Gerichtsbescheid
S 12 R 2284/25
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1103.S12R2284.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die zulässige Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.11.2023 ist in seiner nach §§ 86, 96 SGG maßgeblichen Gestalt, die er durch Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 06.08.2025 erlangt hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat hierauf in Ansehung der von ihm geltend gemachten Zeiten der Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keinen Anspruch. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt und dies hiermit feststellt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die rentenerhöhende Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung. Der am 00.00.1957 in Kasachstan geborene Kläger und seine am 00.00.1954 geborene Ehefrau erzogen in ihrem gemeinsamen Herkunftsland ihren am 00.00.1979 geborenen Sohn XXXXXXXX und ihre am 00.00.1982 geborene Tochter XXXXXXXX. Sie zogen am 00.00.1993 in die Bundesrepublik Deutschland um und erklärten hier bis zum 00.00.1994 nicht, dass der Kläger die Erziehung der Kinder übernehme. Eine solche Erklärung gaben Sie auch nach dem Vormerkungsbescheid der Beklagten nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 22.08.2019 nicht ab, obschon auch danach die Zeiten der Kindererziehungszeiten rentenversicherungsrechtlich der Mutter der Kinder gutgeschrieben worden waren. Auf den Rentenantrag vom 17.09.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 12.11.2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 00.00.2021. Bei der Berechnung seiner Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen der Kindererziehung. Einen hierauf gerichteten Antrag stellte der Kläger am 24.07.2023. Diesen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 08.11.2023 unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI mit der Begründung ab, dass Erziehungszeiten vorbehaltlich einer entgegenstehenden gemeinsamen Erklärung beider Elternteile der Mutter gutgeschrieben würden, wobei gemäß § 28b FRG eine einjährige Erklärungsfrist für Rentenversicherte ab dem Zuzug ins Bundesgebiet gelte, welche der Kläger und seine Ehefrau nicht beachtet hätten. Hiergegen wandte der Kläger in seinem Widerspruch vom 20.11.2023 ein, dass er auf die einjährige Frist aus § 28b FRG nie hingewiesen worden sei, weshalb er nicht früher mitgeteilt habe, dass er die Erziehung überwiegend übernommen habe. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger auf Anforderung der Beklagten das sogenannte „Arbeitsbuch“ der Ehefrau des Klägers vor, aus dem hervorging, dass sie auch dann in Vollzeit gearbeitet hatte, als der Kläger vom 09.09.1990 bis zum 25.11.1990 bzw. vom 19.03.1991 bis zum 05.05.1991 arbeitslos gewesen war. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch wegen dieser beiden Zeiträume teilweise ab, indem sie es als erwiesen ansah, dass sodann der Kläger (und nicht seine Ehefrau) die gemeinsame Tochter XXXXXXXX überwiegend erzogen habe. Wegen der übrigen Zeiten der Kindererziehung von XXXXXXXX und XXXXXXXX half die Beklagte dem Widerspruch vom 20.11.2023 hingegen nicht ab. Durch Teilabhilfebescheid vom 19.06.2024 änderte die Beklagte daher die dem Kläger bewilligte Rente für besonders langjährige Versicherte der Höhe nach nur geringfügig ab, gewährte ihm ab sofort eine geringfügig höhere Rente sowie eine geringfügige Nachzahlung von 11,92 € (für den Nachzahlungszeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2024). Nachdem der Kläger auf die Anfrage der Beklagten vom 07.02.2025 am 14.02.2025 erklärte, dass sich sein Widerspruch durch den Teilabhilfebescheid vom 19.06.2024 nicht erledigt habe, wies die Beklagte den Widerspruch vom 20.11.2023 durch Widerspruchsbescheid vom 06.08.2025 im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: „Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist. Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie 1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, 2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch genannten Personen gehören oder 3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen. Das BSG hat daher entschieden, dass das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Zusammenhang mit den Regelungen in § 249 Abs 6 und 7 SGB VI aF - auf die § 28b Satz 2 FRG ohne Einschränkung Bezug nimmt-, nicht zur Anwendung kommt (BSG, Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R - SozR 3-2600 § 56 Nr 15 S 86; zu den Vorgängerregelungen bereits BSG, Urteil vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R - juris RdNr 19)." (Auszug aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2020 / B 13 R 284/18 B).“ Ferner hieß es im selben Widerspruchsbescheid: „Eine alleinige Erziehung liegt vor, wenn ein Elternteil sein Kind ohne Mitwirkung des anderen Elternteils erzogen hat. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Von einer gemeinsamen Erziehung durch Eltern ist stets auszugehen, wenn die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung des Kindes für denselben Erziehungszeitraum zusammenwirken. Leben Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen, ist gemeinsame Erziehung anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn ein Elternteil zum Beispiel aufgrund beruflicher Inanspruchnahme sich weniger um das Kind kümmern kann. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Eine übereinstimmende Erklärung wurde von Ihnen und der Mutter der Kinder nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in die BRD bzw. bis zum 31. Dezember 1996 abgegeben. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, sind die Zeiten der Mutter zuzuordnen. Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in den maßgebenden Zeiträumen (= maximal 10 Jahre nach der Geburt eines Kindes). Nach den vorliegenden Unterlagen waren Sie lediglich in der Zeit vom 9. September 1990 bis zum 25. November 1990 und vom 19. März 1991 bis zum 5. Mai 1991 nicht beschäftigt. Ansonsten waren Sie in dem maßgeblichen Zeitraum durchgehend in Vollzeit berufstätig. Sind überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad festzustellen und ist damit von einer gleichgewichtigen Erziehung auszugehen, werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet.“ Der Kläger hat am 20.08.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. In einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht beantragt der Kläger sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung ihres Ablehnungsbescheides vom 08.11.2023 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2025 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte in gesetzlicher Höhe zu gewähren unter rentenerhöhender Anerkennung zusätzlicher Zeiten der Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung a) für seinen Sohn XXXXXXXX für die Zeit vom 00.00.1979 bis zum 00.00.1989 und b) für seine Tochter XXXXXXXX für die Zeiten vom aa) 00.00.1982 bis 08.09.1990, bb) 26.11.1990 bis 18.03.1991 und cc) 06.05.1991 bis zum 00.00.1992. Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und den der Prozessakte Bezug genommen.