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Beschluss

S 12 AY 3051/25 ER

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1105.S12AY3051.25ER.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2025 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 07.10.2025 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 27.10.2025 und bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2025 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 07.10.2025 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 27.10.2025 und bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. I. Streitgegenstand des Eilverfahrens S 12 AY 3051/25 ER sind die Regelbedarfsstufe für Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften und eine Leistungseinschränkung gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nicht aber die bislang nur außergerichtlich umstrittene Gewährung sog. Sonstiger Leistungen für Beitragspflichten des Antragstellers zur obligatorischen Anschlussversicherung nach dem SGB V und XI. Gemäß § 123 i.V.m. § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht nur über die vom Rechtsbehelfsführer (ggfs. sinngemäß) erhobenen Ansprüche in einer sachdienlichen Antragsfassung durch das Gericht. Der am 27.10.2025 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen rechtsanwaltlich verfassten Eilantragsschrift zufolge wendet sich der Antragsteller im Verfahren S 12 AY 3051/25 ER nur gegen die Feststellung einer für ihn nachteilhaften Leistungseinschränkung nach §§ 1a AsylbLG vom 07.10.2025 und verfolgt hierbei zugleich nur noch das Rechtsschutzziel der Nichtanwendung der für ihn ungünstigen Regelbedarfsstufe 2 für Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften. Nach dem iudex-ne-eat-ultra-petita-Grundsatz hat das Sozialgericht Karlsruhe im Verfahren S 12 AY 3051/25 ER also die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zu unterlassen, dem Antragsteller Sonstige Leistungen in Höhe der seitens der AOK Baden-Württemberg zulasten des Antragstellers am 13.01.2025 festgesetzten monatlichen Beitragspflichten zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung in monatlicher Höhe von 1.146,61 € (vgl. Seite 197 der elektronischen Verwaltungsakte) laufend zu gewähren. Denn anlässlich seiner beiden begründeten Widersprüche gegen die durch die Bescheide des Antragsgegners vom 23.10.2024 und 03.03.2025 seit gut einem Jahr rechtswidrig unterlassene Gewährung Sonstiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG macht der anwaltlich vertretene Antragsteller bislang vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Eilrechtsschutz geltend. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Prüfung des geltend gemachten Eilrechtsschutzes außer Acht zu lassen wäre, dass der Antragsteller gerade ob des rechtswidrigen Verwaltungshandelns des Antragsgegners seit Monaten keine Gesundheitsleistungen erhält und wegen Versicherungsbeitragsschulden überschuldet scheint (siehe unten). II. Der im Verfahren S 12 AY 3051/25 ER geltend gemachte Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Der Antragsteller kann erstens beanspruchen, dass das angerufene Sozialgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.10.2025 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 07.10.2025 anordnet (1.). Zweitens kann er auch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners beanspruchen, ihm ab dem 27.10.2025 und bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren (2.). 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.10.2025 ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in jenen Fällen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Hier kommt dem Widerspruch des Antragstellers vom 21.10.2025 gegen den Bescheid vom 07.10.2025 keine aufschiebende Wirkung zu wegen § 86a Abs. 1 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht im richterlichen Ermessen und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Abwägungsentscheidung: BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - juris). Abzuwägen sind die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Gemessen hieran ist dem vorliegenden Suspensivantrag stattzugeben. Das Interesse des Antragstellers am Aufschub überwiegt das Vollzugsinteresse. Ein öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides vom 07.10.2025 besteht nicht. Er ist rechtswidrig und wegen der Verletzung der Rechte des Eilantragstellers in der Hauptsache aufzuheben. Die Voraussetzungen der am 07.10.2025 durch den Antragsteller verfügten Leistungseinschränkung aus § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 48 SGB X liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Prüfung aus drei voneinander rechtlich unabhängigen Gründen nicht vor, von denen jeder für sich bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt, die erst recht im Falle ihres Zusammentreffens geboten ist: a) Erstens ist der vom Antragsgegner bemühte § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG voraussichtlich unions- und verfassungsrechtswidrig (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2025, S 12 AY 424/25 ER, BeckRS 2025, 7914; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER, Rn. 24, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2025, L 4 AY 5/25 B ER). b) Zweitens lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 09.12.2024 für Juli 2025 bis Dezember 2025 am 07.10.2025 nicht vor, zumal der Antragsgegner eine solche nicht ausdrücklich verfügt, sondern allenfalls sinngemäß ohne Nennung einer Rechtsgrundlage vorgenommen hat. 1.1) Mit Hinblick auf den für diese konkludente Aufhebung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Betracht kommenden § 48 SGB X war indes die nach dem Wortlaut dieser Norm erforderliche wesentliche nachträgliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen seit dem 09.12.2024 bis zum 07.10.2025 nicht eingetreten. Dies gilt in Bezug auf die vom Antragsgegner insofern originär bemühte Gewährung von internationalem Schutz in Griechenland. Diese Schutzgewährung erfolgte bereits am 11.02.2023. Das war lange vor dem 09.12.2024. Dies gilt auch ob der vermeintlich sozialleistungsmissbräuchlichen Einreise des Antragstellers ins Bundesgebiet, die der Antragsgegner am 31.10.2025 zur Rechtsverteidigung im Verfahren S 12 AY 3051/25 ER nachträglich behauptet hat. Die Einreise nach Deutschland gelang dem Antragsteller am 19.08.2023 bzw. viele Monate vor dem 09.12.2024 und nicht erst nachträglich. 2.2) Eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 09.12.2024 hätte der Antragsgegner am 07.10.2025 auch nicht auf § 45 SGB X stützen können. Dies hätte tatbestandlich vorausgesetzt, dass der Eilantragsteller seinen Anspruch auf Vertrauensschutz auf die vorangegangene Leistungsbewilligung vom 0912.2024 aus § 45 SGB X durch irgendeine Verletzung seiner (vom Antragsgegner im sinngemäßen Aufhebungsbescheid vom 07.10.2025 nicht konkret benannten) Obliegenheiten im Asylbewerberleistungsverwaltungsverfahren verwirkt hätte. Da dergleichen nicht ersichtlich ist, hätte der am 07.10.2025 (allenfalls sinngemäß) abgeänderte Bewilligungsbescheid vom 09.12.2024 jedenfalls nicht aufgrund einer vermeintlich unzureichenden Obliegenheitserfüllung des Antragstellers anfänglich rechtswidrig im Sinne des Gesetzes sein können. Namentlich hätte der Antragsgegner im Falle einer Aufhebung nach § 45 SGB X dem Antragsteller mitnichten anlasten dürfen, dieser habe das Fehlen einer Leistungseinschränkung bis zum 09.12.2024 dadurch mitverursacht und hierdurch seinen Vertrauensschutz verwirkt, dass er nicht mitgeteilt habe, dass ihm bereits internationaler Schutz vor Verfolgung in Griechenland gewährt worden war. Eben dies hatte der Antragsteller seit seiner Einreise am 19.08.2023 von Anfang an gegenüber deutschen Behörden wahrheitsgemäß mitgeteilt. Seiner diesbezüglichen Obliegenheit genügte der auch insofern vorbildliche Antragsteller nicht erst in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 02.10.2023. Den gleichen Sachverhalt hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bereits im Zuge seiner erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG am 21.09.2023 wahrheitsgemäß mitgeteilt ("Yes, I applied asylum in greece. … I arrived Greece and they gave me camp tent until I got my document.", vgl. Seite 23 der Verwaltungsvorgänge). Dass dieses in Griechenland im Asylverfahren zugunsten des Antragstellers ausgestellte "document" dem Antragsteller die Einreise am Pariser Flughafen ermöglicht und deswegen eine Form der Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union darstellte, hatte dem Antragsgegner ausweislich einer behördeninternen E-Mail vom 29.09.2025 unmittelbar eingeleuchtet, als er das freimütige Zugeständnis der Asylbeantragung in Griechenland positiv zur Kenntnis nahm (vgl. Seite 27 der elektronischen Verwaltungsvorgänge). Dass sich dem Antragsgegner dann spätestens am 13.11.2023 die Notwendigkeit einer Feststellung einer Leistungseinschränkung aufdrängte, ist durch handschriftliche Vermerke aktenkundig (vgl. S. 47 f. der Verwaltungsakte). Dass der Antragsgegner eine Leistungseinschränkung gleichwohl weder 2023 noch 2024 feststellte, beruhte nach alldem nicht auf Obliegenheitsverletzungen des Antragstellers, sondern einzig auf ggfs. verfahrensfehlerhaften Unterlassungen bzw. Verzögerungen des Antragsgegners im Zuge der der sich ihm nach Lage der Akten behördlich aufdrängenden Amtsermittlungen. In Ansehung der Erfüllung seiner Obliegenheiten im Verwaltungsverfahren kann der Antragsteller also nach § 45 SGB X Vertrauensschutz beanspruchen. Eine für den Antragsteller nachteilige Abänderung der Leistungsbewilligung vom 09.12.2024 hätte der Antragsgegner am 07.10.2025 daher auch nicht auf § 45 SGB X stützen dürfen. c) Drittens folgt die Rechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG vom 07.10.2025 auch aus § 14 Abs 2 AsylbLG. Bei dessen Anwendung bedarf es der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung wegen eines inzwischen mehr als sechs Monate zurückliegenden Verhaltens aufrechterhalten bleiben kann. Dies erfordert eine individuelle Sach- und Rechtsprüfung durch die Behörde anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert und zudem an verfassungsrechtlichen Grenzen ausgerichtet sein muss (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2025 – L 4 AY 9/25 B ER –, juris). Eine sachangemessene Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt der Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2025 nicht ansatzweise erkennen. Umgekehrt scheint die Behörde bruchstückhafte Sachverhaltselemente zulasten des Antragstellers aus den Verwaltungsvorgängen herausgesucht und im Zuge einer missgünstigen Leistungsbearbeitung zwingende rechtliche Vorgaben selektiv außer Acht gelassen zu haben, um dem Antragsteller Asylbewerberleistungen unter dem Vorschub abwegiger Argumente vorzuenthalten. Dabei kann das Gericht im Eilverfahren nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Antragsgegner hierdurch absichtlich einen migrationspolitisch intendierten Push-Faktor zu einer überschuldungs- und krankheitsbedingten Ausreise schaffen wollte, weil er den arbeitswilligen Studenten mit Migrationshintergrund aus dem schwarzafrikanischen und muslimisch Herkunftsland inmitten der (heillos überalterten und auf erwerbsfähige, akademisch vorgebildete und arbeitswillige Migranten wie den Antragsteller unbedingt angewiesene, aber) zunehmend ausländer-, muslim- und verfassungsfeindlichen deutschen Gesellschaft des Jahres 2025 nicht dulden wollte. Für eine derartig unverhältnismäßige Migrationsverwaltungspraxis im Einzelfall des Antragstellers spricht, dass der Antragsgegner die Gewährung sonstiger Leistungen in Höhe der seitens der AOK Baden-Württemberg zulasten des Antragstellers am 13.01.2025 festgesetzten Beitragspflichten zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Seite 197 der elektronischen Verwaltungsakte) durch die angefochtenen Bescheide vom 23.10.2024 und 03.03.2025 entgegen § 6 Abs. 1 AsylbLG abgelehnt hat, obschon sie zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit des Antragsstellers unerlässlich gewesen wäre und der Antragsgegner eben dies nach Lage der Akten auch positiv erkannt, aber nicht berücksichtigt hat. Angesichts der diesbezüglich aktenkundigen Vorgänge hat das angerufene Sozialgericht massive Zweifel daran, dass der Antragsgegner im Fall des Antragstellers überhaupt gewillt ist, die im Falle einer – hier mehr als zweiundzwanzigmonatigen – Fortführung einer Leistungseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG dem Unions- und Verfassungsrecht sachangemessene Verhältnismäßigkeitsprüfung ordnungsgemäß und unvoreingenommen durchzuführen. Die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes lässt umgekehrt ernstlich befürchten, dass der Antragsgegner dauerhaft wissentlich und willentlich verfassungswidrig niedrige Leistungen an den Antragsteller für dessen Gesundheit und Lebensunterhalt erbringt, um ihn im Wege einer monatelangen und verwerflichen Schädigung seines Privatvermögens und der Gefährdung seiner Gesundheit von Amts wegen rechtswidrig zur Ausreise zu nötigen. Bei einer verständigen Würdigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge hatte der Antragsgegner bereits am 05.12.2024 aufgrund der telefonischen Erörterungen mit der AOK Baden-Württemberg wegen der Leistungen für Gesundheit erkannt, dass die rechtswidrige Verwaltungspraxis des Antragsgegners unweigerlich zu einer nicht hinnehmbaren Unterdeckung des Existenzminimums und dem Wegfall von Leistungen für die Gesundheitsfürsorge führen würde (vgl. S. 183 bis 193 der elektronischen Verwaltungsvorgänge). Spätestens stellte die Sachbearbeitung des Antragsgegners in einer behördeninternen E-Mail vom 30.01.2025 fest, dass im Fall des Antragstellers Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG wegen der Beitragszahlungspflichten des Antragstellers gegenüber der AOK Baden-Württemberg unerlässlich waren ("Herr … hatte zeitweise gearbeitet, ist aber bereits längere Zeit arbeitslos und hat nun so eine Beitragsrechnung von der AOK bekommen. Wie damit umgehen? Bezahlen kann er es ja leider nicht.", vgl. Seite 210 der elektronischen Verwaltungsakte). Auch in Kenntnis der Unerlässlichkeit dieser Leistungen erbrachte der Antragsgegner sie aber selbst dann nicht, als der Antragsteller ihm das Schreiben der AOK Baden-Württemberg vom 25.02.2025 betreffend das Ruhen seines Anspruchs auf Übernahme von Krankheitskosten nach dem SGB V vorlegte ("Auf Ihrem Beitragskonto sind derzeit insgesamt 5.503,17 Euro an Beiträgen … offen. … Sie haben nun bis 17.03.2025 Zeit, um den Fehlbetrag auszugleichen… Ist Ihr Rückstand zum Ende der Frist weiterhin höher als ein Monatsbeitrag zur Krankenversicherung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Leistungen", vgl. Seite 227 der elektronischen Verwaltungsakte). Wider besseres Wissen unterließ der Antragsgegner am 03.03.2025 erneut widerrechtlich die zugunsten des Antragstellers unionsrechtlich, verfassungsrechtlich und asylbewerberleistungsrechtlich gebotenen Abänderungen der Leistungsbewilligungen vom 23.10.2024 (vgl. Seite 165 der elektronischen Verwaltungsvorgänge) und 09.12.2024 (vgl. Seite 189 der elektronischen Verwaltungsvorgänge) in objektiv und subjektiv grob rechtswidriger Weise. Die diesbezüglich bundesweit wohl vor allem unter Aufsicht des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württembergs zu beklagende systematische Rechtsverletzung mit zuweilen betrugsartigem Charakter beruht auf den im Bundesland verbindlichen Vorgaben eines ministeriellen Rundschreibens vom 28.08.2024 (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris). Eine derartige Behördenwillkür trieb der Antragsgegner im Fall des Antragstellers noch auf die Spitze, als er unter Hinweis auf den – ihm behördenbekanntermaßen schon seit dem 18.03.2025 ruhenden Gesundheitsschutz nach dem SGB V seitens der AOK Baden-Württemberg – am 07.10.2025 mehrfach per E-Mail die beantragte Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG gegenüber dem Antragsteller ablehnte, ohne seine evident rechtswidrigen Verwaltungsakte als anfechtbare Bescheide zu kennzeichnen und den Antragsteller ordnungsgemäß über seine diesbezüglichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu belehren (vgl. Seite 361 und 367 der elektronischen Verwaltungsakte). Wenn der Antragsgegner nicht die verwerfliche Nötigungsabsicht hätte, durch die Leistungsvorenthaltungen sowohl die Gesundheit des Antragstellers zu gefährden als auch sein Vermögen massiv zu schädigen, hätte der Antragsgegner ohne Weiteres massive Nachteile vom Antragsteller abwenden können, indem er der AOK Baden-Württemberg anlässlich des aktenkundigen Behördenaustausches die eigenen Bescheide über die laufende Bewilligung von Asylbewerberleistungen überlässt, damit die AOK die monatlichen Beitragspflichten in Ermangelung eines Nachweises nicht nach der Beitragsbemessungsgrundlage (auf ca. 1.150 €), sondern nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (auf ca. 250 €) festsetzt. Die in Ansehung dessen scheinbar rechtsmissbräuchliche Gesetzesanwendung und selektive Sachverhaltswürdigung des Antragsgegners wiederholt sich zuletzt auch im Rahmen seiner Antragserwiderung zum Eilrechtsschutzverfahren S 12 AY 3051/25 ER: Hier hat der Antragsgegner im Schreiben vom 31.10.2025 nachträglich im Wesentlichen nicht mehr auf die Schutzgewährung in Griechenland vom 11.02.2023 abgestellt, sondern auf eine vermeintliche Einreise des Antragstellers zum alleinigen Zweck der Erlangung von Asylbewerberleistungen. Um diese nachgeschobene Argumentation zu plausibilisieren hebt der Antragsgegner nunmehr auf Einlassungen des Antragstellers aus seiner Anhörung beim Bundesamt am 02.10.2023 ab, ohne diese Einlassungen in ihrer Gesamtheit neutral und verständig zu würdigen. Auch deshalb drängt sich insgesamt dem Sozialgericht Karlsruhe der Eindruck auf, der Antragsgegner suche händeringend nach fernliegenden Scheinargumenten, um dem Antragsteller zustehende Geldleistungen vorzuenthalten und von Amts wegen mit verfassungswidrigen Mitteln zur Ausreise zu nötigen. Eine unvoreingenommene und sachangemessene Würdigung des Verhaltens und Vorbringens des Antragstellers (in seiner Asylanhörung) hätte nämlich ergeben, dass er sowohl vor dem Verlassen seines Heimatlandes (als Student) als auch nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stets sehr darum bemüht war, seinen Lebensunterhalt durch eine möglichst qualifizierte Berufstätigkeit selbst zu sichern. So war sich der sehr junge männliche Antragsteller aus dem muslimischen Herkunftsland nach Lage der elektronischen Verwaltungsvorgänge (vgl. Seite 59, 77, 89, 95 und 97) bereits unmittelbar nach seiner Verlegung in die Gemeinschaftsunterkunft in ... ab dem 27.09.2023 nicht zu schade dafür, insgesamt 450 Arbeitsstunden für einen lächerlichen Bruttolohn von nur 0,80 € pro Stunde Herren- und Damentoiletten zu putzen und sich wiederholt ohne Erfolg bei Zeitarbeitsfirmen um Anstellungen zu bemühen (vgl. S. 92 und 97 der elektronischen Verwaltungsvorgänge), bevor er aufgrund einer ausnahmsweisen Arbeitserlaubnis ab dem 14.06.2024 eine solche befristete Tätigkeit als Helfer für eine Zeitarbeitsfirma aufgenommen und zur vollständigen Sicherung seines Lebensunterhalts ausgeübt hat, solange er dies durfte (vgl. S. 107 und 141 der elektronischen Verwaltungsvorgänge). Die im Gerichtsverfahren nachgeschobene Unterstellung, der (im Heimatland studentische) Antragsteller sei nur nach Deutschland eingereist, um hier Asylbewerberleistungen zu beziehen, erscheint in Anbetracht seiner akademischen Vorbildung und fleißigen Lebensführung nicht nur substanzlos, sondern diffamierend. Nach Lage der Akten musste der Antragsteller ausweislich seiner glaubhaften Einlassungen sein Heimatland aus begründeter Furcht um das eigene Leben verlassen, weil Angehörige seines Clans von ihm verlangten, dass er im Krieg Somalias gegen Somaliland Wehrdienst ebenso leiste wie zwei seiner männlichen Geschwister. Dies stellte für den sodann 23-jährigen Studenten einen plausibler Ausreisegrund aus dem kriegsgebeutelten Herkunftsland dar, welches auf dem "Fragile States Index" (2024) weltweit den 1. Rang einnimmt (https://fragilestatesindex.org/global-data; abgerufen am 05.11.2025). Die hierzu gegensätzliche Unterstellung des Antragsgegners, der in Deutschland Toiletten schrubbende und als Produktionshelfer in Leiharbeit Kunststoffteile palettierende Antragsteller sei nur deshalb hier, um auf Kosten des Sozialstaats erwerbslos in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, liegt ebenso neben der Sache wie die willkürlich anmutende simultane Vorenthaltung sowohl von Leistungen für Gesundheit nach § 4 AsylbLG als auch von Sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG im Zuge seiner obligatorischen Anschlussversicherung bei der AOK. Nach summarischer Prüfung der Aktenlage führte der Antragsgegner im Fall des Antragsstellers nach alldem am 07.10.2025 anstelle einer rechtlich gebotenen einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Grundgesetzes eine winkeladvokatenhafte Sachbearbeitung mit dem Zweck durch, seine Asylbewerberleistungen in nur vorgeblich vertretbarer Weise niedrigzurechnen, weil er den Antragsteller durch das Vorenthalten des verfassungsrechtlich und unionsrechtlich garantierten Existenzminimums (einschließlich gesundheitssichernder Leistungen) zur Ausreise nötigen will, da seine oberste Aufsichtsbehörde eine eben solche Vorgehensweise ausweislich ihres o. g. Rundschreibens vom 28.08.2024 erwartet, denn nur die allerwenigsten Asylbewerberleistungsempfänger vermögen die Stolpersteine auf dem Weg zu effektivem Rechtsschutz überwinden, während das Ministerium der Justiz und für Migration zugleich in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck aufrecht erhalten kann, etwaige Gerichtsentscheidung beträfen jeweils nur vermeintliche "Einzelfälle". Um das wahre Ausmaß seiner menschenverachtenden Angriffe auf den Sozial- und Rechtsstaat vor der Öffentlichkeit zu verbergen, missbraucht das Ministerium der Justiz und für Migration gerichtsbekanntermaßen seine Befugnisse im Bereich der Landesjustizverwaltung. So hat es, vertreten durch seine örtliche Gerichtsverwaltung, am 07.08.2025 die Veröffentlichungen der vier asylbewerberleistungsrechtlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.07.2025 zum Problemkreis der asylbewerberleistungsrechtlichen Konsequenzen der Beitragspflichten aus der obligatorischen Anschlussversicherung (S 12 AY 1152/25 ER, S 12 AY 1183/25 ER, S 12 AY 1347/25 ER und S 12 AY 1381/25 ER, s. o.) für die juristischen Datenbanken unter bewusster Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz zunächst zensieren lassen (dies aber zumindest später rückgängig gemacht), weil darin die ministeriell veranlasste und zuweilen betrugsartige Behördenpraxis richterlich moniert worden war (s.o.). Zudem hat die Justiz- und Asylbewerberleistungsministerin in einem zur Weiterleitung an den verantwortlichen Richter bestimmten Schreiben vom 16.09.2025 auf eben diese Gerichtsentscheidungen ausdrücklich hinweisen und ihn ausdrücklich wissen lassen, dass es sich deswegen seine vorläufige Dienstenthebung vorbehalte. Aufgrund des evident rechtswidrigen Rundschreibens vom 28.08.2024 und der Praxis, unliebsame Gerichtsentscheidungen entweder zu zensieren oder zurückzuhalten oder aus Gerichtsakten zu entfernen und die sie verantwortenden Richter zu sanktionieren, ist für mit der Asylbewerberleistungsverwaltung befasste untere Landesbehörden bzw. Sozialrichter ersichtlich, dass durch das ihnen gleichermaßen organisatorisch übergeordnete Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg derzeit weder die Gesetzesbindung der Asylbewerberleistungsverwaltung noch die richterliche Unabhängigkeit in diesbezüglichen Gerichtsverfahren erwartet bzw. gewährleistet wird. Unter Berücksichtigung all dessen sah sich der Antragsgegner nach tatrichterlichem Dafürhalten am 07.10.2025 nicht zu einer an Recht und Gesetz und Tatsachen orientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung veranlasst. Trotz § 14 Abs 2 AsylbLG verfügte er in Schädigungs- und Nötigungsabsicht, dass wegen einer im Fall des Antragstellers ggfs. bereits mindestens fast zwei Jahre zurückliegenden Pflichtverletzung noch bis 31.12.2025 eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG bestehe, ohne sich sein eigenes behördliches Verschulden der aktuellen Notlage des Antragstellers sowie die weiteren Besonderheiten des Einzelfalls sachangemessen zu vergegenwärtigen. 2. Neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21.10.2025 gegen den Änderungsbescheid vom 07.10.2025 kann der Antragsteller auch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners beanspruchen, ihm ab dem 27.10.2025 und bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren. Insoweit findet § 86b Abs. 2 SGG Anwendung, da der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition begehrt. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006, L 13 AS 2759/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. a) Ein Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 3051/25 ER insoweit glaubhaft gemacht, als dem Antragsteller ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für 2024 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG zusteht. 1.1) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zweifel. 2.2) Die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG sind aus Sicht des Gerichts verfassungswidrig. Dies ergibt sich zwanglos aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, die für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG die inhaltlich entsprechende Bedarfsstufe vorgesehen hatte. Auch ist die Annahme des Gesetzgebers, die Untergebrachten würden der Sache nach eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden und hätten in dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen, nicht plausibel und nicht vergleichbar mit einer häuslichen Gemeinschaft in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie, in der es zumutbar zu erwarten ist, dass die Personen in besonderer Weise füreinander einstehen. Die Zusammensetzung von in Sammelunterkünften Untergebrachten ist in der Regel sehr heterogen. Diese Einwände gegen die Sonderbedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften hat das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf dazu veranlasst, die Parallelvorschrift für Analog-Leistungsberechtigte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu erklären. Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs, sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert sei, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorlägen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben. Tatsächlich ist die Vermutung von "zumutbaren" Synergie- und Einspareffekten in Sammelunterkünften bis heute nicht empirisch belegt. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG. Daraus folgt aber auch, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften könne mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG (bzw. der Parallelvorschrift § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) begegnet werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 40 m.w.N.). 3.3) Die monatlichen Leistungen der Bedarfsstufe 1 belaufen sich gemäß § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 28a SGB XII auch im Jahr 2025 weiterhin auf 460 € monatlich. Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 SGB XII betrug zum 1. Januar 2025 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 SGB XII zum 1. Januar 2025 betrug 0,7 Prozent. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs 1 RBEG waren entsprechend dieser Veränderungsraten fortzuschreiben. Weil die sich hieraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, gelten letztere gemäß § 28a Abs 5 SGB XII im Jahr 2025 fort (vgl § 1 RBSFV 2025). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gelangt die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII über den Verweis in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG zur Anwendung (Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 29. September 2025 – S 15 AY 28/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 8. September 2025 – S 17 AY 28/25 ER –, Rn. 38, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. August 2025 – S 17 AY 25/25 ER –, Rn. 59, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. Juli 2025 – S 17 AY 26/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 – S 16 AY 8/25 ER –, Rn. 23, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 7. Mai 2025 – S 17 AY 17/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 17. März 2025 – S 17 AY 3/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER –, Rn. 22, juris). Die hiervon abweichende, aber unrichtige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B) ist dem Sozialgericht Karlsruhe hinlänglich bekannt, aber gemäß Art. 97 Abs. 1 GG nicht bindend und steht damit der Bejahung eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen. b) Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben. Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 06.08.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPKSGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434). Der vorliegende Fall ist überdies nicht nur besonders eilbedürftig, weil dem Antragsteller durch das Zusammenwirken der - verfassungswidrigen Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG und - der Zugrundelegung der verfassungswidrigen Regelbedarfsstufe 2 und - der Außerachtlassung der Bestandsschutzregel aus § 28a Abs. 5 SGB XII derzeit monatlich anstatt 460,- € nur 197,- € gewährt werden. Darüber hinaus besteht im Fall des Antragstellers gegenwärtig ein besonderer Nachholbedarf, weil er sich in einer Notlage befindet aufgrund der wirtschaftlichen Fortwirkungen der rechtswidrig niedrigen Leistungsgewährung durch den Antragsgegner in der Vergangenheit. Wegen der bislang nur außergerichtlich angefochtenen rechtswidrigen Entscheidungen des Antragsgegners vom 23.10.2024 und 03.03.2025 über die Ablehnung der Berücksichtigung Sonstiger Leistungsbedarfe für die Versicherungsbeitragspflichten des Antragstellers gegenüber der AOK Baden-Württemberg dürften nämlich – soweit dies in der summarischen Prüfung dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig festgestellt werden kann – wohl monatlich Beitragsverbindlichkeiten in jeweils gut vierstelliger Höhe für einen Zeitraum von einem Jahr nebst Säumniszuschlägen angelaufen sein, die sich womöglich zu einer fünfstelligen Zahlungsverbindlichkeit summieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. IV. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG). Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Letzteres ist vorliegend gegeben. Die Dauer der angefochtenen Leistungseinschränkung vom 07.10.2025 ist auf sechs Monate bis zum 31.12.2025 befristet worden und die Beschwer des Antragsgegners durch diesen Beschluss für den Zeitraum 27.10.2025 bis 31.12.2025 beläuft sich auf deutlich weniger als 750,- €.