Urteil
S 5 AL 2252/05
Sozialgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.2.2005 einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Streitgegenstand ist die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses. 2 Der Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Im Januar 2005 beantragte er bei der Beklagten einen Existenzgründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. In seinem Antrag gab er an, er werde ab dem 26.1.2005 als Gastronom arbeiten. Sein Arbeitseinkommen werde voraussichtlich im ersten Jahr 8.120 EUR betragen. Dem Antrag fügte er u. a. eine Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters R. sowie eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald bei. 3 Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung unter Hinweis auf § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ab. Zur Begründung gab sie an, nach der Stellungnahme der IHK könne das zu erwartende Einkommen des Klägers voraussichtlich keine ausreichende Lebensgrundlage bieten; die Existenzgründung erscheine insgesamt nicht tragfähig. 4 Hiergegen legte der Kläger am 11.3.2005 Widerspruch ein. Seinem Widerspruch fügte er eine neue Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters bei, die auf dem im Februar 2005 tatsächlich erzielten Umsatz beruhe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass seine Ehefrau ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.080 EUR erziele. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss setze gem. § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraus, dass der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat. Der Kläger habe seine selbständige Tätigkeit am 1.2.2005 aufgenommen. Zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 31.12.2004 und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit bestehe daher kein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang. 6 Mit der am 14.6.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten habe er seinen Betrieb bereits im Januar 2005 aufgenommen. Er sei Miteigentümer des Anwesens, in dem sich die Gaststätte befinde. Die Gaststätte habe er bis zum 31.12.2004 verpachtet gehabt. Nach Ende des Pachtverhältnisses habe er die Räumlichkeiten geringfügig umgestaltet und den Betrieb spätestens am 24.1.2005 aufgenommen. Hierfür spreche, dass er bereits am 08., 17. und 18. Januar Waren für die Gaststätte eingekauft, also eine betriebliche Tätigkeit entfaltet habe. Das Firmenkonto habe er am 31.1.2005 eröffnet. Ungefähr am 20.1.2005 habe er erstmals mit der Beklagten wegen des Existenzgründungszuschusses Kontakt aufgenommen und beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Niefern-Öschelbronn sein Gewerbe angemeldet. Soweit das Bürgermeisteramt als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 1.2.2005 vermerkt habe, sei dies unrichtig. Von Januar bis November 2005 habe sein Umsatzerlös 33.616,16 EUR und sein vorläufiges Betriebsergebnis 23.279,57 EUR betragen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2005 zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss ab dem 1.2.2005. 13 Gemäß § 421 l Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten wird und (3.) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 14 1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 15 a) Der Kläger hat am 1.2.2005 eine seine Arbeitslosigkeit beendende selbständige Tätigkeit als Gastwirt aufgenommen. 16 Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt erst vor, wenn eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. Lediglich mittelbar der selbständigen Tätigkeit dienende Vorbereitungshandlungen - wie etwa die Renovierung der Geschäftsräume - genügen hingegen noch nicht (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2002, 382, 383; Becker in: PK-SGB III, 2. Aufl., § 421 l Rdnr. 17; Brandts in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 421 l Rdnr. 14). Angesichts dessen gilt eine selbständige Tätigkeit als Gastwirt erst dann als aufgenommen, wenn die Gaststätte für den Publikumsverkehr eröffnet wird (LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). 17 Ausgehend von der Gewerbeanmeldung am 3.2.2005 erfolgte die Geschäftseröffnung durch den Kläger am 1.2.2005. 18 b) Zwischen dem Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004 und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2005 besteht ein hinreichend enger Zusammenhang. 19 Ein nahtloser Übergang ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Denn kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit (zum Beispiel die Teilnahme an Existenzgründerseminaren) können für einen erfolgreichen Übergang sogar sinnvoll sein (BT-Drucks. 15/26 Seite 22). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Ende des Bezugs einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit scheide bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat aus (vgl. DA 421 l. 15 (1)), findet dies im Gesetz keine Stütze. Denn § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III enthält gerade keine starre zeitliche Grenze. Auch bei der vergleichbaren Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geht der Gesetzgeber nicht von einer festen Obergrenze aus. Vielmehr hält er dort einen Übergangszeitraum von „etwa“ einem Monat für unschädlich (vgl. BT-Drucks. 14/873 Seite 12). Maßgeblich für die Frage eines engen Zusammenhangs sind sonach allein die Umstände des Einzelfalls (Becker, a. a. O., Rdnr. 21; Brandts, a. a. O., Rdnr. 16). 20 Im vorliegenden Fall hat der Kläger die vormals anderweitig verpachtete Gaststätte am 1.1.2005 übernommen und anschließend geringfügig umgestaltet. Am 8., 17. und 18.1.2005 hat er Waren für den Betrieb eingekauft und am 31.1.2005 ein Firmenkonto eröffnet. Darüber hinaus nahm er ausweislich eines Vermerks der Beklagten am 24.1.2005 an einer „Gruppeninfo“ zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit teil. Da diese Vorbereitungshandlungen sinnvoll waren und ohne wesentlichen Verzug erfolgten, steht die Geschäftseröffnung, die 32 Tage nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgte, noch in einem hinreichend engen Zusammenhang zum Bezug der Entgeltersatzleistung. 21 c) Das Arbeitseinkommen des Klägers wird voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. 22 Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dessen voraussichtliche Höhe ist durch eine Prognose zu bestimmen. Ein Beurteilungsspielraum steht der Bundesagentur für Arbeit insoweit nicht zu. Die Richtigkeit der Prognose ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Existenzgründungszuschuss zu beurteilen (Brandts, a. a. O., Rdnr. 18; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 421 l Rdnr. 37), also bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 Seite 12 f.; SozR 3-4100 § 45 Nr. 2 Seite 4; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 128 Rdnr. 9 f). 23 Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Widerspruchsverfahren eine Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters R. vom 8.3.2005 vorgelegt, wonach sich das Betriebsergebnis für die Zeit von Februar bis Dezember 2005 auf 9.100 EUR und für das Jahr 2006 auf 12.270 EUR belaufen werde. Mangels anderer Anhaltspunkte waren der Prognose über die voraussichtliche Geschäftsentwicklung diese Daten zugrunde zu legen. Ausgehend hiervon überstieg das Arbeitseinkommen des Klägers nicht die zulässige Obergrenze. 24 d) Der Kläger hat zudem eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt, nämlich der IHK vom 4.2.2005. 25 Dass die IHK darin ausführt, das aus der selbständigen Tätigkeit zu erwartende Einkommen könne dem Kläger voraussichtlich keine ausreichende Lebensgrundlage bieten, steht dem Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss nicht entgegen. Denn das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden (dazu aa). Entgegen der Auffassung der IHK reicht das prognostizierte Einkommen aus, um den Lebensunterhalt des Klägers zu decken (dazu bb). 26 aa) Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Bundesagentur für Arbeit die Stellungnahme der fachkundigen Stelle nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen darf (so Winkler in: Gagel, SGB III, § 57 Rdnr. 24; anders Bernhard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 111). Jedenfalls das Gericht ist im vorliegenden Fall hierzu befugt. 27 Das aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Gebot eines effektiven Rechtsschutzes begründet grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Überprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Eine Bindung des Gerichts an die von der Verwaltung getroffenen Feststellungen und Wertungen ist regelmäßig ausgeschlossen (Jarass in: Jarass/PieR., GG, 7. Aufl., Art. 19 Rdnr. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 Rdnr. 24b). Weder die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (Jarass, a. a. O., Rdnr. 48) noch die Notwendigkeit einer Prognose schränken die gerichtliche Kontrolldichte ein (BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1 Seite 6; BSGE 75, 97, 128). Nur ausnahmsweise kann der Gesetzgeber kraft seiner Gestaltungsfreiheit den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch die Einräumung eines Beurteilungsspielraums reduzieren. Ob im Einzelfall ein Beurteilungsspielraum besteht, ist anhand des Sachzusammenhangs und des Zwecks des Gesetzes festzustellen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 54 Rdnr. 27a). 28 In Betracht käme hier allenfalls ein Beurteilungsspielraum wegen besonderer Sachkunde des zuständigen Gremiums (vgl. dazu BSGE 75, 97, 128; Keller, a. a. O., Rdnr. 27b). Zwar mag die IHK in besonderer Weise zu der Beurteilung befähigt sein, ob sich mit dem unternehmerischen Konzept eines Existenzgründers das prognostizierte Arbeitseinkommen erzielen lässt. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Denn die IHK hat dem Kläger am 4.2.2005 ausdrücklich bescheinigt, er schätze Umsätze, Betriebsergebnisse vor Steuern und Kapitalbedarf realistisch ein. Für die Frage hingegen, ob das (unstreitige) prognostizierte Arbeitseinkommen als Lebensgrundlage ausreicht, kommt der IHK keine besondere, einen Beurteilungsspielraum rechtfertigende Kompetenz zu. 29 bb) Das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Klägers genügt für seinen Lebensunterhalt. 30 Die Bundesagentur für Arbeit soll nicht wirtschaftlich aussichtslose Existenzgründungen fördern, sondern nur solche, die sich als tragfähig darstellen (vgl. Becker, a. a. O., Rdnr. 33). Eine „Tragfähigkeit der Existenzgründung“ (vgl. § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III) liegt vor, wenn das zu erwartende Arbeitseinkommen geeignet ist, dem Existenzgründer auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage zu bieten. Soweit für § 57 SGB III vertreten wird, dies erfordere ein Mindestarbeitseinkommen, das dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abhängig Beschäftigter voll (Götze in: GK-SGB III, § 57 Rdnr. 17) oder jedenfalls zu 2/3 (Stratmann in: Niesel, a. a. O., § 57 Rdnr. 9) entspricht, lässt sich dies nicht auf § 421 l SGB III übertragen. Denn bei Annahme eines solchen Mindestwertes liefe § 421 l SGB III praktisch leer: Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes betrug im Jahr 2005 der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der Angestellten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe 3.452 EUR; dies entspricht einem Jahresverdienst von 41.424 EUR (2/3 hiervon: 27.616 EUR). Beide Werte liegen oberhalb der nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III zulässigen Höchstgrenze von 25.000 EUR pro Jahr. Ein Arbeitseinkommen, das einerseits dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abhängig Beschäftigter (voll oder zu 2/3) entspricht, andererseits die Höchstgrenze nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III wahrt, ist ausgeschlossen. Angesichts dessen bleibt für § 421 l SGB III nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn auch ein voraussichtliches Arbeitseinkommen deutlich unterhalb des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts abhängig Beschäftigter genügt. Welches Arbeitseinkommen (noch) ausreicht, um den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu bestreiten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 31 Ausgehend von der Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters R. vom 8.3.2005 - die die Beklagte nicht in Frage gestellt hat - konnte der Kläger für das Jahr 2005 (Februar - Dezember) mit einem Betriebsergebnis von 9.100 EUR und für das Jahr 2006 von 12.270 EUR rechnen; dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 827,27 EUR im Jahr 2005 und 1.022,50 EUR im Jahr 2006. Ein solcher Verdienst genügt, um den Bedarf des Klägers zu decken. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau - die nach seinen Angaben über ein eigenes Bruttoeinkommen in Höhe von 1.080 EUR pro Monat verfügt - eine Eigentumswohnung; Miete hat er also nicht zu zahlen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers genügt für erwachsene Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein monatlicher Betrag von 311 EUR (vgl. § 20 Abs. 1 - 3 SGB II). Diesen Betrag übersteigt das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Klägers deutlich. 32 2. Sind - wie hier - die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 421 l SGB III erfüllt, besteht ein Anspruch des Existenzgründers auf die Leistung. Der Bundesagentur für Arbeit ist kein Ermessen eingeräumt (Becker, a. a. O., Rdnr. 32; Brandts, a. a. O., Rdnr. 28 f.). Der Existenzgründungszuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt (§ 421 l Abs. 2 S. 1 SGB III). Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts (hier: nach dem ersten Geschäftsjahr) sind die Tatbestandsvoraussetzungen in einem erneuten Verwaltungsverfahren zu prüfen (vgl. § 421 l Abs. 2 S. 3 SGB III), im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob die Einkommensgrenze nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III weiterhin nicht überschritten ist. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss ab dem 1.2.2005. 13 Gemäß § 421 l Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten wird und (3.) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 14 1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 15 a) Der Kläger hat am 1.2.2005 eine seine Arbeitslosigkeit beendende selbständige Tätigkeit als Gastwirt aufgenommen. 16 Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt erst vor, wenn eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. Lediglich mittelbar der selbständigen Tätigkeit dienende Vorbereitungshandlungen - wie etwa die Renovierung der Geschäftsräume - genügen hingegen noch nicht (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2002, 382, 383; Becker in: PK-SGB III, 2. Aufl., § 421 l Rdnr. 17; Brandts in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 421 l Rdnr. 14). Angesichts dessen gilt eine selbständige Tätigkeit als Gastwirt erst dann als aufgenommen, wenn die Gaststätte für den Publikumsverkehr eröffnet wird (LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). 17 Ausgehend von der Gewerbeanmeldung am 3.2.2005 erfolgte die Geschäftseröffnung durch den Kläger am 1.2.2005. 18 b) Zwischen dem Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004 und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2005 besteht ein hinreichend enger Zusammenhang. 19 Ein nahtloser Übergang ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Denn kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit (zum Beispiel die Teilnahme an Existenzgründerseminaren) können für einen erfolgreichen Übergang sogar sinnvoll sein (BT-Drucks. 15/26 Seite 22). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Ende des Bezugs einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit scheide bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat aus (vgl. DA 421 l. 15 (1)), findet dies im Gesetz keine Stütze. Denn § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III enthält gerade keine starre zeitliche Grenze. Auch bei der vergleichbaren Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geht der Gesetzgeber nicht von einer festen Obergrenze aus. Vielmehr hält er dort einen Übergangszeitraum von „etwa“ einem Monat für unschädlich (vgl. BT-Drucks. 14/873 Seite 12). Maßgeblich für die Frage eines engen Zusammenhangs sind sonach allein die Umstände des Einzelfalls (Becker, a. a. O., Rdnr. 21; Brandts, a. a. O., Rdnr. 16). 20 Im vorliegenden Fall hat der Kläger die vormals anderweitig verpachtete Gaststätte am 1.1.2005 übernommen und anschließend geringfügig umgestaltet. Am 8., 17. und 18.1.2005 hat er Waren für den Betrieb eingekauft und am 31.1.2005 ein Firmenkonto eröffnet. Darüber hinaus nahm er ausweislich eines Vermerks der Beklagten am 24.1.2005 an einer „Gruppeninfo“ zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit teil. Da diese Vorbereitungshandlungen sinnvoll waren und ohne wesentlichen Verzug erfolgten, steht die Geschäftseröffnung, die 32 Tage nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgte, noch in einem hinreichend engen Zusammenhang zum Bezug der Entgeltersatzleistung. 21 c) Das Arbeitseinkommen des Klägers wird voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. 22 Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dessen voraussichtliche Höhe ist durch eine Prognose zu bestimmen. Ein Beurteilungsspielraum steht der Bundesagentur für Arbeit insoweit nicht zu. Die Richtigkeit der Prognose ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Existenzgründungszuschuss zu beurteilen (Brandts, a. a. O., Rdnr. 18; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 421 l Rdnr. 37), also bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 Seite 12 f.; SozR 3-4100 § 45 Nr. 2 Seite 4; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 128 Rdnr. 9 f). 23 Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Widerspruchsverfahren eine Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters R. vom 8.3.2005 vorgelegt, wonach sich das Betriebsergebnis für die Zeit von Februar bis Dezember 2005 auf 9.100 EUR und für das Jahr 2006 auf 12.270 EUR belaufen werde. Mangels anderer Anhaltspunkte waren der Prognose über die voraussichtliche Geschäftsentwicklung diese Daten zugrunde zu legen. Ausgehend hiervon überstieg das Arbeitseinkommen des Klägers nicht die zulässige Obergrenze. 24 d) Der Kläger hat zudem eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt, nämlich der IHK vom 4.2.2005. 25 Dass die IHK darin ausführt, das aus der selbständigen Tätigkeit zu erwartende Einkommen könne dem Kläger voraussichtlich keine ausreichende Lebensgrundlage bieten, steht dem Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss nicht entgegen. Denn das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden (dazu aa). Entgegen der Auffassung der IHK reicht das prognostizierte Einkommen aus, um den Lebensunterhalt des Klägers zu decken (dazu bb). 26 aa) Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Bundesagentur für Arbeit die Stellungnahme der fachkundigen Stelle nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen darf (so Winkler in: Gagel, SGB III, § 57 Rdnr. 24; anders Bernhard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 111). Jedenfalls das Gericht ist im vorliegenden Fall hierzu befugt. 27 Das aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Gebot eines effektiven Rechtsschutzes begründet grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Überprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Eine Bindung des Gerichts an die von der Verwaltung getroffenen Feststellungen und Wertungen ist regelmäßig ausgeschlossen (Jarass in: Jarass/PieR., GG, 7. Aufl., Art. 19 Rdnr. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 Rdnr. 24b). Weder die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (Jarass, a. a. O., Rdnr. 48) noch die Notwendigkeit einer Prognose schränken die gerichtliche Kontrolldichte ein (BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1 Seite 6; BSGE 75, 97, 128). Nur ausnahmsweise kann der Gesetzgeber kraft seiner Gestaltungsfreiheit den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch die Einräumung eines Beurteilungsspielraums reduzieren. Ob im Einzelfall ein Beurteilungsspielraum besteht, ist anhand des Sachzusammenhangs und des Zwecks des Gesetzes festzustellen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 54 Rdnr. 27a). 28 In Betracht käme hier allenfalls ein Beurteilungsspielraum wegen besonderer Sachkunde des zuständigen Gremiums (vgl. dazu BSGE 75, 97, 128; Keller, a. a. O., Rdnr. 27b). Zwar mag die IHK in besonderer Weise zu der Beurteilung befähigt sein, ob sich mit dem unternehmerischen Konzept eines Existenzgründers das prognostizierte Arbeitseinkommen erzielen lässt. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Denn die IHK hat dem Kläger am 4.2.2005 ausdrücklich bescheinigt, er schätze Umsätze, Betriebsergebnisse vor Steuern und Kapitalbedarf realistisch ein. Für die Frage hingegen, ob das (unstreitige) prognostizierte Arbeitseinkommen als Lebensgrundlage ausreicht, kommt der IHK keine besondere, einen Beurteilungsspielraum rechtfertigende Kompetenz zu. 29 bb) Das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Klägers genügt für seinen Lebensunterhalt. 30 Die Bundesagentur für Arbeit soll nicht wirtschaftlich aussichtslose Existenzgründungen fördern, sondern nur solche, die sich als tragfähig darstellen (vgl. Becker, a. a. O., Rdnr. 33). Eine „Tragfähigkeit der Existenzgründung“ (vgl. § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III) liegt vor, wenn das zu erwartende Arbeitseinkommen geeignet ist, dem Existenzgründer auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage zu bieten. Soweit für § 57 SGB III vertreten wird, dies erfordere ein Mindestarbeitseinkommen, das dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abhängig Beschäftigter voll (Götze in: GK-SGB III, § 57 Rdnr. 17) oder jedenfalls zu 2/3 (Stratmann in: Niesel, a. a. O., § 57 Rdnr. 9) entspricht, lässt sich dies nicht auf § 421 l SGB III übertragen. Denn bei Annahme eines solchen Mindestwertes liefe § 421 l SGB III praktisch leer: Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes betrug im Jahr 2005 der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der Angestellten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe 3.452 EUR; dies entspricht einem Jahresverdienst von 41.424 EUR (2/3 hiervon: 27.616 EUR). Beide Werte liegen oberhalb der nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III zulässigen Höchstgrenze von 25.000 EUR pro Jahr. Ein Arbeitseinkommen, das einerseits dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abhängig Beschäftigter (voll oder zu 2/3) entspricht, andererseits die Höchstgrenze nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III wahrt, ist ausgeschlossen. Angesichts dessen bleibt für § 421 l SGB III nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn auch ein voraussichtliches Arbeitseinkommen deutlich unterhalb des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts abhängig Beschäftigter genügt. Welches Arbeitseinkommen (noch) ausreicht, um den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu bestreiten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 31 Ausgehend von der Rentabilitätsvorschau seines Steuerberaters R. vom 8.3.2005 - die die Beklagte nicht in Frage gestellt hat - konnte der Kläger für das Jahr 2005 (Februar - Dezember) mit einem Betriebsergebnis von 9.100 EUR und für das Jahr 2006 von 12.270 EUR rechnen; dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 827,27 EUR im Jahr 2005 und 1.022,50 EUR im Jahr 2006. Ein solcher Verdienst genügt, um den Bedarf des Klägers zu decken. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau - die nach seinen Angaben über ein eigenes Bruttoeinkommen in Höhe von 1.080 EUR pro Monat verfügt - eine Eigentumswohnung; Miete hat er also nicht zu zahlen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers genügt für erwachsene Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein monatlicher Betrag von 311 EUR (vgl. § 20 Abs. 1 - 3 SGB II). Diesen Betrag übersteigt das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Klägers deutlich. 32 2. Sind - wie hier - die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 421 l SGB III erfüllt, besteht ein Anspruch des Existenzgründers auf die Leistung. Der Bundesagentur für Arbeit ist kein Ermessen eingeräumt (Becker, a. a. O., Rdnr. 32; Brandts, a. a. O., Rdnr. 28 f.). Der Existenzgründungszuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt (§ 421 l Abs. 2 S. 1 SGB III). Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts (hier: nach dem ersten Geschäftsjahr) sind die Tatbestandsvoraussetzungen in einem erneuten Verwaltungsverfahren zu prüfen (vgl. § 421 l Abs. 2 S. 3 SGB III), im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob die Einkommensgrenze nach § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III weiterhin nicht überschritten ist. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.