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Beschluss

S 12 AS 486/21 ER

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0226.S12AS486.21ER.00
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Leitsätze
1. Indem sie ihre Eilrechtsgesuche zielgerichtet unrichtigerweise am SG Karlsruhe anbrächten und nicht beim an sich nach § 57 Abs 1 S 1 SGG örtlich zuständigen SG (ihres Wohn-, Aufenthalts- bzw Beschäftigungsortes), könnten sich Grundsicherungsempfänger/innen nach der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung in rechtsmissbräuchlicher Weise zunutze machen, an welchem SG in Deutschland bislang entschieden worden ist, dass Arbeitsuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (vgl SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER). (Rn.26) 2. Das "Gericht der Hauptsache" ist immer dasjenige Gericht, das nach den allgemeinen Regeln über die instanzielle (§ 8, § 29, § 39 SGG), sachliche (§ 10 Abs 3, § 29 Abs 3 und 4 SGG) und örtliche Zuständigkeit (§ 57 SGG) für die Hauptsache zuständig wäre. Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Gericht die Hauptsache (rechtstatsächlich) derzeit jeweils rechtshängig ist bzw gerade auch dann, wenn das angerufene Gericht der Hauptsache unzuständig ist, und insbesondere auch weder nur solange die (Un-)Zuständigkeit (nicht) offensichtlich ist noch nur solange die Hauptsache noch nicht verwiesen ist. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Indem sie ihre Eilrechtsgesuche zielgerichtet unrichtigerweise am SG Karlsruhe anbrächten und nicht beim an sich nach § 57 Abs 1 S 1 SGG örtlich zuständigen SG (ihres Wohn-, Aufenthalts- bzw Beschäftigungsortes), könnten sich Grundsicherungsempfänger/innen nach der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung in rechtsmissbräuchlicher Weise zunutze machen, an welchem SG in Deutschland bislang entschieden worden ist, dass Arbeitsuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (vgl SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER). (Rn.26) 2. Das "Gericht der Hauptsache" ist immer dasjenige Gericht, das nach den allgemeinen Regeln über die instanzielle (§ 8, § 29, § 39 SGG), sachliche (§ 10 Abs 3, § 29 Abs 3 und 4 SGG) und örtliche Zuständigkeit (§ 57 SGG) für die Hauptsache zuständig wäre. Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Gericht die Hauptsache (rechtstatsächlich) derzeit jeweils rechtshängig ist bzw gerade auch dann, wenn das angerufene Gericht der Hauptsache unzuständig ist, und insbesondere auch weder nur solange die (Un-)Zuständigkeit (nicht) offensichtlich ist noch nur solange die Hauptsache noch nicht verwiesen ist. (Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Die Antragstellerin wendet sich im Eilrechtsschutzverfahren gegen die - Beitragsfestsetzung der Trägerinnen der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung nebst Vollstreckung ihrer Beitragsforderungen sowie die - Vollstreckung von Erstattungsforderungen seitens des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende und begehrt zudem die Mitteilung des Ergebnisses eines noch laufenden Klageverfahrens. Die Antragstellerin ist Mitglied bei den Antragsgegnerinnen zu 1. bzw. 3. als gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse. Nachdem die Antragstellerin auf vielfache Aufforderungen bzw. Erinnerungen einen ihr immer wieder übersandten Einkommensfragebogen nicht zurückgesandt hatte, setzten die Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. mit Bescheiden vom 09.10.2018 und 25.10.2018 die Versicherungsbeiträge der Antragstellerin nach der Höchstbemessungsgrundalge fest. Vom Antragsgegner zu 2. bezog die Antragstellerin in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er setzte mit Erstattungsbescheid vom 18.10.2018 die Höhe des Leistungsanspruchs der Antragstellerin nach dem SGB II für die erste Jahreshälfte 2018 endgültig fest, forderte zugleich die Erstattung des unter Zugrundelegung der vorläufig bzw. endgültig bewilligten Leistungen überzahlten Betrages und wies den hiergegen am 12.12.2018 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2018 unter Hinweis auf die einmonatige Widerspruchsfrist als verspätet bzw. unzulässig zurück. Im Hinblick auf die deswegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter dem Aktenzeichen S 107 AS 634/19 weiter anhängige Anfechtungsklage werden die Erstattungsforderungen vom hiermit beauftragten Inkassoservice bis zum Verfahrensabschluss nicht eingetrieben. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG Karlsruhe verzogen war, ersuchte sie das SG Berlin mit Schreiben vom 30.11.2018 mit einer Klage (Aktenzeichen S 107 AS 30/21) sowie um diesbezüglichen Eilrechtsschutz (Aktenzeichen S 107 AS 8691/20 ER). Das SG Berlin hat sich mit Beschluss vom 21.11.2021 für das Eilverfahren für örtlich unzuständig erklärt und „den Rechtsstreit“ (gemeint: das Verfahren) an das SG Karlsruhe verwiesen, wo es am 23.02.2021 einging (Aktenzeichen S 12 AS 486/21 ER). Auf Nachfrage der Kammervorsitzenden der 107. Kammer des SG Berlin hat die Antragstellerin zum Verfahren S 107 AS 30/21 am 30.12.2020 klargestellt, dass mit der Antrags- und Klageschrift vom 30.11.2020 ein über das bereits anhängige Klagebegehren S 107 AS 634/19 hinausgehendes eigenständiges Klageziel verfolgt werde. Am 17.02.2021 hat das SG Berlin auch für das Hauptsacheverfahren S 107 AS 30/21 einen Verweisungsbeschluss erlassen, dessen Zustellung an die Beteiligten noch nicht zu bewerkstelligen gewesen ist. Im Eilverfahren S 12 AS 486/21 ER trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie müsse ihre Einkünfte gegenüber den Antragsgegnerinnen nicht offenlegen, da diese bereits vom Antragsgegner zu Antragsgegner zu 2. überprüft worden seien. Sie beantragt wörtlich: „Eilantrag, die Beklagten zu verurteilen, 1. Sämtliche Forderungen an die Klägerin aus dem Jahr 2018 und Vollstreckungsdrohungen mit sofortiger Wirkung einzustellen.“ sowie: „Eilantrag, auf Mitteilung des Ergebnissees des Rechtsstreits … ./. Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf S 107 AS 634/19.“ Die Antragsgegner beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. haben mit der Antragerwiderung erneut den Einkommensfragebogen zur nochmaligen Weiterleitung an die Antragstellerin übersandt und für den Fall, dass dieser ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werde, eine Festsetzung nach Maßgabe der tatsächlichen Einkünfte unterhalb der Höchstbemessungsgrundlage zugesichert. Der Antragsgegner zu 2. hat auf die Überschreitung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren S 107 AS 634/19 hingewiesen. Das SG Karlsruhe hat von Amts wegen – in Anbetracht der bereits eingetretenen zwölf-wöchigen Verzögerung zwischen der einstweiligen Anrufung des SG Berlin am 30.11.2020 und dem Eingang des Verweisungsbeschlusses beim SG Karlsruhe am 23.02.2021 nicht schriftlich, sondern durch Telefongespräche am 24.02.2021 und 25.02.2021 – von Seiten der Vorsitzenden der 107. Kammer des SG Berlin und ihrer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle fernmündlich in Erfahrung gebracht, welche insgesamt vier Verfahren dort jemals unter Beteiligung der Antragstellerin angelegt worden sind, was deren Streitgegenstand im Einzelnen ist bzw. war bzw. was ggfs. der aktuelle Sach- und Streitstand ist. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Prozessakten S 12 AS 486/21 und S 107 AS 634/19 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. 2. Der Eilantrag ist als unzulässig abzulehnen. Es ist kein Eilrechtsschutzbedürfnis ersichtlich. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online). So aber liegt der Fall hier. Die Antragstellerin nimmt die Sozialgerichtsbarkeit unnütz auf Rechtsschutz gegen die Antragsgegner:innen in Anspruch. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. sinngemäß begehrte Neufestsetzung ihrer Beitragspflichten kann die Antragstellerin auch auf einfachere Weise bewerkstelligen als durch die Anrufung des Gerichts. Sie müsste insofern – sowie zwecks Einstellung der Vollstreckung der bereits festgesetzten Beitragsforderungen – lediglich den ihr wieder und wieder übersandten Einkommensfragebogen ausfüllen, unterschreiben und mitsamt Belegen zurücksenden; die Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. haben beides mit ihrer Antragserwiderung nochmal zugesichert. Die vom Antragsgegner zu 2. sinngemäß begehrte Einstellung der Vollstreckung der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2018 ist bereits erfolgt. Insofern wird sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz ebenso unnütz in Anspruch genommen wie in Hinblick auf die Mitteilung der Entscheidung des noch nicht entschiedenen Hauptsacheverfahrens S 107 AS 634/19. Neben diesen unzulässigen Eilbegehren verfolgt die Antragstellerin nach §§ 123, 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz hier NICHT auch sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 107 AS 634/19 gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners zu 2. vom 18.10.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20.12.2018. Nach fernmündlicher Auskunft des SG Berlin hat die Antragstellerin am 30.12.2020 auf Nachfrage der Kammervorsitzenden der 107. Kammer des SG Berlin klargestellt, dass sie mit der Antrags- und Klageschrift vom 30.11.2020 ein über das Klagebegehren S 107 AS 634/19 hinausgehendes eigenständiges Klageziel verfolgt. Hieraus folgt im Umkehrschluss sinngemäß, dass die erst infolge dieser Klarstellung unter dem Aktenzeichen S 107 AS 30/21 angelegte Hauptsache einziger Anlass für bzw. Gegenstand des Eilverfahrens S 107 AS 8691/20 ER bzw. S 12 AS 486/21 ER war/ist und Letzteres gerade nicht auch das ältere Hauptsacheverfahren S 107 AS 634/19 betrifft. Unter Zugrundelegung all dessen ist das SG Karlsruhe für dieses Eilverfahren S 12 AS 486/21 ER auch vollumfänglich als zur Eilentscheidung zuständiges „Gericht der Hauptsache“ im Sinne des § 86b SGG anzusehen. Nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG kann zwar auf Antrag jeweils nur das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen treffen. Entgegen der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung ist indessen nur dasjenige Gericht das „Gericht der Hauptsache“, welches nach den Zuständigkeitsregelungen richtiger Weise anzurufen wäre, nicht aber dasjenige Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf unrichtiger Weise angebracht worden ist, obwohl es an sich unzuständig ist. Das Gericht der Hauptsache ist immer dasjenige Gericht, das nach den allgemeinen Regeln über die instanzielle (§ 8, § 29, § 39 SGG), sachliche (§ 10 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4 SGG) und örtliche Zuständigkeit (§ 57 SGG) für die Hauptsache zuständig wäre. Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Gericht die Hauptsache (rechtstatsächlich) derzeit jeweils rechtshängig ist bzw. gerade auch dann, wenn das angerufene Gericht der Hauptsache unzuständig ist, und insbesondere auch weder nur solange die (Un-)Zuständigkeit (nicht) offensichtlich ist noch nur solange die Hauptsache noch nicht verwiesen ist (selbst zurückhaltend zum Meinungsstand: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.02.2021], Rn. 97). Obwohl gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemandem sein gesetzlicher Richter entzogen werden darf, würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn Rechtssuchende im Eilverfahren zu Lasten der jeweiligen Gegenseite nach Gutdünken die Zuweisung ihres Verfahrens an einen anderen als den ihnen ggfs. unliebsamen, aber zuständigen gesetzlichen Richter allein durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts veranlassen könnten. Dies gilt umso mehr für Eilverfahren, in welchen eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung zu befürchten ist. In Zeiten frei verfügbarer Entscheidungsdatenbanken bestünde andernfalls die ernstliche Gefahr eines Rechtsprechungstourismus entsprechend online nachvollziehbarer abweichender Rechtsauffassungen jeweils unabhängiger Richter an unterschiedlichen Gerichtsstandorten. Ein solches Wahlrecht, sich den für die Erfolgsaussicht des eigenen Rechtsbehelfs günstigsten Gerichtsstandort auszuwählen, sieht die Sozialgerichtsverfahrensordnung zum Schutz der jeweiligen Gegenseite gerade nicht vor. Der hier als unrichtig angesehenen, aber wohl vorherrschenden, Rechtsauffassung folgend, könnten zum Beispiel – ganz aktuell – aus dem gesamten Bundesgebiet Millionen Arbeitsuchende (und andere Grundsicherungs- bzw. Asylbewerberleistungsempfänger) ihre Eilrechtsgesuche zur einstweiligen Geltendmachung eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfes an FFP2-Masken während der Corona-Pandemie beim SG Karlsruhe anbringen und – jedenfalls im Falle der Zuweisung ihres Verfahrens an dessen 12. Kammer – mit einer für sie günstigen, unanfechtbaren Eilentscheidung rechnen, welche wegen der Natur der streitbefangenen Leistung nicht wiederverwertbarer Sachen (nämlich: FFP2-Masken) regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutete. Indem sie ihre Eilrechtsgesuche zielgerichtet unrichtigerweise am SG Karlsruhe anbrächten und nicht beim an sich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständigen SG (ihres Wohn-, Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsortes), könnten sich Grundsicherungsempfänger:innen nach der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung in rechtsmissbräuchlicher Weise zunutze machen, an welchem SG in Deutschland bislang entschieden worden ist, dass Arbeitsuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (vgl. SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER). Entgegen der für unrichtig erachteten vorherrschenden Rechtsauffassung berührt es nach Meinung der 12. Kammer des SG Karlsruhe aber gerade nicht die Frage der Zuständigkeit für das vorliegende Eilverfahren S 12 AS 486/21 ER, dass sich die Zustellung des Verweisungsbeschlusses des SG Berlin vom 17.02.2021 auch für das Hauptsacheverfahren S 107 AS 30/21 im Fall der Antragstellerin aus unbekannten Gründen bislang nicht bewerkstelligen lässt. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG und dem vollumfänglichen Unterliegen.