OffeneUrteileSuche
Urteil

S 12 AS 2393/22

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1125.S12AS2393.22.00
23Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Erheblichkeitsschwellenwert für den pandemiebedingten Vermögensschutz aus § 67 Abs 2 S 2 Halbs 1 SGB II liegt nach dem Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe jedenfalls unter 45.000,- €. (Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erheblichkeitsschwellenwert für den pandemiebedingten Vermögensschutz aus § 67 Abs 2 S 2 Halbs 1 SGB II liegt nach dem Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe jedenfalls unter 45.000,- €. (Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen. Wegen des Bescheides der Beklagten vom 22.07.2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.09.2022 ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Auch liegen im Übrigen die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts vor. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022. Seinen Antrag hierauf hat die Beklagte durch ihre im Ergebnis rechmäßigen Bescheide zurecht abgelehnt. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Beklagte führt in den angefochtenen Bescheiden zurecht aus, dass dem Leistungsanspruch des Klägers im Jahr 2022 sein Immobilienvermögen in Gestalt seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in ... entgegenstand. Entscheidend hierfür ist, dass auch der Miteigentumsanteil des Klägers am Hausgrundstück in der ... 00 in 00000 ... (Flurstück 0000) zum nach § 12 SGB II berücksichtigungsfähigen Vermögen zählt. Insbesondere ist dieser Miteigentumsanteil nicht von der Berücksichtigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ausgenommen, nur weil das Erste Buch Sozialgesetzbuch in § 30 Abs 1. und 3 Satz 1 SGB I den Wohnsitz als jenen Ort definiert, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dessen ungeachtet handelt sich bei dem Miteigentumsanteil des Klägers in ... nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück im Sinne des § 12 SGB II. Denn der Kläger ist in der XXXX 000 in 00000 ... nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet. Seinen Lebensmittelpunkt hat er unterdessen an seinem Hauptwohnsitz in ..., wo er in einem Haus wohnt, welches im Alleineigentum seiner Mutter steht, und für das angerufene Sozialgericht schon seit vielen Jahren ununterbrochen postalisch erreichbar gewesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 11.12.2019 - L 3 AS 2553/19 - juris Rn. 46; Lange in: Eicher/Luik, SGB II, § 12 SGB II Rn. 86). Gemäß § 67 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 bis 4 SGB II erbracht. Am 10.06.2022 hat die Bundesregierung aufgrund u.a. des § 67 Abs. 5 SGB II n.F. im Rahmen der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (erneut) eine Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV) erlassen (BGBl I 2022, 426), mit der der in § 67 Abs. 1 SGB II genannte Zeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert worden ist. Die Verordnung trat am 18.03.2022 in Kraft und am 31.12.2022 außer Kraft. In Ansehung dessen wird § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB II wegen des Bewilligungszeitraums 01.07.2022 bis 31.12.2022 berücksichtigt. Unzutreffend sind nach diesen Bestimmungen die Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden vom 22.07.2022 und 13.09.2022, wonach § 67 Abs. 2 SGB II nur für erstmalige Bewilligungen und nicht auch für Folgezeiträume gelte. Es kann dahinstehen, dass der Kläger bereits seit 2016 darlehensweise Leistungen erhalten hat. Ungeachtet dessen fallen die im Verfahren S 12 AS 2393/22 streitgegenständlichen Bewilligungsmonate des Jahres 2022 noch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 67 Abs. 1, 2 SGB II. Den Motiven des Gesetzgebers für die späteren Verlängerungen des Anwendungszeitraums in § 67 Abs. 1 SGB II lässt sich entnehmen, dass er damit nicht lediglich neue Leistungsfälle für jeweils sechs Monate privilegieren, sondern die Zugangsvoraussetzungen auch für Bestandsfälle während des gesamten Zeitraums perpetuieren wollte, auch wenn er die Sechsmonatsbegrenzung in § 67 Abs. 2 SGB II nicht ausdrücklich modifiziert hat. So wird in den Materialien ausgeführt, dass es ihm um eine "Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen" geht und sichergestellt werden soll, "dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten" (Begründung des Gesetzentwurfs zum Sozialschutz-Paket III vom 9.2.2021, BT-Drucks 19/26542, S. 2). An anderer Stelle heißt es, dass den Betroffenen "damit die Sorge vor einem Wegfall der oft noch immer nötigen Unterstützung genommen" werde (BSG, 14.12.2023, B 4 AS 4/23 R, m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtslage war die Leistungsablehnung durch den Bescheid vom 22.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2022 aber schon wegen des Grundstücksvermögens des Klägers für den Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022 abzulehnen. Den im Fall des Klägers im Jahr 2022 maßgeblichen Schonbetrag überstieg der Wert seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in der ... 000 in 00000 .... Der Gesamtwert der Immobilie betrug nach der ergänzenden Wertauskunft des Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss im 00000000 vom 03.11.2025 zwischen dem 01.07.2021 und dem 01.07.2023 zwischen 360.000,- € und 390.000,- €. Da dem Kläger diese Immobilie zu 12,5 % gehört, verfüge er allein insoweit über Vermögen von 45.000,- € bis 47.500,- €. Der Erheblichkeitsschwellenwert aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II liegt nach dem Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe jedenfalls unter 45.000,- €. Erst recht wäre dieser Schwellenwert überschritten, wenn das Grundstück einen höheren Wert hätte, als der Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss im ... am 03.11.2025 erklärt hat. Das Vorbringen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, wonach das Grundstück in ... sogar 550.000,- € wert sei, kann für das Gericht daher dahinstehen, weil die Klage S 12 AS 2393/22 jedenfalls abzuweisen wäre. Im hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 lässt sich überdies feststellen, dass der Kläger auch über seine Hilfebedürftigkeit ausschließendes Einkommen verfügte. Der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers beläuft sich im selben Zeitraum auf insgesamt 2.694,- €. Er setzt sich zusammen aus sechs monatlichen Regelbedarfssätzen für alleinstehende Volljährige in Höhe von jeweils 449,00 €. Daneben kann der Kläger für Juni 2022 bis Dezember 2022 anspruchserhöhende Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II nicht beanspruchen. Es gibt insofern keine rechtliche Grundlage für einen Pauschalsatz in Höhe von 300,- €, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 für sich ausdrücklich in Anspruch genommen hat. Soweit der Kläger im Klageverfahren tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen hat, waren diese zur Deckung seiner schützenswerten Grundbedürfnisse nach Wohnung und Heizung nicht nötig. Alle vom Kläger insofern geltend gemachten Bedarfe betrafen nämlich seinen überflüssigen Erstwohnsitz in .... Auf diesen Wohnsitz war der Kläger nicht angewiesen. Er hätte sich alle diesbezüglichen Aufwendungen sparen können, da er für Unterkunft und Heizung nichts aufzuwenden braucht, solange er auch in ... kostenfrei wohnen kann. In dem hier befindlichen Haus in der ... 000, das zu 1/8 im Miteigentum des Klägers steht, unterhält der Kläger seit vielen Jahren einen Wohnsitz. Die für diese Immobilie anfallenden Nebenkosten trägt seine Mutter vollständig, weil ihr die Immobilie zu 6/8 gehört und sie dort – ausweislich der von ihr genutzten Briefadresse – selbst wohnt. Es leuchtet nicht ein, warum der Kläger zwischen Juni 2022 und Dezember 2022 nicht durchgehend im Haus seiner Familie trotz seines dortigen Wohnsitzes und seines dortigen Miteigentums wohnte, anstatt eine zweite Wohnung zu unterhalten und hierfür von der Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beanspruchen. Die im Fall des Klägers berücksichtigungsfähigen grundsicherungsrechtlichen (Regel-) Bedarfe von insgesamt 2.694,- € waren in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 gedeckt durch hierauf anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von mindestens 3.811,- €. Der Kläger hat nach eigenen Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren finanzielle Zuwendungen von seiner Mutter erhalten. Dies ergibt sich aus seinem Vortrag und den mit Schreiben vom 15.10.2025 und 03.11.2025 vorgelegten, von seiner Mutter unterschriebenen Bescheinigungen. Diesen zufolge hat ihm seine Mutter allein in der Zeit vom 27.06.2022 bis 18.12.2022 insgesamt 3.811,- € zur Verfügung gestellt. Diese Zuwendungen stellen Einkommen dar, weil die Zuwendungen nicht mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet sind. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Vom Einkommensbegriff wird nur ein wertmäßiger Zuwachs erfasst, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R –, Rn. 16, juris). Ob Zuwendungen Dritter als Einkommen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich demnach entscheidend danach, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist (BSG, 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 20, juris). Im Fall von Darlehensverträgen unter Verwandten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 21, juris). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen und würde weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl. BSG, 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 22, juris). In Anwendung dieser Maßstäbe haben der Kläger und seine Mutter keinen zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB geschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, 17.03.2021, L 3 AS 1474/20). Die vorgelegten, von der Mutter des Klägers unterzeichneten Erklärungen stellen keinen Darlehensvertrag dar. Denn der Inhalt dieser Bescheinigungen ist jeweils allein die Erklärung der Mutter, dass sie ihrem Sohn in der Zeit vom 01.01.2019 bis jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten in jedem Monat des streitigen Zeitraums einen bestimmten Gesamtbetrag "für dessen gegenwärtig auf andere Weise nicht aufbringbare Kosten" für Nahrung, Kleidung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung zur Verfügung gestellt hat. Die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung enthalten die Erklärungen nicht. Dass es sich bei den von seiner Mutter zur Verfügung gestellten Geldern um ein Darlehen handelt, behauptet der Kläger vielmehr nur in seinen dem von der Mutter unterzeichneten Erklärungen folgenden Vorbringen. Auch soweit der Kläger vorbringt, dass die Beträge "unter dem Vorbehalt der Rückzahlung" und "mit der Aufforderung hierzu bei Verfügbarkeit" ausgezahlt worden seien, lässt sich eine zivilrechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung als Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Darlehensvertrages nicht feststellen. Denn hiernach ist das zur Verfügung gestellte Geld nur "bei Verfügbarkeit" zurückzuzahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Falle fehlender Verfügbarkeit das Geld nicht zurückzuzahlen ist. Ferner fehlt die Vereinbarung eines Fälligkeitszeitpunktes für die Rückzahlung. Bereits dies schließt die Annahme eines ernsthaften Darlehensvertrages aus, da es an der Vereinbarung der Hauptleistungspflicht des – angeblichen – Darlehensnehmers fehlt (SG Karlsruhe, 14.10.2025, S 3 AS 232/21). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 wiederholend erklärt, dass er nur nach Maßgabe der Verfügbarkeit Geld an seine Mutter zurückzahle. Eben hierzu befragt, erklärte er wörtlich: "Nur soweit Geld bei mir eingeht, erhält dies meine Mutter." Im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg betreffend den Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 hatte der Kläger zudem zum Ausdruck gebracht, dass er selbst im Fall einer nachträglichen Leistungsbewilligung nicht verpflichtet sei, die Leistungen zu 100 % an seine Mutter zur Darlehenstilgung weiterzureichen. Vielmehr bestand nach dem dortigen Vorbringen des Klägers nur die Verpflichtung, die Hälfte der Leistungen weiterzureichen (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021, L 3 AS 1474/20). Im hiesigen Verfahren hat sich der Kläger zu den praktizierten Rückzahlungsmodalitäten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß dergestalt geäußert, dass seine Rückzahlungen an seine Mutter nur unter der aufschiebenden Bedingung seiner eigenen Zahlungsfähigkeit erfolgen müsse. Dass insoweit also seit 2019 keinerlei Änderung eingetreten ist, ist demnach für das Gericht erwiesen, obschon der Kläger im Nachgang zu seinen obergerichtlichen Prozessniederlagen die seiner Mutter zu Unterzeichnung vorgelegten Erklärungsvordrucke nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in ihrem Wortlaut geringfügig geändert haben will. Denn soweit der Kläger bereits im Verfahren L 3 AS 1474/20 vorgebracht hatte, dass es sich um eine "gegenwärtige" Vereinbarung handele, implizierte dies nach Auffassung des Landessozialgerichts, dass die Rückzahlungsmodalitäten nicht im Vorhinein vereinbart worden, sondern abänderbar seien. Auch das Sozialgericht hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte für eine konkrete Vereinbarung von Rückzahlungsmodalitäten. Gegen den ernsthaften Abschluss eines Darlehensvertrages spricht zudem, dass sich aus den vorgelegten Erklärungen der Mutter ergibt, dass sie selbst die Höhe ihrer Unterstützungszuwendungen nicht kennt. Sämtliche Erklärungen enthalten die Formulierung, dass "laut Auskunft meines Sohnes" ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt worden sei. Die Tatsache, dass sie selbst keinen Überblick über die Höhe der Zuwendungen hat, spricht gegen ein ernsthaftes Rückzahlungsverlangen und damit gegen eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 – L 3 AS 1474/20). Nach alldem handelte es sich bei den Zuwendungen der Mutter auch im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 um eine freiwillige Unterhaltsgewährung ohne Rückzahlungsverpflichtung und deshalb um Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II. Dass der Kläger durch dieses Einkommen in eine Gesamthöhe von 3.811,- € seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf in Höhe von nur 2.694,- € im selben Zeitraum decken konnte, lässt sich durch das Gericht feststellen. Überdies lässt sich durch das Gericht auch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 nicht feststellen, dass der Kläger neben dem nachgewiesenen Einkommen (i.H.v. 3.811,- € allein zwischen dem 27.06.2022 und dem 31.12.2022) nicht über weiteres Einkommen verfügte. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren Kontoauszüge zu seinen insgesamt fünf Bankkonten lediglich für die Zeit bis 15.10.2022 bis 31.12.2022 vorgelegt. Insofern lässt sich zwar feststellen, dass der Kläger im Zeitraum zwischen dem 15.10.2022 bis 31.12.2022 auf sein Girokonto Privat der Sparkasse ... (XXXX XXXX XXXX XXXX) Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 570,- € getätigt hat. Für die übrigen streitbefangenen Monate hat der Kläger jedoch trotz Aufforderung des Gerichts keine Kontoauszüge vorlegt. Welche Einnahmen der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hatte, lässt sich darum nicht feststellen. Auch deshalb lässt sich für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht feststellen. Indes geht die Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten (LSG Baden-Württemberg, 17.03.2021, L 3 AS 1474/20, unter Hinweis auf BSG, 16.10.2020, B 2 U 9/19 R, Rn. 31, juris). Dabei hält das Gericht die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen für unglaubhaft. Diese Beweiswürdigung beruht nicht zuletzt auf seinen in sich widersprüchlichen Einlassungen. Zuletzt hat der Kläger im Schreiben vom 12.11.2025 pauschal behauptet, seine Mutter habe ihm den monatlich gleichbleibenden Betrag von 290,- € zugewandt. Diese Angabe korrespondiert aber nicht zu seinen früheren Angaben gegenüber der Beklagten und dem Sozialgericht, wonach Barbeträge anlassbezogen in unregelmäßigen Abständen in unterschiedlicher Höhe geflossen seien. Die Angabe einer monatlich gleich bleibenden Zuwendungshöhe von stets 290,- € passt auch nicht zu den vom Kläger im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigungen seiner Mutter. Deren Wortlaut zufolge stellte sie "laut Auskunft meines Sohnes" diesem - zwischen 27.06.2022 und 23.07.2022 einen Betrag in Höhe von 2.315,- €; - zwischen 24.07.2022 und 21.08.2022 einen Betrag in Höhe von: 280,- € und - zwischen 22.08.2022 und 18.09.2022: einen Betrag in Höhe von 280,- € und - zwischen 19.09.2022 und 09.10.2022: einen Betrag in Höhe von 280,- € und - zwischen 10.10.2022 und 19.11.2022: einen Betrag in Höhe von 375,- € und - zwischen 20.11.2022 und 18.12.2022 einen Betrag in Höhe von 281,- € und zur Verfügung. Die angeblich gleichbleibende Zuwendungshöhe von nur 290,- € monatlich kongruiert schließlich nicht zu den nur für November und Dezember 2022 vorgelegten Kontoauszügen: Diese lassen Bareinzahlungen des Klägers für November 2022 in niedrigerer Höhe (nämlich 20,- € + 250,- € = 270,- € anstatt 290,- €) bzw. für Dezember 2022 größerer Höhe (nämlich 20,- € + 200,- € + 80,- € = 300,- € anstatt 290,- €) erkennen. In Ansehung all dieser Ungereimtheiten sieht es das Gericht nicht als erwiesen an, dass die Mutter des Klägers ihre Zuwendungen mit einer Gesamthöhe von 3.811,- € für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 vollständig bestätigt hat. Erstens lässt ihr Zusatz "laut Auskunft meines Sohnes" bei verständiger Würdigung nämlich Raum für den Bedeutungsvorbehalt, dass es möglicherweise eine Diskrepanz gebe zwischen den diesbezüglichen Auskünften ihres Sohnes und der tatsächlichen Zuwendungshöhe. Zweitens ist nicht erwiesen, dass der Kläger alle Barzuwendungen seiner Mutter auf eines seiner Konten eingezahlt hat, anstatt das Bargeld zu verwenden, zumal der Kläger in der Vergangenheit auch ausdrücklich und lebensnah eingeräumt hatte, nur einen Teil der Zuwendungen auf seine Konten einzuzahlen. Und drittens betreffen die mütterlichen Bescheinigungen nicht auch den hier ebenfalls streitbefangenen Zeitraum vom 19.12.2022 bis 31.12.2022. Aufgrund seines Einkommens und seines verwertbaren Grundstückeinkommens in ... war der Kläger daher nicht hilfebedürftig und unberechtigt, für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts von der Beklagten zu beanspruchen. Diese hat seinen Leistungsantrag durch die im Verfahren S 12 AS 2393/22 angefochtenen Bescheide vom 22.07.2022 und 13.09.2022 zurecht abgelehnt. Der hierdurch nicht in seinen Rechten verletzte Kläger unterliegt daher mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage vollumfänglich. In Anbetracht dessen hat die Beklagte nach § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG auch keine außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Zwischen den Beteiligten stehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 in Streit. Der am 00.00.0000 geborene und als Designer, Illustrator und Schriftsteller selbständig tätige Kläger ist im Jahr 2002 als Erbe seines Vaters zu 1/8 Miteigentümer eines Hausgrundstücks in ... geworden. Weitere Miteigentümer sind seine Mutter zu 3/4 und seine Schwester zu 1/8. Ausweislich des Erbscheins aus dem Jahre 2003 betrug der Wert des Hausgrundstücks 175.000,00 €. Das Grundstück war laut Erbschein mit einer Grundschuld in Höhe von 90.000,00 € belastet. Im Jahr 2018 betrug die Grundschuld laut Grundbuch noch 46.016,27 €. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vom 11.12.2019 (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2019 – L 3 AS 2553/19 –, Rn. 25, juris) wurde die Grundschuld tatsächlich bereits in den 1990er Jahren abgelöst. Seit dem 31.10.2012 lebt der Kläger mietfrei in ... in einem im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Haus. Hierfür hatte er nur die Heiz(-öl-) und Nebenkosten zu tragen. Seine bisherige Wohnung in dem teilweise ihm gehörenden Haus in ... behält der Kläger bei. Er ist seit dem 27.11.2017 dort auch wieder gemeldet, wobei er zum 28.12.2018 seinen Hauptwohnsitz unter Beibehaltung des (Neben-)Wohnsitzes in ... nach ... zurückverlegte. In Ansehung der – bei selbständiger Tätigkeit – im Voraus ungeklärten Einkommenshöhe gewährte die Beklagte dem Kläger ab November 2016 vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Darlehen. Die wegen der vorläufigen und darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom November 2016 bis Oktober 2017 vom Kläger ausgeschöpften Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (SG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017, S 4 AS 1325/17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018, L 2 AS 4515/17; BSG, Beschluss vom 21.02.2018, B 14 AS 7/18 BH, juris). Seit November 2017 lehnt die Beklagte die Leistungsanträge des Klägers im Hinblick auf das Grundstücksvermögen des Klägers ab. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben auch hiergegen erfolglos (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 29.07.2019, S 13 AS 1745/19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2029, L 3 AS 2553/19, juris; BSG, Beschluss vom 01.02.2021, B 14 AS 31/20 BH, juris). Ebenfalls erfolglos waren seine Rechtsbehelfe gegen die Leistungsablehnungen für die zwei Folgezeiträumen vom Juli 2019 bis Dezember 2019 (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 12.03.2020, S 18 AS 3965/19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021, L 3 AS 928/20) bzw. Januar 2020 bis Dezember 2020 (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 28.04.2020, S 18 AS 409/20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021, L 3 AS 1474/20; BSG, Beschlüsse vom 19.07.2021, B 4 AS 20/21 BH, B 4 AS 21/21 BH, juris). Wegen der drei Folgezeiträume (Januar 2021 bis Juni 2021; Juli 2021 bis Dezember 2021; Januar 2022 bis Juni 2022) trat bislang keine Rechtskraft ein. Insoweit unterlag der Kläger mit seinen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen die Bescheide (vom 15.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2021 bzw. vom 10.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2021 bzw. vom 05.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2021) nur erstinstanzlich (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.10.2025, S 3 AS 232/21; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig unter L 2 AS 3394/25). Mit dem im Verfahren S 12 AS 2393/22 streitgegenständlichen, am 28.06.2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25.06.2022 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022. Mit Bescheid vom 22.07.2022 lehnte die Beklagte den Antrag wegen des Vermögens und Einkommens des Klägers ab. Der Wert seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in ... belaufe sich auf 21.875,00 € und übersteige damit den Vermögensfreibetrag des Klägers. Den hiergegen am 29.07.2022 erhobenen Widerspruch (mit Schreiben vom 27.07.2022) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2022 als unbegründet zurück. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne nicht festgestellt werden, dass die in seinem Fall zu berücksichtigenden Bedarfe nicht gedeckt seien. Er verfüge über nicht geschütztes Vermögen im Wert von 21.875,00 €, das seinen Vermögensfreibetrag (6.750,00 €) übersteige. Da er sein Hausgrundstück in ... nur als Zweitwohnsitz nutze, handele es sich nicht um ein seinem gewöhnlichen Aufenthalt dienendes und deswegen geschütztes Wohnvermögen. § 67 SGB II sei nicht anzuwenden. Zudem stehe einem Leistungsanspruch auch entgegen, dass der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen über Einkommen verfüge, welches einer Feststellung unzureichender Bedarfsdeckung entgegenstehe. Die vom Kläger zugestandenen Zuwendungen seiner Mutter hätten zwischen Januar 2019 und Juni 2022 eine durchschnittliche Höhe von 504,93 € monatlich gehabt. Der Kläger könne insofern auch nicht mit Erfolg vorbringen, hierbei handele es sich um darlehensweise Zuwendungen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Leistungsfall des Klägers für vorvergangene Zeiträume seien derartige Zuwendungen seiner Mutter als freiwillige Unterhaltsleistungen ohne Rückzahlungsverpflichtung zu bewerten, da die Mutter keine darlehensweise Gewährung bestätigt hatte und auch sonst keine Rückzahlungsverpflichtung erkennbar gewesen sei (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 3 AS 1474/20, Urteil vom 17.03.2021). Es gebe im Nachgang zu dieser obergerichtlichen Rechtsprechung keine neuen Erkenntnisse und keine inhaltlich neuen Angaben oder Nachweise, derentwegen diese Zuwendungen für den Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022 anders zu bewerten wären. Umgekehrt seien auch die mütterlichen Zuwendungen im vorliegenden Leistungszeitraum als sonstiges Einkommen in bedarfsdeckender Höhe zu berücksichtigen. Auch nach Abzug der sog. Versicherungspauschale nach § 6 Abs, 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberück-sichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II -VO) i.H.v. 30,- € sei der monatliche Regelbedarfssatz von 449,- € gedeckt in Anbetracht der durchschnittlichen Zuwendungshöhe von monatlich 504,93 €. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2022 (Eingang bei Gericht am 22.09.2022) die hier streitgegenständliche Klage S 12 AS 2393/22 zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Hausgrundstück in ... wegen dessen Nutzung als Zweitwohnsitz geschütztes Vermögen sei. Auf die Bitte des Gerichts, ihm Nachweise für die Höhe seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 vorzulegen, hat der Kläger eine – an sich an seinem ... Erstwohnsitz adressierte und – a) am 26.08.2022 fällige Heizölrechnung über 2.000,13 € für eine Lieferung vom 18.08.2022 (vgl. S. 105 der Prozessakte); b) am 15.09.2022 und am 15.12.2022 fällige Abfallgebührenfestsetzung über jeweils 25,53 € vom 04.02.2022 (vgl. S. 106 der Prozessakte); c) zwischen Juli und September 2022 monatlich fällige Abwasserabrechnung über jeweils 1,50,- € vom 09.11.2023 (S. 132 der Prozessakte); d) zwischen Oktober und Dezember 2022 monatlich fällige Abwasserabrechnung über jeweils 0,60 € vom 17.11.2023 (S. 107); e) zwischen Juli und September 2022 monatlich fällige Trinkwasserrechnung über jeweils 8,10 € vom 17.11.2022 (S. 107 f. der Prozessakte) f) am 30.11.2022 fällige Trinkwasserrechnung über 10,00 € vom 17.11.2022 (s.o.); g) am 31.12.2022 fällige Trinkwasserrechnung über 29,08 € vom 17.11.2022 (s.o.); vorgelegt. Auf die weitere Bitte des Gerichts, ihm eine Übersicht über alle Zuwendungen seiner Mutter im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 nebst entsprechenden Nachweisen für den Zeitpunkt und die Höhe der einzelnen Zuwendungen vorzulegen, hat der Kläger sechs unterschriebene Erklärungen seiner Mutter vom 26.06.2022, 23.07.2022, 21.08.2022, 09.10.2022, 19.11.2022 und 18.12.2022 beigebracht. Deren Wortlaut zufolge bestätigte die Mutter des Klägers allmonatlich "laut Auskunft meines Sohnes" diesem seit dem 01.01.2019 einen Betrag in jeweils bestimmter Höhe (d. h.: - bis 26.06.2022: 21.207,- € (bzw. zuletzt 280,- € und) - bis 23.07.2022: 21.487,- € (bzw. zuletzt 2.315,- € und) - bis 21.08.2022: 23.802,- € (bzw. zuletzt 280,- € und) - bis 18.09.2022: 24.082,- € (bzw. zuletzt 280,- € und) - bis 09.10.2022: 24.362,- € (bzw. zuletzt 280,- € und) - bis 19.11.2022: 24.677,- € (bzw. zuletzt 375,- € und) - bis 18.12.2022 24.958,- € (bzw. zuletzt 281,- € und) zur Verfügung gestellt zu haben. Auf die weitere Bitte des Gerichts, ihm vollständige Kontoauszüge aller seiner Konten für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 vorzulegen, hat der Kläger nur Kontoauszüge betreffend den Zeitraum 15.10.2022 bis 31.12.2022 vorgelegt und erklärt, für die Zeit vom 01.07.2022 bis 14.10.2022 könne er keine Kontoauszüge beschaffen. Aus den vom Kläger für das Sparkassenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX vorgelegten Kontoauszug waren für den ihn betreffenden Zeitraum (15.10.2022 bis 31.12.2022) folgende Bareinzahlungen ersichtlich: - am 03.11.2022: 20,- €; - am 17.11.2022: 250,- €; - am 04.12.2022: 20,- € - am 15.12.2022: 200,- €; - am 26.12.2022: 80,- €. Obschon das Sozialgericht Karlsruhe den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es gemäß § 106 a Abs. 3 SGG Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, hat der Kläger seine Angaben zur Hilfebedürftigkeit nicht weiter substantiiert, indem er dem Gericht vollständige Kontoauszüge aller seiner Konten (d.h. für - sein ...-Sparkonto ... 00000000; - sein Sparkassenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX; - sein Sparkassenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX; - sein Sparkassenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX; - sein Sparkassenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX;) für den Zeitraum 01.07.2022 bis 14.10.2022 vorlegt. Stattdessen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2025 (zuletzt) behauptet, sich monatlich 290,- € von seiner Mutter geliehen zu haben, ohne hierbei zu erläutern, warum er mit dieser Angabe von seinem bisherigen Vorbringen und den schriftlichen Bestätigungen seiner Mutter (vom 26.06.2022, 23.07.2022, 21.08.2022, 09.10.2022, 19.11.2022 und 18.12.2022) abweicht. Der nicht fachkundig vertretene Kläger beantragt im Verfahren S 12 AS 2393/25, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2022 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Gericht ihre Verwaltungsvorgänge vorgelegt. Sie trägt in der mündlichen Verhandlung vor, für den Kläger bestehe auch ab 01.07.2022 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da der Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegenstehe, dass der Wert seines Miteigentumsanteils von 1/8 am Hausgrundstückseigentum in der ... 000 in 00000 ... höher sei als der in seinem Fall anwendbare Schonbetrag, weil der Gesamtwert der Immobilie an den Stichtagen 01.07.2021 und 01.07.2023 nach der ergänzenden Wertauskunft des Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss im ... vom 03.11.2025 390.000,- € bzw. 360.000,- € betragen habe. Da dem Kläger diese Immobilie schon 2022 zu 12,5 % gehörte, habe er allein insoweit über Vermögen von 47.500,- € bzw.45.000,- € verfügt. Dieses Vermögen übersteige selbst den nach § 67 SGB II pandemiebedingt maßgeblichen Erheblichkeitsschwellenwert. Unabhängig von der Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit seines Vermögens sei nicht feststellbar, dass der Kläger seine Bedarfe nicht bereits aus anrechenbarem Einkommen decken könne. Außer dem Regelbedarfssatz in Höhe von 449,- € seien nur die vom Kläger geltend gemachte Beteiligung an den laufenden Nebenkosten für seinen Hauptwohnsitz in ... zu berücksichtigen. Indes könnten wegen des in seinem Fall auf den Bedarf anrechenbaren Einkommens keine Feststellungen getroffen werden. Zur Darlegung seiner tatsächlichen Einnahmen habe der Kläger zwar Auszüge diverser Konten vorgelegt. Aus diesen seien jedoch unregelmäßige Bareinzahlungen ersichtlich. Auch habe er im Antragsvordruck selbst keine konkreten Angaben zu seinen regelmäßigen Einnahmen gemacht, sondern lediglich pauschale Erklärungen der Mutter vorgelegt. Anlässlich der außergerichtlichen Beantragung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2023 habe der Kläger dann rückblickend bestätigt, dass er zwischen dem 24.06.2022 und dem 18.12.2022 Zuwendungen seiner Mutter im Umfang von 3.751,00 € erhalten habe. Dass es sich bei den Zuwendungen der Mutter in Ermangelung etwaiger Rückzahlungsvereinbarungen um berücksichtigungsfähiges Einkommen handele, habe das Landessozialgericht bereits in seinem Urteil v. 17.03.2021 (L 3 AS 1474/20) entschieden und darauf auch später in seinen Entscheidungen, mit denen es regelmäßig Beschwerden gegen ebenso regelmäßige Abweisungen von Eilanträgen des Klägers durch das hiesige Gericht verworfen habe, bestätigt. Dass die mütterlichen Zuwendungen nicht (direkt) auf Konten des Klägers erscheinen, ändere an der Rechtsnatur nichts. Im Gegenteil stehe das erst recht einer Feststellung eines Leistungsanspruchs des Klägers entgegen, da dieser keine Angaben dazu machen könne, wann genau welche Zuwendungen erfolgt seien. In Anbetracht der Gesamthöhe der o.g. Zuwendungen könne auch für keinen einzelnen Monat ein ungedeckter Bedarf festgestellt oder auch nur plausibilisiert werden. Durch die eigentümliche Kontoführung des Klägers mit regelmäßigen Übertragungen von einem Konto auf ein anderes sei es erst recht unmöglich, Zahlungsflüsse in irgendeiner Form zuzuordnen, auch insofern sei auf das o.g. Urteil des Landessozialgerichts zu verweisen. Der Beklagte vermöge nicht zu erkennen, wie er im Wege der Amtsermittlung Zahlungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter eigenständig exakt ermitteln sollte. Er könne keine ungedeckten Bedarfe identifizieren, weil eine verlässliche Zuordnung spezifischer Beträge zu einzelnen Monaten nicht möglich sei. Dies sei auch deshalb der Fall, weil keine Kongruenz zwischen den behaupteten Zuwendungen in den einzelnen Monaten und Einzahlungen auf dem Konto des Klägers bestehe. Diese Tatsachen entstammten jedoch der Sphäre des Klägers. Er trage insofern die Beweislast, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Dies wäre ihm im Wege einer nachvollziehbaren Buchführung unschwer möglich gewesen. Er könne aber keine plausiblen Angaben machen, die exakte Feststellungen ermöglichen. Da es Sache des Klägers sei, das Vorliegen seines Leistungsanspruchs unter Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen und nachzuweisen, könne sein geltend gemachter Leistungsanspruch nicht festgestellt werden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.