Beschluss
S 12 R 2989/25
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1113.S12R2989.25.00
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Leitsätze
1. Gem §§ 91 Abs 2, 98 S 1 SGG analog iVm § 17, § 17a und § 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG analog hat der für einen bei ihm gestellten Antrag auf spruchkörperübergreifende Verfahrensverbindung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unzuständige Spruchkörper seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Verbindungsantrag gerichtsintern an den für ihn zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten. (Rn.30)
2. Für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss nach § 202 SGG in Verbindung mit § 147 ZPO ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs GG gerichtsintern stets der aufnehmende Spruchkörper zuständig und nicht derjenige Spruchkörper, der durch die Verbindung ein verbundenes Verfahren abgibt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 147 ZPO, RdNr 2). (Rn.26)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25 zu verbinden, wird abgelehnt.
2. Der hilfsweise Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 315/24 zu verbinden, wird abgelehnt.
3. Im Übrigen erklärt sich die 12. Kammer für den Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025 für gerichtsintern unzuständig und leitet ihn gerichtsintern an die 16. Kammer weiter.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem §§ 91 Abs 2, 98 S 1 SGG analog iVm § 17, § 17a und § 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG analog hat der für einen bei ihm gestellten Antrag auf spruchkörperübergreifende Verfahrensverbindung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unzuständige Spruchkörper seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Verbindungsantrag gerichtsintern an den für ihn zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten. (Rn.30) 2. Für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss nach § 202 SGG in Verbindung mit § 147 ZPO ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs GG gerichtsintern stets der aufnehmende Spruchkörper zuständig und nicht derjenige Spruchkörper, der durch die Verbindung ein verbundenes Verfahren abgibt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 147 ZPO, RdNr 2). (Rn.26) 1. Der Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25 zu verbinden, wird abgelehnt. 2. Der hilfsweise Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 315/24 zu verbinden, wird abgelehnt. 3. Im Übrigen erklärt sich die 12. Kammer für den Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025 für gerichtsintern unzuständig und leitet ihn gerichtsintern an die 16. Kammer weiter. I. Der Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Karlsruhe bestimmt unter Abschnitt A Teil I eine Aufteilung der richterlichen Geschäfte nach Sachgebieten anhand einer tabellarischen Übersicht mit den Zuständigkeiten seiner 19 Kammern. Nach der Tabelle ist die 12. Kammer (unter anderem) für das Sachgebiet Rentenversicherung („R“) zuständig. Die 16. Kammer ist (unter anderem) für das Sachgebiet Krankenversicherung („KR“) zuständig. Unter Abschnitt A Teil II Ziffer 12 regelt derselbe Geschäftsverteilungsplan die gerichtsinterne Zuständigkeit nach einer kammerübergreifenden Verfahrensverbindung wie folgt: „12) Werden mehrere Verfahren aus unterschiedlichen Kammern zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist für die Fortführung der verbundenen Verfahren die Kammer zuständig, bei der die Streitsache mit der ältesten Geschäftsnummer unter den verbundenen Verfahren anhängig ist.“ Die Geschäftsnummern der Verfahren des Sozialgerichts Karlsruhe vergibt dessen Registratur beim Eingang neuer Rechtsbehelfe jeweils anlässlich der Vergabe der Aktenzeichen („Az“). Diese Az. beginnen stets mit einem „S“ (für Sozialgericht). Sodann folgt die Angabe der für das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer („1“ – „19“). Danach fügt die Registratur ein Kürzel für das Sachgebiet des Rechtsbehelfs an (z.B. „KR“ oder „R“). Des Weiteren vergibt die Registratur für jedes Aktenzeichen eine zweiteilige Geschäftsnummer. Im hinteren Teil dieser Geschäftsnummer fügt die Gerichtsregistratur – nach einem Schrägstrich – die letzten beiden Ziffern desjenigen Kalenderjahres an, in dem der jeweilige Rechtsbehelf bei Gericht eingegangen ist. Vor dem Schrägstrich bzw. im vorderen Teil der Geschäftsnummer vergibt die Registratur eine fortlaufende Zahl, wobei im jeweiligen Kalenderjahr das als erstes eingegangene Verfahren stets wieder die 1 trägt. Beim Sozialgericht Karlsruhe hat der Kläger binnen gut zwei Jahren 14 Verfahren angestrengt. Von den 14 Verfahren des Klägers sind acht Verfahren schon (erstinstanzlich) abgeschlossen. Die sechs übrigen Verfahren sind am 13.11.2025 noch anhängig. Die Az. der sechs anhängigen Verfahren lauten: - S 16 KR 2845/23; - S 12 R 315/24; - S 16 KR 2435/24; - S 16 KR 2993/24; - S 16 KR 3315/24; - S 12 R 2989/25. Unter dem zuletzt genannten Aktenzeichen seines rentenversicherungsrechtlichen Verfahrens vor der 12. Kammer aus dem Jahr 2025 hat der Kläger mit eigenhändig unterschriebenem Telefax vom 12.11.2025 auf die Anhängigkeit weiterer Klagen vor demselben Gericht hingewiesen und wörtlich formuliert: „Eine Verbindung sämtlicher Klagen wird hiermit beantragt.“ Wegen des weiteren Inhalts des Verbindungsantrags wird auf das Telefax des Klägers vom 12.11.2025 Bezug genommen. II. 1. Dieser Verbindungsantrag des nicht fachkundig vertretenen Klägers ist in einer gemäß § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG i.V.m. 202 SGG i.V.m. § 147 ZPO nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip gebotenen sachdienlichen Formulierung durch das Gericht so zu verstehen, dass der Kläger sinngemäß beantragt, 1. die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25 zu verbinden; 2. hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag unter Ziff. 1.), die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 315/24 zu verbinden; 3. höchsthilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen unter Ziff. 1. und 2.), die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 16 KR 2845/23 zu verbinden. 2. In dieser Gestalt ist der Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025 von der 12. Kammer abzulehnen, soweit sie hierüber zulässiger Weise entscheiden darf. Zulässig ist der bei der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe angebrachte Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025, soweit der Kläger sinngemäß die Verbindung seiner noch anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25, hilfsweise: S 12 R 315/24, beantragt. Denn über die Aufnahme der vier noch offenen Verfahren der 16. Kammer darf die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zwar selbst eine Entscheidung treffen. Allerdings ist der Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025 insoweit wegen der Bestimmung in Abschnitt A Teil II Ziffer 12 des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Karlsruhe unbegründet. Im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung über den Haupt- oder Hilfsantrag würden mehrere Verfahren aus unterschiedlichen Kammern zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gemäß Abschnitt A Teil II Ziffer 12 des Geschäftsverteilungsplans wäre für die Fortführung der verbundenen Verfahren die 16. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zuständig, da bei ihr die Streitsache S 16 KR 2845/23 anhängig ist. Die Streitsache S 16 KR 2845/23 wäre ggfs. nämlich diejenige mit der ältesten Geschäftsnummer unter den jeweils antragsgemäß verbundenen Verfahren. 3. Soweit der Kläger gegenüber der 12. Kammer am 12.11.2025 sinngemäß höchsthilfsweise auch eine Verbindung sämtlicher Verfahren unter dem ältesten Az. der 16. Kammer beantragt hat, erklärt sich die 12. Kammer für gerichtsintern unzuständig und leitet den Antrag an die 16. Kammer des angerufenen Sozialgerichts Karlsruhe weiter. Für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss nach § 202 SGG in Verbindung mit § 147 ZPO ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs. GG gerichtsintern stets der aufnehmende Spruchkörper zuständig und nicht derjenige Spruchkörper, der durch die Verbindung ein verbundenes Verfahren abgibt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 147 ZPO, Rn. 2). Nach Abschnitt A Teil II Ziffer 12 des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts wäre im Falle einer Verfahrensverbindung unter dem Aktenzeichen S 16 KR 2845/23 die 16. Kammer diejenige, welche von der 12. Kammer die Verfahren S 12 R 2989/25 und S 12 R 315/24 aufnehmen würde (s.o.). Gemäß §§ 91 Abs. 2, 98 Satz 1 SGG analog i.V.m. § 17, § 17 a und § 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG analog hat der für einen bei ihm gestellten Antrag auf spruchkörperübergreifende Verfahrensverbindung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unzuständige Spruchkörper seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Verbindungsantrag gerichtsintern an den für ihn zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten. Also muss die 12. Kammer für den höchsthilfsweise gestellten Verbindungsantrag vom 12.11.2025 ihre Unzuständigkeit aussprechen und ihn an die 16. Kammer weiterleiten. Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 2 SGG i.V.m. § 98 Satz 2 SGG analog unanfechtbar.