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Urteil

S 13 R 3060/15

SG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2015 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2015 verurteilt, der Klägerin ein Hilfsmittel als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl zu gewähren. 2.Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2015 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2015 verurteilt, der Klägerin ein Hilfsmittel als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl zu gewähren. 2.Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls. Der Bescheid vom 13. März 2015 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl ist, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe des § 12 SGB VI eingreift und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen eines Hilfsmittels gemäß § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX vorliegen. Nach § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 10 Abs. 1 SGB VI normiert. Versicherte erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei ihnen voraussichtlich entweder bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Leistungen zur Teilhabe werden nach § 12 Abs. 1 SGB VI nicht für Versicherte erbracht, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz Weiterverwendungsgesetz erhalten können, eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen umfassen nach § 33 Abs. 8 SGB IX insbesondere (...) 4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können. (…) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können. (§ 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX) Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für Hilfsmittel besteht nach dieser Regelung also nur, wenn die Versorgung ausschließlich und unmittelbar aus beruflichen Gründen des/der Betroffenen notwendig ist, wobei auf den konkreten Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz abzustellen ist. Demgegenüber umfasst die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger solche Hilfsmittel, die zum Ausgleich eines Funktionsdefizits bei allgemeinen Grundbedürfnissen dienen und sich dadurch nur mittelbar im beruflichen Bereich auswirken. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nämlich nicht nur die Gesunderhaltung, sondern auch die geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich des Arbeitslebens (in diesem Sinne LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14. 12. 2006 - L 1 R 612/05 - nach juris; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 33 SGB IX, Rn. 39) Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl. Die Kammer macht sich diesbezüglich die Einschätzung des Dr. S.-E. sowie des Dr. G. nach eigener kritischer Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen. 1. Zunächst ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin infolge der orthopädischen Erkrankungen erheblich gefährdet. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können; nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 - nach juris Rn. 46) Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 - nach juris Rn. 29). Eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen damit zu rechnen ist, dass ohne Leistungen zur Teilhabe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt; vorübergehende Erkrankungen (Akutfälle) reichen nicht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI Rn. 5; Luthe in jurisPK-SGB VI, § 10 Rn. 38). Es muss die Gefahr einer „Ausgliederung“ aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft bestehen (Kater, a.a.O.). Der Eintritt der Minderung darf nicht nur möglich sein; es muss die begründete Aussicht bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eintritt. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben; die Minderung hat im Gegensatz zur Gefährdung bereits zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt (vgl. Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, § 10 Rn. 10). Die Klägerin leidet unter einer persistierenden Schmerzsymptomatik des rechten Kniegelenks sowie einem Impigmentsyndrom an der rechten Schulter. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Dr. G. sowie des Dr. S.-E. führt dies zu einer Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist auf 0-0-100 Grad eingeschränkt, eine vollständige Beugung des Knies ist der Klägerin daher nicht möglich. Zudem liegt bei ihr eine ausgeprägt starke und schmerzhafte Entzündung der Patellarsehne und hierdurch eine Verkürzung der Sehne vor. Längerfristige monotone Haltungen führen zu einer Schmerzverstärkung und damit zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Aufgrund dieser Einschränkungen ist ihre Erwerbsfähigkeit für die überwiegend sitzende Tätigkeit als Sachbearbeiterin erheblich gefährdet. 2. Nach Überzeugung des Gerichts kann die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch die Gewährung der Kostenübernahme für ein Hilfsmittel, hier ein orthopädischer Bürostuhl, abgewendet werden. Diese Erfolgsprognose hat Dr. G. überzeugend bejaht. Denn durch einen orthopädischen Bürostuhl mit geteilter und verstellbarer Sitzfläche kann der Winkel für die untere Sitzfläche individuell eingestellt werden. So kann die Klägerin Druckstellen und ein kontinuierliches Herunterrutschen von der Sitzfläche vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt ein ergonomischer Bürostuhl, insbesondere der bereits vom Arbeitgeber der Klägerin zur Verfügung gestellte, diesen Anforderungen nicht. Dieser erlaubt nämlich keine geteilte Sitzneigungsverstellung. 3. Demgemäß sind die Voraussetzungen einer Kostenerstattung für einen orthopädischen Bürostuhl gem. 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl. Die 1969 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung als Friseurin und ab 1988 dann eine Umschulung zur Bürokauffrau. Seit 2000 ist sie als Sachbearbeiterin bei der A. Krankenversicherung tätig. Die Beklagte gewährte ihr vom 11. Januar bis zum 8. Februar 2015 eine stationäre medizinische Rehabilitation in B.-B.. Als Entlassdiagnosen sind im Abschlussbericht eine persistierende Schmerzsymptomatik am rechten Kniegelenk sowie ein Impigmentsyndrom der rechten Schulter beschrieben. Die behandelnden Ärzte haben sie in der Lage gesehen, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Die Klägerin beantragte am 2. Februar 2015 bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl sowie einen höhenverstellbaren Schreibtisch. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2015 ab. Ein orthopädischer Bürostuhl und ein höhenverstellbarer Schreibtisch seien nicht erforderlich, der Arbeitgeber sei verpflichtet einen ergonomischen Bürostuhl zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie sei bereits fünfmal am Knie operiert worden. Um bei längerem Sitzen eine Schonhaltung zu vermeiden und Rückenproblemen vorzubeugen, seien der orthopädische Bürostuhl und der höhenverstellbare Tisch unabdingbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2015 die Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch bis zu einem Betrag von 800 €. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 2. September 2015 als unbegründet zurück. Deswegen hat die Klägerin am 23. September 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie ist der Ansicht durch einen orthopädischen Bürostuhl könnte die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert bzw. hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Es sei erforderlich, dass der Bürostuhl eine geteilte Sitzfläche habe, so könne sie nach Bedarf die rechte Seite, welche verkürzt sei, verstellen. Ihr derzeitiger vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bürostuhl genüge diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2015 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2015 zu verurteilen, der Klägerin technische Hilfe zur Arbeitsplatzausstattung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Ausführungen und trägt vor, die medizinischen Ermittlungen des Gerichts hätten ihre bisherige Auffassung bestätigt. Das Gericht hat die von der Klägerin als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. T., Dr. G., Dr. P., Hr. L.-S. und Hr. S.-E. wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und der Prozessakte Bezug genommen.