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Beschluss

S 10 SB 3035/05

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem sozialgerichtlichen Verfahren, das nach Betragsrahmengebühren zu vergüten ist, steht dem Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr zu (analog Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3106 VV RVG). • Die unterschiedliche Formulierung der Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG ist als gesetzgeberisches Versehen zu werten; die Regelung ist im Zweifel im Sinne der Förderung außergerichtlicher Erledigungen auszulegen. • Bei Annahme eines schriftlichen Vergleichs durch den Kläger kann eine Terminsgebühr in voller Höhe angesetzt werden; sie ist neben Verfahrens- und Einigungsgebühr erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Fiktive Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich in sozialgerichtlichem Verfahren • Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem sozialgerichtlichen Verfahren, das nach Betragsrahmengebühren zu vergüten ist, steht dem Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr zu (analog Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3106 VV RVG). • Die unterschiedliche Formulierung der Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG ist als gesetzgeberisches Versehen zu werten; die Regelung ist im Zweifel im Sinne der Förderung außergerichtlicher Erledigungen auszulegen. • Bei Annahme eines schriftlichen Vergleichs durch den Kläger kann eine Terminsgebühr in voller Höhe angesetzt werden; sie ist neben Verfahrens- und Einigungsgebühr erstattungsfähig. Der Kläger begehrte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Der Beklagte bot schriftlich einen Vergleich an, mit dem er den GdB erhöhte; der Kläger nahm das Angebot an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Im Vorverfahren und im Klageverfahren entstanden Gebühren für Widerspruch und gerichtliche Tätigkeit; der Kläger beantragte neben Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Der Beklagte erstattete bereits 509,24 EUR, verweigerte aber die beantragte Terminsgebühr. Der Urkundsbeamte setzte die Kostenfestsetzung entsprechend und lehnte die Terminsgebühr ab; der Kläger legte Erinnerung ein. Das Gericht hatte über die Zulässigkeit und Berechtigung der fiktiven Terminsgebühr zu entscheiden. • Streitgegenstand war, ob bei schriftlichem Vergleich in einem sozialgerichtlichen Verfahren mit Betragsrahmengebühren eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG entsteht. • Die wörtliche Regelung des § VV 3106 nennt die Gebühr auch bei beendeten Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis; eine ausdrückliche Erwähnung des schriftlichen Vergleichs fehlt. Nr. 3104 regelt jedoch ausdrücklich die fiktive Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich in Streitwertverfahren. • Eine unterschiedliche Behandlung von Betragsrahmen- und Streitwertverfahren wäre sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche dem gesetzgeberischen Ziel, außergerichtliche Erledigungen zu fördern und mündliche Verhandlungen zu vermeiden. • Vorliegend ist die abweichende Formulierung der beiden VV-Nummern als gesetzgeberisches Versehen zu qualifizieren; deshalb ist Nr. 3104 VV RVG analog auf die Fälle anzuwenden, die unter Nr. 3106 VV RVG fallen. • Die herrschende Literatur, Kommentierungen und Entscheidungen anderer Sozialgerichte sowie eine Entscheidung des BGH stützen die Ansicht, dass bei schriftlichem Vergleich neben Verfahrens- und Einigungsgebühr eine (fiktive) Terminsgebühr zuzusprechen ist. • Deshalb steht dem Kläger die beantragte Terminsgebühr in voller Höhe zu; die Erstattung ist anteilig nach dem geltenden Erstattungsmaß (hier 2/3) vorzunehmen. • Auf Grundlage der angesetzten Gebühren ergibt sich ein vom Beklagten zu erstattender Gesamtbetrag von 663,91 EUR. Die Erinnerung des Klägers ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin geändert, dass der Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 663,91 EUR zu erstatten hat. Zur Begründung: Bei Annahme eines schriftlichen Vergleichs in einem sozialgerichtlichen Verfahren mit Betragsrahmengebühren ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG anzuerkennen, da die unterschiedliche Formulierung der Nummern als gesetzgeberisches Versehen zu betrachten ist und die Auslegung, die außergerichtliche Erledigung fördert, zu bevorzugen ist. Die Entscheidung ist endgültig gemäß § 197 Abs. 2 SGG.