkeit weder damit begründen, dass der Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei ihr gestellt worden ist (1.), dass sie vor einer Antragstellung bei der Beigeladenen Ziffer 2) ein Prüfverfahren eingeleitet hat (2.) oder dass die Bejahung der Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einen objektiven Zweifelsfall voraussetzt (3.), noch kann die Beklagte ihre Zuständigkeit darauf stützen, dass das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV nur vorausschauenden Charakter haben soll und mithin für das streitige Beschäftigungsverhältnis nicht greifen kann (4.) Ihre Zuständigkeit lässt sich auch nicht den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entnehmen (5.). 17 1. Weder der Wortlaut des § 7 a SGB IV noch allgemeine Rechtsgrundsätze können die Auffassung der Beklagten stützen, dass eine Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nur dann besteht, wenn der Antrag gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Beigeladenen Ziffer 2) gestellt worden ist. 18 § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen können, ob eine Beschäftigung vorliegt. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV regelt sodann die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) abweichend von § 28 h Abs. 2. Mithin verlangt der Wortlaut des § 7 a Abs. 1 Satz 1, 3 SGB IV für einen Antrag mit Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nicht die Antragstellung bei der Beigeladenen Ziffer 2). Im übrigen widerspricht die hiervon abweichende Rechtsauffassung der Beklagten dem sich aus § 16 SGB I für Anträge auf Sozialleistungen ergebenden Grundgedanken, dass zur möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sind (§ 16 Abs. 2 SGB I), unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, im Wege einer Lückenfüllung die entsprechende Anwendung des § 16 SGB I für den vorliegenden Sachverhalt auszuschließen mit der Folge, dass ein bei der Beklagten gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellter Antrag nicht an den zuständigen Träger, mithin die Beigeladene Ziffer 2), weiterzuleiten ist. 19 2. Ein die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) verdrängendes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Beklagte (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) kann mithin nicht damit begründet werden, dass ein Antrag bei der Beigeladenen Ziffer 2) nicht gestellt worden ist. Ein bei der Beklagten gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellter Antrag auf Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt, verdrängt mithin die Zuständigkeit der Beklagten, da dieser Antrag an die Beigeladene Ziffer 2) weiterzuleiten ist. 20 3. Eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anfrageverfahren gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Sinne eines Bescheidungsinteresses, wonach nur in objektiven Zweifelsfällen eine Entscheidung getroffen werden muss, mit der Folge, dass bei Verneinung eines derartigen Bescheidungsinteresses die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist, lässt sich nicht begründen. In diesem Sinne kann das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, Seite 27, verstanden werden, wonach für das Anfrageverfahren nur in „objektiven Zweifelsfällen“ Raum bleibt. Ein derartiges Verfahrenshindernis mit Verneinung einer Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) lässt sich weder dem Wortlaut des § 7 a Abs. 1 SGB IV noch der Zielsetzung des § 7 a Abs. 1 SGB IV entnehmen. Insbesondere widerspricht einer derartigen Beurteilung die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB IV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, ob eine Beschäftigung vorliegt (so auch Seewald, Kasseler Kommentar, § 7 a SGB IV, Randnummer 6). 21 4. § 7 a SGB IV lässt sich nicht entnehmen, dass das Anfrageverfahren mit Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet ist. Zwar tritt gemäß § 7 a Abs. 6 SGB IV Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung unter weiteren Einschränkungen ein, wenn der Antrag nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass insgesamt das Anfrageverfahren gemäß § 7 a SGB IV nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet ist. § 7 a Abs. 6 SGB IV begründet vielmehr lediglich eine den Antragsteller begünstigende Regelung zum Eintritt der Rechtswirkung der Feststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn, wie dargestellt, innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme der Tätigkeit das Anfrageverfahren eingeleitet wird. Hieraus ist jedoch zu schlussfolgern, dass, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, lediglich die begünstigenden Regelungen des § 7 Abs. 6 SGB IV nicht eintreten. Jedenfalls für die Prüfung einer Beschäftigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 a SGB IV noch bestanden hat, kann das Anfrageverfahren gemäß § 7 a SGB IV durchgeführt werden. 22 5. Die von der Beklagten erwähnten Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger können die Zuständigkeit der Beklagten nicht begründen. 23 Eine die ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung in § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV verdrängende Regelung könnte nur im Rahmen eines vertraglichen Auftrags für gleichartige Fälle im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 SGB X erfolgen. Unterstellt, die von der Beklagten benannten Besprechungsergebnisse erfüllen die Voraussetzungen eines Auftragsverhältnisses gemäß § 88 SGB X, tragen sie die Rechtsauffassung der Beklagten dennoch nicht. 24 Die von der Beklagten angeführte Niederschrift über die Besprechung vom 17./18.03.2005 Nr. 2 zur Bindung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III – hier: Behandlung von Bestandsfällen - betrifft nur die mit Wirkung zum 01.01.2005 neu eingeführte Regelung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Entgegen der Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nach Satz 1 einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen, besteht nach Satz 2 für die Einzugsstelle die gesetzliche Verpflichtung, ein Antragsverfahren einzuleiten. Aus der Niederschrift ergibt sich ausdrücklich, dass nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer in den so genannten Bestandsfällen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 01.01.2005 an geltenden Fassung nicht in Betracht komme. Vielmehr sei in diesen Bestandsfällen nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, zuständig. Bereits aus dem Wortlaut der Niederschrift ergibt sich mithin eindeutig, dass die Besprechungsteilnehmer ihre Aussage nur bezüglich der Bestandsfälle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV getroffen haben. Eine Aussage zu Bestandsfällen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV enthält die Niederschrift dagegen nicht (siehe auch SG Dresden, Urteil vom 14. 5. 2007 - S 15 KR 646/07). 25 Auch aus der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände vom 25./26.04.2006 Nr. 1 ist keine Aussage zu noch bestehenden Bestandsfällen getroffen worden. Vielmehr haben sich die Gesprächsteilnehmer nur zu bereits beendeten Vertragsverhältnissen dahingehen geäußert, dass solche Statusanträge unzulässig sind (so Urteil der erkennenden Kammer vom 1.2.2006 - S 3 KR 1174/05- zu vor dem 1.1.1999 beendeten Beschäftigungsverhältnissen). 26 Da mithin auch insoweit eine die Beigeladene Ziffer 2) verdrängende Zuständigkeitsregelung nicht gegeben ist, konnte ungeprüft bleiben, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb aufzuheben waren, weil die Beklagte die Erstentscheidung nicht im Namen des Auftraggebers, mithin der Beigeladenen Ziffer 2), erlassen hat (§ 89 Abs. 1 SGB X) und der Widerspruchsbescheid nicht durch die Beigeladene Ziffer 2) erteilt worden ist (§ 90 SGB X). Ungeprüft konnte auch bleiben, ob eine die Zuständigkeitsregelung des § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV verdrängende und gemäß § 88 SGB X getroffene Regelung überhaupt zulässig wäre. II. 27 Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit der Klägerin Ziffer 1), wie im Klageantrag Ziffer 2) gemäß Schriftsatz vom 28.06.2006 beantragt, war mangels Sachentscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nicht vorzunehmen. 28 Das Gericht konnte gegenüber der Beigeladenen Ziffer 2) nicht entscheiden, ob die Klägerin Ziffer 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist oder nicht. Eine- unterstellte - hilfsweise gegen jene gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig. Auch insoweit darf das Entscheidungsmonopol der Beigeladenen Ziffer 2) und das Erfordernis einer von Ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung durch eine entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG nicht ausgehöhlt werden. 29 Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Nach seiner Beiladung kann der beigeladene Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs 5 SGG scheidet in Verfahren der vorliegenden Art aus. 30 § 75 Abs 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Vorschrift soll aus Gründen der Prozessökonomie die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ermöglichen, wenn für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Versicherungsträger zuständig ist (zB Krankengeld bei zweifelhafter Zuständigkeit von zwei Krankenkassen). Sie ist auch anzuwenden, wenn zwischen zwei Leistungen eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass sie zB auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine gegenüber der anderen jedoch vorrangig ist. 31 Zwar hat das BSG § 75 Abs 5 SGG auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt, wenn ein nicht zuständiger Versicherungsträger oder die nicht zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht einer Person oder die Beitragshöhe entschieden hatte und der zuständige Träger beigeladen war. So hat es eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO S Aa 11). 32 In den genannten Fällen hat es jedoch anders als vorliegend an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung darüber gefehlt, welcher Versicherungsträger über die Versicherungspflicht zu entscheiden hatte. Hiervon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV nominiert die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziffer 2) eindeutig. Mithin ist es weiterhin, wie vom BSG entschieden (BSG SozR 3 - 2400 § 28 h Nr. 6 Seite 20), unzulässig, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren, vorliegend bei der Beigeladenen Ziffer 2), durch eine unmittelbare Feststellungsklage mit Entscheidung und Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu umgehen (so zuletzt BSG vom 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R -). 33 Nach alledem war der Klage teilweise unter Abweisung im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG stattzugeben. Die Beklagte hat den Klägern deren Kosten nach § 193 SGG in vollem Umfange zu erstatten, weil sie durch ihre Sachentscheidung trotz fehlender Zuständigkeit Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.