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Urteil

S 12 SO 4058/16

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2018:0125.S12SO4058.16.00
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Leitsätze
1. Ein rechtskräftiges Urteil bindet nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Verfahrensbeteiligten und deren Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine erneut erhobene Klage ist danach unzulässig.(Rn.33) 2. Bei vorübergehender Notlage können Leistungen des Regelbedarfs als Darlehen gewährt werden. Hierzu zählen u. a. Umzugskosten gemäß § 38 SGB 12. Ein Anspruch auf deren Erstattung ist wegen Fehlens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller entweder nicht hilfebedürftig ist oder Umzugskosten tatsächlich nicht entstanden sind.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtskräftiges Urteil bindet nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Verfahrensbeteiligten und deren Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine erneut erhobene Klage ist danach unzulässig.(Rn.33) 2. Bei vorübergehender Notlage können Leistungen des Regelbedarfs als Darlehen gewährt werden. Hierzu zählen u. a. Umzugskosten gemäß § 38 SGB 12. Ein Anspruch auf deren Erstattung ist wegen Fehlens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller entweder nicht hilfebedürftig ist oder Umzugskosten tatsächlich nicht entstanden sind.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die am 28.11.2016 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage ist teilweise unbegründet, teilweise bereits unzulässig. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.05.2012 zurecht als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger mit seiner Klage Kostenerstattung für seine im Jahre 2012 gekaufte Küche begehrt, ist diese bereits unzulässig. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 1. Mit Bescheid vom 14.05.2012 wurden dem Kläger durch den Beklagten die Umzugskosten, die ihm aufgrund seines Umzugs von der ... in die ... innerhalb von ... entstanden sind, darlehensweise gewährt. Der Bescheid vom 14.05.2012 wurde bestandskräftig, da nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gemäß § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch erhoben wurde. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Bescheid vom 14.05.2012 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ein Widerspruch wurde durch den Kläger innerhalb der Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheids vom 14.05.2012 nicht erhoben. Soweit sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16.11.2015 gegen den Bescheid vom 14.05.2012 wandte, ist dieser Widerspruch verfristet und damit unzulässig. Die Klage musste deswegen in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden. 2. Soweit der Kläger Kostenerstattung für seine im Jahre 2012 erworbene Küche begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers bereits mit Ablehnungsbescheid vom 24.09.2012 entschieden. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Widerspruchsbescheid vom 04.07.2013. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 abgewiesen (S 1 SO 2746/13). Die Berufung wurde durch das LSG Baden-Württemberg rechtskräftig mit Urteil vom 15.10.2014 zurückgewiesen (L 2 SO 4769/13). Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Eine neue Klage ist deswegen unzulässig. 3. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 eine Entscheidung bezüglich der vom Kläger ursprünglich beantragten Umzugskosten von ... nach ... trifft, hat der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.01.2018 klargestellt, dass ihm keine Umzugskosten entstanden seien. Unabhängig von der Frage, ob damit die Klage am 16.01.2018 in diesem Punkt für erledigt erklärt wurde, besteht auch kein Anspruch auf die Erstattung dieser Umzugskosten, da der Beklagte zurecht entscheiden hat, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII nicht erfüllt sind. Zum einen ist der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII, da er seinen Bedarf mit seiner Rente selbst decken kann. Zum anderen besteht konkret kein Bedarf bezüglich der Umzugskosten, da ihm nach eigener Aussage keine entstanden sind. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. II. Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt mit seiner am 28.11.2016 gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 erhobenen Klage die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seinem Umzug am 01.10.2012 von der ... in die ... innerhalb von ... entstanden sind. Außerdem begehrt er die Erstattung von Kosten für eine Küche, die ihm ebenfalls im Zusammenhang mit dem damaligen Umzug entstanden sind. Der am … 1942 geborene Kläger beantragte am 27.03.2012 bei dem Sozialamt des Landratsamtes Karlsruhe (LRA) Hilfe für einen bevorstehenden Umzug innerhalb der Gemeinde .... Da er zum damaligen Zeitpunkt keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen hat und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII bestand, wurden ihm mit Bescheid vom 14.05.2012 die Umzugskosten gemäß § 38 SGB XII darlehensweise gewährt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 17.07.2012 beantragte er erneut eine Umzugsbeihilfe. Mit Bescheid vom 26.07.2012 wurde dieser Antrag abgelehnt. Am 06.08.2012 beantragte er ein Sofort-Darlehen für die Kosten des Um- und Einzuges in Höhe von 3.500,00 €. Mit Schreiben vom 22.08.2012 wurde er durch das LRA darauf hingewiesen, dass über die Gewährung eines Darlehens bereits mit Bescheid vom 14.05.2012 entschieden worden sei und das Darlehen in Höhe des Kostenvoranschlags durch die ... zugesagt worden sei. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.07.2012 erhob er am 21.08.2012 Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.08.2012 beantragte er über das gewährte Darlehen hinaus, eine Erhöhung des Darlehens auf 4.000,00 € für den Erwerb einer Küche für seine neue Wohnung. Aufgrund dieses Schreibens wurde der Widerspruch vom 21.08.2012 für erledigt angesehen und dies dem Kläger am 12.09.2012 mitgeteilt. Mit Ablehnungsbescheid vom 24.09.2012 wurde der Antrag auf Gewährung eines Darlehens zum Kauf einer Küche abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob er am 02.11.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2013 wurde der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen am 04.07.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13). Die hiergegen am 06.11.2013 erhobene Berufung wurde mit Urteil das Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.10.2014 zurückgewiesen (L 2 SO 4769/13). Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde bestandskräftig. Am 17.08.2015 beantragte der Kläger erneut beim LRA die „Begleichung der Umzugskosten aus dem von der Behörde eingeholten und verbliebenen Forderungsbetrag“. Außerdem bat er um die Übernahmebestätigung der Umzugskosten, um die von den Vermietern angestrebte Zwangsräumung zu verhindern. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde er daraufhin vom LRA darüber aufgeklärt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen nicht erfüllt seien. In seiner schriftlichen Antwort vom 26.10.2015 teilte der Kläger daraufhin mit, dass er am 16.11.2015 einen Räumungstermin für die derzeit gemietete Wohnung habe und er ohne Zusage der Umzugskostenübernahme keine Wohnung anmieten könne. Mit Ablehnungsbescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag auf die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Umzugskosten könnten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden, sofern Grundsicherungsleistungen bezogen würden. Da dies bei ihm nicht der Fall sei und er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Hiergegen erhob der Kläger am 16.11.2015 Widerspruch. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte er außerdem mit, dass es ihm um die Umzugskosten aus seinem Umzug von der ... in die ... in ... ginge. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 wurde der Widerspruch vom 15.11.2015, gerichtet gegen den Bescheid vom 14.05.2012, als unzulässig zurückgewiesen. Des Weiteren wurde der Widerspruch vom 15.11.2015, gerichtet gegen den Bescheid vom 05.11.2015, als unbegründet zurückgewiesen. Deswegen hat der Kläger am 28.11.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. In der nichtöffentlichen Sitzung am 16.01.2018 stellt der Kläger klar, dass ihm für den Umzug von ... nach ... keine Kosten entstanden seien, da diese von den Vermietern übernommen worden seien. Er begehre weiterhin die Kosten für den Umzug aus der ... in die ... innerhalb der Gemeinde ... Außerdem begehre er weiterhin die Erstattung der Kosten, die ihm für den Erwerb seiner Küche entstanden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2016 zu verurteilen, die Umzugskosten aufgrund seines Umzugs innerhalb von ... nicht lediglich darlehensweise, sondern zuschussweise zu gewähren. Der Kläger beantragt weiterhin sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2013 zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb seiner Küche zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In dem Termin zur nichtöffentlichen Sitzung vom 16.01.2018 hat die Vorsitzende den Beteiligten mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.