Beschluss
S 12 AY 2950/25 ER
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1107.S12AY2950.25ER.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 12 AY 707/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2025 in Gestalt des Bescheides vom 22.09.2025 wird abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum 17.10.2025 bis 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
3. Im Übrigen wird der Antrag, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren, abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten bewilligt.
5. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 12 AY 707/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2025 in Gestalt des Bescheides vom 22.09.2025 wird abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum 17.10.2025 bis 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. 3. Im Übrigen wird der Antrag, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren, abgelehnt. 4. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten bewilligt. 5. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu erstatten. I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet. Wegen der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 12 AY 707/25 fehlen die Prozessvoraussetzungen (siehe hierzu unter 1.). Wegen der begehrten einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin liegen die Prozessvoraussetzungen zwar teilweise nicht vor (2.), im Übrigen ist das Eilrechtsschutzbegehren insofern aber erfolgreich (3.). 1.) Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 12 AY 707/25 fehlt gemäß § 86b Abs. 1 SGG eine Prozessvoraussetzung, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungssache gegeben ist (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 15.10.2025), Rn. 99). Die Klage S 12 AY 707/25 stellt eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dar. Mit ihr will die Eilantragstellerin bzw. Klägerin ihre bisherige Rechtsposition dergestalt erweitern, dass der Beklagte für sie günstigere bzw. höhere Regelbedarfssätze bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigen soll unter Anwendung der für 2024 ermittelten und veröffentlichten Werte. Eine reine Anfechtungssache wäre die Klage S 12 AY 707/25, wenn die Klägerin bzw. Eilantragstellerin mit der Klage nur die Aufhebung eines sie belastenden Verwaltungsaktes begehren würde. Dies ist hier nicht der Fall. Der mit der Klageschrift vom 18.03.2025 angefochtene Bescheid vom 20.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2025, 24.07.2025 und 25.07.2025 enthält keine für die Klägerin ungünstigere rechtswirksamen Regelung. Namentlich werden ihr hierdurch insbesondere bereits Leistungen nach der für sie günstigeren Regelbedarfsstufe 1 ohne Maßgabe einer Leistungseinschränkung geleistet. Zu einer reinen Anfechtungssache ist die Klage S 12 AY 707/25 auch nicht geworden durch den späteren Erlass des (am 27.10.2025 überdies bereits vollständig aufgehobenen) Bescheides vom 08.08.2025 oder des Bescheides vom 22.09.2025. Keiner dieser beiden Bescheide ist nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand der Klage S 12 AY 707/25 geworden. Denn beide Bescheide haben den im Verfahren S 12 AY 707/25 angefochtenen Bescheid vom 20.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 nicht abgeändert oder ersetzt, da sie jeweils einen anderen Bewilligungszeitraum betrafen. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Klage S 12 AY 707/25 nämlich auf den Regelungsgegenstand des mit ihr angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025, der dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2025 abhalf, der nur die Höhe der zuvor für März und April 2025 bewilligten Asylbewerberleistungen änderte. Die (Höhe der) in der Vorvergangenheit zu Gunsten der Eilantragstellerin bzw. Klägerin bewilligten Asylbewerberleistungen für die Zeit bis einschließlich 28.02.2205 oder ab dem 01.05.2025 regelte der Bescheid vom 12.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2025 gerade nicht. Im Gegensatz hierzu betrafen die Regelungen des (am 27.10.2025 aufgehobenen) Bescheides vom 08.08.2025 die Leistungshöhe für August und September 2025. Und der Bescheid vom 22.09.2025 regelte (auch in seiner neuesten Fassung durch den Bescheid vom 27.10.2025) die Leistungshöhe zwischen 01.10.2025 und 31.03.2026. Die Bescheide vom 08.08.2025 und 22.09.2025 bzw. 27.10.2025 sind nach Lage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch nicht Gegenstand irgendeines laufenden Widerspruchsverfahrens oder der Untätigkeitsklage S 12 AY 2558/25, mit welcher die Eilantragstellerin bzw. Klägerin nur die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihren Widerspruch vom 23.05.2025 gegen den Bescheid vom 14.11.2024 zu bescheiden, geworden. 2.) Auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Leistungsgewährung ab dem 17.10.2025 liegen die Prozessvoraussetzungen teilweise nicht vor. Für den einstweiligen Rechtsschutz in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf es eines noch anfechtbaren Rechtsverhältnisses. Die Asylbewerberleistungsgewährung der Antragsgegnerin ab dem 17.10.2025 ist einer solchen einstweiligen Regelung durch das Gericht daher zwar grundsätzlich noch zugänglich, da dieser Zeitraum erst durch den Bescheid vom 27.10.2025 bzw. vor nicht einmal zwei Wochen seitens der Antragsgegnerin neu geregelt worden ist. Die von der fachkundig vertretenen Antragstellerin beantragte Regelungsanordnung darf das Gericht aber nicht in der durch sie formulierten Fassung erlassen. Ihre „Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2025 (Az.: 0580.595114) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 in Gestalt des Bescheides vom 08.08.2025 (Az.: 0580.595114) und in Gestalt des Bescheides vom 22.09.2025“ betrifft gerade nicht jenen Bewilligungszeitraum ab dem 17.10.2025, dessen einstweilige Regelung durch das Gericht sie im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER ausdrücklich anstrebt. Weder betreffen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2025 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 die Asylbewerberleistungen der Antragstellerin ab 17.10.2025 (s.o.) noch sind der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2025 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 abgeändert oder ersetzt worden durch die Bescheide vom 08.08.2025 oder 22.09.2025 (s.o.). 3.) In einer gemäß § 106 Abs. 1 SGG i.V.m. § 123 SGG i.V.m. § 86b Abs. 2 SGG sachdienlichen Fassung des sinngemäßen Antragsbegehrens durch das Gericht ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung indes gleichwohl zulässig und begründet. a) Statthaft ist im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER der sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 27.10.2025 für den Zeitraum 17.10.2025 bis 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat das streitbefangene Rechtsverhältnis betreffend die Höhe der Asylbewerberleistungen der Antragstellerin für die Zeit ab dem 17.10.2025 durch den Erlass ihrer „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 ab dem 01.08.2025 bis zum 30.11.2025 neu geregelt, wobei sie unter anderem für Oktober und November 2025 jeweils genau bezifferte Geldleistungsansprüche bewilligte und für die Zeit ab Dezember 2025 verfügte: „Die Bewilligung der Leistungen für die folgenden Monate erfolgt durch die monatliche Auszahlung.“ b) Der in seiner sachdienlichen Fassung durch das Gericht statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin rechtsschutzbedürftig, obschon die „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 bislang weder kraft Gesetzes (d. h. nach §§ 86, 96 SGG) Gegenstand der Klagen S 12 AY 707/25 oder S 12 AY 2558/25 geworden ist (s.o.) und auch noch kein Widerspruch gegen ihn eingelegt worden ist. Die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 84 SGG läuft zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung vom 06.11.2025 nämlich noch. Überdies wird selbst anschließend noch Rechtsschutz in der Hauptsache möglich sein, sofern innerhalb der Überprüfungsfrist ein rechtzeitiger Antrag nach § 44 SGB X i.V.m. § 9 AsylbLG gestellt werden sollte. c) In seiner sachdienlichen Fassung durch das Gericht ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihr für die Zeit vom 17.10.2025 bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig gewährt. Da die Antragstellerin eine Ausweitung ihrer Rechtsposition begehrt, findet insoweit § 86b Abs. 2 SGG Anwendung. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006, L 13 AS 2759/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. 1.1) Ein Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für 2024 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG zu. Im Einzelnen: aa) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellerin nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zweifel. Die Antragstellerin gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Sie ist nigerianische Ausländerin und hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf. Sie besitzt eine bis zum 07.01.2026 ausgestellte Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. bb) Die Antragstellerin kann auch beanspruchen, dass die Antragsgegnerin Leistungen ohne die Maßgabe einer Leistungseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG gewährt. cc) Die Antragsgegnerin ist auch die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]). Als solche ist sie grundsätzlich verpflichtet, der Antragstellerin ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. dd) Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024 (SG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025 – S 12 AY 1381/25 ER –, Rn. 67 ff., juris). Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als „Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ veröffentlichten Beträge sind insofern unrichtig und zu niedrig, als im Asylbewerberleistungsgesetz die für das Jahr 2024 ermittelten, höheren Leistungssätze ab dem 01.01.2025 ebenso fortgelten wie dies beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe der Fall ist (SG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025 – S 12 AY 1381/25 ER –, Rn. 88, beck-online). Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 SGB XII betrug zum 1. Januar 2025 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 SGB XII zum 1. Januar 2025 betrug 0,7 Prozent. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs 1 RBEG waren entsprechend dieser Veränderungsraten fortzuschreiben. Weil die sich hieraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, gelten letztere gemäß § 28a Abs 5 SGB XII im Jahr 2025 fort (vgl. § 1 RBSFV 2025). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelangt die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII über den Verweis in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG zur Anwendung (Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 29. September 2025 – S 15 AY 28/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 8. September 2025 – S 17 AY 28/25 ER –, Rn. 38, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. August 2025 – S 17 AY 25/25 ER –, Rn. 59, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. Juli 2025 – S 17 AY 26/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 – S 16 AY 8/25 ER –, Rn. 23, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 7. Mai 2025 – S 17 AY 17/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 17. März 2025 – S 17 AY 3/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER –, Rn. 22, juris). Die hiervon abweichende, aber unrichtige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B) ist dem Sozialgericht Karlsruhe hinlänglich bekannt, aber gemäß Art. 97 Abs. 1 GG nicht bindend und steht damit der Bejahung eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen. ee) Schließlich geht die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER auch fehl, soweit sie in ihrer Antragserwiderung vom 28.10.2025 vorträgt, dass im Fall der Antragstellerin eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtswirksam sei. Die Antragsgegner kann insofern nicht mit Erfolg auf ihre „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 oder ihren „BESCHEID über die die Bewilligung von Leistungen nach § la Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 22.09.2025 rekurrieren. 1.1.1) Die Feststellung der Leistungseinschränkung durch die Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 war ungeachtet aller sonstigen Beanstandungspunkte schon deshalb rechtswidrig, weil sie subjektive Rechte der Antragstellerin aus § 77 SGG i.V.m. der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2025 verletzte. Das streitbefangene Rechtsverhältnis betreffend die Höhe der Asylbewerberleistungen der Antragstellerin für die Zeit ab dem 17.10.2025 war nämlich bereits durch diesen Verwaltungsakt geregelt worden. Seiner Aufhebung hätte es also bedurft, um der Antragstellerin nachträglich niedrigere Leistungen zu bewilligen. Erstmalig ist es durch den Bewilligungsbescheid der Antragstellerin vom 25.07.2025 in der Fassung des ihrer Leistungsauszahlungen für Oktober 2025 und November 2025 in der Gestalt der „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 geregelt worden. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid vom 25.07.2025 ausdrücklich verfügt hatte, dass die Bewilligung der Leistungen für die folgenden Monate durch die monatliche Auszahlung erfolgen werde und der Antragstellerin im Nachgang hierzu nach Lage der Akten auch Geldleistungen für Oktober und November 2025 ausgezahlt hat. Der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2025 in der Fassung der Leistungsauszahlungen der Antragstellerin für Oktober 2025 und November 2025 steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid vom 25.07.2025 zwischenzeitlich durch den Bescheid vom 08.08.2025 ab dem 01.08.2025 ganz aufgehoben hat. Denn dieser Aufhebungsbescheid vom 08.08.2025 hat sich seinerseits bereits erledigt, weil die Antragsgegner durch ihre „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 ihren „Bescheid vom 08.08.2025 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß § 9 Abs. 4 AsylbLG in Verbindung mit §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) ab dem 01.08.2025 ganz aufgehoben“ hat. Der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2025 in der Fassung der Leistungsauszahlungen der Antragstellerin für Oktober 2025 und November 2025 steht ebenso wenig entgegen, dass die Antragsgegnerin durch ihren „BESCHEID über die die Bewilligung von Leistungen nach § la Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 22.09.2025 den Asylbewerberleistungsanspruch ab dem 01.10.2025 bis zum 31.03.2026 eingeschränkt hat. Dem Wortlaut des Bescheides vom 22.09.2025 änderte die Antragsgegnerin durch ihn nämlich nur ihren Bewilligungsbescheid vom 08.08.2025 ab, nicht aber auch den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2025 in der Fassung der Leistungsauszahlungen der Antragstellerin für Oktober 2025 und November 2025. Der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2025 steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin durch ihre „Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 27.10.2025 den Asylbewerberleistungsanspruch ab dem 01.08.2025 bis zum 30.11.2025 neu berechnet hat. Dem Wortlaut des Bescheides vom 27.10.2025 zufolge änderte die Antragsgegnerin nämlich durch ihn nämlich erneut nur ihren Bewilligungsbescheid vom 08.08.2025 ab, nicht aber auch den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2025 in der Fassung der Leistungsauszahlungen der Antragstellerin für Oktober 2025 und November 2025. 2.2.2) Überdies lagen im Fall der Antragstellerin auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG waren im Fall der Antragstellerin nicht gegeben. Nach dieser Norm erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur der Höhe nach eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft für Geduldete und Ausreisepflichtige die Leistungsabsenkung an ein selbst zu vertretendes Verhalten, das dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Die Gründe der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen müssen von den Leistungsberechtigten zu vertreten sein (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 85). Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 89). Problematisch ist es, wenn nicht eine einzige Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Betracht kommt, sondern mehrere Ursachen hierfür vorliegen. Dann ist zunächst zu prüfen, in wessen Verantwortungsbereich diese Ursachen fallen. Liegen mehrere Ursachen für die Unmöglichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor, so dürfen den Leistungsberechtigten lediglich die Gründe zugerechnet werden, die sie nur selbst zu vertreten haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Leistungsberechtigten gesetzte Ursache die einzige und diejenige sein muss, die die Anspruchseinschränkung rechtfertigt. Die Leistungsberechtigten müssen sich hingegen keine außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegenden Risiken zurechnen lassen. Seit der ab 01.03.2015 gültigen Neuregelung von § 1a AsylbLG müssen sie sich auch nicht mehr das persönliche Fehlverhalten von leistungsberechtigten Familienangehörigen zurechnen lassen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 90). Das Vorliegen des Missbrauchstatbestandes lässt sich nur anhand einer umfassenden und konkreten Prüfung des Einzelfalls bewerten (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 94). Zudem enthält der Sanktionstatbestand von § 1a Abs. 3 AsylbLG (wie zuvor § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.) eine subjektive Komponente, ohne deren Feststellung eine Anspruchseinschränkung nicht möglich ist (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 86). Nach diesen Beurteilungsmaßstäben kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht annimmt, dass die Antragstellerin dazu beigetragen haben könnte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihrem Fall nicht vollzogen werden konnten, indem sie bislang einen gültigen nigerianischen Reisepass nicht beschafft habe. Denn ungeachtet dessen wären im hier vorliegenden Einzelfall der Antragstellerin ohnehin aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr vollziehbar, weil sie die Grundrechte aus Art. 6 GG der Antragstellerin, ihres am 00.00.2024 geborenen Sohnes (XXXXXXXX XXXXXXXX) und dessen am 00.00.1980 geborenen Vaters (Herr XXXXXXXX XXXXXXXX) verletzen würden. Verfassungskräftig geboten ist der weitere Aufenthalt der Antragstellerin in der der Bundesrepublik Deutschland, damit sich ihr einjähriger Sohn mit seinen beiden Elternteilen gemeinsam in der Bundesrepublik aufhalten kann. Ein Verbleib der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland ist notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Dies gilt im vorliegenden Einzelfall in Ansehung des rechtmäßigen Aufenthaltes des Vaters ihres hier lebenden Sohnes, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden ist, und in Anbetracht der Aufenthaltsgestattung zugunsten von XXXXXXXX XXXXXXXX selbst. Indes stellt Art. 6 Abs. 1 GG nigerianische Eltern und Kinder nicht minder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung als deutsche Eltern und Kinder. Dieser Schutz des Familienlebens ist im vorliegenden Einzelfall dergestalt zu gewährleisten, dass von einer Vollziehung der Ausreisepflicht der Antragstellerin bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes oder deren vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet abgesehen wird. Denn Art. 6 Abs. 3 GG zufolge dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durch staatliche Stellen nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Eine Verletzung dieses verfassungskräftigen Trennungsverbotes stellte es aber dar, wenn die Ausreisepflicht der Antragstellerin vollzogen würde, obschon sich ihr Sohn und der Kindsvater rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – S 12 AY 2765/23 ER –, Rn. 32, juris). Eben deswegen ist die von der Antragsgegnerin behauptete Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Antragstellerin in Bezug auf die Beschaffung eines Reisepasses derzeit jedenfalls nicht monokausal für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die Gründe der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind von der Antragstellerin daher schon objektiv nicht zu vertreten. Erst recht fehlt in ihrem Einzelfall die subjektive Komponente, ohne deren Feststellung eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht möglich ist. Damit besteht insgesamt der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch. Der zusätzlich für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben. Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 17.10.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPKSGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434). Die vorläufige Leistungsgewährung war hier aber in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). Hier ist nicht abzusehen, in welcher Höhe die Regelbedarfsstufen ab 01.01.2026 festgesetzt werden. In Ansehung dessen erscheint dem Gericht in diesem Einzelfall eine antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung bis zum 31.12.2025 ermessensgerecht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und dem etwa hälftigen Obsiegen der Antragstellerin. III. Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Danach ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Die Antragstellerin ist auch mittellos, nachdem ihm die Antragsgegnerin zuletzt sogar die existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung zum 01.10.2025 in einer gesetzeswidrig niedrigen Höhe nur nach Maßgabe einer rechtswidrig festgestellten Leistungseinschränkung ausgezahlt hat. IV. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG). Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Letzteres ist vorliegend gegeben. Die Dauer der angefochtenen Leistungseinschränkung vom 22.09.2025 bzw. 27.10.2025 ist auf sechs Monate bis zum 31.03.2026 befristet worden und die Beschwer des Antragsgegners durch diesen Beschluss für den Zeitraum 17.10.2025 bis 31.12.2025 beläuft sich auf deutlich weniger als 750,- €.