Urteil
S 9 U 52/18
SG Itzehoe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2021:0902.S9U52.18.00
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Leitsätze
1. Arbeitsunfälle aus dem Bereich der DDR gelten als ein Arbeitsunfall.
2. Gesamtkörperschadensfestsetzungen der Sozialverwaltung der DDR dürfen vom Unfallversicherungsträger nicht verringert werden.
3. Eine durch Urteil erstrittene weitere Verletztenrente für einen einzelnen von mehreren Arbeitsunfällen aus der DDR ist nicht abschmelzbar
4. Unzutreffende MdE-Feststellungen sind, selbst wenn sie bindend sind, bei einer relativen Verschlechterung nicht fiktiv fortzuschreiben.
5. Für ein Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente ist erforderlich, dass der tatsächliche Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung eine entsprechende Verschlimmerung auf Schwerverletztenniveau erfahren hat. Eine rechtswidrige Verletztenrente von MdE 20 aus nicht abschmelzbarem Urteil führt gemeinsam mit einer abgefundenen Rente von MdE von 35 nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitsunfälle aus dem Bereich der DDR gelten als ein Arbeitsunfall. 2. Gesamtkörperschadensfestsetzungen der Sozialverwaltung der DDR dürfen vom Unfallversicherungsträger nicht verringert werden. 3. Eine durch Urteil erstrittene weitere Verletztenrente für einen einzelnen von mehreren Arbeitsunfällen aus der DDR ist nicht abschmelzbar 4. Unzutreffende MdE-Feststellungen sind, selbst wenn sie bindend sind, bei einer relativen Verschlechterung nicht fiktiv fortzuschreiben. 5. Für ein Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente ist erforderlich, dass der tatsächliche Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung eine entsprechende Verschlimmerung auf Schwerverletztenniveau erfahren hat. Eine rechtswidrige Verletztenrente von MdE 20 aus nicht abschmelzbarem Urteil führt gemeinsam mit einer abgefundenen Rente von MdE von 35 nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber erfolglos. Die Bescheide vom 06.04.2017 in Gestalt des Bescheides vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme einer Verletztenrentenzahlung für die gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 10.05.1976 und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seines rechten Knies. Rechtsgrundlage für die Abfindung ist der bestandskräftige Abfindungsbescheid vom 16.06.1998. Mit diesem ist die Rente zum Unfall vom 10.05.1976 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v.H. durch die Abfindungssumme von 152.431,79 DM abgefunden worden. Die Rente ist damit zum Ende des Monats Juni 1998 weggefallen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Eine Rücknahmeverpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet aus, weil infolge des Abfindungsbescheides weder eine Sozialleistung nicht erbracht noch Beitrage erhoben worden sind. Der rechtswidrige Abfindungsbescheid stellt nicht selbständig die Höhe der Sozialleistung fest, sondern legt deren Feststellung zugrunde (BSG, Urt. vom B 2 U 32/98 R Rn. 31 (juris)). Regelungsgegenstand ist nur die nicht teilbare begünstigende Abfindung mit der Folge des Rentenentfalls. Sie ist kein Entfall von Sozialleistungen. Es handelt sich um eine wunschgemäß umgewandelte Leistungsform (BSG, Urt. vom B 2 U 32/98 R Rn. 31 mwN (juris)). Der Abfindungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt, weil durch ihn das Recht auf Abfindung begründet wird (vgl in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Zwar kann ein leistungsgewährender Verwaltungsakt insoweit nicht begünstigend sein, als er keine höhere Leistung gewährt (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 24). Mit dem Erlass des Abfindungsbescheides hat die Beklagte dem antragsgemäßen Willen des Klägers auf Abfindung der Verletztenrente entsprochen. Hieraus resultierte ein Rechtszustand, der seinerzeit ausschließlich zu Gunsten des Klägers wirkte (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 5. Februar 1964 - L 3 U 164/62 - Breithaupt 1964, 854, Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Januar 1989 - L 2 U 110/87 - HV-Info 1989, 1401 mwN). Der Bescheid wurde nicht angefochten. Er ist nun nach § 77 SGG rechtsverbindlich (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 32/98 R –, BSGE 84, 281-290, SozR 3-2200 § 605 Nr 1, Rn. 32). Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Hierzu bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 32/98 R. "Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme zwar grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ("darf"). Dieses ist von der Behörde aber erst dann auszuüben, wenn eine Rücknahme nicht bereits nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X ausgeschlossen ist (Schroeder-Printzen/Wiesner, aaO, § 45 RdNr 3). Gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs 2 - abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO (§ 45 Abs 3 Satz 2 SGB X) - nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Der Abfindungsbescheid erfüllt die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung. Ein solcher ist gegeben, wenn er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-Drucks 8/2034 S 34, Begründung zu § 43 Abs 3 des Entwurfs). Maßgeblich sind die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes, dem allein bereits dann Dauerwirkung beizulegen ist, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus Wirkung zeitigt (BSGE 56, 165, 170 = SozR 1300 § 45 Nr 6). In diesem Sinne handelt es sich bei dem Abfindungsbescheid vom 26. Oktober 1964 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er ist seinem Wesen gemäß auf eine solche Dauerwirkung angelegt. Nach § 604 RVO wird die Rente in vollem Umfang mit dem Kapitalwert abgefunden mit der Folge, daß der Rentenanspruch in der Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erlischt (Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Januar 1989, aaO, mwN; s auch ausführlich hierzu BSGE 71, 155, 158 ff = SozR 3-2200 § 1278 Nr. 3). Auch im Falle einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen (§ 605 RVO), selbst mit Eintritt der Schwerverletzteneigenschaft (§ 606 RVO), ist diese bescheidmäßig festgestellte Abfindung zu berücksichtigen. Damit ist der Abfindungsbescheid seinem Wesen nach zukunftsorientiert und zeitigt in rechtlicher Hinsicht fortdauernde Wirkung", (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 32/98 R –, BSGE 84, 281-290, SozR 3-2200 § 605 Nr 1, Rn. 35). Diese rechtliche Würdigung ist nach Überzeugung der Kammer auf den streitgegenständlichen Abfindungsbescheid vom 16.06.1998 zu übertragen. Das Sozialgericht schließt sich der Argumentation des Bundessozialgerichts an, dass wenn eine Verletztenrente antragsgemäß abgefunden wird und sich nachträglich herausstellt, dass bereits ursprünglich ein höherer die Abfindung ausschließender Grad der MdE unter 50 v.H. bestand der Verletzte rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Anspruch auf Renten nach dem die abgefundene Rente übersteigendem Grad der MdE hat. Das Gericht hält die Argumentation des Bundessozialgerichts zur analogen Anwendung des § 605 RVO für überzeugend (BSG Urt. vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R). Von der Wiederholung der Argumentation, die bereits Bestandteil des Teilabhilfebescheids im Verwaltungsverfahren war und den Beteiligten bekannt ist, sieht die Kammer ab. Der Gesetzgeber hat nur im Falle des Eintritts der Schwerverletzteneigenschaft ein Wiederaufleben der Verletztenrente als berechtigt angesehen. Im vorliegenden Fall führt dies aber nicht zu einem Anspruch des Klägers auf die Wiederaufnahme ergänzender Rentenzahlungen. Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger aus der abgefundenen Rente von 35 v.H. und der erstrittenen weiteren Rentenzahlung von 20 v.H. über Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verfügt, die den vorhandenen Grad seiner MdE übersteigen. Ausschlaggebend hierfür ist § 215 Abs. 6 SGB VII. Nach dieser Sondervorschrift für Versicherungsfälle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets, zu denen die Vorfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 gehören, ist auf diese Versicherungsfälle soweit sie wie hier vom dem 01.01.1992 eingetreten sind, § 1154 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vor Geltung des SGB VII anzuwenden. § 1154 Abs. 4 RVO trifft die Bestimmung, dass die Rente als Gesamtkörperschaden weitergezahlt wird. Aufgrund der Anordnung des § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO gelten beide Unfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 als ein Arbeitsunfall. Mit dem Änderungsbescheid vom 04.03.1986 liegt ein Bescheid der zuständigen FDGB Kreisvorstand Verwaltung der Sozialverwaltung der DDR vor. Dieser bestimmt den Gesamtkörperschaden beider Arbeitsunfälle mit einem GdK von 35. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, durch die Staatliche Versicherung der DDR Kreisdirektion Schwerin sei der Änderungsbescheid des FDGB Kreisvorstand Verwaltung der Sozialverwaltung der DDR abgeändert und ersetzt worden. Die Bescheide stammen von unterschiedlichen Urhebern. Die Bescheide vom 22.04.1986 und 23.04.1986 erheben nicht den Anspruch, den Bescheid vom 04.03.1986 abzuändern oder zu ersetzen. Sie knüpfen lediglich im Hinblick auf die Bemessung der Versicherungssumme am gleichen Ermittlungsgegenstand an. Dies ist von der FDGB/SV eingeholte ärztlichen Begutachtungsgrundlage. Soweit das Sozialgericht Hamburg im Urteil vom 16.01.2014 vertreten hat, bei dem Bescheid vom 22.04.1986 bzw. 23.04.1986 handele es sich um einen Anerkennungsbescheid der Sozialverwaltung der DDR, schließt sich dem das erkennende Gericht nicht an. Aufgrund § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO gelten beide Unfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 als ein Arbeitsunfall. Dem entspricht die bescheidliche Behandlung in den Verwaltungsverfahren der Beklagten nicht. Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte konnte damit zutreffend mit dem Bescheid vom 23.03.2018 feststellen, dass die Bescheide vom 29.07.1992 und 16.06.1998 rechtwidrig sind. Für den Bescheid vom 29.07.1992 ergibt sich dies zunächst daraus, dass bei der Bemessung des Grades der MdE § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO nicht berücksichtigt worden ist. Auch die Bemessung der Einzel MdE von 35 v.H. nur für den Vorfall vom 10.05.1976 hält einer Nachprüfung nicht stand. Bei einem gesicherten Bewegungsumfang von 0-0-130 Grad und stabilem Bandapparat sowie nachweisbaren Sklerosierungen an der inneren und äußeren Oberschenkelrolle schätze Dr. S die MdE für das linke Knie auf unter 10 (28.04.1992). Am rechten Knie ermittelte er eine Streckung und Beugung von 0-20-110 Grad. Festgestellt wurden eine arhythmische Schrittfolge mit Teilentlastung des rechten Beins, eine Muskelabmagerung von 2cm Oberschenkel und 1cm Unterschenkel. Es lag eine Kapselverdickung ohne Ergussbildung vor. Der Bandapparat war stabil. Radiologisch bestanden fortgeschrittene posttraumatische Verschleißumbauten des rechten Kniegelenks. Der Vorschlag lag bei einer MdE von 35. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin ist eine Bewegungseinschränkung von 0-0-120 Grad mit einer MdE von 10, eine Bewegungseinschränkung von 0-0-90 Grad mit einer MdE von 15, eine Bewegungseinschränkung von 0-10-90 Grad mit einer MdE von 20, eine Bewegungseinschränkung von 0-30-90 Grad mit einer MdE von 30 zu bewerten. Die festgestellte Einschränkung von 0-20-110 erreichte damit den Wert einer MdE von 30 nicht und damit auch nicht den Wert einer MdE von 35. Die Kammer folgt der Einordnung von Dr. W, die aufgrund des die MdE von 20 übersteigenden Beugedefizits aber der besseren Beugefähigkeit als es bei einer MdE von 30 gefordert ist, eine MdE zwischen 20 und 30 gerechtfertigt gesehen hat. Hierbei ist es zur Überzeugung der Kammer nicht tragfähig, die Verschleißumbauten nochmals MdE-steigernd zu berücksichtigen. Dies ist nur in dem Maße möglich, wie aus dieser Veränderung auch Funktionsbeeinträchtigungen abzuleiten sind. Im Hinblick auf die Bewegungsumfänge war diese Funktionsbeeinträchtigung aber bereits einmal Bewertungsgegenstand. Einzustellen war demnach die zusätzliche Reizerscheinung. Diese lag zum Zeitpunkt des ersten Rentengutachtens nicht im außergewöhnlichen Bereich. Der Kläger gab Belastungsbeschwerden an, es gab aber keinen Kniebinnenerguss, bei stabiler Seitenbandführung und keiner Lockerung der vorderen und hinteren Kreuzbandführung. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Befunde aus den Jahren 1995 sowie 2002 sowie 2008 davon aus, dass allenfalls unter Einschluss der Reizsymptomatik eine MdE von 25 und 2008 vor der Implantation von 30 bestanden hat. Der zuletzt gesicherte Wert für die Bewegungseinschränkungen des rechten Knies beträgt 0-0-110 Grad ohne Schublade und bei medialem Druckschmerz und ist damit besser als nach der Implantation, wo eine Einschränkung von 0-10-100 Grad zu verzeichnen gewesen ist. Für letztere ist Frau Dr. W zu einem Vorschlag einer MdE von 20 gekommen, dies nur unter Berücksichtigung der chronischen Reizzustände. Selbst wenn diese gleichgeblieben wären, was nicht dokumentiert ist, hat sich die Bewegungsfunktionsfähigkeit auf 0-0-110 Grad verbessert, so dass bei der eine MdE von 15 v.H. anzusetzen ist. Für die Bewegungsbeeinträchtigung des linken Knies, für die der Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 bezieht, die nicht abgeschmolzen werden kann besteht eine Bewegungsfähigkeit von 0-0-120, was einer tatsächlichen MdE von 10 entspricht. Bei der Beurteilung einer tatsächlichen Gesamt-MdE Bildung kann eine Weiterzahlung nur dann erfolgen, wenn der tatsächliche Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung eine entsprechende Verschlimmerung erfahren hat. Aus den oben genannten Gründen ist bereits weder für das rechte Knie als auch für das linke Knie eine tatsächliche Verschlimmerung festzustellen. Im Hinblick auf beide Knie weisen die Befundberichte eine Verbesserung aus. Darüber hielte es die Kammer nicht für statthaft, unzutreffende MdE-Feststellungen, selbst wenn sie bindend sind, bei einer relativen Verschlechterung fiktiv fortzuschreiben. Im Weiteren ist auch festzustellen, dass der Abfindungsbescheid rechtswidrig gewesen ist. Bei einer bestandkräftig festgestellten MdE von 35, zu die eine weitere MdE von 20 tritt, hätte nicht in der geschehenen Weise abgefunden werden dürfen, insbesondere da es sich im vorliegenden Fall um einen Teil eines als einheitlich zu betrachtenden Arbeitsunfalls gehandelt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich bestehende MdE nicht notwendigerweise die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 SGB VII erfüllt hätte. Wie das SG Hamburg zutreffend dargestellt hat, durfte die Beklagte die GdK-Festsetzung der DDR nicht verringern. Von Gesetzes wegen wäre damit von einer MdE von 35 ausgehen gewesen. Der Entscheidung des SG Hamburg im vorliegenden Fall sei ein MdE-Wert von 20 aus dem Versicherungsbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR zu übernehmen folgt das SG Itzehoe aus den oben dargestellten Gründen nicht. Es handelte sich nicht um den Bescheid der für Sozialverwaltung der DDR handelnden Stelle, dem örtliche zuständigen FDGB Kreisvorstand Schwerin. Die tatsächlichen Funktionseinschränkungen des Klägers sprachen entgegen dem Gutachten von Dr. S nicht für eine höhergradige MdE. Bei einer MdE von 25 für das rechte Knie und einer MdE von unter 10 für das linke Knie (Gutachten Dr. S vom 28.04.1992) war die Bildung einer Gesamt-MdE von mehr als 35 zweifelhaft zu erwarten. Dass der Kläger zusätzlich eine weitere Verletztenrente nach einer MdE von 20 erhält, begünstigt ihn rechtswidrig und fortlaufend. Mit dem Fortzahlungsantrag war angesichts dessen keine weitere Rentenzahlung wiederaufzunehmen. Mit der bestandkräftigen Abfindung im Bescheid vom 16.06.1998 ist der Rentenanspruch insoweit erloschen. Seit dem Eingang des Fortzahlungsantrags besteht tatsächlich keine Schwerverletzteneigenschaft des Klägers aus dem Arbeitsunfall im Sinne § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO. Ein Wiederaufleben der Rente nach § 77 Abs. 1 SGB VII scheidet aus. Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. W und der Berücksichtigung der aus den eingeholten Befundberichten ersichtlichen Beeinträchtigungen des Klägers nach dem Einbau der Knie-TEP rechts. Diese erreicht derzeit zur Überzeugung der Kammer den Grad einer MdE von 35 v.H. nicht (s.o.). Auch unter Einschluss der dokumentierten Befunde über die Bewegungseinschränkungen am linken Knie ergibt sich tatsächlich kein Befund, der eine Zuerkennung einer Gesamt-MdE von 50 entspricht. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schwerverletzteneigenschaft des Klägers auch bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eingetreten ist. Auch aus der eigenen Anschauung im Termin ersah die Kammer den Kläger in raumgreifendem Gangbild mit lediglich einer kleinen Verzögerung im Schrittbild des rechten Beins. Aus der Rechtsprechung des BSG vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser Rechtsprechung hat der Verletzte, wenn eine Verletztenrente antragsgemäß abgefunden ist und sich nachträglich herausstelle, dass bereits ursprünglich ein höherer, die Abfindung ausschließender Grad der MdE unter 50 bestand rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Anspruch auf eine Rente nach dem die abgefundene Rente übersteigenden Grad der MdE. Im vorliegenden Fall steht bereits nicht fest, dass der Kläger ursprünglich einen die Abfindung ausschließenden Grad der MdE von 40 gehabt hat. Der zu übernehmende GdK der DDR betrug 35. Die Befunde erlauben aus heutiger Perspektive nicht die Einordnung, dass ein höherer Grad der MdE von 40 erreicht gewesen ist (dazu bereits oben). Tatsächlich erhält der Kläger aber neben dem abgefundenen Rentenbetrag nach dem Grad der MdE von 35 für den selben Arbeitsunfall im Rechtssinn eine Verletztenrente nach einer MdE von 20. Da der Kläger zugleich tatsächlich keine unfallbedingten Funktionseinschränkungen hat, die den Grad einer Schwerverletzung erreichen, besteht kein Anspruch auf Aufleben der abgefundenen Rente in vollem Umfang. Benachteiligt sieht die Kammer den Kläger dadurch nicht. Durch die zusätzliche weitere Rentenzahlung für denselben Arbeitsunfall erhält er mehr, als ihm zusteht. Die Abschmelzungsentscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist zwar nicht rechtmäßig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Aufgrund der Abfindungsentscheidung vom 16.06.1998 wird für den Teil des Vorfalls vom 10.05.1976 tatsächlich keine Rente gezahlt, die abgeschmolzen werden könnte. Für den Teil des Vorfalls vom 07.09.1984 keine Abschmelzung vorgenommen werden, weil Grundlage dieses Zahlungsanspruchs eine gerichtliche Entscheidung ist. Auf diesen hat sich nach dem Begründungszusammenhang des Bescheids vom 23.03.2018 die Abschmelzungsentscheidung nicht erstreckt. Aus dem Bescheid vom 16.06.1998 und der Eigenschaft der Abfindung heraus beruht der Umstand, dass aus dem Bescheid vom 29.07.1992 gleichfalls kein laufender Rentenzahlungsanspruch mehr resultiert, der nach § 48 Abs. 3 SGB X abgeschmolzen werden könnte. Die Regelungswirkung geht damit ins Leere. Sie entfaltet keine Bindungswirkung im Hinblick auf das zukünftige Eintreten von unfallbedingten Gesundheitsstörungen, die ihren Folgen nach eine Schwerverletzteneigenschaft begründen können. Für eine nach Maßgabe dessen wiederauflebende Rente ist im tatsächlich entstehenden Umfang der dann vorliegenden Unfallfolgen festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme einer im Jahr 1998 abgefundenen Verletztenrente. Der Kläger lebte bis zum Jahr 1989 in Schwerin in der Deutschen Demokratischen Republik und siedelte vor der Wiedervereinigung in die Bundesrepublik Deutschland über. Am 07.09.1984 nahm er in seiner Eigenschaft als Elektromonteur am Betriebssportfest des Volkseigenen Betriebs (VEB) Plastmaschinenwerk Schwerin teil. Dort knickte er ohne Fremdeinwirkung während des Fußballspielens um und verletzte sich am linken Knie. Eine weitere Verletzung, die der Ausgangspunkt seines Wiederaufnahmeverlangens ist, erlitt er am 10.05.1976 bei seiner Teilnahme an einem Betriebssportfest ebenfalls beim Fußballspielen. Dort knickte nach dem Aufkommen nach einem Kopfballstoß sein rechtes Knie nach Außen weg, wodurch er sich am rechten Knie verletzte. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) Kreisvorstand Schwerin, Verwaltung der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik erteilte dem Kläger einen Unfallrentenbescheid der Sozialversicherung, wonach ein Anspruch auf Unfallrente wegen "Verletzung des re.Knie" in Höhe von 80,00 M gewährt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 4.3.1986 gewährte die FDGB Kreisvorstand Verwaltung der Sozialverwaltung dem Kläger eine Rente ab 05.01.1985 in Höhe von 140 M monatlich. Hierbei setzte sie einen gesamten Körperschaden unter Einschluss des Arbeitsunfalls vom 07.09.1984 auf 35% fest. Daneben leistete die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik an den Kläger wegen eines auf 12.000 M versicherten Köperschadens basierend eine Zahlung von 2.505,10 M und weiteren 600 M. Mit Bescheid vom 29.07.1992 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden Beklagte) dem Kläger ab 01.01.1990 für den Arbeitsunfall vom 10.05.1976 wegen einer Bewegungseinschränkung und Schwellung des rechten Kniegelenks, Muskelminderung des Beines, Störung des Stand- und Gangbildes, deutliche Arthrose im Knie eine Teilrente in Höhe von 35 von Hundert der Vollrente. Hierbei war der Beklagten bekannt, dass der Kläger in der DDR eine Rente nach einem gesamten Körperschaden von 35 bezogen hatte. Im eingeholten Gutachten vom 15.05.1992 vertrat der von der Beklagten beauftragte Gutachter in Kenntnis des gesamten Körperschadens der DDR, eine MdE von 35% sei für das linke Knie für die posttraumatische Arthrose zu vertreten. Hierbei verwechselte der Gutachter, dass beim Vorfall vom 10.05.1976 das rechte Knie geschädigt worden war. Im Jahr 1997 wendete sich der Kläger an die Beklagte und bat um Informationen bezüglich einer Abfindung des Unfalls vom 10.05.1976. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Abfindung der Rente über die MdE von 35 auf Lebenszeit mit Bescheid vom 16.06.1998 und leistete die Abfindungszahlung in Höhe von 152.431,79 DM an den Kläger. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. In der Folge erstritt der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. rückwirkend ab 01.01.1990 wegen der Verletzung des linken Knies beim Ereignis von 1984 (Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16.01.2014, S 36 U 36/11). Hinsichtlich der Details wird auf Seite 652ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Darauf beantragte der Kläger am 09.07.2014, die Rentenzahlungen für das rechte Knie nach Ablauf der 10-Jahresfrist nach dem Abfindungsbescheid vom 16.06.1998 erhöht ab 01.06.2008 wieder aufzunehmen und die aufgelaufenen Beträge nachzuentrichten, wobei von einem Anspruch von 20% linkes Knie und 35% rechtes Knie ausgegangen worden ist. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnt die Beklagte die Rentenzahlung nach erfolgter Abfindung für die Folgen des Unfalls vom 10.05.1976 ab. Den Bescheid vom 29.07.1992 hob sie nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft auf und setzte die der Rentengewährung zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 v.H. fest. Die Folgen des Unfalls vom 10.05.1976 seien tatsächlich mit einer MdE von 25% zu bewerten. Während in einem vorangegangenen Bescheid vom 06.11.2015 darauf verwiesen worden sei, dass eine Rentenherabsetzung von 35% auf 25% wegen der bereits gewährten Abfindung nicht möglich sei, werde die Korrespondenz zum Anlass genommen, eine Entscheidung nach § 48 SGB X zu treffen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren hätten die eingeholten Gutachten gezeigt, dass sich die Befunde gebessert hätten und ein Nachweis der wesentlichen Änderung geführt. Diese Änderung erlange erst dann Rechtswirkung, wenn es tatsächlich zu einer antragsgemäßen Wiederauflebensentscheidung der abgefundenen Rente nach § 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) komme. Hiergegen erhob der Kläger am 10.05.2017 Widerspruch. Am 17.05.2017 trug die Bevollmächtigte hierzu vor, der Abfindungsbescheid vom 16.06.1998 und der Bescheid vom 06.04.2017 seien zurückzunehmen oder dahingehend umzudeuten, dass sich die Abfindung nach §§ 78, 79 SGB VII zu richten habe und dem Kläger nach dem Arbeitsunfall vom 10.05.1976 eine MdE von 35 % ab 01.10.2012 in voller Höhe einschließlich Rentenerhöhungen zustehe. Aus den Unterlagen sei der Beklagten erkennbar gewesen, dass aufgrund beider Arbeitsunfälle eine nach § 76 SGB VII zusammenzurechnende MdE von 55% vorgelegen habe, so dass die Abfindung nach § 78f. SGB VII hätte erfolgen müssen. Die Rente sei nur zu Hälfte und beschränkt auf 10 Jahre abzufinden gewesen. Der Herabsetzung auf die MdE von 25 werde widersprochen. Die bisherige MdE von 35 sei beschwerdebedingt weiterhin gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erteilte die Beklagte einen Teilabhilfebescheid. Sie stellte fest, dass der Bescheid vom 29.07.1992 und der Bescheid vom 16.06.1998 rechtswidrig seien, aber nicht mehr zurückgenommen werden könnten. Die Bescheide vom 29.07.1992 und 16.06.1998 würden nach § 48 Abs. 3 SGB X eingefroren. Verweisend auf eine gutachterliche Stellungnahme von Fachärztin Dr. W führte die Beklagte aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine MdE von 35% erreicht gewesen sei. Eine höhere MdE als 25% und eine wesentliche Verschlimmerung seien nicht abzuleiten. Da die Bescheide nicht mehr zurücknehmbar seien, seien sie nach § 48 SGB X einzufrieren. Ein Wiederaufleben der Rente käme nur beim Eintritt des Schwerverletztenstatus in Betracht. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Eine Verpflichtung zur Rücknahme des Abfindungsbescheides vom 16.06.1998 scheide aus. Hierzu bezieht sich die Beklagte aus das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R. Obwohl mit dem rechtskräftigen Urteil des SG Hamburg feststelle, dass dem Kläger eine weitere Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zustehe, enthalte das Gesetz keine spezielle Ausgleichsregelung. Im Anschluss an die BSG-Rechtsprechung vom 28.09.1999 sieht die Beklagte eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 3 SGB VII als gerechtfertigt an. Mangels Verschlimmerung nach der Abfindung komme eine Zahlung für den Verschlimmerungsanteil nicht in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Beklagte wiederholt und vertieft hierzu ihre Argumente aus dem Teilabhilfebescheid vom 23.03.2018. Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2018 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er führt aus, seinem Antrag sei aus §§ 78 Abs. 1 Satz 2, 79 SGB VII zu entsprechen. Die Darstellung der Beklagten, die Beschwerden im Bereich des Kniegelenks seien schon damals mit 25% zu bewerten, sei nicht nachvollziehbar. Das fachärztliche Gutachten aus dem Jahr 2015 sei unbekannt. Dr. _S und andere Ärzte hätten wiederholt eine 35% entsprechende Einschätzung getroffen. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten sich im Gegenteil verschlechtert. Der Kläger habe rechts eine Kniegelenkprothese erhalten, die Beschwerden mache. Der Kläger habe von der Durchsetzung seines Verschlimmerungsantrags nur deshalb abgesehen, weil nach der neuen Versorgungsmedizinverordnung die Knieprothese regelmäßig der GdB von 20 statt vorher 30 entspreche. Tatsächlich bestehe beim Kläger aber auch kein bestmöglicher Behandlungserfolg. Ferner übersehe die Beklagte, dass auch bei einer MdE von 25 zuzüglich der MdE von 20 die Abfindung nach §§ 76, 78 SGB VII zu treffen gewesen wäre. Aus den Unterlagen bei der Abfindungsentscheidung sei auch ersichtlich gewesen, dass die durch Zusammenrechnung zu ermittelnde MdE mindestens 45 betragen habe, so dass das Vorgehen nicht rechtmäßig gewesen sei. Wegen § 44 IV SGB X könne der Kläger die Weitergewährung erst vier Jahre zurückliegend und damit ab 01.07.2010 verlangen. In der mündlichen Verhandlung führt er weiter aus, seiner Meinung nach sei die Entscheidung zum Gesamt GdK wieder im Hinblick auf Einzelwerte abgeändert worden, weil es sich um eine staatliche Behörde gehandelt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn in Abänderung des Bescheides vom 06.04.2017 und des Bescheides vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 die Rentenzahlung nach dem Arbeitsunfall vom 10.05.1976 ab dem 01.06.2008 wiederaufzunehmen und seitdem aufgelaufene rückständige Beträge an den Kläger nachzuentrichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Einschätzung fest und verweist auf das Sachverständigengutachten von Prof. J vom 17.07.2015. Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt ergänzend aufgeklärt durch Einholung von Befundberichten von Dr. G, Dr. A, Dr. J, der Klinik F und der Gemeinschaftspraxis Elmshorn. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Vorschrift des § 215 SGB VII hingewiesen. Hinsichtlich der Details wird auf Bl. 205ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerseite führt hierzu aus, zwar sei ein Gesamtschadensbescheid mit 35% ergangen. Nach diesem Bescheid sei aber am 22.04.1986 ein weiterer Bescheid ergangen, der die daraus resultierende Rentenzahlungsverpflichtung anerkannt habe. Das nachträgliche Anerkenntnis eines Einzelschadens 1984 habe die Bildung des Gesamtkörperschadens gemäß Änderungsbescheid soweit dieser überhaupt rechtswirksam sei aufgehoben. Der Kläger ist der Meinung, aufgrund der Bescheide vom 22.04.1986 und 29.07.1992 habe es bei einer Einzelbetrachtung zu bleiben. Es sei nicht zutreffend, die Einzelschäden fiktiv in einen einzigen Unfallschaden auf Basis der GdK umzukonstruieren. Daneben würde § 1154 Abs. 1 Satz RVO der Zuerkennung eines Gesamtkörperschadens von mindestens 40 nicht entgegenstehen, so dass sich die gewählte Vorgehensweise der Abfindung auch dann als nicht rechtmäßig erweise. Tatsächlich hätte die Abfindung nur nach einer MdE von 20 für 10 Jahre gezahlt werden dürfen, so dass es zu einer Überzahlung von 65.327,92 EUR gekommen sei. Allerdings müssten die unterbliebenen Rentenzahlungen gegengerechnet werden. Spätestens ab 06.01.2016 hätte dem Kläger bei Beachtung des § 79 SGB VII die Jahresrente von 4.453 EUR wieder zugestanden, so dass sich für die Jahre 2016 bis August 2021 ein Anspruch auf 25.236,78 EUR ergebe. Die ersten Rentengutachten des Beklagten seien zu einer MdE von 10 betreffend das linke Knie gekommen. Ersichtlich sei auch, dass die Beklagte die erhöhte MdE des rechten Knies mit 35 v.H. bewertet habe. Die MdE am linken Knie hätte bei der Abfindung mitberücksichtigt werden müssen und die Beklagte hinsichtlich des Gesamtschadens § 77 SGB VII berücksichtigen müssen. Die Beklagtenseite hat hierzu nicht repliziert. Die Verwaltungsakten der Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2021 Bezug genommen.