Beschluss
S 12 AY 2683/25 ER
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1009.S12AY2683.25ER.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.09.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Abhilfe-, Rücknahme und Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 23.09.2025, längstens bis zum 15.11.2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 22683/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... (..., ...) bewilligt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.09.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Abhilfe-, Rücknahme und Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 23.09.2025, längstens bis zum 15.11.2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 22683/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... (..., ...) bewilligt. 1. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 23.09.2025 bis zum 15.11.2025 vorläufig zur Zahlung höherer Geldleistungen nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu verpflichten. Sein Rechtsschutzziel, Leistungen nach den für ihn günstigeren Sätzen aus §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG unter Anwendung der Bestandsschutzregelung zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtigerweise mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei reinen Anfechtungssituationen. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den Fällen zulässig, in denen in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Hier kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel in der Hauptsache nur mit seinem kombinierten Anfechtungs- und Leistungswiderspruch vom 04.09.2025 weiterverfolgen. Dieser ist nicht nur auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 04.07.2025 und 06.08.2025 in der Gestalt des – nach § 86 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Widerspruchverfahrens gewordenen "Abhilfe- Rücknahme- und Bewilligungsbescheides" vom 23.09.2025 gerichtet. Er betrifft daneben auch die Gewährung von höheren Grundleistungen nach §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1. Ein reiner Anfechtungswiderspruch würde dieses Leistungsbegehren des Eilantragstellers nicht in vollem Umfang erfassen, weil er hierdurch keinen Leistungstitel auf die von ihm vorläufig begehrten Leistungen erlangen könnte. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27, 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er ist ein am 00.00.1997 in Gaza geborener Angehöriger des De-facto-Staates Palästina, der sich nach eigenen Angaben in seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.2022 seit dem 04.09.2021 tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, weil er als Sympathisant der Fatah, Lehrer und Organisator von Demonstrationen durch Angehörige der Hamas mehrfach festgenommen und misshandelt worden war. Der Eilantragsteller besaß zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10.09.2025 (und darüber hinaus bis zuletzt) eine am 05.06.2025 ausgestellte Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Der Antragsgegner ist auch die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]). Als solche ist er grundsätzlich verpflichtet, dem Antragsteller Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Dieser Leistungsgewährungspflicht ist der Antragsgegner durch den Abhilfe- Rücknahme- und Bewilligungsbescheid vom 23.09.2025 dem Grunde nach zurecht nachgekommen. Die Höhe der Asylbewerberleistungen des Antragstellers hat der Antragsgegner aber zu dessen Nachteil zu niedrig berechnet. Der Antragsteller beansprucht zurecht, dass der Antragsgegner bei der Leistungsberechnung höhere Beträge in Ansatz bringt. Der Antragsteller kann erstens wegen einer für ihn günstigen Besitzstandsregelung beanspruchen, dass für ihn auch im Jahr 2025 die für das Jahr 2024 bekannt gemachten, höheren Leistungsbeträge fortgelten. Zweiten kann der Eilantragsteller beanspruchen, dass auch in seinem Fall die für ihn günstigere Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird anstatt der bisher ausgewählten Regelbedarfsstufe 2. Im Einzelnen: Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgericht Karlsruhe und der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024. Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als "Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" veröffentlichten Beträge sind insofern unrichtig und zu niedrig, als im Asylbewerberleistungsgesetz die für das Jahr 2024 ermittelten, höheren Leistungssätze ab dem 01.01.2025 ebenso fortgelten wie dies beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe der Fall ist (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025 – S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2025 – S 12 AY 2132/25 ER). Im Hinblick auf die vom Antragsteller nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 begehrten Grundleistungen im Sinne der §§ 3 und 3a AsylbLG folgt sein Anspruch auf Abänderung des Abhilfe-, Rücknahme und Bewilligungsbescheides vom 23.09.2025 nach der Überzeugung des Gerichts aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 3/21. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG als unvereinbar erachtet mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat erkannt, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht hinreichend gewährleistet wird, wenn für eine alleinstehende erwachsene Person nur ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird, weil sie in einer Sammelunterkunft lebt. Das Bundesverfassungsgericht hat im selben Beschluss zugleich bis zu einer Neuregelung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG § 28 SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 49 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Aufnahmeeinrichtung für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Hieraus ergibt sich nach der Überzeugung des Sozialgerichts Karlsruhe ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der im Verfahren S 12 AY 1152/25 ER unmittelbar betroffenen Parallelregelungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG. Erst recht sind die sogar noch niedrigeren Leistungen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG verfassungswidrig niedrig bemessen, wenn schon die höheren Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG zu niedrig bemessen sind, auf die sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bezieht (Hessisches LSG, 20.12.2022, L 4 AY 28/22 B ER; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 44). Nach alldem hat der Eilantragsteller einen Anordnungsanspruch auch glaubhaft gemacht, soweit er seinen Eilantrag S 12 AY 2683/25 ER nicht bereits für erledigt erklärt hat, nachdem der Eilantragsgegner am 23.09.2025 dem Eilantragsbegehren bereits im Hinblick auf die rechtswidrige Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 1 AsylbLG abgeholfen hat. Der neben dem Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso glaubhaft gemacht. Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 25.09.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434). Die dem Antragsteller nach alldem zuzusprechende vorläufige Leistungsgewährung ist indes zu befristen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nämlich nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). In Ansehung der Umstände des Einzelfalls erscheint dem Gericht hier eine Befristung bis zum 15.11.2025 ermessensgerecht. Der Antragsteller wird sich dann voraussichtlich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dass er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat ist – in Anbetracht der Beschlagnahme seiner Reisepapiere in Griechenland – nicht ersichtlich. Er wird daher ab 16.11.2025 Analogleistungen im Sinne des § 2 AsylbLG anstelle der hier streitbefangenen Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährt bekommen. Ihm über den 15.11.2025 hinaus Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zuzusprechen wäre im vorliegenden Einzelfall daher nicht ermessensgerecht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragstellers. 3. Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Danach ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos, nachdem ihm der Antragsgegner zuletzt sogar die existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG in einer gesetzeswidrig niedrigen und nicht mehr existenzsichernden Höhe ausgezahlt hat. 4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Die Beschwerdesumme von 750,- € aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1, Satz 2 SGG analog wird nicht erreicht. Die Beschwer des unterlegenen Eilantragsgegners beträgt unter 100,- €. Seine vorläufige Leistungsverpflichtung zu 460,- € (anstatt der bewilligten 397,- €) belastet ihn mit 63,- € monatlich. Die Anordnungsdauer (vom 25.09.2025 bis 15.11.2025) umfasst nur 51 Tage.