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Urteil

S 5 AS 3056/05

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn ohne Berücksichtigung des Zuschlags Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 SGB II vorliegt. • Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 9 SGB II). • Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II ist verfassungsgemäß; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf formelle Kriterien wie ausreichende Erfahrungsgrundlagen und vertretbare Wertungen. • Der Gesetzgeber darf bei der Bemessung der Regelleistung typisierende Pauschalierungen vornehmen und an den unteren 20% der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe anknüpfen. • Erhöhungen oder Zuschläge, die als akzessorische Leistungen ausgestaltet sind, dürfen nicht bereits zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit hinzugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Kein ALG II-Anspruch ohne Hilfebedürftigkeit; § 24 SGB II ist akzessorisch • Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn ohne Berücksichtigung des Zuschlags Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 SGB II vorliegt. • Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 9 SGB II). • Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II ist verfassungsgemäß; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf formelle Kriterien wie ausreichende Erfahrungsgrundlagen und vertretbare Wertungen. • Der Gesetzgeber darf bei der Bemessung der Regelleistung typisierende Pauschalierungen vornehmen und an den unteren 20% der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe anknüpfen. • Erhöhungen oder Zuschläge, die als akzessorische Leistungen ausgestaltet sind, dürfen nicht bereits zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit hinzugerechnet werden. Der Kläger, zuletzt Bezieher von Arbeitslosengeld bis 12.12.2004, beantragte zum 10.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.12.2004 ab, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und zwei Söhne) den ermittelten Gesamtbedarf übersteige. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere, die Beklagte habe zu Unrecht den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II nicht berücksichtigt; dies verletze den Gleichheitsgrundsatz. Zudem beanstandete er die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II als verfassungswidrig niedrig. Die Beklagte hielt entgegen, ein Zuschlag nach § 24 SGB II setze den Bezug von Arbeitslosengeld II voraus und könne nicht bereits bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. Das Gericht hat die Klage zugelassen, in der Sache jedoch abgewiesen. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach SGB II ist Hilfebedürftigkeit (§ 7, § 9 SGB II); bei Bedarfsgemeinschaften ist das Einkommen der Partner zu berücksichtigen. • Feststellung der Nicht-Hilfebedürftigkeit: Nach Berechnung der Regelleistungen (§ 20 SGB II) sowie der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) beträgt der Gesamtbedarf 1.135,16 EUR; dem steht berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.339 EUR gegenüber, sodass kein Leistungsanspruch besteht. • Zuschlag nach § 24 SGB II akzessorisch: § 24 ist als Zuschlag ausgestaltet und setzt die bestehende Hilfebedürftigkeit ohne Berücksichtigung dieses Zuschlags voraus; die Vorschriften (§ 19, § 24 Abs.2 Nr.2 SGB II) sprechen für diese Auslegung. Eine Vorwegnahme des Zuschlags bei der Bedarfsermittlung würde die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Arbeitslosengeldbezieher faktisch erhöhen und widerspräche der SGB-II-Konzeption. • Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze: Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II beruht auf ausreichenden Erfahrungswerten (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, hochgerechnet) und vertretbaren Wertungen des Gesetzgebers; gerichtliche Kontrolle ist daher nur eingeschränkt (formelle Prüfung: Erfahrungsgrundlage und Wertungsvertretbarkeit). • Differenzierungs- und Gleichheitsrecht: Der Gesetzgeber hat weitergehenden Gestaltungsspielraum bei begünstigten Personenkreisen; die Beschränkung des Zuschlags auf hilfebedürftige Leistungsbezieher ist durch die Zielsetzung der Vorschrift gerechtfertigt und mit Art.3 GG vereinbar. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf übersteigen und damit keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist akzessorisch ausgestaltet und darf nicht bereits bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden. Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II ist verfassungsgemäß und genügt den formellen Prüfungsmaßstäben; die Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar. Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG.