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Gerichtsbescheid

S 12 R 1046/25

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1111.S12R1046.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die zulässige Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Davon ausgehend steht dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen. Er ist nach wie vor dazu in der Lage, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine FünfTage-Woche nachzugehen. Beim Kläger lassen sich auf keinem medizinischen Fachgebiet, d.h. weder orthopädisch noch kardiologisch oder psychiatrisch Erkrankungen finden, die für sich betrachtet oder in der Gesamtschau relevante Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht begründen könnten. Die Kammer folgt den insofern in jeder Hinsicht übereinstimmenden sozialmedizinischen Leistungseinschätzungen - des Ärztlichen Dienstes der Beklagten (vom 17.07.2024, 14.02.2025 und 03.09.2025), - der den Kläger jeweils wochenlang untersuchenden vier Kliniken für medizinische Rehabilitationsbehandlungen (vom 10.07.2013, 22.03.2016, 23.06.2017 und 31.07.2023) - der Rentengutachten der Agentur für Arbeit (vom 11.07.2024 und 16.01.2025) und - in den sachverständigen Zeugenauskünften der den Kläger seit Jahren ambulant behandelnden Fachärzte für Kardiologie bzw. Orthopädie (vom 01.08.2025 bzw. 12.06.2025), welche die Kammer jeweils im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Die im Gerichtsverfahren beigezogenen aktuellen Behandlungsunterlagen bestätigen das Ergebnis der außergerichtlichen Ermittlungen der Beklagten eindrücklich. Danach treffen die umfangreichen Einwendungen der Klägerseite gegen den auch zuletzt schlüssigen und nachvollziehbaren Entlassungsbericht von der medizinischen Reha der Klinik in Bad Herrenalb nicht zu. Nach Lage der Akten sind auch seither keine wesentlichen Verschlimmerungen des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers eingetreten. Unter Auswertung der orthopädischen bzw. kardiologischen Facharztberichte ist der Kläger aus sozialmedizinischer Sicht noch imstande, für sechs und mehr Stunden arbeitstäglich einer leidensgerechten Tätigkeit nachzugehen. Von dem beweisbelasteten Kläger können mangels einschlägiger medizinischer Unterlagen die sozialmedizinischen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung nicht bewiesen werden. Bei offensichtlich hinreichend stabilen orthopädischen und kardiologischen Verhältnissen ist in seinem Fall noch nicht ernsthaft an eine frühzeitige Berentung zu denken. Nicht ermessensgerecht ist nach dem Dafürhalten des Gerichts im vorliegenden Einzelfall eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf den im Fall des Klägers maßgeblichen medizinischen Fachgebieten (Orthopädie bzw. Kardiologie) besteht in Ansehung der Auskünfte der ihn behandelnden Ärzte hierzu keinerlei Veranlassung. Ein rentenberechtigendes Ausmaß haben die Krankheiten und Behinderungen des Klägers insofern offenkundig noch nicht erreicht. Und auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet liegen nicht einmal einschlägige Untersuchungs- und Behandlungsberichte vor. Auch der Hausarzt berichtet insofern über keine besorgniserregenden Befunde, Diagnosen oder Behandlungen. Einzig der Orthopäde hat – einmalig und nur vom Hörensagen – berichtet, dass wohl eine Depression vorliege. Insofern liegt seinerseits zur Überzeugung der Kammer aber ein Missverständnis des Orthopäden vor. Eine Depression ist weder fachärztlich noch hausärztlich noch während der langwierigen Rehabilitationsbehandlung diagnostiziert worden. Den aktenkundigen Unterlagen sind nach richterlichem Dafürhalten auch keine Befunde zu entnehmen, die auf eine Depression des Klägers in rentenberechtigendem Ausmaß hindeuten würden. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich ein klares und eindeutiges Bild der (lediglich qualitativen) Leistungseinschränkungen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind dauerhafte gravierende Leistungseinschränkungen damit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben sind, bestehen nicht. Ein Großteil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Es ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.1983, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R -, alle in juris). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung der Kammer bestehende Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger leidensgerecht unzumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht; bei ihm liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Insofern hat namentlich die Orthopädin ... dem Gericht am 12.06.2025 mitgeteilt, dass ihr keine Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers bekannt sei. Auch hat die den Kläger behandelnde Hausärztin bei ihrer Mitteilung der beim Kläger erhobenen pathologischen Befunde nichts mitgeteilt, was für eine rentenrechtlich erhebliche Einschränkung der Wegefähigkeit spricht. Allein der Umstand, dass die Pumpfunktion des nach vier Herzinfarkten vorgeschädigten Herzens des Klägers eingeschränkt ist, heißt nicht, dass er nicht mehr die Strecken zwischen Arbeitsplatz und Wohnung zurücklegen könne. Denn dafür sind nicht denknotwendig besondere Steigungen oder längere Wege (von jeweils mehr als 500 Metern zu Fuß) zurückzulegen, bei denen sich die mangelnde körperliche Belastbarkeit des Klägers erst limitierend bemerkbar macht. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil er nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist. Gegen das berufliche Risiko, im fortgeschrittenen Erwerbsleben einen nicht mehr leidensgerechten Arbeitsplatz als Lkw-Fahrer nicht mehr ausfüllen zu können, schützt das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte wie den Kläger nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der am 00.00.1962 geborene Kläger erlitt unter anderem vier Herzinfarkte. Zu seiner medizinischen Rehabilitation erhielt er von der beklagten Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt stationäre Leistungen. Bei seinen Entlassungen beurteilten die den Kläger behandelnden Ärzte jeweils auch sein berufliches Restleistungsvermögen. Für eine an seine individuellen Gesundheitsstörungen angepasste Berufstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes schätzen die sozialmedizinisch besonders versierten Ärzte ausweislich der Entlassungsberichte vom 10.07.2013, 22.03.2016, 23.06.2017 bzw. 31.07.2023 jeweils inhaltlich übereinstimmend ein, der Kläger könne noch sechs und mehr Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum identischen Ergebnis gelangte auch der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit in seinen beiden Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers vom 29.01.2024 bzw. 16.01.2025. Dessen ungeachtet beantragte der Kläger (bereits) am 21.05.2024 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auch in Ansehung der in Bezug auf die Vorerkrankungen des Klägers anlässlich der wiederholten Reha-Bewilligungen bereits umfangreichen und vergleichsweise aktuellen Verwaltungsvorgänge holte die Beklagte aktuelle Krankenunterlagen von der den Kläger behandelnden Hausärztin ... sowie Befundberichte des Kardiologen ... und der Orthopädin ... ein. Diese Aktenlage ließ die Beklagte am 17.07.2024 ihren Ärztlichen Dienst sozialmedizinisch beurteilen. Letzterer meinte in der Person des Facharztes für Allgemeinmedizin ..., eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liege auch nicht vor in Anbetracht der beim Kläger nachfolgend zu diagnostizierenden Krankheiten: - Leicht bis mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens bei koronarer 3-Gefäßerkrankung nach mehrfach PTCA und Hinterwand Reinfarkt 6/23, - Spondylodese C5/6 bei Bandscheibenvorfall im Mai 2013 M50, - Schulterenge rechts. Durch Bescheid vom 18.07.2024 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, es liege keine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor. Hiergegen legte der Kläger am 02.08.2024 Widerspruch ein. Die Beklagte holte daraufhin einen aktuellen kardiologischen Befundbericht vom 23.01.2025 ein zog das die Erwerbsfähigkeit des Klägers bejahende Gutachten der Agentur für Arbeit vom 16.01.2025 bei. Nach dessen Auswertung bestätigte die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie ... am 14.02.2025 für den Ärztlichen Dienst die sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen aus den vier Reha-Entlassungsberichten, aus den zwei Verwaltungsgutachten der Arbeitsagentur sowie aus dem Verwaltungsverfahren. Im Folgenden wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2025, zugestellt am 26.03.2025, als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er verweist auf die vier Herzinfarkte und behauptet, seine Gesundheitsstörungen hätten seine Stresstoleranz sowie seine körperliche Leistungsfähigkeit auf ein rentenberechtigendes Ausmaß reduziert, zumal seine rentenrechtliche Wegstrecke auf 150m reduziert sei. Wegen des weiteren, sehr umfangreichen und sehr fachkundigen Vorbringens wird auf den Inhalt der in der Prozessakte hinterlegten Schriftsätzen Bezug genommen. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. Der Bescheid vom 18.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2025 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 21.05.2024 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zumindest auf Zeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der vorgelegten Unterlagen und der Aussagen der sachverständigen Zeugen gegenüber dem Gericht verbleibe es bei der außergerichtlichen Leistungsbeurteilung. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 03.09.2025. In dieser hatte die Fachärztin für Chirurgie, Gefäßchirurgie und Visceralchirurgie Dr. ... zusammengefasst, dass sich in den vorgelegten sachverständigen Zeugenaussagen und den beigefügten Behandlungs-Unterlagen kein Hinweis finde auf eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens für angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter 6 Stunden am Tag. Die behandelnde Orthopädin gebe zwar eine Depression als weitere Erkrankung an. Hierzu lägen aber keine ärztlichen Unterlagen vor. Die Depression werde auch weder von der Hausärztin noch vom Kardiologen beschrieben, zumal sowohl die behandelnde Orthopädin als auch der der behandelnde Kardiologe ausdrücklich keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden am Tag für angepasste Tätigkeiten annähmen. Das Gericht hatte zuvor die von dem Kläger als behandelnde Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen der Hausärztin ... (vom 17.06.2025), des Kardiologen ... (vom 01.08.2025) sowie der Orthopädin ... (vom 12.06.2025) wird Bezug genommen. Anschließend hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 01.10.2025 auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, mit der sie sich einverstanden erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.